Datum: 23.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.07.2020
2 Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelfertigteilgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 290 der Gemarkung Oberlind (An der Linglmühle 3)
3 Antrag auf Vorbescheid über die Nutzungsänderung in eine dauerhaft private Wohnnutzung im Gebäude des ehem. "Aparthotel Maximilianshof Böhmischbruck" (95 WE) mit entspr. Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/72 und Fl.Nr. 165/73 der Gemarkung Böhmischbruck (Kleinschwander Straße 20)
4 Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung einer Omnibus-Unterstell-Halle mit Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 803 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Ludwig-Steinhauser-Platz)
5 Bauantrag über die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Erdgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 23 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 24)
6 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für das Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1)
7 Antrag der Freien Wähler vom 14.07.2020 auf Behandlung verschiedener Themen im Bau- Umwelt- und Energieausschuss
8 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge
9 Bauvorhaben des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab auf dem Grundstück Fl.Nr. 117/1 der Gemarkung Böhmischbruck, Verlegung des dortigen Biotops nach Fl.Nr. 98 der Gemarkung Etzgersrieth hier: Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben
10 Bauantrag über die Aufschotterung eines LKW Wendekreises auf dem Grundstück Fl.Nr. 923/2 der Gemarkung Waldau (Nähe Zeßmannsrieth 16)
11 Bauantrag über den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Errichtung eines Nebengebäudes mit Garagen und Geräteraum; Baugrundstück: Fl.Nr. 431 der Gemarkung Altenstadt (Johann-Seltmann-Straße 4)

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelfertigteilgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 290 der Gemarkung Oberlind (An der Linglmühle 3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist nicht gesichert. Zur Sicherstellung der Erschließung hat die Verwaltung zwischenzeitlich einen Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragsteller zugesandt, damit dieser den Vertrag unterzeichnen kann.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid über die Nutzungsänderung in eine dauerhaft private Wohnnutzung im Gebäude des ehem. "Aparthotel Maximilianshof Böhmischbruck" (95 WE) mit entspr. Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/72 und Fl.Nr. 165/73 der Gemarkung Böhmischbruck (Kleinschwander Straße 20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und für die Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ferienanlage Maiximilianshof“ in Böhmischbruck. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Bebauungsplan für die Gesamtanlage die Nutzung für Ferienzwecke festlegt und keine dauerhafte private Wohnnutzung vorgesehen ist.

Das Bauvorhaben somit unzulässig ist. Auch kann hier keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden, da damit die Grundzüge der Planung berührt würden, wenn hier statt vorübergehendem Wohnen zu Ferienzwecken ein dauerhaftes Wohnen möglich wäre.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 71 BayBO nicht erklärt.

Nach Art. § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Nutzungsänderung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Nutzungsänderung dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als  Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung einer Omnibus-Unterstell-Halle mit Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 803 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Ludwig-Steinhauser-Platz)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bisher unbebaute und nun zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Erdgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 23 der Gemarkung Vohenstrauß (Friedrichstraße 24)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Nutzungsänderung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Nutzungsänderung, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Nutzungsänderung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Nutzungsänderung dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für das Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des Baugebiets „Vohenstrauß - Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da an der nördlichen/nordöstlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer (incl. Gartenzaun) mit einer Höhe von ca. 0,23 m bis 0,94 m (plus jeweils eine Zaunhöhe von 1,00 m) errichtet werden soll. Aus den Planunterlagen geht zudem hervor, dass eine Geländeauffüllung mit bis zu 0,94 m vorgenommen werden soll.
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragten Befreiungen widersprechen den Grundzügen der Planung, da bewusst festgelegt wurde, dass Auffüllungen nur bis max. 0,50 m zulässig sind, da das gesamte Baugebiet relativ eben ist und man ein zu starkes „verformen“ des ursprünglichen Geländes verhindern wollte. Des Weiteren wurde bei den Einfriedungen festgesetzt, dass diese als sockellose Zäune oder als Hecken auszubilden sind. Hintergrund hierfür war, dass Kleintiere die Möglichkeit haben sollen von Grundstück zu Grundstück zu wandern. Durch die Errichtung einer Stützmauer würde dies verhindert, da diese für Kleintiere nicht mehr passierbar wäre. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragte Befreiung berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bestand haben und sie selbst diese auch eingehalten haben. Zudem ist anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um den Bauherren vieles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.

Beschluss

Der vorstehende Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sommerwiesen“ zum Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1432/4, der Gemarkung Vohenstrauß wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu verbescheiden. Dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Bauaufsichtsbehörde ein Abdruck der Entscheidung zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag der Freien Wähler vom 14.07.2020 auf Behandlung verschiedener Themen im Bau- Umwelt- und Energieausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 14.07.2020 hat die Fraktion der Freien Wähler Vohenstrauß einen Antrag auf Behandlung verschiedener Themen im Bau-, Umwelt und Energieausschuss gestellt. Das Antragsschreiben wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet. Da das Schreiben erst einen Tag vor der letzten Sitzung des Bau-, Umwelt und Energieausschusses einging und es somit zu kurzfristig für eine Aufbereitung des Sachverhalts war, erfolgte damals keine Behandlung. Bis dato fand keine weitere Sitzung des Gremiums statt, weshalb die Behandlung der Fragen nun erfolgt.

Folgende Punkte sind in dem Antrag angeführt:

„1.        Wir beantragen, dass sich der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss in der (oder den) nächstmöglichen Sitzungen mit einem Energie- und Flächengesamtkonzept beschäftigen möge. In diesem Gesamtkonzept ist festzulegen, welche Flächen künftig als Bauland, als „Energieland“, als landwirtschaftliche Flächen, als Gewerbeflächen und als sonstige Flächen vorzuhalten sind.“

 Das in dieser Form beantragte Thema spiegelt sich im Flächennutzungsplan nieder. Der Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß ist seit dem Jahre 1995 rechtsverbindlich und somit in die Jahre gekommen. Die Stadt Vohenstrauß plant, wie bereits auch in der Fraktionssprechersitzung am 07.09.2020 besprochen, in der nahen Zukunft die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Im Zuge dieses Verfahrens, können dann die im Antrag aufgeführten Punkte mit aufgenommen und abgearbeitet werden.
Die Beratungen und Beschlussfassungen über den neuen Flächennutzungsplan erfolgen dann nicht durch den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss da dies nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, sondern durch den Stadtrat.


„2.        Wir beantragen weiterhin, dass der Ausschuss darüber berät, ob die Stadt Vohenstrauß für die Errichtung von Windkraftanlagen die Aufhebung der 10-H-Regel für das Gemeindegebiet beschließen soll.“

 Die 10-H-Regel findet Ihre gesetzlichen Wurzeln im Art. 82 Bayerischer Bauordnung (BayBO). Diese Vorschrift gilt für Windkraftanlagen die nach § 35 Abs. 1. Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind (Außenbereichsvorhaben das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient). Eine Möglichkeit der Aufhebung der 10-H-Regel sieht die BayBO nicht vor.
Um in einem Gemeindegebiet Windkraftanlagen zuzulassen, die aufgrund der 10-H-Regel im Außenbereich nicht mehr privilegiert sind, können Gemeinden durch einen Bebauungsplan Baurecht schaffen, d. h. Gebiete für Anlagen festsetzen, die der Windenergie dienen (§ 11 Abs. 2. BauNVO). Hier sind die Gemeinden nicht an den Abstand von 10 H gebunden, da Art. 82 Abs. 1 BayBO nur die Privilegierung im unbeplanten Außenbereich einschränkt, aber keinen allgemein gültigen Mindestabstand festschreibt.
Die Festsetzung eines solchen Gebietes durch Bebauungsplan erfordert jedoch auch wiederum, das im Flächennutzungsplan hierfür entsprechende Gebiete festgesetzt sein müssen, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln sollen („Entwicklungsgebot“). Hinsichtlich der Festlegung neuer/anderer Flächen im Flächennutzungsplan ist auf die Antwort zur Frage Nr. 1 zu verweisen, da dies in dieselbe Richtung geht.


„3.        Nach übereinstimmenden Aussagen der entsprechenden Mitarbeitern im Bauhof ist die dortige Heizungsanlage bereits über 30 Jahre alt und somit energietechnisch nicht mehr auf dem Stand der Zeit. Wir beantragen hiermit, dass im Ausschuss darüber beraten wird, welche Heiztechnik hier einzusetzen ist unter besonderer Beachtung der Möglichkeiten aus Kraft-Wärme-Kopplung (ggf. unter Einbezug der Nachbarhäuser im Sinne einer Energie-Belieferung) sowie unter Beachtung der aktuellen und zukunftsfähigen Energiequelle (regenerativ).“

 Im Rahmen des Interkommunalen Energienutzungsplan für die Kommunen wurde im Jahr 2018 bereits durch das Institut für Energietechnik IfE GmbH die alternative Energieversorgung des Bauhof Vohenstrauß auf Biomasse-Basis geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung kam das IfE zu dem Ergebnis, dass die Umrüstung auf ein Biomasse-basiertes Heizsystem keine wirtschaftlichen Vorteile bringt. Dies ist sowohl bei der alleinigen Versorgung des Bauhofes als auch bei der Betrachtung mit zusätzlicher Erschließung eines Wohngebiets über ein Fernwärmenetz.
Die Powerpointpräsentation des IfE über die Prüfung einer alternativen Energieversorgung des Bauhof Vohenstrauß wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zugeleitet.

Beschluss 1

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an und beschließt, jeweils einzeln, zur Beantwortung der im Sachverhalt angeführten Fragen folgendes.

Zur Frage 1:
Dies wird im Rahmen einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit bearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zur Frage 2:
Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, findet diese Frage Ihre Antwort auch in der zukünftigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans und bedarf daher keiner weiteren Veranlassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zur Frage 3:
Wie bereits in der Prüfung des Themas durch das IfE festgestellt, sind derzeit keine wirtschaftlichen Vorteile für einen Heizungsaustauch gegeben. Bei einer Erneuerung in der Zukunft ist dann eine erneute Betrachtung mit den dann gegeben Faktoren sinnvoll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über die Errichtung einer Kompostliegehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 150 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Waldthurner Straße)

  1. Tektur zum Bauantrag über die Erweiterung eines Einfamilienhauses durch einen zweigeschossigen Anbau in Holzrahmenbauweise auf dem Grundstück Fl.Nr. 396/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Lerchenweg 6)

  1. Bauantrag über das Anbringen von beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 482/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Altenstadter Straße 10)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Bauvorhaben des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab auf dem Grundstück Fl.Nr. 117/1 der Gemarkung Böhmischbruck, Verlegung des dortigen Biotops nach Fl.Nr. 98 der Gemarkung Etzgersrieth hier: Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab plant das auf dem Grundstück Fl.Nr. 117/1 der Gemarkung Böhmischbruck bestehende Biotop an der Kreisstraße NEW 35 auf das Grundstück Fl.Nr. 98 der Gemarkung Etzgersrieth zu verlegen.
Nach Art. 73 Abs. 1 BayBO bedarf es für das vorgesehene Bauvorhaben keiner Genehmigung, wenn die Gemeinde und die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 hat das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab die Stadt Vohenstrauß bezüglich des Bauvorhabens angeschrieben und um Mitteilung gebeten.

Beschluss

Dem geplanten Bauvorhaben des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab über die Verlegung eines Biotops wird seitens der Stadt Vohenstrauß zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab die Entscheidung des Bauausschusses mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Bauantrag über die Aufschotterung eines LKW Wendekreises auf dem Grundstück Fl.Nr. 923/2 der Gemarkung Waldau (Nähe Zeßmannsrieth 16)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 10

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) und liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 13.11.2019 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von welchem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Bauantrag über den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Errichtung eines Nebengebäudes mit Garagen und Geräteraum; Baugrundstück: Fl.Nr. 431 der Gemarkung Altenstadt (Johann-Seltmann-Straße 4)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö 11

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet von Vohenstrauß. Der zu bebauende Grundstücksteil ist dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan größtenteils als Grünfläche ausgewiesen, der kleinere Rest als allgemeines Wohngebiet. Das Bauvorhaben ist in dem Bereich der festgelegten Grünfläche geplant. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.12.2020 13:47 Uhr