Datum: 04.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.02.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
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ö
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1 |
Sach- und Rechtslage
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2021 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 04.02.2021 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
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ö
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2 |
Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 04.02.2021 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse
10/5 Erschließung BG "Sommerwiesen" BA 03;
Vergabe von Ingenieurleistungen für Straße, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung
und Bauvermessung
10/6 Abwasseranlage der Stadt Vohenstrauß,
Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Unterlind in den Leraubach, von
Mischwasser aus den Entlastungsanlagen in den Leraubach, Fahrenberger Bach,
Goldbach und den Lohbach sowie von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen
in den Leraubach;
Auftragsvergabe für die Erstellung der Unterlagen zur Antragstellung auf Verlängerung
der Geltungsdauer für die gehobene Erlaubnis der Gewässerbenutzung
10/8 Sanierung der Dreifachturnhalle der Mittelschule Vohenstrauß im Rahmen des
Kommunalinvestitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen in Bayern (KIP-S)
hier: Auftragsvergabe für das Gewerk Metallbauarbeiten Windfang
der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. Vorlage der Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung nach Art. 103 Abs. 1 und 4 GO
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
|
ö
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beschliessend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).
Die Vorschrift des Art. 102 GO regelt nicht, wie der Stadtrat die vorgelegte Jahresrechnung zu behandeln hat. Die Vorlage dient in diesem Verfahrensstadium in erster Linie der Information des Gremiums.
Die Jahresrechnung 2020 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.
Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.
Die übrigen nach § 77 KommHV-Kameralistik zu erstellenden Unterlagen befinden sich in der Kämmerei und sind auf Wunsch einsehbar.
Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).
Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).
Beschluss
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Jahresrechnung 2020.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2020 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Bündelausschreibung für die kommunale Stromversorgung in Bayern;
hier: Lieferjahre 2023 - 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
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ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025 an.
Für die Stadt Vohenstrauß ist dies dann die vierte Teilnahme, da sie sich erstmals für das Lieferjahr 2014 an dieser Ausschreibungsart beteiligt hatte.
Die Vertragslaufzeiten sind stets auf drei Lieferjahre ausgelegt; momentan beliefern zwei Stromanbieter die Stadt (vier Lose).
Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündel-ausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 ff. unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.
Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2020 bis 2022 liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Stadt Vohenstrauß vor.
Die Stadt Vohenstrauß ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Stadt während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.
Bislang hat die Stadt Vohenstrauß immer Ökostrom ausgeschrieben und es wurden vier Lose gebildet.
Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100% Ökostrom mit und ohne Neuanlagenquote.
Bei Ökostrom mit Neuanlagenquote stammt ein Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen nicht älter als vier Jahre vor dem 01. Januar 2023 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw. nicht älter als sechs Jahre vor dem 01. Januar 2023 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie.
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.
Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
- Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,00 – 0,5 ct/KWh
Die Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und wurde bisher nur für eine kleine Teilnehmerzahl von Kommunen durchgeführt.
Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.
Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
- Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 – 1,2 ct/KWh
Bei einem Stromverbrauch im Jahr 2020 von 1.350.499 kWh würden sich die erwarteten Mehrkosten auf ca. 6.752,50 € bis 16.205,99 € belaufen.
Bei der Beschlussfassung am 11.01.2018 zur aktuellen Lieferperiode, die noch bis 31.12.2022 andauert, gab es Diskussionen, ob die Stadt nicht damals schon die Variante Ökostrom mit Neuanlagenquote wählen sollte.
In betreffender Sitzung wurde die Möglichkeit des Bezugs von Ökostrom ohne Neuanlagenquote wahrgenommen.
Beschluss 1
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:
Im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025 für die kommunale Strombeschaffung in Bayern soll für die Stadt Vohenstrauß 100% Ökostrom ausgeschrieben werden.
In der Ausschreibung sind vier Lose zu bilden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
Für eine Ausschreibung 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote sprechen sich 9 Stadtratsmitglieder aus; 11 Stadtratsmitglieder sind dagegen.
Damit wird eine Ausschreibung 100% Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Beschluss 3
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Aufforderung durch KUBUS GmbH die Abnahmestellen im geforderten Dateiformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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5. Bezuschussung für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen;
Antrag der CSU-Fraktion vom 04.11.2020, ergänzt mit Schreiben vom 28.01.2021, auf Änderung der Zuschussrichtlinien
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
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ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Im Jahre 1993 hat der Stadtrat der Stadt Vohenstrauß die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen erstmals geregelt. Im Jahr 2017 wurde hinsichtlich der Höhe des Zuschussbetrags eine Anhebung von 50,00 € pro Kubikmeter auf einen Betrag in Höhe von 75,00 € beschlossen.
Derzeit sind folgende Richtlinien beim Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage zu beachten um die vom Stadtrat beschlossene Bezuschussung der Regenwassernutzungsanlage zu erhalten:
- Vor Zulauf des Dachablaufwassers in den Speicher ist ein Grobfilter zu verwenden, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
- Im geschlossenen, unterirdischen oder im Gebäude untergebrachten Wasserspeicher muss eine Zustiegsmöglichkeit vorhanden sein, um eine regelmäßige Reinigung vornehmen zu können
- Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1).
- Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
- Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden.
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
- Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen.
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind)
- Im Wohnbereich ist die Regenwassernutzung wegen der hygienischen Risiken auf die WC-Spülung zu beschränken.
- Zum Erhalt des Zuschusses für den Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist mindestens eine Toilettenspülung des Anwesens über die Regenwassernutzungsanlage zu betreiben.
Mit Schreiben vom 04.11.2020 hat die CSU-Fraktion des Stadtrats einen Antrag auf Änderung der Zuschussrichtlinie zur Bezuschussung für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen gestellt. Nach Vorprüfung des Antrages durch die Verwaltung und den damit verbundenen Fragen erfolgte durch das Schreiben der Fraktion vom 28.01.2021 eine Konkretisierung des Antrags.
Die beiden Schreiben der CSU-Fraktion wurden den Fraktionssprechern zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Die beiden wesentlichen Punkte des Antrags der CSU-Fraktion sind:
- Erweiterung der Zuschussrichtlinie zur zusätzlichen Förderung von Regenwassernutzungsanlagen, die nur der Gartenbewässerung dienen mit einem abweichenden Förderbetrag
- Erhöhung der Fördersätze je Kubikmeter gebauten Fassungsvermögens
Bezüglich der Ausweitung der Förderung auf Gartenwassernutzungsanlagen werden von der antragstellenden Partei folgende Fördervoraussetzungen vorgeschlagen:
- Mindestvolumen von 2 Kubikmeter
- Obergrenze Förderung 6 Kubikmeter
- Keine Förderung für oberirdische Regenwasserspeicher wie Regentonnen etc.
- Sicherung aller Entnahmestellen (Kindersicherung und Hinweis „Kein Trinkwasser“)
- Bei Nachspeisung von Trinkwasser „freier Auslauf“
- Verwendungsnachweis per Kaufbeleg, jedoch unter dem Vorbehalt einer möglichen Besichtigung bei Bedarf
- Förderung für Neuanschaffungen ab 2021
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen bei den Voraussetzungen für die Bezuschussung einer Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung noch mit aufzunehmen, dass
- in den Zulauf zum Regenwasserspeicher ein Grobfilter einzubauen ist, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden.
- nur unterirdische, ortsfeste und verschlossene Behälter mit Zustiegsmöglichkeit gefördert werden (keine Teiche oder ähnliches), jedoch können diese in ein Gebäude integriert sein.
- die sich ergebende Förderung entsprechend der errichteten Anlage den Betrag der Investitionskosten nicht überschreiten darf, ansonsten reduziert sich der maximale Förderbetrag auf die Höhe der Investitionskosten.
Als maximal förderfähiges Fassungsvolumen der Regenwassernutzungsanlagen sind weiterhin 6 Kubikmeter vorgesehen.
In dem Antrag wird gewünscht die bisherige Förderhöhe für Anlagen, zur Nutzung für die WC-Spülung, von derzeit 75,00 € auf 150,00 € je Kubikmeter zu erhöhen und für die neu eingeführte Förderung von Regenwassernutzungsanlagen einen Betrag von 75,00 € je Kubikmeter festzusetzen.
Bezüglich der Regenwassernutzungsanlagen die für den Betrieb der WC-Spülung genutzt werden stellt sich die Frage, ob weiterhin an der Festlegung, dass auf die Erhebung von Kanalgebühren für das in die Abwasseranlage verbrachte Regenwasser verzichtet wird, festgehalten wird.
Beschluss
Die bisher von der Stadt Vohenstrauß geübte Förderpraxis in Bezug auf den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen wird abgeändert. Die Zuschussrichtlinien werden mit Wirkung zum 01.04.2021 dahin, wie folgt, geändert:
1.)
Es werden Regenwassernutzungsanlagen, die für
- den Betrieb der Toilettenspülung oder
- die Gartenbewässerung
errichtet werden gefördert.
2.)
Die Richtlinien zur Bezuschussung der Regenwassernutzungsanlagen unterscheiden sich je Art. Als Voraussetzung für die Förderung gelten für die
- Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung
- Vor Zulauf des Dachablaufwassers in den Speicher ist ein Grobfilter zu verwenden, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
- Im geschlossenen, unterirdischen oder im Gebäude untergebrachten Wasserspeicher muss eine Zustiegsmöglichkeit vorhanden sein, um eine regelmäßige Reinigung vornehmen zu können
- Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1).
- Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
- Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden.
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
- Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen.
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind)
- Im Wohnbereich ist die Regenwassernutzung wegen der hygienischen Risiken auf die WC-Spülung zu beschränken.
- Zum Erhalt des Zuschusses für den Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist mindestens eine Toilettenspülung des Anwesens über die Regenwassernutzungsanlage zu betreiben.
- Obergrenze von 6 Kubikmeter Fassungsvermögen zur Förderung
- Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung
- Mindestvolumen von 2 Kubikmeter
- Keine Förderung für oberirdische Regenwasserspeicher (wie z. B. Regentonnen etc.)
- nur unterirdische, ortsfeste und verschlossene Behälter mit Zustiegsmöglichkeit (keine Teiche oder ähnliches), jedoch können diese in ein Gebäude integriert sein
- Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1).
- Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
- Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden.
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist.
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
- Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen.
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind)
- in den Zulauf zum Regenwasserspeicher ist ein Grobfilter einzubauen, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
- Verwendungsnachweis per Kaufbeleg, jedoch unter dem Vorbehalt einer möglichen Besichtigung bei Bedarf
- Obergrenze von 6 Kubikmeter Fassungsvermögen zur Förderung
- Überschreitet die sich ergebende Förderung entsprechend der errichteten Anlage den Betrag der Investitionskosten, so reduziert sich der maximale Förderbetrag auf die Höhe der Investitionskosten
3.)
Es werden folgende Zuschussbeträge festgesetzt:
- Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung
150,- Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen
- Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung
75,- Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen
Bei Errichtung einer kombinierten Anlage wird nur der höhere Zuschussbetrag gewährt (keine Kumulierung).
In Gebieten, in denen aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan eine Regenwassernutzungsanlage (Regenwasserzisterne) vorgeschrieben ist, wird für eine Anlage zur Gartenbewässerung kein Zuschuss gewährt, eine Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung erhält als Förderung nur die Differenz der oben festgelegten Zuschussbeträge.
4.)
Auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das in die Abwasseranlage verbrachte Regenwasser, von Anlagen für den Betrieb der Toilettenspülung, wird weiterhin verzichtet.
5.)
Die geänderten Zuschussrichtlinien gelten ab dem 01.03.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
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6. 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes "Vohenstrauß - Sommerwiesen" für die Ausweisung eines dritten Bauabschnitts;
hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
|
ö
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Die öffentliche Auslegung des vom Stadtrat der Stadt Vohenstrauß in der Sitzung am 01.10.2020 gebilligten Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanentwurfes wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB am 29.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 12.01.2021 bis einschließlich 12.02.2021 im Rathaus zu jedermanns Einsicht während der üblichen Öffnungszeiten ausgelegt. Weiterhin waren die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Vohenstrauß einsehbar. Seitens der Öffentlichkeit bzw. von der Bauleitplanung betroffener Grundstückseigentümer sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte auf elektronischem Wege per E-Mail vom 08.01.2021 mit Fristsetzung bis zum 12.02.2021.
Alle innerhalb der Frist eingegangenen Stellungnahmen wurden an Herrn Architekten Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer zur Prüfung, Würdigung und Beurteilung aus der Sicht des Planers weitergeleitet.
Die hierauf in Zusammenarbeit mit der Verwaltung erarbeiteten Würdigungsformulierungen und
-vorschläge für die beschlussmäßige Abwägung und Behandlung durch den Stadtrat haben zum einen alle Stadtratsfraktionen zur Kenntnis und Vorinformation erhalten und wurden zum anderen für alle Stadtratsmitglieder ins Ratsinformationssystem eingestellt.
Die eingegangenen Stellungnahmen führen zu keiner auslegungsbedürftigen Änderung der Planunterlagen, es sind lediglich redaktionelle Änderungen bzw. ergänzende oder klarstellende Hinweise vorzunehmen.
Beschluss
Nach erfolgter Aufarbeitung und rechtlicher Würdigung durch die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit dem Architekten Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer, nimmt der Stadtrat von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Kenntnis und wie folgt beschlussmäßig Stellung:
Anlage 1
Abschließender Beschluss
- Das Architekturbüro Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer wird beauftragt die vorstehend beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in die jeweiligen Planentwürfe einzuarbeiten. Da es sich hierbei lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. ergänzende oder klarstellende Hinweise handelt, ist eine nochmalige Auslegung der Planentwürfe entbehrlich.
- Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß i.d. Fassung vom 03.12.2020, unter Berücksichtigung der vom Stadtrat Vohenstrauß in der heutigen Sitzung beschlossenen Ergänzungen bzw. Änderungen, wird hiermit festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Flächennutzungsplan dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab zur Genehmigung vorzulegen.
- Aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Stadtrat Vohenstrauß die vom Architekten Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer, gefertigte 2. Änderung des Bebauungsplanes „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ i.d. Fassung vom 03.12.2020, unter Berücksichtigung der vom Stadtrat Vohenstrauß in der heutigen Sitzung beschlossenen Ergänzungen bzw. Änderungen, bestehenden aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen und die Satzung in Kraft zu setzen, sobald die Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und diese Änderung rechtsverbindlich geworden ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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7. Planung von Straßenbaumaßnahmen im Haushaltsjahr 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
|
04.03.2021
|
ö
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beschliessend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Es hat sich in der Vergangenheit als vorteilhaft erwiesen, mit den Planungen für die Straßenbaumaßnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres so früh wie möglich zu beginnen. Insbesondere der Informationsaustausch und die Absprachen mit den übrigen Versorgungsträgern (Bayernwerk, Strom und Gas, Telekom, Kabel Deutschland) und die rechtzeitige Ausschreibung der Asphaltarbeiten sind von großer Bedeutung.
Wenn mit diesen Arbeiten erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen begonnen wird, geht wertvolle Zeit verloren. Um den Zeitraum bis zum „Saisonbeginn“ für eine gründliche Vorbereitung der Maßnahmen nutzen zu können, besteht die Absicht, im Stadtrat bereits jetzt eine Beschlussfassung zu den Straßenbaumaßnahmen 2021 – vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im Haushaltsplan 2021 – herbeizuführen.
Diese Vorgehensweise wurde im Kalenderjahr 2016 erstmals praktiziert und hat sich dabei in den vergangenen Jahren bewährt.
Durch den Außendienstleiter wurde in Zusammenarbeit mit dem Bautechniker und dem Bürgermeister eine Vorschlagsliste erarbeitet.
Die entsprechenden Übersichtslagepläne für die in der Vorschlagsliste aufgeführten Maßnahmen liegen den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.
Die Vorschlagsliste beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Wiesenstraße – von der Schreinergasse bis zur Prälat-Griener-Straße, ca. 225 m
Straßenbau und Wasserleitung erneuern, sowie punktuelle Reparaturen Kanal
geschätzte Kosten: ca. 191.250,00 Euro
- Angerweg – von der Winklgasse bis zur Thurnlohstraße, ca. 75 m
Deckenbau und Bankette und Pflasterung Wertstoffplatz Ecke Angerweg/Thurnlohstraße
geschätzte Kosten: ca. 21.500,00 Euro
- Waldau, „Gemeindeverbindungsstraße VOH 13“ - von Waldau, Thurnlohstraße in Richtung Erpetshof, auf einer Länge von ca. 930 m ab Waldau
Deckenbau und Bankette
geschätzte Kosten: ca. 106.950,00 Euro
- Waldau, „Gemeindeverbindungsstraße VOH 10“ - von Waldau, Thurnlohstraße Ortsende bis zur Einmündung Staatsstraße St 2166, ca. 255 m
Deckenbau und Bankette
geschätzte Kosten: ca. 50.000,00 Euro
- gesamtes Stadtgebiet, Kleinflächen Schwarzdeckenbau
geschätzte Kosten: ca. 70.000,00 Euro
Die endgültige Umsetzbarkeit aller Maßnahmen muss dem Haushalt 2021 vorbehalten bleiben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten nur geschätzt sind. Im Falle von teerhaltigem Material oder ungünstigen Ausschreibungsergebnissen können deutliche Kostensteigerungen auftreten.
Für die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen in eigener Regie sind nicht nur die entsprechenden Haushaltsmittel erforderlich, sondern auch die Leistungsfähigkeit des städtischen Bauhofs, welche von vielen kaum kalkulierbaren Faktoren (wie z.B. Intensität, Dauer und Umfang des Winterdienstes, krankheitsbedingte Ausfälle usw.) abhängig ist und bei der Planung der Durchführung der Maßnahmen mitberücksichtigt werden muss.
Beschluss
Die im Sachverhalt bzw. der Vorschlagsliste aufgeführten Straßenbaumaßnahmen sollen möglichst im Haushaltsjahr 2021 eingeplant und durchgeführt werden.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen, wenn es die Finanzausstattung zulässt, im Haushalt des Jahres 2021 eingestellt werden.
Die Verwaltung und der Außendienst werden beauftragt, die Maßnahmen im kostenneutralen Bereich vorzubereiten und diese mit den anderen Versorgungsträgern abzustimmen. Größere Aufträge können erst nach Abschluss der Haushaltsplanung 2021 beauftragt werden.
Die Baumaßnahmen werden – wie in den vergangenen Jahren – durch den städtischen Außendienst in Eigenregie unter Hinzuziehung von regionalen Fachfirmen abgewickelt.
Die Vergabe der Asphaltarbeiten ist wieder durch eine beschränkte Ausschreibung vorzubereiten und zu gegebener Zeit dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
|
ö
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8 |
Sach- und Rechtslage
- Die nächste Stadtratssitzung findet nicht turnusmäßig am 01.04.2021 statt, sondern erst am 08.04.2021.
- Im Osten des Landkreises soll laut Presseberichten ein Impfzentrum eingerichtet werden. Die alte Turnhalle in Vohenstrauß, die als Lösung präsentiert wird, ist hierfür jedoch nicht geeignet, da sie nicht beheizbar ist, keinen Fluchtweg vorweisen kann und den Hygienevorgaben nicht entspricht. Dies wurde vom Katastrophenschutz festgestellt. Es wurde deshalb seitens der Stadt die Eglseeturnhalle empfohlen und kurzerhand die notwendigen Absprachen mit Schulleitung, Schulamt und Turnverein getätigt. Die Örtlichkeit wurde heute von den verantwortlichen Stellen besichtigt, demnächst errichten Messebauer die Impfkabinen. Das Impfzentrum soll vorerst bis Juni betrieben werden, eine Verlängerung in den Winter ist jedoch möglich. Ein Sicherheitsdienst kümmert sich um Rollstuhlfahrer und um einen geordneten Publikumsverkehr. Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden. Kommende Woche werden die Verträge abgeschlossen, spätestens im April soll der Betrieb aufgenommen werden.
- Im Verwaltungshaushalt 2021 sollen 20.000 Euro für die Corona bedingten Ausgaben eingestellt werden. Laut einem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultur vom 26.02.2021 sollen die ersten Corona-Selbsttests an die Städte und Kreise verteilt werden. Auch sollen künftig Schülerinnen und Schüler kostenlos Selbsttests durchführen können. Die Stadt hat aber auf jeden Fall vorgesorgt und Geld im Haushalt eingestellt.
- Am Marktplatz wurde zwischenzeitlich wieder ein Postkasten errichtet. Die Stadt hat im Vorfeld eine schriftliche Bitte der SPD Vohenstrauß aufgegriffen und die Wiederaufstellung des abgebauten Postkastens auf der gegenüberliegenden Seite in der Bahnhofstraße beantragt. In einem Gespräch mit der Deutschen Post am 04.02.2021 hat ergeben, dass der Eigentümer des Edeka-Marktes, in dem die Postfiliale jetzt untergebracht ist, die Aufstellung eines Postkastens beim Markt nicht begrüßt. Am 11.02.2021 folgte dann der offizielle Antrag der Stadt Vohenstrauß, am 17.02.2021 der Ortstermin mit der Deutschen Post. An diesem Tag erhielt man die Zusage, dass der Postkasten angebracht wird. An Bernd Koller wird die Frage gestellt, ob er sich nicht „blöd“ vorkommt, wenn er die Presse über die Neuanbringung des Postkastens informiert, den Musiker Horst Peugler zu einem Ständchen dazu holt, sich dabei fotografieren und als „Macher“ feiern lässt und sich mit fremden Federn schmückt. Es wird deutlich gemacht, dass diese Effekthascherei „sauer aufstößt“ und es die Stadt war, die seine Idee letztendlich umgesetzt hat.
Stadtratsmitglied Dr. Wappmann erscheint um 20.15 Uhr zur Sitzung.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. Anfragen und Anregungen der Stadtratsmitglieder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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11. Sitzung des Stadtrates
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04.03.2021
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ö
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9 |
Sach- und Rechtslage
- Stadtratsmitglied Thomas Eiber möchte wissen, ob die Suche nach Örtlichkeiten für die Mittagsbetreuung der Grundschüler bereits erfolgreich war. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer informiert, dass zwischenzeitlich Vertreter der Regierung vor Ort waren und das ehemalige Domizil des Hausmeisters begutachtet haben. Dieses ist jedoch nicht geeignet. Morgen soll ein weiterer Termin stattfinden, um eine Lösung im Schulgebäude zu finden. 2. Bürgermeister Uli Münchmeier wird als Vertreter des Evangelischen Hilfsvereins am Termin teilnehmen, weil auch der Hort vertreten sein muss. Zum derzeitigen Standpunkt ist davon auszugehen, dass mit Schulbeginn 2021/22 eine offene Ganztagsklasse angeboten werden kann.
- Stadtratsmitglied Heinrich Rewitzer regt an, die Haltverbotsschilder bei der ehemaligen Praxis Poschenrieder in der Oberlinder Straße zu entfernen, da sich die Praxis nun an einem anderen Standort befindet. Der Verkehrsausschuss soll sich damit befassen. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer entgegnet, dass aufgrund des Wegfalls des Anordnungsgrundes kein Verkehrsausschuss benötigt wird. Es macht Sinn, die Schilder zu entfernen.
- Weiter greift Rewitzer die Angelegenheit mit dem Postkasten aus dem vorherigen Tagesordnungspunkt auf. Er befindet es für gut, dass es wieder einen Postkasten am unteren Marktplatz gibt. Doch auch die SPD war daran beteiligt. Wenn der Bürgermeister hierbei ein Problem hat, dann gehört sich das unter vier Augen ausgesprochen. Ein derart persönlicher Angriff gehört nicht in eine öffentliche Stadtratssitzung. Stadtratsmitglied Martin Gleixner wirft ein, dass man über den neuen Standort ohnehin streiten kann. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer argumentiert, dass es nicht das erste Mal ist, dass Effekthascherei betrieben wird. So zum Beispiel die Anfrage zum Bordstein beim Edeka-Markt, der angeblich nicht abgesenkt ist, es in Wirklichkeit jedoch ist. In Sachen Barrierefreiheit soll Koller lieber einmal vor dem eigenen Telefonladen nachsehen, da befindet sich auch eine Stufe. Im Sinne einer gemeinsamen Stadtratsarbeit sollte versucht werden, zu kooperieren, Alleingänge braucht es hier nicht. Wutzlhofer bietet deshalb das Gespräch an.
- Stadtratsmitglied Martin Gleixner bittet um Informationen, wie es mit der ILEK weitergeht. Zwar hat der zuständige Ausschuss getagt, weiter ist jedoch nichts geschehen. Auch über die Onlineplattform ROM gibt es keine Neuigkeiten. 1. Bürgermeister Wutzlhofer antwortet, dass zum Trail-Center eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben wurde. Am 17.03.2021 wird Zwischenbilanz gezogen, im Rahmen einer Ratsversammlung soll das Vorhaben dann im Entwurf vorgestellt werden, die Betroffenen können hierzu Stellung nehmen. Bezüglich der Plattform ROM wurden die Informationen an den Vorsitzenden des Mittelständischen Wirtschaftskreises weitergegeben, da die Angelegenheit im Interesse des Vereins liegen müsste. Seitdem gibt es keine Rückmeldung. Abgesehen hiervon wird sich der Stadtrat künftig vermehrt mit dem Thema Stadtmarketing und Leerstandsmanagement befassen müssen. Egal ob über ILEK oder separat, hier muss auf jeden Fall etwas geschehen.
- Bernd Koller möchte wissen, wo der Verkehrsspiegel beim Autohaus Hopf verblieben ist. Nach der Sanierung der Pleysteiner Straße wurde dieser nicht mehr angebracht. Auch die Fahrschulen vermissen den Spiegel. Außendienstleiter Karl Frey entgegnet, dass manche Fahrschulen den Verkehrsspiegel nicht mehr für notwendig halten, da die Kreuzung übersichtlicher geworden ist. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer bietet an, mit den Fahrschulen nochmals Kontakt aufzunehmen und deren Meinungen einzuholen.
- Des Weiteren würde Koller einen Verkehrsspiegel in der Wallstraße Einmündung Prager Gasse begrüßen. Wutzlhofer sagt zu, dass sich der Verkehrsausschuss darum kümmern wird.
Beschluss
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer um 19.32 Uhr den öffentlichen Sitzungsteil.
Beginn der nichtöffentlichen Sitzung ist um 19.33 Uhr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.12.2022 14:38 Uhr