Datum: 03.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:24 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.11.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Bürogebäudes mit Doppelgarage (EG Bürofläche Fa. Kraus Entsorgungstechnik, OG Nutzfläche gewerbliche oder private Vermietung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1461 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Waidhauser Straße 46b)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute und nun zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück die Gebietsart „GE“ (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde mit der Antragstellerin ein Erschließungsvertrag geschlossen.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1461 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Waidhauser Straße 46b)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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ö
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Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute und nun zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück die Gebietsart „GE“ (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde mit der Antragstellerin ein Erschließungsvertrag geschlossen.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Vorbescheid über die Erweiterung der vorhandenen Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 463/4 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Schlehenweg 1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die geplante Garagenerweiterung die östlichen Baugrenzen (zeichnerische Festsetzung) und die maximal zulässige Grenzlänge von 8 m (textliche Festsetzung) überschreitet (bisherige Grenzbebauung 6,50 m, geplante Erweiterung um ca. 7,85 m).
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Bauvorhaben ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken als problematisch einzustufen, eine genaue Prüfung der Abstandsflächen würde im weiteren Verfahren durch das Landratsamt erfolgen.
Eine Erweiterung der Garage im beantragten Umfang, welche doch als relativ massiv anzusehen ist, wurde im Baugebiet „Breite Wiesen“ bisher so noch nicht genehmigt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung
Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Tekturantrag zur Wohnhauserweiterung auf bestehender Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 206 der Gemarkung Vohenstrauß (Bahnhofstraße 8)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Bei dem Antrag handelt es sich um eine Tektur zu dem Bauantrag vom 11.05.2016 (Bautenverzeichnisnr. 2016/029). Zu diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 28.06.2017, erteilt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Tektur werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Tektur, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Tektur entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Tektur dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bauantrag über den Neubau eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.Nr. 1473, 1473/3 und 1472/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Im Gstaudach 6)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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6 |
Sach- und Rechtslage
Die bisher unbebauten Baugrundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet - Vohenstrauß-Ost, BA1“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da im Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe im Bereich des Gewerbegebietes von max. 9 m zulässig ist und das zu errichtende Gebäude eine Gesamthöhe von 11,41 m aufweist und die maximal erlaubte Gebäudehöhe um 2,41 m überschreitet.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche in den gleichen Punkten (Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe) wie das oben genannte Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Bauantrag über den Umbau des bestehenden Gebäudes zu einem gewerblichen Nutzraum und 2 Wohnungen, sowie Errichtung neuer Gauben und eines rückwärtigen Anbaus mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 136 der Gemarkung Vohenstrauß (Marktplatz 3)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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7 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungsfibel der Stadt Vohenstrauß. Dem städtebaulichen Berater, Herrn Meiller, wurde der eingereicht Bauantrag zugeleitet, um zu dem geplanten Vorhaben seine städtebauliche Stellungnahme abzugeben. Seiner Stellungnahme (E-Mail vom 02.02.2021) ist zu entnehmen, dass die rückwärtigen Einbauten im Innenhof als problematisch einzustufen sind.
Die Stellungnahme – E-Mail – wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Von Seiten der Verwaltung darf zu der Stellungnahme des städtebaulichen Beraters angemerkt werden, dass hier nur kritische Aussagen zur vom Marktplatz abgewandten rückwärtigen Innenhoffläche getroffen werden. Diese ist von der Hauptansicht des Gebäudes, dem Marktplatz, allerdings nicht einzusehen. Das Gesamtvorhaben stellt nach wie vor eine städtebauliche Aufwertung dar.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantragentsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Bauantrag über den Anbau an das best. landwirtschaftliche Wohnhaus Garage, Kniestockaufbau mit 2 Schleppgauben, Dachgeschossausbau, Einbau einer zweiten Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 763 der Gemarkung Böhmischbruck (Grünhammer 4)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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8 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Wasserwerk der Stadt Vohenstrauß; Bekanntgabe statistischer Zahlen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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beschliessend
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9 |
Sach- und Rechtslage
Die Verwaltung legt den Bau-, Umwelt- und Energieausschussmitgliedern ausführliche Tabellen und Diagramme über den Wasserverbrauch der letzten Jahre, den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Einwohner, die gemessenen Niederschlagsmengen, die Quellschüttungen, der Fördermengen aus den Tiefbrunnen und des Fremdwasserbezugs von der Steinwaldgruppe vor.
Die Übersichten haben alle Bau-, Umwelt- und Energieausschussmitglieder in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.
Beschluss
Nach eingehender Aussprache nimmt der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss von den von der Verwaltung vorgelegten Berichten und Statistiken über die Wasserversorgung der Stadt Vohenstrauß ohne Beschlussfassung Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10. Photovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden;
Bekanntgabe der Ertragswerte bis 31.12.2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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beschliessend
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10 |
Sach- und Rechtslage
Die Verwaltung legt den Bau-, Umwelt- und Energieausschussmitgliedern ausführliche Tabellen und Diagramme über die monatlichen Ertragswerte aller städtischen Photovoltaikanlagen, sowie den Vergleich mit den kalkulierten Prognosen aller Anlagen vor.
Die Übersichten haben alle Bau-, Umwelt- und Energieausschussmitglieder in Ablichtung zur Kenntnisnahme erhalten.
Beschluss
Nach eingehender Aussprache nimmt der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss von den von der Verwaltung vorgelegten Berichten und Statistiken über die Photovoltaikanlagen der Stadt Vohenstrauß ohne Beschlussfassung Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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11. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.02.2021
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ö
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beschliessend
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11 |
Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 536/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Sperlingstraße 2)
- Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelfertigteilgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 623/13 der Gemarkung Vohenstrauß (Dr.-Wallner-Straße 9)
- Bauantrag über den Umbau der ehemaligen Schneiderei zu einem Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 11 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Neumühlstraße 7)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.03.2021 12:26 Uhr