Datum: 15.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 15:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag über die Erweiterung eines Gartenhauses + Terrassenüberdachung (Glasdach) auf den Grundstücken Fl.Nr. 1531/8 und 1531/7 der Gemarkung Vohenstrauß (Galgenberg 4)
2 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 469/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Zwischen den Städten 20)
3 Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1187 der Gemarkung Vohenstrauß (Wiegenhof 1)
4 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Bauantrag über die Erweiterung eines Gartenhauses + Terrassenüberdachung (Glasdach) auf den Grundstücken Fl.Nr. 1531/8 und 1531/7 der Gemarkung Vohenstrauß (Galgenberg 4)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 1. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.07.2020 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande der Siedlung Galgenberg, es liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß, es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauBG privilegiert, jedoch können nach § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 469/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Zwischen den Städten 20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 1. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.07.2020 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß, es ist dort als MI-Gebiet (Mischgebiet) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben.
Zudem werden von Seiten der Nachbarschaft Bedenken geäußert, nach denen mit einer Reihenhausbebauung Probleme immissionsschutzrechtlicher Art zwischen den zukünftigen Anwohnern und dem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten sind.
Im Ergebnis kann der Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben, da die Errichtung weder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem dann anzuwendenden § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (sonstige Bauvorhaben im Außenbereich), da öffentliche Belange beeinträchtigt sind.

Zum Vorbescheidantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 71 BayBO nicht erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1187 der Gemarkung Vohenstrauß (Wiegenhof 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 1. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.07.2020 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach § 35 Abs. 1 BauGB können privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihrer Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Erschließung ist gesichert. Im vorliegenden Fall ist ein Entgegenstehen öffentlicher Belange nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 1. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 15.07.2020 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Ausbau des bestehenden Dachgeschosses zu einer Wohneinheit und Erweiterung des bestehenden Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/10 der Gemarkung Vohenstrauß (Zwischen den Städten 19)

  1. Bauantrag über den Anbau einer Terrassenüberdachung mit Windschutz an das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 432/15 der Gemarkung Waldau (Auenstraße 16)

  1. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 410 der Gemarkung Vohenstrauß (Pleysteiner Straße 29)

  1. Bauantrag über den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen-Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 14 der Gemarkung Kaimling (Baumgarten 5)

  1. Bauantrag über die Anbringung einer Werbeanlagen am Ort der Leistung auf dem Grundstück Fl.Nr. 262 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 32)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2020 13:28 Uhr