Datum: 11.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019
2 Bauantrag über den Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 423/4 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten)
3 Bauantrag über den Anbau einer Kälberüberdachung an den best. Rinderstall auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 der Gemarkung Böhmischbruck (Tännesberger Straße 7)
4 Bauantrag über den Neubau einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin; Baugrundstück: Fl.Nr. 782 der Gemarkung Vohenstrauß
5 Bauantrag über die Nutzungsänderung (im Erdgeschoss) des bestehenden Lebensmittelladens in eine Gaststätte; Baugrundstück: Fl.Nr. 206 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 8)
6 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über den Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 423/4 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Sondergebiet für Lagernutzung (Hinter’m Freibad) am Ortseingang von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet „Lagernutzung“ ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Hinter’m Freibad“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze überschritten wird.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Baugrenze ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Anbau einer Kälberüberdachung an den best. Rinderstall auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 der Gemarkung Böhmischbruck (Tännesberger Straße 7)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande des Ortsteils Böhmischbruck.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück ist dem Außenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben ist jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über den Neubau einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin und Innere Medizin; Baugrundstück: Fl.Nr. 782 der Gemarkung Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt östlich der Stadthalle und südlich hinter der Bebauung entlang der Waidhauser Straße. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 06.02.2019 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Die Erschließung ist gesichert, bereits im Zuge des Antrages auf Vorbescheid wurde mit dem Bauherrn ein Erschließungsvertrag zur Sicherstellung der Erschließung geschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über die Nutzungsänderung (im Erdgeschoss) des bestehenden Lebensmittelladens in eine Gaststätte; Baugrundstück: Fl.Nr. 206 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 8)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung (Ersten Bürger-meister) behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 32. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.12.2019 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:



  1. Bauantrag über die Nutzungsänderung einer Bankfiliale in ein Blumen-/Dekorationsgeschäft mit Cafe und Errichtung einer Werbeanlage (unbeleuchtet); Baugrundstück: Fl.Nr. 207/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 6)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2020 10:40 Uhr