Datum: 03.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:38 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 16.01.2019 und 06.02.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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ö
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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2. Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 576 der Gemarkung Kaimling (Trauschendorfer Weg 20)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Bei dem Bauantrag handelt es sich um einen ähnlichen Bauantrag wie vom Juni 2018 der in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
am 27.06.2018 behandelt wurde. Zu diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Bauantrag über die Nutzungsänderung eines Fitnessstudios in eine Wohneinheit; Baugrundstück: Fl.Nr. 23 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 24)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.
d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Bauantrag über die Errichtung eines Garagen- und Lagergebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 230 der Gemarkung Oberlind (Pfaffenweiher)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.
d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 518/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Bachgasse 11)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und der restliche Teil als Grünfläche. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Seitens der Verwaltung wurde zur Regelung der Erschließungsfragen ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser wurde anschließend den Antragstellern zur Unterschrift zugesandt und ist bereits mit diesen geschlossen.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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03.04.2019
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
1. Bauantrag für die Montage von Werbeanlagen, selbstleuchtend (zwei Schriftzüge); Baugrundstück: Fl.Nr. 63 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 12)
2. Bauantrag über den Anbau (als zukünftiges Schlafzimmer) an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 540/11 der Gemarkung Vohenstrauß (Wiesenstraße 12)
3. Bauantrag über die Errichtung eines Verkaufsladens auf dem Grundstück Fl.Nr. 722/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Neuwirtshauser Weg 2)
4. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit 10 WE (barrierefrei) und 6 WE; Baugrundstück: Fl.Nr. 469/1 der Gemarkung Altenstadt (Nähe Zwischen den Städten)
5. (Tektur-)Bauantrag über den Ersatzneubau des Pfarr- und Jugendheims; Baugrundstück: Fl.Nr. 102 der Gemarkung Vohenstrauß (Pestalozzistraße)
6. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 432/4 der Gemarkung Waldau (Auenstraße 11)
7. Bauantrag über die Errichtung einer Holzlaube in offener Bauweise; Baugrundstück: Fl.Nr. 425/5 der Gemarkung Waldau (Am Acker 3)
8. Bauantrag über den Ausbau eines Dachgeschosses mit Errichtung zweier Erker; Baugrundstück: Fl.Nr. 429/3 der Gemarkung Waldau (Roggensteiner Straße 24)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.07.2019 10:27 Uhr