Datum: 25.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 15:00 Uhr bis 16:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 23.09.2020
2 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für das Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1) - erneute Vorlage
3 Antrag auf Vorbescheid über den Wohnhausneubau mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 117 (Teilfläche 2) der Gemarkung Roggenstein (Nähe Steinbühlweg)
4 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhaus (KG+EG+DG) mit Doppelgarage und Zisterne auf dem Grundstück Fl.Nr. 117 (Teilfläche 1) der Gemarkung Roggenstein (Nähe Steinbühlweg)
5 Bauantrag über die Erweiterung einer Rinderstallung auf dem Grundstück Fl.Nr. 778 der Gemarkung Burgtreswitz (Braunetsrieth 31)
6 Bauantrag über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 616, 618 und 621 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Waldthurner Straße)
7 Bauantrag über die Errichtung einer Betonfertiggarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 456/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Imkerweg)
8 Bauantrag über den Neubau einer forstwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 41 der Gemarkung Lämersdorf (Nähe Lämersdorf 2)
9 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstücks Fl.Nr. 1033/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Obertresenfeld)
10 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 23.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für das Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun; Baugrundstück: Fl.Nr. 1432/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Veilchenring 1) - erneute Vorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Den Bauherren wurde mit Schreiben vom 24.09.2020 die Entscheidung des Gremiums mitgeteilt, ihren Antrag auf isolierte Befreiung abzulehnen, siehe Beratung- und Beschlussfassung des Bau- Umwelt- und Energieausschusses vom 23.09.2020. Daraufhin bitten die Bauherren mit Schreiben vom 12.10.2020, darum die Entscheidung noch einmal zu überdenken. In ihrem Antwortschreiben weisen die Bauherren auch daraufhin, dass eine Erweiterung des Grundstücks durch Zukauf von Fläche aus dem Nachbargrundstück auf Grund des Geländeverlaufs der Sache aus ihrer Sicht nicht dienlich erscheint, um verschiedene Angebote für die Patienten ihrer Praxis im Außenbereich anbieten zu können (u.a. Hochbeet, Barfußpfad, Slackline, Trampolin und Hindernispfad).
Mit Anschreiben vom 28.10.2020 sind die Bauherren darüber informiert worden, dass ihrem Wunsch entsprochen und der Antrag auf isolierte Befreiung dem zuständigen Gremium erneut zur Beratung vorgelegt wird. Auch sind sie darauf hingewiesen worden, sich die Option bzgl. eines Zukaufs von Grundstücksfläche noch einmal eingehend zu überlegen, da sich das Nachbargrundstück noch im Eigentum der Stadt befindet und eine Teilfläche des Grundstücks theoretisch, die Zustimmung des Kaufinteressenten und der zuständigen Gremien vorausgesetzt, an sie verkauft werden könnte, somit erscheint eine Realisierung der Angebote im Außenbereich doch wesentlich leichter. Auf diese Mitteilung antworteten die Bauherren mit Schreiben vom 03.11.2020, darin führen sie aus, dass der Erwerb einer Teilfläche aus dem Nachbargrundstück keine Option darstellt und sie bitten um erneute Beratung des Antrages im zuständigen Gremium.

Die Sach- und Rechtslage hat sich seit der letzten Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses nicht geändert und stellt sich wie folgt dar:

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des Baugebiets „Vohenstrauß - Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da an der nördlichen/nordöstlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer (incl. Gartenzaun) mit einer Höhe von ca. 0,23 m bis 0,94 m (plus jeweils eine Zaunhöhe von 1,00 m) errichtet werden soll. Aus den Planunterlagen geht zudem hervor, dass eine Geländeauffüllung mit bis zu 0,94 m vorgenommen werden soll.
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die beantragten Befreiungen widersprechen den Grundzügen der Planung, da bewusst festgelegt wurde, dass Auffüllungen nur bis max. 0,50 m zulässig sind, da das gesamte Baugebiet relativ eben ist und man ein zu starkes „verformen“ des ursprünglichen Geländes verhindern wollte. Des Weiteren wurde bei den Einfriedungen festgesetzt, dass diese als sockellose Zäune oder als Hecken auszubilden sind. Hintergrund hierfür war, dass Kleintiere die Möglichkeit haben sollen von Grundstück zu Grundstück zu wandern. Durch die Errichtung einer Stützmauer würde dies verhindert, da diese für Kleintiere nicht mehr passierbar wäre. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragte Befreiung berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bestand haben und sie selbst diese auch eingehalten haben. Zudem ist anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um den Bauherren vieles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.

Beschluss

Der vorstehende Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sommerwiesen“ zum Errichten einer Stützmauer mit Gartenzaun auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1432/4, der Gemarkung Vohenstrauß wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu verbescheiden. Dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Bauaufsichtsbehörde ein Abdruck der Entscheidung zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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3. Antrag auf Vorbescheid über den Wohnhausneubau mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 117 (Teilfläche 2) der Gemarkung Roggenstein (Nähe Steinbühlweg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Roggenstein. Bei der zur Bebauung vorgesehenen Teilfläche handelt es sich um eine nichtbebaute Fläche innerhalb des Ortsteil, die Fläche ist jedoch als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und mit der Antragstellerin abgeschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhaus (KG+EG+DG) mit Doppelgarage und Zisterne auf dem Grundstück Fl.Nr. 117 (Teilfläche 1) der Gemarkung Roggenstein (Nähe Steinbühlweg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Roggenstein. Bei der zur Bebauung vorgesehenen Teilfläche handelt es sich um eine nichtbebaute Fläche innerhalb des Ortsteil, die Fläche ist jedoch als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und mit dem Antragsteller abgeschlossen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über die Erweiterung einer Rinderstallung auf dem Grundstück Fl.Nr. 778 der Gemarkung Burgtreswitz (Braunetsrieth 31)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag  entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Bauantrag über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 616, 618 und 621 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Waldthurner Straße)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt. Das Grundstück liegt zudem im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaikanlage Altenstadt b. Vohenstrauß“. Das Vorhaben widerspricht den folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes:

§ 7 Solarmodule und Modultische;
Die Höhe der Modultische darf max. 3,00 m betragen, an einzelnen Stellen sind allerdings 3,50 m hohe Modultische, bedingt durch den Geländeverlauf notwendig.

§ 8 Brandschutz;
Die Gesamtanlage muss für Feuerwehr-Löschfahrzeuge anfahrbar sein. Die Anfahrbarkeit der gesamten Anlage innerhalb des Zauns ist so nicht durchführbar, es werden nur die elektrischen Anlagen (Wechselrichtergehäuse und Trafostationen) direkt anfahrbar sein.

§ 9 Einfriedungen;
Der Verlauf des Zaunes und die Standorte der Toranlagen sind zeichnerisch festgesetzt. Es muss eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten bezüglich des Zaunverlaufs vorgenommen werden (versetzen um 0,50 m nach innen für die Befahrbarkeit mit Erntemaschinen) auch die Standorte der Toranlagen müssen geändert werden, da beim Nordfeld (FlNr. 621) die Toranlage ursprünglich an der östlichen Grundstücksseite bei dem dort vorbeiführenden Feldweg platziert ist, allerdings ist kann an dieser Stelle auf Grund des zu beengten Abbiegeradius kein Feuerwehrlöschfahrzeug auf das Grundstück einfahren; die Toranlage des Südfeldes (FlNr. 618) ist im Bebauungsplan im nördlichen Grundstücksbereich direkt vor einem 20-kV-Freileitungsmasten platziert worden, ein Einfahren auf das Grundstück ist somit an dieser Stelle nicht möglich; für die unmittelbare Zufahrt auf die beiden Photovoltaikfelder werden die Toranlagen jeweils an die nordwestliche Grundstücksgrenze verlegt.

§ 12 Kompensationsflächen;
Die Ausgleichsflächen sind zeichnerisch festgesetzt. Ein kleiner Teil dieser Ausgleichsfläche des Südfeldes wird für die Zufahrt zur Anlage (flächenmäßig ca. 82 m²) benötigt und fällt somit beim Anlegen der Ausgleichsflächen weg. Für die gesamte Anlage ist lt. der Aufstellung zur Eingriffs-Ausgleichsflächenbilanzierung eine Kompensationsfläche von 8.772 m² notwendig und an Kompensationsflächen im Bebauungsplan vorgesehen sind 11.012 m², was ein Plus an 2.240 m² ergibt.

Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es mehrerer Befreiungen (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Beschluss

Den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Bauantrag über die Errichtung einer Betonfertiggarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 456/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Nähe Imkerweg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 04.09.2019 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Die Fragen der Erschließung wurden bereits mit Erschließungsvertrag, im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid, geregelt. Die notwendige Erschließung ist somit gesichert.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Bauantrag über den Neubau einer forstwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 41 der Gemarkung Lämersdorf (Nähe Lämersdorf 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem forst- bzw. landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstücks Fl.Nr. 1033/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Obertresenfeld)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser ist dem Antragsteller noch zur Unterschrift vorzulegen.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Die Vorlage der Bauunterlagen soll erst erfolgen, wenn der zu schließende Erschließungsvertrag von dem Antragsteller unterschrieben an die Stadt Vohenstrauß zurückgegeben wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 25.11.2020 ö beschliessend 10

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus und Umnutzung von Flächen im Erdgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 719 der Gemarkung Vohenstrauß (Pestalozzistraße 9)

  1. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/17 der Gemarkung Oberlind (Messerpaint 12)

  1. Bauantrag über den Dachgeschossausbau mit Errichtung eines Erkers und einer Loggia auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/20 der Gemarkung Roggenstein (Konradshöhe 8)

  1. Bauantrag über den Ausbau des Dachgeschosses und Errichten einer Schleppdachgaube auf der Ostseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 136/16 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Rosenstraße 3)

  1. Bauantrag über den Abriss des bestehenden Nebengebäudes und Errichtung einer neuen Garage mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 8 der Gemarkung Obernankau (Obernankau 4)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.02.2021 11:41 Uhr