Datum: 28.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.04.2019
2 Bauantrag über die Errichtung einer Mobilfunkstation für das Vodafone Mobilfunknetz; Baugrundstück: Fl.Nr. 519 der Gemarkung Kaimling hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
3 Bauantrag über die Geländeauffüllung auf einer bestehenden Ackerfläche; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 127/2 und 463 der Gemarkung Waldau (Ochsenhut)
4 Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, sowie einer Doppelgarage mit Geräteraum auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1026 der Gemarkung Altenstadt (Obertresenfeld)
5 Bauantrag über das Errichten einer Trafostation mit Übergabestation auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1352/1 und 1349 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 31)
6 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über die Errichtung einer Mobilfunkstation für das Vodafone Mobilfunknetz; Baugrundstück: Fl.Nr. 519 der Gemarkung Kaimling hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Die Antragstellerin hat am 22.11.2013 bei der Stadt Vohenstrauß einen Bauplan über die „Errichtung einer Mobilfunkstation für das Vodafone Mobilfunknetz“ eingereicht. In der Bauausschusssitzung am 11.12.2013 wurde über diesen Antrag beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilte daraufhin mit Bescheid vom 13.04.2015 die Baugenehmigung.

Vor einiger Zeit hat die Bauherrin beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Verlängerung der Baugenehmigung beantragt.
Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat mit Schreiben vom 17.04.2019 bei der Stadt Vohenstrauß angefragt, ob hiergegen Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nordwestlich vom Ortsteil Kaimling, an dem Feldweg in der Verlängerung des  Trauschendorfer Wegs.
Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, da es zur öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Das im vorliegenden Fall öffentliche Belange entgegenstehen ist nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung werden keine Einwendungen erhoben, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Die Verwaltung wird beauftragt, dies dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über die Geländeauffüllung auf einer bestehenden Ackerfläche; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 127/2 und 463 der Gemarkung Waldau (Ochsenhut)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Durch das Bauvorhaben ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, sowie einer Doppelgarage mit Geräteraum auf einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1026 der Gemarkung Altenstadt (Obertresenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 16.01.2019 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde bereits zur Bearbeitung des Antrages auf Vorbescheid seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser wurde auch mit den Antragstellern abgeschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über das Errichten einer Trafostation mit Übergabestation auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1352/1 und 1349 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 31)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als Gewerbe- bzw. Industriegebiet ausgewiesen, sowie andere Teile als Grünfläche. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Trafostation in der festgelegten Grünfläche errichtet werden soll. Die Grünfläche ist nach dem Bebauungsplan von einer Bebauung freizuhalten.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.05.2019 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:


1.        Bauantrag für den Anbau eines Windfangs beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 58/9 der Gemarkung Böhmischbruck (Starenweg 4)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.07.2019 14:33 Uhr