Datum: 30.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.04.2020
2 Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.04.2020 gefassten Beschlusses, bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 8. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 1"im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; hier: Behandlung der im Änderungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen sowie Satzungsbeschluss
4 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilbaugebiet "An der Retz" im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Bauantrag über den Anbau eines Milchviehlaufstalles mit Laufhof und Güllebehälter auf der Fl.Nr. 1134 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (östl. Ortsrand von Obertresenfeld)
6 Antrag auf Vorbescheid für den Betrieb einer Hundepension mit Hundetraining und das Aufstellen von Hundezwingern auf der Fl.Nr. 859 der Gemarkung Böhmischbruck (Altentreswitz 22)
7 Mitteilungen des Bürgermeisters
8 Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2020 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Ferienausschuss genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.04.2020 gefassten Beschlusses, bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Der Ferienausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 16.04.2020 beschlossen, dass für den in dieser Sitzung gefassten Beschluss


1/9        Grundschule Vohenstrauß;
            Erneuerung des Türelements des Haupteingangs;
            hier: Auftragsvergabe



der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. 8. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 1"im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; hier: Behandlung der im Änderungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen sowie Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 09.01.2020 die 8. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ beschlossen. Für die Änderung des Bebauungsplanes wurde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt, da Grundzüge der Planung nicht berührt wurden.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen. Stattdessen konnte sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.03.2020 bis einschl. 16.04.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich dazu äußern. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 03.03.2020 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis 16.04.2020 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat zu befassen hat:

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

„Von Seiten der UNB wird der Änderung des Bebauungsplanes zugestimmt.
Die Ausgleichsflächen sind an das OEFK zu melden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

„Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Vohenstrauß haben wir die in ihrem Aufgabenbereich berührten Facheinheiten unseres Hauses gehört und denselben amtsintern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind diesem Schreiben beigefügt.
Der technische Umweltschutz sowie die Abteilung 6 Gesundheitswesen teilten mit, dass keine Einwände bestehen.

Aus Sicht des Sachgebietes 42 bestehen folgende Anmerkungen:

1.        Aus der Gegenüberstellung der Planung mit Bestand geht hervor, dass nur ein Teil des Änderungsbereichs eine Vergrößerung des Baufensters erhält. Der größere Bereich bleibt wie bisher. Es ist aus der Begründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen, warum dann am unberührten Bereich die Hecke ebenfalls weichen muss.
Unter 1.5 wird in der Abbildung eine weitere Versiegelung/Überbauung angedeutet. Soll diese außerhalb des Baufensters stattfinden?

2.        Als Ausgleichsfläche wird die Fl.Nr. 492 der Gemarkung Kaimling angegeben, wie auch für die Bauleitplanung „An der Retz“. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichsfläche nicht doppelt verwendet wird und in der Begründung ist zu erläutern, welche Maßnahmen für welche Bauleitplanung zu erfolgen haben.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36- 

„Im Planungsgebiet liegen keine in ABuDIS erfassten Altlasten(verdachts)flächen. Im Altlastenkataster sind allerdings nur Flächen erfasst, für die entweder bereits (orientierende) Bodenuntersuchungen durchgeführt worden sind oder für die dem Landratsamt sonstige sachliche Hinweise zu möglichen Verunreinigungen vorliegen. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass insofern kein Rückschluss auf die tatsächliche Altlastenfreiheit des Planungs-bereiches gezogen werden kann. Da die Altlastenbearbeitung immer bezogen auf konkrete Flächen und Anhaltspunkte eingeleitet und nie flächendeckend für größere Gebiete durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass es im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab eine unbekannte Anzahl verunreinigter Flächen gibt, die dem Landratsamt nicht bekannt und somit im Altlastenkataster nicht erfasst sind.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes bitten wir folgenden Text einzufügen:
Im Bereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen vor. Sollten bei Geländearbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz). Gleichzeitig sind die Arbeiten zu unterbrechen und ggf. bereits angefallener Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bis der Entsorgungsweg des Materials und das weitere Vorgehen geklärt sind.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Bezüglich Auffüllungen und Abgrabungen wurde unter Ziff. 2.3.2 des Textteiles der Begründung bereits Stellung bezogen, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen notwendig sind.“

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

„Die Hecke und die Zuwegung soll geändert werden. Ein zusätzlicher Flächenverbrauch findet nicht statt.
Die geforderten Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des geforderten Ausgleichs beim BBPL "Retzer Straße" integriert.

Hinweis: die Ausgleichsmaßnahme sollte einer sinnvollen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entgegenstehen. Die Pflanzungen bei den Ausgleichs-(maß)nahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen. Die Heckenpflanzung darf zu keinen Beeinträchtigungen auf dem angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück durch störenden Bewuchs oder erschwerter Zufahrt führen.“

Bayernwerk Netz GmbH, Weiden i.d.OPf. 

„Gegen die 8. Bebauungsplanänderung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:
   Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 2,50 m beiderseits der Trassenachse)
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Trasse muss jederzeit für regelmäßige Kontrollen durch Streckenbegehung zugänglich und für Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen befahrbar sein.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhabenjeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesab-bau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Ausgleichsfläche
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen auf der Fl.-Nr. 492 Gemarkung Kaimling erfolgen. Im Bereich dieses Flurstückes befinden sich keine Anlagen unseres Unternehmens. Mit der Festlegung der Ausgleichs-fläche besteht unsererseits Einverständnis.“

Beschluss

Der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Anregungen und Ergänzungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

Die Ausgleichsfläche wird durch die Stadtverwaltung an das Ökoflächenkataster beim Bayer. Landesamt für Umwelt, Dienststelle Hof, gemeldet.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

Zu 1. Die Fläche FlNr. 1473 wird für die vorgesehene Erweiterung des bestehenden Betriebs mit dem erweiterten Baufenster benötigt. Die Fläche FlNr. 1474 ist eigenständig und von der Straße `Im Gstaudach` zu erschließen. Dabei verbliebe lediglich ein sehr kurzes Reststück der bestehenden Hecke, das dadurch kaum Bedeutung als Lebensraum und Vernetzungselement behalten kann. Ferner ist der Streifen entlang der Straße u.U. für Infrastruktur oder öffentl. Erschließung (Mehrzweckstreifen) erforderlich.
Der Begriff Versiegelung bzw. Überbauung in der Abbildung bezieht sich auf die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Berücksichtigung bei der Baufläche).
Zu 2. Die vorgesehene Ausgleichsfläche hat für die vorliegende Änderung sowie für den Bebauungsplan `An der Retz` Ausgleichsfunktion. Wie im Umweltbericht S. 22 dargestellt belegt die 8. Änderung des Bebauungsplans von insgesamt 1600m² lediglich 384 m²; 1216 m² stehen damit für andere Vorhaben zur Verfügung
(darunter: `An der Retz` mit 992 - 428 = 564 m² ergibt restliche, offene Ausgleichsfläche: 652 m²)

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36-

Der Hinweis wird aufgenommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Der Hinweis ist in der Planung berücksichtigt, da Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Nachbarflächen eingehalten werden oder Flächen der Stadt Vohenstrauß angrenzen. Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf.

Bayernwerk Netz GmbH, Weiden i.d.OPf. 

Die Darstellung der verschiedenen Leitungen ist im Planungsausschnitt auch außerhalb des gegenständlichen Änderungsbereiches nicht vollständig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit (Überlagerung mit Festlegungen durch den Bebauungsplan wie Baugrenze, Grenze des Geltungs-bereichs) werden nicht alle Sparten dargestellt. Insofern wird auf die Darstellung der Gasleitung im vorliegenden Abschnitt verzichtet.
Die Hinweise werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt.

Satzungsbeschluss 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8, des § 13 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß  die vom Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer, Schönsee, gefertigte 8. Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 05.02.2020 unter Berücksichtigung der vorstehend beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.


Vohenstrauß, 21.04.2020                                       Kenntnis genommen:



Alfons Sier, VR                                                        Andreas Wutzlhofer
                                                                                Erster Bürgermeister                      



 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilbaugebiet "An der Retz" im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der so genannten vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB lag sowohl der Planentwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung, als auch der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Retz“ in der Zeit vom 12.03.2020 bis einschl. 16.04.2020 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme bis spätestens 16.04.2020 gebeten.

Bis zum Ende der Auslegungs- bzw. Anhörungsfrist wurden folgende Einwendungen, Bedenken und Anregungen, die vom Stadtrat Vohenstrauß beschlussmäßig zu behandeln sind, vorgebracht:

Von privater Seite 

Der Eigentümer des auf dem Grundstück Fl.Nr. 186 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß teilte mit Schreiben vom 01.04.2020 folgendes mit:

„Durch das neue Baugebiet Zwischen den Städten, Flurstücksnummer 195, Gemarkung Altenstadt, sehe ich unseren landwirtschaftlichen Betrieb in Gefahr. Wenn auch von Seiten der Stadt bzw. des Landratsamtes mir für unseren Betrieb Bestandsschutz zugesichert wurde. "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn dein Nachbar es nicht will."
Unser Tag beginnt morgens gegen 5 Uhr im Stall, da wird gemolken und man kann die Vakuumpumpe, besonders am Morgen, wenn alles Still ist, weit hören. Wenn wir uns zum Beispiel einen Melkroboter als Melktechnik anschaffen würden, kann dieser bis zu 24 Stunden am Tag melken, somit auch Lärm verursachen. Es kann auch passieren, dass sich die Abholzeiten der Milch, durch die Spedition verändert, von derzeit alle 2 Tage 15 Uhr auf z.B. alle 2 Tage 24 Uhr, dies ist durchaus üblich- da die Molkereien und auch die Spedition ihre Maschinen auslasten wollen.
Ausserdem geht von einem Betrieb, egal ob Landwirtschaft, Handwerk oder Industrie immer ein gewisser Lärmpegel, Gerüche (in unserem Fall: Stallluft, Mist, Gülle) aus. Besonders beim Gülle ausbringen auf den hofnahen Flächen oder bei der Fütterung mit Silage, dies geschieht ganzjährig, ist die Geruchsentwicklung voraus zu sagen. Bedingt durch Tiere, Mist und Gülle gibt es bei uns rund um den Betrieb auch mehr Fliegen.
Unsere Hoffläche ist mit Schotter befestigt, hier entsteht beim Befahren Staub, aber auch bei der Ernte, beim Heu wenden und bergen und auch während der Getreideernte, beim Getreide einlagern und Stroh bergen.
Unteranderem ist bei uns, um den Betrieb, mit regem Verkehr zu rechnen, der Besamungstechniker, der Tierarzt, der Viehhändler, der Futterhändler, der Monteur für die Melktechnik und alle 2 Tage kommt das Milchauto, um die Milch abzuholen. Desweiteren muß einerseits Futter, mit dem Traktor, zum Betrieb gefahren werden z.B. Silage (Gras, Mais) Heuballen, Strohballen, Futtermittel und andererseits auch Gülle und Mist vom Betrieb aus auf die umliegenden Felder und Wiesen gebracht werden.
Wer also auf dem Gelände, das ursprünglich mal für einen Kindergarten geplant war, bauen will, muß sich dessen bewußt sein, dass, wenn er abends um 22 Uhr bereits im Bett liegt, oder Abends auf der Terasse sitzt, bei uns am Hof noch Betrieb sein kann. Und am frühen Morgen geht es weiter!
Auch, wenn einer der Neubewohner sich dann beschwert, dass es schon so spät ist und ich könne die Arbeit doch am darauf folgenden Tag fortsetzen, geht das oft nicht, weil wir erstens Wetter abhängig sind und 2. ich auch noch als Angestellter arbeiten gehe.
Wer also hier bei uns neben dem Stall bauen will, muß sich dessen bewußt sein, auch der Bürgermeister und der Stadtrat, es ist ein Unterschied, ob Häuser in der Nähe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen.
Prinzipiell, um ärger mit Bürgern der Stadt VOH und der Familie Hilburger zu vermeiden, möchte ich keine Wohnhäuser.
Wenn die Häuser nicht zu verhindern sind, dann möchte ich die Stadt VOH und ihre Entscheidungsträger bitten, die Häuser so anzuordnen, dass sie möglichst weit von unserer Stallung entfernt liegen.
Auch würde ich es begrüßen, dass die Wohnhäuser durch eine Hecke oder einem Erdwall umfriedet werden. Denn nicht sichtbarer Lärm, ist halber Lärm. Zu einem persönlichen Gespräch oder Vor-Ort-Termin bin ich gerne bereit.“
 

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange 

Regierung der Oberpfalz -Höhere Landesplanungsbehörde- 

„Die Stadt Vohenstrauß beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans für das Allgemeine Wohngebiet „Nähe Retzstraße“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von drei Wohnbauparzellen zu schaffen. Parallel dazu soll im Rahmen der 11. Änderung der Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß erweitert werden. Das Planungsgebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Altenstadt b. Vohenstrauß und schließt die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 195 und 193/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß ein.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft nur das Grundstück mit der Flur-Nr. 195 und umfasst eine Fläche von ca. 0,29 ha. Zu knapp einem Drittel ist dieses Grundstück bereits im gültigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet enthalten. Der östliche Teil des Flur-stücks hingegen ist derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Zuge der 11. Änderung soll der Flächennutzungsplan um diese Teilfläche und um das bereits bebaute, südlich an den Geltungsbereich angrenzende, Grundstück mit der Flur Nr. 193/2 Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß um WA- Flächen in der Größenordnung von 0,29 ha (nach eigener Messung) erweitert werden.
Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die vorliegende Bauleitplanung sind insbesondere die nachfolgend aufgezählten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2020 (LEP) zur Siedlungsstruktur sowie zum Demografischen Wandel von Bedeutung.

Gemäß LEP - 2 –
-        ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maß-nahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten. (1.2.1 Z)
-        soll die Ausweisung neuer Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. (3.1 G)
-        sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. (3.1 G)
-        sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. (3.2 Z)
-        sollen eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur vermieden werden. (3.3 G)
-        sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. […] (3.3 Z)

Die Regierung der Oberpfalz als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau wie folgt Stellung:
Fundierte Aussagen zur Begründung des Bedarfs für neue Wohnbau- und der Potential-flächen sind in den Planunterlagen nicht enthalten (vgl. LEP (G) 3.1 u. (Z) 3.2). Die Hinweise über das Vorliegen von konkreten Interessenten für die neu auszuweisenden Flächen sind insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen ungenutzten Innenentwicklungspotentiale als Begründung nicht ausreichend. Damit die Planung den Erfordernissen der Landes- und Regionalplanung entspricht, muss grundsätzlich eine fachliche Auseinandersetzung mit den für die Siedlungsentwicklung einschlägigen Zielen und Grundsätzen zu LEP 3.1 und 3.2 erfolgen.
Da es sich in diesem Fall aber um einen Bebauungsplan mit lediglich drei Parzellen handelt, die auch teilweise im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß liegen und zumindest planerisch im Sinn des Ziels zu LEP 3.3 angebunden sind, können die an den Bedarfsnachweis üblicherweise zu stellenden Anforderungen ausnahmsweise zurückgestellt werden.

Bei allen zukünftigen Baulandausweisungen setzen wir aber eine vertiefte Auseinandersetzung mit den o.g. Zielen und Grundsätzen aus dem LEP voraus. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt der Bedarf für die Wohnbaulandausweisung herzuleiten ist. Als Grundlage können hierfür die bisherige Einwohnerentwicklung sowie die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes herangezogen werden: Neben der Einwohnerentwicklung sind u.U. auch Sonderfaktoren (z.B. außergewöhnliche Haushaltsstrukturveränderungen) zu berücksichtigen. Dem errechneten Bedarf sind in einem zweiten Schritt die vorhandenen Reserveflächen im Bestand (ausgewiesene, aber unbebaute Bauflächen) gegenüber zu stellen, die gemäß LEP-Ziel 3.2 vorrangig zu bebauen sind. Bei nicht gegebener Verfügbarkeit der Potentiale ist zudem eine Strategie zur Aktivierung und Umsetzung der Potenziale darzulegen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe der landesplanerischen Überprüfung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.01.2020 (verfügbar unter http://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechensparoffensive/ ) sowie auf die Gesprächsinhalte zwischen der Stadt Vohenstrauß und der höheren Landesplanungsbehörde am 28.01.2020 bei der Regierung der Oberpfalz.

Zusammenfassung:
Die Begründung zu Aufstellung des Bebauungsplans für das Allgemeine Wohngebiet „Nähe Retzstraße“ mit 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß enthalten keinen substanziellen und den Anforderungen aus dem LEP entsprechenden Bedarfsnachweis für Baulandausweisungen. Auf Grund des geringen Umfangs der neu ausgewiesenen Fläche und des Umstands, dass im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits Teile der überplanten Flächen beinhaltet sind, kann ausnahmsweise von der Notwendigkeit der Vorlage einer detaillierten Bedarfsbegründung abgesehen werden. Bei allen zukünftigen Baulandausweisungen ist eine detaillierte Begründung im Hinblick auf die einschlägigen Ziele und Grundsätze des LEPs unverzichtbar. Eine Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Bereinigung der nicht verfügbaren Flächenpotentiale und zur Neuausrichtung der Siedlungsentwicklung wird von hiesiger Seite dringend empfohlen.

Städtebauliche Hinweise
-        Entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB ist die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen und die Ermittlung zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung (Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken oder Nachverdichtung) darzulegen.
-        Ein Teil des Gebietes befindet sich östlich des ursprünglich im FNP vorgesehenen Ortsrandes. Eine entsprechend neue Ortsrandeingrünung sollte daher auch im FNP dargestellt werden.
-        In den vorgelegten Unterlagen wird darauf verwiesen, dass die Begründung und der Umweltbericht sinngemäß sowohl für den Bebauungsplan als auch für die 11. Änderung des Flächennutzungsplans gelten. Es ist aber keine Flächenangabe über die tatsächliche Erweiterung des Flächennutzungsplans enthalten. Wir bitten dies zu ergänzen.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

„Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Vohenstrauß haben wir die in ihrem Aufgabenbereich berührten Facheinheiten unseres Hauses gehört und denselben amtsintern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind diesem Schreiben beigefügt.
Der technische Umweltschutz sowie die Abteilung 6 Gesundheitswesen teilten mit, dass keine Einwände bestehen.

Aus Sicht des Sachgebietes 42 bestehen folgende Anmerkungen:
1. In der Plandarstellung zur 11. Flächennutzungsplanänderung wird für die geplante neue Wohnbaufläche ein anderes Planzeichen verwendet, als für die bereits dargestellten Wohnbauflächen. Gibt es hierfür einen besonderen Grund? Es sollten die in der Planzeichenverordnung vorgegebenen Planzeichen zur Anwendung kommen.
2. Im Planteil der Flächennutzungsplanänderung wären die Ausgleichsflächen mit darzustellen.
3. Zum Planteil des Bebauungsplans fehlen die Planzeichenerklärungen zum Ausgleichsplan.
4. Das Planungserfordernis ergibt sich nicht aus einer Einschätzung des Landratsamtes Neustadt/WN, sondern aus Gründen i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB. Die Begründung unter 1.1 des Textteils zum Bebauungsplan sollte entsprechend überarbeitet werden.
5. In die Beschreibung des Geltungsbereiches unter 1.2 sollte der vollständige Gemarkungsname zitiert werden, da es im Landkreis Neustadt/WN eine weitere Gemarkung gibt, welche ebenfalls mit „Altenstadt“ beginnt.
6. Unter 1.1.3 sollte aufgenommen werden, dass bezüglich des östlichen Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, welcher im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt ist, die 11. Flächennutzungsplanänderung angestoßen wurde, welche die Einhaltung des Entwicklungsgebotes § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sicherstellt.
7. Auf die beigefügte Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird verwiesen. Entsprechende Abhandlungen wären in den Begründungsteil zum Bebauungsplan aufzunehmen.
8. Zu den grünordnerischen Festsetzungen unter 2.3.3 sowie 2.3.4 wäre ein Zeitpunkt für deren Umsetzung zu fixieren.
9. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes kann die Begründung und der Umweltbericht gemeinsam erarbeitet werden. Es ist dann allerdings darauf zu achten, dass auf die Flächennutzungsplanänderung angemessen eingegangen wird und das bisher als Begründung des Bebauungsplans titulierte Geheft als Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan bezeichnet wird. Der Hinweis, dass die Begründung des Bebauungsplans sinngemäß auch für den Flächennutzungsplan gelten soll, reicht nicht aus, da diese dann nicht Bestandteil werden kann. Dies ist insbesondere für die formelle Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Auch der Bürger muss bei der Einsichtnahme über Internet und Auslegung vor Ort zweifelsfrei erkennen könne, welche Teile zusammengehören und darf sich nicht die notwendigen Bestandteile sinngemäß erarbeiten müssen.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 44- 

 „Stellungnahme zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen für den Bebauungsplan "An der Retz" in Vohenstrauß.

Textliche Festsetzungen

2.1.6 Aufschüttung, Abgrabung
Im Bereich der Übergänge an den Grundstücksgrenzen sollte auf das natürliche Gelände abgestellt werden, um eine max. Abgrabung und eine max. Aufschüttung mit max. 2,0 m und somit eine erforderliche Stützmauer zu vermeiden.

2.2.1 Gestaltung der baulichen Anlage
Dachform, Dachneigung
Begriffsdefinition "beidseitig abfallendes Pultdach"? Ist hier ein versetztes Pultdach oder ein asymmetrisches Satteldach gemeint?!

2.3.2 Niederschlagswasser I Versickerung
" .. . Niederschlagswasser sollen so weit wie möglich .. . versickert ... werden" Wie viel ist so weit wie möglich? Prozentual von der GRZ oder Litermäßig??? Umsetzung für Planer sehr undefiniert.

2.3. 7 Ausgleichsflächen
Hier werden die gleichen Ausgleichsflächen, wie in der 8. Änderung des B-Planes GE-GI Vohenstrauß Ost, BA 1, Entw. 05.02.2020 aufgeführt? Sind diese hierfür ausreichend?

Grundsätzlich sollte aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht die Einbeziehung der Bebauung auf FI.Nr. 196, 193/1 + 193/2 Gemarkung Altenstadt I VOH mit vorgenommen werden, um hier eine gesamt, städtebauliche und planungsrechtliche Abrundung der Bebauung zur freien Landschaft zu erhalten.

FNP
Der bestehende, durchlaufende Grünzug durch den B-Planbereich sollte auf die neue Planung abgestellt, bzw. berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung I Änderung der oben genannten Punkte bestehen von Seiten des Sachgebietes 44 - Bauordnung - keine weiteren Einwände.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36-

„Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht wird zu der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Retz" der Stadt Vohenstrauß folgende Stellungnahme abgegeben:

Im Planungsgebiet liegen keine in ABuDIS erfassten Altlasten(verdachts)flächen. Im Altlastenkataster sind allerdings nur Flächen erfasst, für die entweder bereits (orientierende) Bodenuntersuchungen durchgeführt worden sind oder für die dem Landratsamt sonstige sachliche Hinweise zu möglichen Verunreinigungen vorliegen. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass insofern kein Rückschluss auf die tatsächliche Altlastenfreiheit des Planungsbereiches gezogen werden kann. Da die Altlastenbearbeitung immer bezogen auf konkrete Flächen und Anhaltspunkte eingeleitet und nie flächendeckend für größere Gebiete durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass es im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab eine unbekannte Anzahl verunreinigter Flächen gibt, die dem Landratsamt nicht bekannt und somit im Altlastenkataster nicht erfasst sind.
ln den planungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes bitten wir folgenden Text einzufügen:

Im Bereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen vor. Sollten bei Geländearbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz). Gleichzeitig sind die Arbeiten zu unterbrechen und ggf. bereits angefallener Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bis der Entsorgungsweg des Materials und das weitere Vorgehen geklärt sind.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Es wurde zwar in den Hinweisen bereits auf den o.g. Text verwiesen, dieser sollte aber in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden
Mit den Hinweisen unter Ziff. 3.1 besteht Einverständnis.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Kreisbrandrat- 

„Im o.g. BV nehme ich zu den Beurteilungskriterien des Abwehrenden Brandschutzes wie folgt Stellung:
Hinweis: Die Fragen des baulichen Brandschutzes sind in eigener Zuständigkeit zu klären.
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Die FF Vohenstrauß ist örtlich zuständig gemäß Alarmierungsplanung (APL). Die Dienststelle verfügt über folgende Einsatzmittel:
• Kommandowagen (KdoW)
• Löschgruppenfahrzeug (LF20)
• Tanklöschfahrzeug (TLF16/25)
• Rüstwagen (RW 2)
• Drehleiter (DLK23-12)
• Versorgungslastkraftwagen (V-LKW)
• Mannschaftstransportwagen {MTW)
• Mehrzweckfahrzeug {MZF)
Die Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr ist für einen adäquaten Erstangriff ausreichend.
2. Löschwasserversorgung
Angaben aus dem Bebauungsplan: Anzahl der Vollgeschosse = II
Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach§ 4 BauNVO. Zudem sind harte Bedachungen vorgesehen. Unter dieser Annahme wird der Löschwasserbedarf nach dem Merkblatt DVGW W405 auf 48 m3/h festgesetzt.
Die Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von 2 Stunden vorzuhalten. Es dürfen alle Löschwasserentnahmestellen im Löschbereich von 300 m {=Radius) herangezogen werden. Die Hydranten sollten in einen Absatz zwischen 80-120 m vorgesehen werden.
3. Richtlinie Flächen für die Feuerwehr
Die Richtlinie Flächen für die Feuerwehr ist nach Art. 81a als Technische Baubestimmung BayBO heranzuziehen.
a)        Zu- und oder Durchfahrten:
Bei einer Begrenzung durch Bauteile (Wände, Pfelier) von mehr als 12m, muss die Breite mind. 3,5 m betragen.
b)        Befestigung und Tragfähigkeit:
Die Straßenverkehrsfläche ist für Feuerwehreinsatzmittel mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t auszugestalten.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

„Von Seiten der UNB bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Die Ausgleichsflächen sind an das OEFK zu melden.“


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf.

Stellungnahme zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes:

„Aus landwirtschaftlicher Sicht sind für die Beurteilung der vorgelegten Planung folgende Ziele aus dem Landesentwicklungsprogramm sowie dem Regionalplan einschlägig:
Aus dem Landesentwicklungsprogramm Kapitel B IV (2.1 ): "Eine flächendeckende, vielfältige nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet."
Unter Punkt B 111 2.1 des Regionalplanes Region Oberpfalz Nord wird ausgeführt, dass "in Gebieten mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen auf den Erhalt und die Verbesserung der natürlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine intensive Bodennutzung hingewirkt werden soll." Zu den strukturellen Voraussetzungen einer intensiven landwirtschaft-lichen Nutzung zählen v. a. der Erhalt der LN gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen sowie die Vermeidung einer Bebauung oder Aufforstung.
Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha. Lt. der landwirtschaftlichen Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche in Vohenstrauß um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit guten Erzeugungs-bedingungen bei überdurch-schnittlichen Bodenwertzahlen zwischen 47 und 54.
Die Herausnahme einer Fläche von dieser Größenordnung aus der landwirtschaftlichen Produktion führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung einer nachhaltigen und vielfältigen Landbewirtschaftung. Fläche für die Landwirtschaft dient als Existenzgrundlage bäuerlicher Familienbetriebe. Die Landwirtschaft ist wichtiger Bestandteil der sozialen und ökologischen Ausgleichsräume der Stadt und ihres Umfeldes. Zentrale Aufgabe der Landwirtschaft ist und bleibt es, durch nachhaltiges Wirtschaften die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern. Grundlage landwirtschaftlicher Produktion ist die Verfügbarkeit über ausreichende Nutzflächen sowohl für die pflanzliche als auch für die tierische Erzeugung. Für die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe kommen neben dem Erhalt gut nutzbarer Flächen auch Standorte (Hofstellen) wachstumsorientierter Betriebe in Frage und diese auch zu sichern.
Im Südosten der geplanten Wohnhäuser, in einer Entfernung von ca. 110 m, liegt der Milch-viehstall des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie Hilburger, Altenstadt. Der Milchviehstall wurde vor ca. 14 Jahren auf die Flurnummer 186 ausgesiedelt, um den Innenreich auf der ehemaligen Hofstelle von Immissionen zu entlasten. Im Jahre 2013 erweiterten sie den Stall.
Zur weiteren Existenzsicherung der Betriebsleiterfamilie plant die Familie die Erweiterung ihres Milchviehstalles. Eine entsprechende Bauvoranfrage genehmigte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab im November letzten Jahres.
Die geplanten Wohnhäuser grenzen direkt an die Feldflur an. Auch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen können Staub- und Lärmemissionen verursachen. Diese haben die Anwohner zu dulden.
Die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müssen auch während der Bauphase und nach Fertigstellung der Anlage gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Es ist sicher zu stellen, dass mögliche Drainagen in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden und eine geordnete Entwässerung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erfolgen kann.
Die Pflanzungen bei den Ausgleichsnahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen.“
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf:

„Auf den Flurnummern 195 und 196 in der Gemarkung Altenstadt soll für drei Parzellen ein WA-Gebiet entstehen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha. Lt. der landwirtschaftlichen Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche in Vohenstrauß um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit guten Erzeugungsbedingungen bei überdurchschnittlichen Bodenwertzahlen zwischen 47 und 54.
Im Südosten der geplanten Wohnhäuser, in einer Entfernung von ca. 110m, liegt der Milchviehstall des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie Hilburger, Altenstadt. Der Milchviehstall wurde vor ca. 14 Jahren auf die Flurnummer 186 ausgesiedelt, um den Innenreich auf der ehemaligen Hofstelle von Immissionen zu entlasten. Im Jahre 2013 erweiterten sie den Stall.
Zur weiteren Existenzsicherung der Betriebsleiterfamilie plant die Familie die Erweiterung ihres Milchviehstalles. Eine entsprechende Bauvoranfrage genehmigte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab im November letzten Jahres.
Die geplanten Wohnhäuser grenzen direkt an die Feldflur an. Das Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Weiden/OPf. begrüßt die Bepflanzung gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen, um evtl. Beeinträchtigungen (Staub-, Lärm – und Geruchsemmissionen), die bei der benachbarten Bewirtschaftung entstehen, zu vermindern. Auch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann Staub- und Lärmemissionen verursachen. Diese haben die Anwohner zu dulden.
Bei der Randbepflanzung gelten die nachbarrechtlichen Vorschriften nach Art. 47 und 48 AGBGB und § 910 BGB.
Wir weisen aber darauf hin, dass die Pflegemaßnahmen der Hecken auf Seiten der Baugrundstücke zu erfolgen haben. Ein Betretungsrecht nach Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung lässt sich für eine Pflegemaßnahme nicht daraus ableiten.
Die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müssen auch während der Bauphase und nach Fertigstellung der Anlage gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Es ist sicher zu stellen, dass mögliche Drainagen in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden und eine geordnete Entwässerung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erfolgen kann.
Die bei der textlichen Festsetzung geforderten Ausgleichsmaßnahmen sollten einer sinnvollen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entgegenstehen.
Die Pflanzungen bei den Ausgleichsnahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen. Die Heckenpflanzung darf zu keinen Beeinträchtigungen auf dem angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück durch störenden Bewuchs oder erschwerter Zufahrt führen.“
Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. 

„Aus wasserwirtschaftlicher Sicht teilen wir zum o.g. Bebauungsplan sowie der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Folgendes mit:
1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weiden liegen im Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. WASSERVERSORGUNG
Trinkwasserschutzgebiete sowie Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Trinkwasser sind nicht berührt.
3. GRUNDWASSER
Der Grundwasserflurabstand ist uns nicht bekannt. Die Angaben im Textentwurf zum Grundwasser sind plausibel. Das Antreffen von bereichsweise oberflächennahen Grundwasser ist nicht auszuschließen.
4. ABWASSERENTSORGUNG
4.1 Schmutzwasser
Schmutzwasser ist wie beschrieben der Kläranlage zuzuführen.
4.2 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist wie beschrieben breitflächig zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist das Niederschlagswasser punktuell zu versickern. Sollte auch dies nicht möglich sein z.B. aufgrund der Bodenbeschaffenheit (geol. Gutachten), kann Niederschlagswasser ausnahmsweise gedrosselt in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden. Die DWA-Standards M-153, A-117, A-138 sind dabei zu beachten.
5. LAGE ZU GEWÄSSERN
Oberflächengewässer werden nicht tangiert. Gegebenenfalls vorhandene Dränsysteme sind bei der Ausführung zu beachten bzw. wenn erforderlich wiederherzustellen.
Auch wir weisen auf die Hanglage des geplanten Baugebietes hin und empfehlen dringend, dass bei den Einzelbauvorhaben Schutzvorkehrungen gegen wild abfließendes Wasser getroffen werden (z.B. durch entsprechende Geländemodellierung , durch entsprechende Höhenlage der Gebäude, von Kellerlichtschächten u.ä.).
6. ALTLASTEN
Auch dem Wasserwirtschaftsamt Weiden liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob derzeit ggf. geplant ist, bei des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Grundsätzlich ist anmerken, dass auch auf Grundstücken, die nicht im Altlastenkataster erfasst sind, Altlasten vorhanden sein können. Sollten deshalb bei Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen, bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
7. BODENSCHUTZ- SCHUTZ DES OBERBODENS
Oberboden, der bei allen baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten, vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen und fachgerecht in maximal 2,00 m hohen Mieten zwischen zu lagern. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden.
Eine Verbringung und Verwertung von Mutterboden außerhalb des Erschließungsgebietes ist nur in Abstimmung mit der planenden Kommune zulässig.
Bodenaushub ist auf den Grundstücken flächig zu verteilen.
Der gewachsene Bodenaufbau ist überall dort zu erhalten, wo keine baulichen Anlagen errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Im Baugebiet gilt dies insbesondere für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Des Weiteren ist die Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1a Abs. 2 BauGB).
8. ZUSAMMENFASSUNG
Der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung kann unter Beachtung o. g. Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.“

Bayernwerk Netz GmbH 

„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Gasrohre und Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Eine Versorgung des Baugebietes mit Erdgas ist möglich, sofern genügend Grundstücks-eigentümer vor Erschließung des Baugebietes eine kostenpflichtige Vorabverlegung des künftigen Gasanschlusses in Ihr Grundstück bestellen. Wir werden hierzu mit allen Grundeigentümern Kontakt aufnehmen und eine Erschließungsvereinbarung anbieten. Die Kostenbeteiligung in Höhe von derzeit ca. 1.300 EUR je Bauparzelle wird bei der späteren Anschlusserstellung angerechnet. Die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme inkl. der notwendigen Anbindung an das vorhandene Gasnetz muss gegeben sein.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Ausgleichsfläche
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen auf der Fl.-Nr.: 492; Gemarkung Kaimling erfolgen. Im Bereich dieses Flurstückes befinden sich keine Anlagen unseres Unternehmens. Mit der Festlegung der Ausgleichsfläche besteht unsererseits Einverständnis.“

Beschluss

1. Der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Einwendungen, Bedenken, Anregungen und Ergänzungsvorschlägen sowohl der Privatperson als auch der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:

Von privater Seite 

Unmittelbar an die Ostseite des mit dem Rinderstall und der Maschinenhalle bebauten landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 186 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß grenzen zwei Grundstücke an, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Diese Wohnhäuser bestanden bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Maschinenhalle im Jahre 2001 und für den Rinderstall im Jahre 2004. Im Baugenehmigungsbescheid wurde mit keiner Zeile weder eine mögliche Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung erwähnt noch wurden nachbarschützende Auflagen festgesetzt. Einzige Auflage im Genehmigungsbescheid für den Rinderstall war eine Eingrünung des Gebäudes nach Süden, Osten und Westen. Eine Auflage, die bis zum heutigen Tage nicht erfüllt wurde.

Weiter wurde im Jahre 2004 für ein Baugrundstück, das sich schräg gegenüber dem Rinderstall und der Maschinenhalle befindet, die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rinderstall bereits baurechtlich genehmigt. Auch im Baugenehmigungsverfahren für das Wohnhaus wurden keine Beeinträchtigungen durch den Rinderstall befürchtet.

Bei der Baugenehmigung für das Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 196 und 196/1 wurde die Errichtung eines Wohngebäudes im Januar 2020 baurechtlich genehmigt. Die Grundstücke liegen mindestens ca. 140 m vom Rinderstall entfernt.

Bei den Baugenehmigungen für die Erweiterung des Rinderstalles im Jahre 2013 und für die Erweiterung der Maschinenhalle im Jahre 2017 wurden anscheinend ebenfalls keine nachbarschädlichen Auswirkungen gesehen. Lediglich beim positiven Vorbescheid für die Erweiterung des Milchviehstalles im Jahre 2019 wurde auf Bitte einer Fachstelle auf Klärung der Immissionen und Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung festgestellt, dass auch verfahrensfreie Fahrsiloanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der näheren Umgebung, insbesondere bei Nachbarn auslösen, dürfen.

Zusammenfassend ist in Anbetracht all der vorerwähnten Baugenehmigungsverfahren festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nun bei einer Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 195 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß eine Beeinträchtigung beim Betrieb und der Bewirtschaftung des Rinderstalls und der Maschinenhalle des Einwendungsführers vorliegen soll. Ob dem so sein könnte, müsste von Seiten des technischen Umweltschutzes geprüft werden. Dies hätte aber spätestens bereits bei der Prüfung des Vorbescheidsantrags für die Erweiterung des Milchviehstalles  im Jahre 2019 erfolgen müssen und kann nicht jetzt zu Lasten der Stadt Vohenstrauß im laufenden Bauleitplanverfahren gefordert werden.  

Um den Befürchtungen und Bedenken des einwendenden Landwirts Rechnung zu tragen, wird beim Verkauf der Baugrundstücke darauf hingewiesen, dass insbesondere vom bestehenden Rinderstall Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen können, die über das übliche zumutbare Maß hinausgehen können. Im Kaufvertrag wird deshalb eine Verpflichtung für den Erwerber dahingehend aufgenommen, als ihm der Bestand des Rinderstalls sowie der Maschinenhalle mit Fahrsilos bekannt ist und er die damit verbundenen Auswirkungen zu dulden hat. Des Weiteren ist ihm bekannt, dass er möglichweise mit einer Erweiterung des Rinderstalles zu rechnen hat und damit die Geruchs- und Lärmimmissionen noch zunehmen können. Bei der Ausführung seines Bauvorhabens wird er durch geeignete Maßnahmen wie eine dichte Heckenbepflanzung an der dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zugewandten Seite zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Rinderstall und die Maschinenhalle beitragen.


Zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange


Regierung der Oberpfalz -Höhere Landesplanungsbehörde- 

Von der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde wird Kenntnis genommen.

Für künftige Baulandausweisungen wird eine Auseinandersetzung mit den Zielen und Grundsätzen des LEP erfolgen.
Die vorhandenen Reserveflächen im Bestand werden ermittelt und dem Bedarf gegenübergestellt. Eine Strategie zur Aktivierung nicht verfügbarer Flächen wird von der Stadt entwickelt.
Die Stadt beabsichtigt in einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans nicht verfügbare Flächenpotentiale zu bereinigen und die Siedlungsentwicklung neu auszurichten.

Die städtebaulichen Hinweise werden beachtet.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

Zu 1.: Die Darstellung soll zwischen Bestand und Planung unterscheiden; sie wird entsprechend PlanZV angepasst.
Zu 2.: Die Darstellung der Ausgleichsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Zu 3.: Die Planzeichenerklärung zum Ausgleichsplan wird ergänzt.
Zu 4: Die Begründung wird überarbeitet.
Zu 5: Der Gemarkungsname wird ergänzt.
Zu 6.: Es muss statt „1.1.3“ vielmehr „1.3.3“ und statt „Bebauungsplan“ vielmehr „Flächennutzungsplan“ heißen. Ziffer 1.3. wird, wie gefordert, ergänzt.
Zu 7.: Diesbezüglich wird auf die beschlussmäßige Stellungnahme zur Landesplanungsbehörde verwiesen.
Zu 8.: Der Zeitpunkt der Umsetzung wird festgelegt.
Zu 9.: Die gemeinsame Begründung wird ergänzt.


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 44- 

Zu 2.1.6: Im Bereich der Übergänge an den Grundstücksgrenzen muss auf das natürliche Gelände abgestellt werden. Maximal zulässiger Böschungswinkel 1 : 1
Zu 2.2.1: Es handelt sich um ein versetztes Pultach
Zu 2.3.2: Festsetzung von zwingender Versickerung nur mit Bodengutachten möglich. Das ist in vorliegendem Fall unverhältnismäßig
Zu 2.3.7.: Die Ausgleichsfläche dient dem vorliegenden Bebauungsplan „Nähe Retzstraße“ /564 m²) und der 8. Änderung des BPlan für das „GE/GI-Gebietes Vohenstrauß – Ost, BA 1“ (384 m²). Es verbleibt ein Rest von 652 m² für andere Eingriffe Die Fl.Nrn. 193/18 und 193/2 sollen bei künftigen baurechtlichen Fragen anhand von § 34 BauGB beurteilt werden.
Zum FNP: Ein Grünzug besteht lediglich planerisch im FNP. Dieser wird an die östliche Grenze verschoben, um die Ortsrandeingrünung zu betonen.


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36- 

Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen als Ziff. 2.3.8 Altlasten aufgenommen


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Kreisbrandrat- 

Von den Ausführungen des Kreisbrandrats wird Kenntnis genommen


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Natruschutzbehörde- 

Von den Ausführungen des Sachgebiets 41 -Naturschutz- wird Kenntnis genommen.
Die Ausgleichsfläche wird durch die Stadtverwaltung an das Ökoflächenkataster beim Bayer. Landesamt für Umwelt, Dienststelle Hof, gemeldet.
 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Zur Stellungnahme die 11. Änderung des FNP betreffend:

Bei dem Satz „Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha …“ muss es sich um einen Zahlendreher handeln, da der Umfang 0,29 ha beträgt.
Der Hinweis „Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf“ wird aufgenommen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Zur Stellungnahme, den Bebauungsplan betreffend:

Auch hier muss es sich um einen Zahlendreher handeln. Der Umfang des Geltungsbereichs beträgt tatsächlich 0,291 ha zzgl. der Ausgleichsfläche von 0,057 ha.

In den textlichen Festsetzungen wird festgestellt, dass die Funktionsfähigkeit von Drainagen und einer geordneten Entwässerung aufrechterhalten werden soll.

Bei Ziff. 2.1.7 wird folgender Eingangssatz eingefügt: „Zäune sind an den Grundstücksgrenzen zulässig und wie folgt auszuführen:“

Der Hinweis zur Heckenpflanzung ist in der Planung berücksichtigt, da Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Nachbarflächen eingehalten werden oder Flächen der Stadt Vohenstrauß angrenzen. Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf.


Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. 

Von den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Weiden i.d.OPf. wird Kenntnis genommen.


Bayernwerk Netz GmbH 

Von den Ausführungen der Bayernwerk Netz GmbH wird Kenntnis genommen. Ziffer 2.1.5 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt ergänzt: „Marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, müssen verwendet werden. Prüfnachweise sind dem Netzbetreiber vorzulegen. Die Bauherren sind darauf hinzuweisen.“


 

2. Der Entwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß in der Fassung vom 18. Februar 2020 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Der vom Staatl. Geprüften Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigte Bebauungsplanentwurf  i.d. Fassung vom 19. Februar 2020 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Anbau eines Milchviehlaufstalles mit Laufhof und Güllebehälter auf der Fl.Nr. 1134 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (östl. Ortsrand von Obertresenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB können privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihrer Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Entgegenstehen öffentlicher Belange nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid für den Betrieb einer Hundepension mit Hundetraining und das Aufstellen von Hundezwingern auf der Fl.Nr. 859 der Gemarkung Böhmischbruck (Altentreswitz 22)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich westlich des Ortsteiles Altentreswitz. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.


Aussprache 
Wie 1. Bürgermeister Wutzlhofer mitteilt, regt sich im Ort Altentreswitz in gewisser Weise ein Widerstand gegen das geplante Vorhaben. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit gegeben sind, hat jedoch nicht die Stadt, sondern das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Die Stadt hat lediglich das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, das nur verweigert werden könnte, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt wären.

VA Wildenauer stellt fest, dass die Erschließung kein Problem ist, da es sich um ein bestehendes Gebäude mit Anschluss an die Wasserversorgung und einer Kleinkläranlage handelt. Da das Vorhaben im Außenbereich liegt, ist zu prüfen, ob es nach dem Kriterienkatalog des § 35 BauGB zulässig und privilegiert sein könnte. Ein Kriterium davon ist, dass keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan, einem Landschaftsplan, Belangen des Naturschutzes oder der Agrarwirtschaft widersprechen würde oder eine Splittersiedlung entstehen könnte. Nach Meinung der Verwaltung sind aber keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ersichtlich.

StR Gleixner vertritt die Meinung, dass sehr wohl Belange des Umweltschutzes berührt sind. Zudem sollte eine Stellungnahme der Jagdpächter eingeholt werden. Wenn in dem Gebiet rund um die geplante Hundepension eine Hundemeute unterwegs ist, hätte dies durchaus Auswirkungen auf Flora und Fauna. Dass das Ausführen bzw. der Auslauf der Hunde Auswirkungen hätte, ist für 1. Bürgermeister Wutzlhofer eine reine Behauptung. Ein Nachbar sieht sich allerdings durch das Hundegebell in einer Form beeinträchtigt. Ob dem aber so wäre, kann die Stadt nicht prüfen. Die Prüfung von möglichen Lärmbeeinträchtigungen ist letztendlich Sache des Landratsamtes.

Auf Anfrage von 2. Bürgermeister Münchmeier erklärt VA Wildenauer, dass die Stadt mit ihrer gemeindlichen Stellungnahme auch detaillierte Erläuterungen und Bedenken beim Landratsamt vorbringen kann. Diese Vorgehensweise, fügt 1. Bürgermeister Wutzlhofer hinzu, wurde durch den Bauausschuss schon öfter praktiziert, wohl wissend, dass die Stadt das Einvernehmen nicht ohne Weiteres verweigern kann. Den Vorschlag, dem Landratsamt in Papierform eine Stellungnahme zuzuleiten, findet er gut. Die Verwaltung wird auf jeden Fall darauf hinweisen, dass die Jagdpächter dahingehend Bedenken haben, dass durch die Hunde Unruhe im Wildbestand entsteht.

StR Rewitzer regt an, dem potentiellen Hundepensionsbetreiber zur Auflage zu machen, als Lärmschutz seine Grundstücksgrenzen mit einer dichten Heckenbepflanzung zu versehen. Für 3. Bürgermeister Gollwitzer könnte auch damit argumentiert werden, dass es sich um ein Naherholungsgebiet handelt.

Abschließend fasst 1. Bürgermeister Wutzlhofer zusammen, dass zwar das gemeindliche Einvernehmen in Bezug auf die Erschließung erteilt wird, jedoch in der Stellungnahme an das Landratsamt auf die Einwände der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters, auf den zu erwartenden Lärm durch Hundegebell und eine mögliche Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets hingewiesen wird.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

  1. In der letzten Sitzung des Ferienausschusses wurde bereits darauf hingewiesen, dass am 27.04.2020 eine Infoveranstaltung der Bürgerenergie-Genossenschaft stattfinden sollte. Bedingt durch Corona war die Abhaltung dieser Versammlung nicht möglich. Die Verantwortlichen haben deshalb bei der Stadt nachgefragt, ob es möglich wäre, über die Homepage der Stadt und die Print-Medien zu inserieren. Gleichzeitig haben Sie der Verwaltung den Entwurf einer Powerpoint-Präsentation übermittelt. Einen Ausdruck dieser Präsentation haben alle Mitglieder des Ferienausschusses zur Kenntnis erhalten. Es ist geplant, 4.000 Genossenschaftsanteile á 150, -- Euro im Gemeindegebiet auszuteilen, wobei pro Person maximal fünf Anteile erworben werden können. Es dürfte kein Problem sein, die Informationen auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen, damit die Bevölkerung informiert wird, nachdem dies derzeit die einzige Möglichkeit ist, die Bürger zu erreichen. Darüber hinaus wäre auch eine Veröffentlichung in den Print-Medien und in Form von Plakaten und Flyern von Vorteil.

  1. 1. Bürgermeister Wutzlhofer teilt mit, dass er gestern um 20.00 Uhr über eine Pressemitteilung informiert wurde, wonach sich die Kliniken Nordoberpfalz AG von den Häusern Vohenstrauß und Waldassen trennen will. Heute nun konnte dieser Bericht auch im Internet auf Oberpfalz-Echo gelesen werden. 1. Bürgermeister Wutzlhofer verliest diese Mitteilung und stellt anschließend die Frage in den Raum, was die Aussage „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ bedeutet. Soll dies der Zeitpunkt sein, an dem eine Nachfolgelösung feststeht? Oder wird einfach der Schlüssel umgedreht und zugesperrt? Oder wird das Haus zunächst einmal saniert? Die von Herrn Götz initiierten Nachfolgemodelle wie Kurzzeitpflege, Arztpraxen und Intersektorales Gesundheitszentrum werden angeblich weiterverfolgt und stehen derzeit auf dem Prüfstand. Die Aussage, dass die kommunalen Träger in diese Entscheidung mit eingebunden wurden, kann 1. Bürgermeister Wutzlhofer nicht bestätigen, weil erst für kommenden Mittwoch zur Sitzung der Klinik AG eingeladen wurde. Es fand aber bereits eine Personalratsversammlung statt, über die die Stadt ebenfalls nicht verständigt wurde, was allerdings auch nicht zwingend sei. Eng eingebunden war die Stadt entgegen anderslautenden Aussagen über diese Entscheidung allerdings nicht. Es war klar, dass irgendwann ein Ergebnis dieses Konsortiums vorliegen würde und die AG nicht gewillt sei, die defizitäre Lage, die immer noch vorliegt, weiterhin zu tragen. Wie der Aufsichtsrat besetzt ist, weiß jeder. Hier ist nur der Landrat vertreten, ansonsten läuft alles über Weiden und Tirschenreuth. Was der Begriff „Übergangsfrist“ bedeutet, ist ebenfalls nicht eindeutig definiert. Die Stadt Vohenstrauß möchte klare Aussagen und wenn die Häuser in kommunaler Hand bleiben sollen, kann es nur auf die Stadt oder den Landkreis oder beide gemeinsam zulaufen. Wichtig ist vor allem, dass die kommunale Trägerschaft erhalten bleibt. Erst in der letzten Kreistagssitzung wurde ein 15 Mio. Euro-Kredit beschlossen. Bleibt zu hoffen, dass dieser aufgrund der Corona-Krise nicht schon wieder aufgebraucht ist. Es wird sicher ein Sanierungsplan aufgestellt werden müssen. Der Neue Tag wollte bereits heute zu diesem Thema eine Stellungnahme, allerdings wusste die Stadt zu diesem Zeitpunkt noch nichts über diesen Artikel. Seine persönliche Meinung, so Wutzlhofer, ist die, dass Herrn Dr. Egginger insofern Recht gegeben werden muss, dass eine ständige Unterfinanzierung von bis zu einer Million Euro auf Dauer nicht kompensierbar ist. Im Wahlkampf wurde auch betont, dass die Stadt mit dem angedachten IGZ leben könne. Was aber absolut abgelehnt wird, ist eine komplette Schließung des Hauses. Eine sinnvolle Nachfolgenutzung, auch im Sinne der Beschäftigten, fände die Zustimmung der Stadt. Letztendlich aber sei aber kann ein Bürgermeister gegen die Entscheidung eines Privatunternehmens machtlos. Für die Stadt Vohenstrauß werde der Kampf um den Erhalt des Krankenhauses in nächster Zeit neben der Corona-Krise das beherrschende Thema.
 
            StR Rewitzer bedauert, dass die Befürchtungen nun eingetroffen sind. Seiner Meinung
            nach sollte die Stadt versuchen, einen „Plan B“ auszuarbeiten und zwar dahingehend,
            was gemacht werden könnte, wenn die Stadt von allen verlassen wird und es von
            Seiten der Kliniken AG darauf hinausläuft, das Gebäude zu verkaufen.

            1. Bürgermeister Wutzlhofer gibt zu bedenken, dass es die Möglichkeiten einer
            kleinen Kommune übersteigt, dieses Haus als akutstationäres Krankenhaus weiter zu
            führen. Wenn es eine weitere sinnvolle Nutzung geben kann, dann muss diese in
            Zusammenarbeit mit dem Landkreis erfolgen.

            StR Rewitzer bittet um Überprüfung, ob die Möglichkeit bestünde, die
            Reiseservicestelle Bayern des Bayer. Landesamts für Finanzen zu erweitern, nachdem
            sich diese befindet sich genau gegenüber dem Krankenhaus befindet. 1. Bürgermeister
            Wutzlhofer weist darauf hin, dass die Stadt Perspektiven erarbeiten wird und muss,  
            diese aber auch wirtschaftlich durchführbar sein müssen.

            StR Gleixner ist der Meinung, dass Vohenstrauß keine Konkurrenz zu Waldsassen
            werden sollte. Bei einem IGZ wäre die Stadt wieder auf ortsansässige Ärzte
            angewiesen. Gleixner glaubt nicht, dass das vorhandene Pflegepersonal auf
            Altenpflege umsteigen würde. Deshalb müssen auch noch die „Pläne C und D“ erstellt
            werden. Mit „Plan B“, so 1. Bürgermeister Wutzlhofer, ist gemeint, dass alle
            verschiedenen Möglichkeiten aufzuzeigen sind. Auch bisher wurden schon viele
            Patienten zur Kurzzeitpflege aufgenommen. Leider ist an der Substanz des Hauses seit
            30 Jahren nichts mehr gemacht worden. Wirtschaftlich würde es auf keinen Fall
            einen Sinn machen, das Haus als akutstationäres Krankenhaus weiterzuführen.

            2. Bürgermeister Münchmeier verweist auf die im Haushalt des Landkreises für das
            Krankenhaus in Vohenstrauß eingestellten zweckgebundenen Mittel in Höhe von 1,5  
            Millionen Euro. Es liegt nun an den Fraktionen, dass dieses Geld auch
            zweckgebunden in Vohenstrauß bleibt und nicht anderweitig verwendet wird.

            StR Raab stellt fest, dass sich im Vohenstraußer Krankenhaus noch Dr. Duschner mit
       seiner Pflegeeinrichtung SanitaCura befindet. Herr Dr. Duschner hat bereits in der
       Vergangenheit Interesse gezeigt. Es wäre sicherlich vorstellbar, dass die
            Kurzzeitpflege eine Nutzungsmöglichkeit wäre, die aber die Stadt nicht alleine leisten
            könnte. 1. Bürgermeister Wutzlhofer erklärt, dass er hierzu im nichtöffentlichen
            Sitzungsteil noch eine entsprechende Mitteilung machen werde.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

3. Bürgermeister Gollwitzer weist darauf hin, dass mit dem heutigen Tag seine Ära „30 Jahre Stadtrat“ zu Ende geht, die er wirklich bis zum letzten Tag auskosten konnte. Er stellt zurückblickend fest, dass sich diesen 30 Jahren sich sehr viel zu Gunsten der Stadt verändert hat. Gollwitzer bedankt sich recht herzlich bei allen, beim 1. und 2. Bürgermeister, bei den Stadtratskolleginnen und –kollegen sowie bei der Verwaltung. Es findet, dass es immer eine schöne Zeit war und es in all den Jahren nicht geschafft wurde, eine „Feindschaft aufzubauen“. Vielmehr sei ist immer um die Sache gegangen. 1. Bürgermeister Wutzlhofer gibt bekannt, dass für alle ausscheidenden Stadtratsmitglieder und Ortssprecher zeitnah eine Verabschiedung stattfinden wird. Vielleicht sei es bis dahin auch schon wieder möglich, danach gemeinsam mit einem Glas anzustoßen. StR Gollwitzer habe er immer als zuverlässigen Stadtrat kennengelernt und er ist einer, der am längsten die Kommunalpolitik mitgestaltet hat. „Wir alle wünschen Dir einen guten kommunalpolitischen Ruhestand und dass Du vielleicht einmal als Zuhörer die Sitzungen verfolgst“, so Wutzlhofer wörtlich zu Gollwitzer.
 

Beschluss

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 20.15 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.

Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 20.16 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 15:35 Uhr