Datum: 16.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgabe der in den nichtöffentlichen Sitzungen am 05.03.2020 und 02.04.2020 gefassten Beschlüsse, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 05.03.2020 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse
79/8 Erschließung des Baugebiets „Sommerwiesen“, Bauabschnitt II;
Errichtung der Straßenbeleuchtungsanlage; hier: Auftragsvergabe
79/9 Erschließung des Baugebiets „Sommerwiesen“, Bauabschnitt II;
Erschließung des Baugebiets mit Erdgas, Erschließungsvereinbarung mit der
Bayernwerk Netz GmbH; hier: Auftragsvergabe
79/10 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S);
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen
79/11 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S);
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Gas, Wasser und Entwässerungsanlagen
79/12 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S);
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Raumlufttechnische Anlagen
79/13 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S);
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Gerüstbauarbeiten
79/14 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S);
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Elektroinstallation
79/15 Neugestaltung der Pleysteiner Straße;
Ermächtigung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe
der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Ebenso wurde in der nichtöffentlichen Stadtratss
itzung am 02.04.2020 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse
80/3 Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß, die Zuständigkeit des
ersten Bürgermeisters zur Stundung und den Erlass von Steuern, Beiträgen und Gebühren
betreffend
80/7 Neugestaltung Pleysteiner Straße im Jahre 2020; Vergabe der Materialbeschaffung für die
Wasserleitungsarbeiten; hier: Bekanntgabe einer Eilentscheidung
80/8 Bund - Länder - Städtebauförderungsprogramm "Stadtumbau - West";
Ausbau und Umgestaltung Bereich Parkplatz Friedhof - Pleysteiner Straße
hier: Auftragsvergabe für die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage
80/9 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S)
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Zimmererarbeiten
80/10 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des Kommunal-
investitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S) hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Spenglerarbeiten
80/11 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S)
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Blitzschutz- und Erdungsanlage
der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Beschluss
XXX
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Bauantrag über den Anbau eines Jungviehstalles an einen best. Milchvieh-Laufstall auf der Fl.Nr. 611 der Gemarkung Böhmischbruck (südlich Kößing 4)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB können privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihrer Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Entgegenstehen öffentlicher Belange nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Bauantrag über den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, einschließlich des Abbruchs der vorhandenen Nebengebäude (Garage und Carport) auf der Fl.Nr. 895 der Gemarkung Waldau (Erpetshof 10)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande der Ortschaft Erpetshof. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 3
5 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und Doppelgarage auf der Fl.Nr. 37 der Gemarkung Kaimling (Ellerweg 1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist ein Dorfgebiet (MD) nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde mit den Antragstellern und Grundstückseigentümern ein Erschließungsvertrag geschlossen.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und Doppelcarport auf der Fl.Nr. 748 der Gemarkung Kaimling (Saarweg 30)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde mit den Antragsteller und Grundstückseigentümern ein Erschließungsvertrag geschlossen.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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6. Schülerbeförderung;
Antrag von Unternehmen für den freigestellten Schülerverkehr auf Ersatz von Bereitstellungskosten aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Für die Stadt Vohenstrauß sind neben der RBO Regionalbus Ostbayern GmbH auch zwei weitere Unternehmen im sogenannten freigestellten Schülerverkehr für die Schülerbeförderung in Schulen tätig.
Seit dem 16.03.2020 findet aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie kein regulärer Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an den Schulen statt.
Dies stellt die für die Schülerbeförderung eingesetzten Busunternehmen vor finanzielle Herausforderungen, die auch mangels anderer Alternativen im schlimmsten Fall zur Insolvenz dieser Firmen führen können.
Der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V. steht seit Beginn der Pandemie im engen Austausch mit der Staatsregierung, um die Folgen der Schulschließungen und Ausgangsbeschränkungen für die Busunternehmen zu diskutieren und Lösungen zu erarbeiten.
Mit Schreiben vom 23.03.2020 hat der Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die kommunalen Spitzenverbände in Bayern Folgendes ausgeführt:
Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis.
Mit den Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Art. 10a BayFAG werden die Kommunen unterstützt, die Kostenfreiheit des Schulwegs für die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Die Zuweisungen verfolgen einen sozial- und bildungspolitischen Zweck.
Bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG werden nur die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung berücksichtigt. Ob und inwieweit im Falle von Schulschließungen Bereitstellungskosten von Busunternehmern im freigestellten Schülerverkehr zu den notwendigen Kosten gehören, hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab.
Besteht eine vertragliche Pflicht zur Übernahme von Bereitstellungskosten bei Schulausfällen, können diese Ausgaben im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt werden.
Sieht der Vertrag eine Vergütung nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten vor, ist grundsätzlich nur diese geschuldet.
Die Verträge der Stadt Vohenstrauß und der Busunternehmen sehen vor, dass nur tatsächlich erbrachte Fahrten vergütet werden (Ziffern 5.2 bzw. 5.3 der jeweiligen Beförderungsverträge).
Es liegt jedoch im Ermessen des Aufgabenträgers zu prüfen, ob durch die Schulschließungen die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen ist.
Kommt der Aufgabenträger dabei zu dem Ergebnis, dass dem so ist und die Bereitstellungskosten - abzüglich eines angemessenen Abschlags aufgrund ersparter Aufwendungen - als Entgelt zu entrichten sind, wird der Freistaat Bayern diese Kosten im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG als notwendig berücksichtigen.
Im Bereich des ÖPNV richtet sich die Frage der Notwendigkeit nach den tariflichen Vertragsbedingungen. Ist eine Rückgabe von Zeitkarten aufgrund der Schulschließungen nicht möglich oder nicht praktikabel, so dürfen die Ausgaben für die Fahrkarten für die Be-rechnung der Zuweisungen gemeldet werden.
Die Aufgabenträger haben ein Interesse daran, dass die Schülerbeförderung nach Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen sofort wieder im erforderlichen Umfang aufgenommen werden kann. Dies kann nicht gewährleistet werden, sollte das eine oder andere Unternehmen aufgrund der finanziellen Situation aufgeben müssen.
Die Unternehmen haben unter Bezugnahme auf die o. g. Ausführungen des Kultusministeriums ihre Bereitstellungskosten unter Abzug eines Eigenanteils von 80 v.H. der Stadt Vohenstrauß mitgeteilt.
Die Fa. Herrmann beziffert diese für die Zeit vom 16.03. bis 31.03.2020 auf 1.361,60 € (Linie 6).
Die Fa. Bayer für die Zeit vom 16.03. – 03.04.2020 für die Linie 2 2.727,24 € und für die Linie 3 2.700,00 €.
Die Kämmerei führte am 08.04.2020 ein Telefongespräch mit dem zuständigen Referenten des Bayerischen Gemeindetags in dieser Angelegenheit.
Dieser bezeichnete das Ansinnen der Unternehmen als problematisch; er führte aus, dass die Unternehmen durch ihren Verband entsprechend motiviert werden.
Grundsätzlich sollten die Unternehmen die in Aussicht gestellten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Hierzu gibt es auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums entsprechende Verlinkungen.
Sollte die Stadt der Auffassung sein, dass die Unternehmen dennoch einen gewissen Betrag erhalten sollten, so sollte der Anteil des Aufgabenträgers nicht über 55 v. H. der Bereitstellungskosten hinausgehen..
Die Aufgabenträger würden sich in den Bereich der Wirtschaftsförderung begeben, die zumindest für kreisangehörige Gemeinden nicht eröffnet ist.
Am 08.04.2020 erfolgte ein Telefonat zwischen der Kämmerei und Herrn Tino Bayer.
Dieser teilte mit, dass er von staatlicher Seite eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 7.500 EUR erhalten habe. Dieser Betrag würde bei Weitem nicht reichen, das Unternehmen bis zum Wiederbeginn des Unterrichts an den Schulen zu halten.
Eine telefonische Umfrage bei anderen Kommunen brachte im Ergebnis, dass alle die gleiche Befürchtung haben, dass am Ende die Busunternehmen insolvent gehen und daher keine Beförderungsmöglichkeit für die Schüler vorhanden sein wird.
Deshalb würden Rechnungen der Busunternehmen unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs anerkannt und beglichen.
Es ist derzeit noch nicht klar, wie das o. g. Schreiben des Kultusministeriums im Hinblick auf die Erstattung der Kosten im Rahmen des BayFAG auszulegen ist.
Auf jeden Fall kann man aber davon ausgehen, dass die Aufgabenträger 60 v. H. der notwendigen Ausgaben für die Schülerbeförderung erstattet bekommen.
Unterm Strich würden dann letztlich auf die Aufgabenträger 20 v. H. der Kosten zukommen; diese können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt über Erstattungsregelungen durch das Infektionsschutzgesetz angemeldet werden.
Aussprache
StR Gleixner findet es für nicht hinnehmbar, dass die Stadt Vohenstrauß den Busunternehmen für die nicht erbrachten Fahrten Bereitstellungskosten bezahlt. Die Unternehmen erhalten von staatlicher Seite aus bereits eine finanzielle Zuwendung und würden bei einer Leistung der beantragten Bereitstellungk
osten in den Genuss einer doppelten Unterstützung kommen. Dies wäre eine Ungleichbehandlung im Gegensatz zu anderen Unternehmen, die ebenfalls um ihre Existenz bangen müssen.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Ferienausschuss:
Die Stadt Vohenstrauß leistet für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts an den Volksschulen Vohenstrauß (mit Ausnahme von Ferientagen) die von den Busunternehmen nachgewiesenen Bereitstellungskosten in Höhe von 80 v. H.
Die Ziffer 5.2 des Beförderungsvertrages zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Fa. Bayer Reisen GmbH, 92714 Pleystein vom 17.08.2015 i. d. F. des Nachtrags vom 03.05.2019 wird für die Dauer der Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.
Die Ziffer 5.3 des Beförderungsvertrages zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Fa. Herrmann Reisen GmbH, 92242 Hirschau vom 12.03./01.07.2009 i. d. F. des Nachtrags vom 01.09.2019 wird für die Dauer der Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
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7. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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7 |
Sach- und Rechtslage
- Die konstituierende Sitzung des neugewählten Stadtrats findet am 07. Mai 2020 um 19.00 Uhr in der Stadthalle statt.
- Die Fraktionssprecher wurden schriftlich darum gebeten, sich bei ihren Stellungnahmen zum diesjährigen Haushalt kurz zu fassen, zumal dieser ohnehin im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie mit großen Fragezeichen versehen sein wird.
- Heute hat StR Gösl schriftlich mitgeteilt, dass er zwar die Wahl zum Stadtrat für die Amtsperiode 2020 – 2026 nach Art. 47 GLKrWG stillschweigend angenommen hat, jedoch von der Möglichkeit der Ablehnung des Amtsantritts vor Beginn der Wahlzeit Gebrauch macht. StR Gösl begründet seine Entscheidung damit, dass er von seiner Familie mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter und seine Gesundheit eindringlich gebeten wurde, das Ehrenamt als Stadtrat für weitere sechs Jahre nicht zu übernehmen.
StR Gösl bittet hierfür um Verständnis.
- Die Verabschiedung der ausscheidenden Stadtratsmitglieder findet in der Juni-Sitzung des Stadtrats statt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss
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1. Sitzung des Ferienausschusses
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16.04.2020
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ö
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8 |
Sach- und Rechtslage
StR Rewitzer zeigt sich überaus positiv überrascht über die Regelung bei der Grüngutanlieferung im städtischen Bauhof. Die Anlieferer verhalten sich sehr diszipliniert und es kommt zu keinen nennenswerten Staubildungen. Das Anfahren und Abladen der Pkw’s, ob mit oder ohne Anhänger, funktioniert reibungslos und die anfängliche Einweisung durch die Aufsichtsperson hat sich nahezu erübrigt. Aus diesem Grunde regt StR Rewitzer an, diese Praxis für den Ablauf der Grüngutentsorgung auch nach der Corona-Krise weiter aufrecht zu erhalten.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.06.2020 15:28 Uhr