Datum: 10.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 20:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 06.05.2021 und 20.05.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
|
1 |
Sach- und Rechtslage
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 06.05.2021 und 20.05.2021 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 06.05.2021 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
|
2 |
Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 06.05.2021 beschlossen, dass für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse
13/6 Freibad Vohenstrauß; Öffnung des Naturbades Vohenstrauß ab 01.06.2021
13/7 Bayerisches Breitbandförderverfahren im Beistellungsmodell zur Erschließung
der Ortsteile Zeßmannsrieth, Erpetshof und Untertresenfeld mit Breitband;
Auftragsvergabe
13/8 Erschließung des dritten Bauabschnitts des Baugebiets Vohenstrauß-Sommerwiesen;
hier: Entscheidung über die Erschließung des Baugebiets mit einem Kabelnetz
durch Vodafone Deutschland GmbH
13/9 Erschließung des Baugebiets „Nähe Retzstraße“; hier: Auftragsvergabe
13/10 Kreisstraße NEW 40 und NEW 38, Ausbau der Ortsdurchfahrt Böhmischbruck;
hier: Vergabe der Arbeiten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung
13/11 Asphaltarbeiten im Bereich der Stadt Vohenstrauß im Haushaltsjahr 2021;
hier: Auftragsvergabe
13/12 Ankauf eines Heißwasser-Hochdruckreinigers (zur Unkrautbeseitigung) für den
Bauhof Vohenstrauß; hier: Auftragsvergabe
13/13 Ankauf eines neuen LKW für den städt. Bauhof als Ersatzbeschaffung für den
bestehenden LKW mit Kranaufbau (NEW-SV 20); hier: Auftragsvergabe
13/14 Kauf eines Ladekrans für den neu angeschafften LKW des städt. Bauhofs als Ersatz
für das Fahrzeug NEW-SV 20; hier: Auftragsvergabe
der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Abrechnung der Erschließungsbeiträge für das Baugebiet "Vohenstrauß - Sommerwiesen; Bauabschnitt 3";
hier: Bildung einer Erschließungseinheit und Abrechnung des Erschließungsbeitrags über Ablöseverträge, sowie Beschlussfassung über die "Entwässerungssystementscheidung"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sach- und Rechtslage
In den vergangenen Wochen erfolgte die Ausschreibung der Bauarbeiten für die Erschließung des 3. Bauabschnitts des Baugebiets „Sommerwiesen“ in Vohenstrauß.
Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB.
Der § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Bestimmungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen im Ganzen zu treffen. Das heißt, dass die Gemeinde Bestimmungen über die Ablöse des Erschließungsbeitrags vor Entstehung der Beitragspflicht treffen kann.
Bei dem 3. Bauabschnitt des Baugebiets „Sommerwiesen“ liegen die Voraussetzungen für die Ablösung des Erschließungsbeitrags mittels Ablösevereinbarungen vor, da für dieses Gebiet die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Da die Abrechnung als Erschließungseinheit vorgenommen werden soll, ist es erforderlich, einen Beschluss über die Bildung einer solchen zu fassen.
Die Erschließungsbeiträge für den ersten und zweiten Bauabschnitt des Baugebiets „Sommerwiesen“ wurden ebenfalls mittels Ablöseverträge erhoben. Es erscheint daher sinnvoll, bei diesem weiteren Bauabschnitt (BA 3) des Baugebiets ebenso zu verfahren, da mit der bisherigen Vorgehensweise gute Erfahrungen gemacht wurden.
Um bei der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils – fließt in die Berechnung der Höhe des Ablösebetrags für den Erschließungsbeitrag mit ein – die anteiligen Kosten für den Ableitungskanal und evtl. auch weiterführenden Einrichtungen (wie z. B. Rückhaltebecken) mit zu berücksichtigen, ist es erforderlich eine „Entwässerungssystementscheidung“ zu treffen.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und kurzer Aussprache beschließt der Stadtrat:
1. Für das Baugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ Bauabschnitt 3 wird eine Erschließungseinheit gebildet.
2. Der Erschließungsbeitrag für das Baugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ wird in Form von Ablösevereinbarungen abgerechnet.
3. Die Ermittlung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Kosten (Ausschreibungsergebnisse), einschließlich evtl. bereits entstandener Kosten.
4. Bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils sind die Kosten für den Ableitungskanal und evtl. auch weiterführenden Einrichtungen (wie z. B. Rückhaltebecken) mit zu berücksichtigen. Die hier erforderliche „Entwässerungssystementscheidung“ wird hiermit getroffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Erschließung des Baugebiets "Vohenstrauß - Sommerwiesen, BA 3";
hier: Benennung der Erschließungsstraßen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
4 |
Sach- und Rechtslage
Nachdem im Juli 2021 mit dem Ausbau der Erschließungsstraßen im Bereich des dritten Bauabschnitts des Baugebiets Sommerwiesen begonnen werden soll, ist es erforderlich, die Straßenbenennung vorzunehmen, um den einzelnen Bauparzellen Straßen- und Hausnummernbezeichnungen zuordnen zu können.
Zudem benötigen die Versorgungsträger und das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Ihre Unterlagen und Pläne die jeweiligen Straßennamen und Hausnummern.
Da das Baugebiet die Bezeichnung „Sommerwiesen“ hat, und auch einige in der näheren Umgebung bereits vorhanden Straßennamen nach Blumen benannt sind (z. B. Tulpenweg, Nelkenstraße), wurde im Jahr 2017 beschlossen für die bereits errichteten Straßen die Namen Veilchenring, Narzissenstraße, Kornblumenstraße und Arnikastraße zu vergeben. Da der nun geplante dritte Bauabschnitt eine weitere Erweiterung des bereits bestehenden Baugebiets „Sommerwiesen“ ist, bietet es sich an für die neuen Erschließungsstraßen ebenfalls bei „Blumennamen“ zu bleiben.
Seitens der Verwaltung wurden für die verschiedenen Erschließungsstraßen Vorschläge erarbeitet, die auf dem beiliegenden Plan ersichtlich sind.
Beschluss 1
Für die geplante Erschließungsstraße 6 im dritten Bauabschnitt des Baugebiets „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ beschließt der Stadtrat gem. Art. 52 BayStrWG i.V.m. der Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Stadt Vohenstrauß die Bezeichnung „Lupinenweg“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Beschluss 2
Für die geplante Erschließungsstraße 5 im dritten Bauabschnitt des Baugebiets „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ beschließt der Stadtrat gem. Art. 52 BayStrWG i.V.m. der Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Stadt Vohenstrauß die Bezeichnung „Enzianstraße“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8
zum Seitenanfang
5. Ablösung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO;
hier: Anpassung der Höhe des Ablösebetrags
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
5 |
Sach- und Rechtslage
In Art. 47 Abs. 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist festgelegt, dass bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind. Die Anzahl der bereitzustellenden Stellplätze ergibt sich aus der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV).
Falls der Bauherr die nötigen Stellplätze nicht auf seinem Baugrundstück nachweisen bzw. errichten kann, eröffnet Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht zu erfüllen, in dem der Bauherr mit der Gemeinde (Stadt) eine Ablösevereinbarung schließt und darin die benötigten Stellplätze ablöst.
Im Jahr 1996 hat sich der Stadtrat der Stadt Vohenstrauß ebenfalls mit dem Thema der Stellplatzablöse befasst. Damals wurden drei Ablösebeträge (je nach Lage des Baugrundstücks) festgelegt. Die Ablösebeträge betrugen 2.000 DM, 1.500 DM und 1.000 DM. Der Beschluss aus dem Jahr 1996, sowie der dazugehörige Lageplan, wurde den Stadtratsmitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Da seit fast 25 Jahren keine Anpassung der Beträge für die Ablöse von Stellplätzen vorgenommen wurde, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die festgelegten Ablösebeträge anzupassen.
Der festgelegte Betrag für die Ablöse eines Stellplatzes soll in etwa die gleiche Höhe betragen, was die Schaffung eines realen Stellplatzes an Kosten (inkl. des Grundstücks) verursacht.
Wenn man davon ausgeht, dass bei der Errichtung eines Stellplatzes (mit einer Größe von 3 m auf 6 m -18 m²-) im Stadtgebiet von Vohenstrauß der Grundstückswert ca. 1.260,00 Euro (18 m² x 70,00 Euro) und die Herstellungskosten ca. 900,00 Euro (18 m² x 50,00 Euro) betragen, ergibt sich hier ein Betrag von 2.160,00 Euro für die Schaffung eines Stellplatzes.
Die im Beschluss von 1996 vorgenommene Differenzierung der Ablösebeträge in
- Altstadt lt. beigelegen Plan (Anlage 1)
- innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a)
- alle übrigen Ortsteile
wird auch immer noch für sachgerecht erachtet, es gibt keine Anhaltspunkte diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen. Die Staffelung der Beträge lässt sich mit den Grundstückspreisen begründen, da in den Ortsteilen andere Bodenrichtwerte zugrunde zu legen sind als im Stadtgebiet.
Die oben angeführte Beispielrechnung bezog sich auf einen Stellplatz innerhalb Vohenstrauß. Aus diesem Grund werden folgende Ablösebeträge vorgeschlagen:
- Altstadt Vohenstrauß (wie im Stadtratsbeschluss
vom 28.11.1996 festgelegt) 2.500,00 Euro
- innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt
mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a) 2.000,00 Euro
- alle übrigen Ortsteile 1.500,00 Euro
Die im Jahr 1996 gefassten Stellplatzablösebestimmungen haben nach wie vor Aktualität und können auch weiterhin als Grundlage für die in Zukunft zu schließenden Ablösevereinbarungen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dienen. Daher bedarf es – mit Ausnahme des Ablösebetrags – keiner weiteren Änderung.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung, beschließt der Stadtrat:
Bezugnehmend auf den Stadtratsbeschluss vom 28.11.1996 werden die Ablösebeträge pro Stellplatz angepasst. Die neuen, ab sofort gültigen, Ablösebeträge betragen im Bereich
- Altstadt Vohenstrauß (wie im Stadtratsbeschluss
vom 28.11.1996 festgelegt) 2.500,00 Euro
- innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Stadtgebiets von Vohenstrauß und Altenstadt
mit Ausnahme der Altstadt nach Buchstabe a) 2.000,00 Euro
- alle übrigen Ortsteile 1.500,00 Euro
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
6. Antrag der CSU-Stadtratsfraktion auf Errichtung von Sichtschutzanlagen bei den Containerstandorten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
6 |
Sach- und Rechtslage
Mit Schreiben vom 01.05.2021 beantragt die CSU-Stadtratsfraktion die Errichtung von Sichtschutzanlagen bei den Containerstandorten (Wertstoffinseln). Eine mögliche Gestaltung wird im Antrag mit Beispielbildern aus der Gemeinde Waidhaus dargestellt. Die Sichtschutzanlagen sollen nach und nach, beginnend mit einem Musterstandort, errichtet werden, um die notwendigen Arbeiten und Investitionen auf mehrere Haushaltsjahre verteilen sowie bei künftigen Anlagen die Erfahrungen aus dem Musterstandort berücksichtigen zu können. Die Fraktion beantragt, dass die Stadtverwaltung die Umsetzbarkeit prüft und eine Kostenermittlung durchführt. Die SPD-Stadtratsfraktion ergänzt diesen Antrag mit Schreiben vom 01.06.2021 dahingehend, dass der Containerstandort in Kaimling zusätzlich noch gepflastert wird. Die Anträge wurden dem Gremium über das Ratsinformationssystem bereitgestellt.
Außendienstleiter Karl Frey hat für einen Holzlattenzaun „Lärche“ mit verzinkten Metallpfosten und Montage Kosten von rund 200,- Euro pro lfm ermittelt. Die Kosten für die Pflasterarbeiten belaufen sich mit Tiefbau, Material etc. auf rund 100,- Euro pro m².
In Waldau wurde kürzlich im Zuge der Straßensanierung „Angerweg“ der Containerstandort gepflastert. Hier wurden rund 100 m² Pflaster gelegt. Für eine komplette Einfriedung würden rund 35 m Zaun benötigt. Mit diesen Angaben errechnen sich am Beispiel Waldau Gesamtkosten von 7000,- Euro + 8000,- Euro = 15.000 Euro. Regelmäßige Kosten für den Unterhalt (Pflege, Reparaturkosten durch Vandalismus oder Schäden, die durch das Heben der Container zum Entleeren entstehen können, etc.) wurden noch nicht berücksichtigt.
Der Betrag basiert auf einer groben Schätzung und ist je nach Containerstandort von den örtlichen Begebenheiten abhängig. Manche Flächen sind bereits gepflastert, mancherorts ist gar keine Sichtschutzanlage möglich.
Wie von der CSU-Stadtratsfraktion beantragt, könnte mit einem Musterstandort begonnen werden. Die weiteren, mit einer Sichtschutzanlage zu versehenden Standorte könnten im Bau-, Umwelt- und Energieausschuss oder auch im Zuge der Haushaltsberatungen festgelegt werden.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, am Containerstandort Kaimling eine Sichtschutzanlage errichten und den Standort pflastern zu lassen. Weitere Standorte werden im Bau-, Umwelt- und Energieausschuss bestimmt und deren Gestaltung festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Antrag der Freien Wähler Vohenstrauß auf Aufstellung zentraler Plakatwände für Wahlwerbung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
7 |
Sach- und Rechtslage
Mit Schreiben vom 19.05.2021 beantragen die Freien Wähler Vohenstrauß, für den nun anstehenden Wahlkampf zum Deutschen Bundestag sowie für die nächsten Wahlkämpfe zum Landtag und Europaparlament zentrale Plakatwände für Wahlsichtwerbung aufzustellen. Konkret werden maximal zwei Plakatwände für das Stadtgebiet (Bereich ehemaliger Bahnhof, Bereich Abzweigung Stadthalle/gegenüber Gesundheitszentrum) sowie pro Ortsteil maximal eine zentrale Palaktwand befürwortet. Wahlplakatierung, die nicht an den Tafeln stattfindet, soll untersagt werden. Der Antrag wurde dem Gremium im Ratsinformationssystem bereitgestellt.
Die Stadt Vohenstrauß hat davon Gebrauch gemacht, gemäß Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, zu verbieten. Ausnahmen sind jedoch auf Antrag zulässig. Die Wahlwerbung ist in der Verfassung verankert und steht den Parteien zu, da sie die Aufgabe haben, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Bisher wird in Vohenstrauß Wahlwerbung auf Antrag sechs Wochen vor dem Wahltermin genehmigt. Sie ist mengenmäßig nicht begrenzt, einzelne Standorte sind von der Genehmigung ausgenommen (z. B. Kreisverkehre, „Schöfer-Kreuzung“, nicht im Eigentum der Stadt befindliche Straßenbeleuchtung).
Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az. IC2-2116.1-0, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Stadt das Anbringen von Werbung auf von der Stadt zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen, aber auch den Antragstellerinnen und Antragstellern von Volksbegehren, den vertretungsberechtigten Personen von Bürgerbegehren sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren ausreichende Werbemöglichkeiten zu gewährleisten. In einer Ausfertigung des Wirtschaftlichen Dienstes Deutscher Bundestag, Az. WD 3 -3000 -315/14, heißt es hierzu: „Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Ergebnis muss die Gemeinde den Parteien jeweils eine nach Umfang (Gesamtzahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) wirksame Wahlpropaganda ermöglichen.“
Die Stadt Grafenwöhr (Stadtgebiet und 7 Gemeindeteile) bietet beispielsweise neun Plakatwände an, wobei sich sechs im Stadtgebiet und drei in den Ortsteilen befinden. Den Parteien und Wählergruppen stehen je nach Erfolg bei der letzten Wahl unterschiedlich viele Plätze an den Plakatwänden zu (Bundestag z.B. 2x CSU, 2x SPD, etc. – jeweils DIN A0, „kleinere“ Parteien dürfen pro Wand ein Plakat in DIN A1 anbringen). Es wird auch vorgeschrieben, wo auf den Tafeln die Plakate anzubringen sind. Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1974 (DÖV 1975, 200)) findet bei der Zuteilung der Plätze der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung. Die Heranziehung des Grundsatzes darf jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausschließen, weshalb grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 v. H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten kann, als für die kleinste Partei bereitstehen. Gleiches muss auch gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit für Wählergruppen gelten.
Der Wirtschaftliche Dienst Deutscher Bundestag sagt hierzu jedoch auch, dass die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien nur in engen Grenzen zulässig sei. Wirksame Wahlwerbung müsse für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien dürfe nicht bestätigt und verfestigt werden. Dies führt regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten.
In der Stadt Weiden i.d. OPf. wurden die Plakatwände auch aus diesem Grund vor Jahren wieder abgeschafft. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass man jeder Partei mindestens einen Platz, den „größeren“ mehrere Plätze zur Verfügung stellen muss, hat man sich gegen die Plakatwände entschieden, da aufgrund der steigenden Anzahl von Parteien immer größere Wände errichtet werden müssten. In Weiden werden in der Plakatierungsverordnung Anzahl und Größe der Plakate (max. 150, max. DIN A0) vorgeschrieben. Weiter ist festgelegt, wo bzw. wie die Plakate nicht aufgestellt werden dürfen. Ähnlich wird es derzeit in Vohenstrauß gehandhabt, allerdings bisher ohne Begrenzung der Anzahl. Sofern man sich gegen Wahlplakatwände entscheidet, könnte man eine mengenmäßige Begrenzung einführen und Wahlplakate in bestimmen Bereichen, z. B. im Altstadtbereich, verbieten.
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Stadtratssitzung am 9. September 2021 ein Konzept für die Aufstellung von Wahlplakatwänden vorzustellen. Hierin sollen die Anzahl der Wände, die Standorte, die Kosten und die genauen Regularien benannt werden. Der Stadtrat wird hierüber Beschluss fassen.
Für die Bundestagswahl 2021 werden eine maximale Plakatgröße von DIN A0 und pro Partei maximal 40 Plakate im gesamten Gemeindegebiet genehmigt. Der Altstadtbereich ist von Plakatierungen freizuhalten. Die sonstigen, bisherigen Bedingungen und Auflagen werden beibehalten. Großflächenplakate sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Vollzug des Personenstandsgesetzes;
Bestellung des Herrn Alexander Neuber zum Standesbeamten des Standesamts Vohenstrauß
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
beschliessend
|
8 |
Sach- und Rechtslage
Für das Standesamt Vohenstrauß sind derzeit Erster Bürgermeister Andreas Wutzlhofer, Verwaltungsfachwirt Harald Bernhardt sowie Verwaltungsangestellte Ulrike Wittmann als Standesbeamte bestellt. Leiter des Standesamts ist Herr Bernhardt.
Der Aufgabenbereich von Herrn Bürgermeister Wutzlhofer ist auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt. Herr Bernhardt und Frau Wittmann sind jeweils in Teilzeit beschäftigt. Um weiterhin einen reibungslosen Dienstbetrieb im Standesamt zu gewährleisten, soll der vollzeitbeschäftigte Verwaltungsfachangestellte Herr Alexander Neuber zum Standesbeamten bestellt werden.
Für die Bestellung der Standesbeamten ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStVollzV) die Stadt Vohenstrauß als Rechtsträger des Standesamts Vohenstrauß zuständig. Nach § 2 Abs. 1 PStVollzV darf nur zum Standesbeamten bestellt werden, wer
- zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
- als Beamter oder Beamtin (…) oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,
- an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
- mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.
Herr Neuber ist seit September 2020 im Standesamt Vohenstrauß tätig. Er hat vom 12.04.2021 bis 23.04.2021 am notwendigen Einführungsseminar für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen mit Erfolg teilgenommen. Neuber erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung nach obenstehender Ziffer 2, da er bislang lediglich die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat. Deshalb wird eine Ausnahme von der unteren Aufsichtsbehörde benötigt. Das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab teilte mit Schreiben vom 10.05.2021 mit, dass eine Ausnahme vom Erfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PStVollzV zugelassen wurde.
Beschluss
Der Verwaltungsfachangestellte Alexander Neuber wird mit Wirkung vom 01. Juli 2021 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vohenstrauß auf jederzeitigen Widerruf bestellt.
Die Bestellungsurkunde ist auszufertigen und durch 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen Vertreter im Amt an Herrn Neuber auszuhändigen. Die Bestellung ist der unteren Aufsichtsbehörde mit Ablichtung der Urkunde samt Aushändigungsvermerk anzuzeigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Mitteilungen des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
|
9 |
Sach- und Rechtslage
- Im September findet die Stadtratssitzung wegen der Ferien erst am 09.09.2021 statt. Im Juli findet am 01.07.2021 und am 22.07.2021 eine Sitzung statt, nachdem die Auftragsvergabe für die Parkierungsanlage im Würschinger-Areal zu beschließen ist. Die Ausschreibung wird am Wochenende veröffentlicht, am 08.07.2021 findet die Submission statt und vor Ablauf der Zuschlagsfrist muss die Sitzung am 22.07. abgehalten werden.
- Die Stadt hat heute eine Information der Firma Lentner erhalten, dass sich die Herstellung des am 29.06.2020 in Auftrag gegebenen Löschfahrzeugs TLF 3000 um zwei bis drei Monate verschieben wird. Das entsprechende Schreiben wird verlesen. Kämmerer Rainer Dötsch fügt hinzu, dass die Herstellerfirma des Fahrgestells ebenfalls mitgeteilt hat, dass die für Herbst 2022 geplante Übergabe voraussichtlich Ende 2022 stattfinden wird.
- Bezüglich der Anfrage zu einer Webcam im Freibad von Stadtratsmitglied Heinrich Rewitzer wird Geschäftsleiter Thomas Herrmann Stellung nehmen. Herrmann erklärt die Rechtslage im Hinblick auf den Datenschutz. Demnach ist eine Webcam grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass keine Personen identifiziert werden können. Das Datenschutzrecht geht in diesem Zusammenhang sogar so weit, dass eine Kamera nicht mehr zulässig ist, wenn aufgrund von Kleidung oder Statur Rückschlüsse möglich sind, wer die abgebildete Person ist. Es wurden einige Webcams von anderen Bädern angesehen. Entweder handelt es sich hier um Großaufnahmen der ganzen Anlage oder von Nahaufnahmen, deren Qualität jedoch oftmals sehr schlecht ist. Eine Webcam ist problematisch, aber machbar, allerdings ist es schwierig in Vohenstrauß einen vernünftigen Standort zu finden. Bürgermeister Wutzlhofer ist der Meinung, dass für Vohenstrauß eine Webcam nichts bringt, denn es gibt keinen Standort, um die Anlage allumfassend aufnehmen zu können.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Anfragen und Anregungen der Stadtratsmitglieder
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
15. Sitzung des Stadtrates
|
10.06.2021
|
ö
|
|
10 |
Sach- und Rechtslage
- Stadtratsmitglied Ulrike Kießling wünscht sich eine andere Lösung für die im Pausenhof der Grundschule parkenden Autos, die zum Impfzentrum in der Eglsee-Turnhalle gehören. Dies war in Zeiten ohne Präsenzunterricht ok, aber nachdem alle Kinder wieder in der Schule sind, ist es nicht in Ordnung, wenn die Fahrzeuge im Pausenhof stehen. Stadtratsmitglied Heinrich Rewitzer weiß, dass es sich hierbei um die Autos der Mitarbeiter handelt. Diese stehen von ca. 8.30 Uhr bis zum Impfende um 18.00 Uhr im Pausenhof. Wenn die Schule dieser Meinung ist, müssen sich die Mitarbeiter andere Parkplätze suchen, was allerdings schwierig wird, wenn die Plätze nicht den Impfwilligen weggenommen werden sollen.
1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer fügt hinzu, dass das Parken im Pausenhof mit der Stadt abgesprochen wurde und nicht eigenständig von den Mitarbeitern erfolgt. Durch den Präsenzunterricht sieht die Situation jedoch anders aus. Vielleicht kann Frau Kießling mit Rektor Raab und Rektorin Vetterl Kontakt aufnehmen und die Angelegenheit abklären.
- Stadtratsmitglied Bernhard Kleber möchte wissen, ob die in der Rathausgasse geplante E-Tankstelle öffentlich wird oder nur für städtische Fahrzeuge gedacht ist. Wutzlhofer antwortet, dass die Tankstelle nur für das städtische Dienstfahrzeug vorgesehen ist. Derzeit läuft noch der Bauantrag. Dieser liegt bereits zwei bis drei Monate beim Landratsamt Neustadt/WN und es bleibt abzuwarten, wie lange es noch dauert.
- Stadtratsmitglied Bernd Koller ist der Meinung, dass die Dreifachturnhalle wieder geöffnet werden könnte. Diese wird aber von den Schulen für die Prüfungen belegt. Vielleicht wäre es möglich, nach Schulschluss die Tische und Stühle von der ersten Halle in die zweite zu rücken, damit wenigstens die Tischtennisspieler und Volleyballer in einer Halle trainieren können. Bürgermeister Wutzlhofer entgegnet, dass für die Tischtennisspieler bereits eine Ausweichmöglichkeit gefunden wurde. Im Übrigen hält er es für problematisch, in der neu renovierten Halle ständig Tische und Stühle zu bewegen. Auch ein neuer Antrag des Motorradclubs, in der Dreifachturnhalle wieder eine Motorradausstellung durchzuführen, muss im Stadtrat entschieden werden. Ob die neue Halle weiterhin für derartige Zweck genutzt werden kann, muss der Stadtrat entscheiden, auch wenn der Vereinsvorsitzende davon nicht begeistert ist. Außerdem dauern die Prüfungen nur zwei Wochen und dann ist die Halle wieder frei. Die Gymnastikhalle der Grundschule wurde zwischenzeitlich ohne Rücksprache mit der Stadt benutzt. Diese ist eigentlich mangels Belüftungsmöglichkeiten noch nicht freigegeben. Auch wenn die Inzidenzwerte relativ gut sind, ist hier Sport noch nicht möglich. Frau Wittmann und Herr Neuber von der Verwaltung sind derzeit dabei, herauszufinden, welche Gruppe den Raum genutzt hat.
- Stadtratsmitglied Christoph Gollwitzer interessiert sich für den Baubeginn und die geplante Fertigstellung der Maßnahmen am Würschinger-Areal. Nachdem zurzeit die Baumaßnahme in der Wiesenstraße beim katholischen Kindergarten läuft, sind die Parkmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Bauamtsleiter Markus Wildenauer erklärt, dass für diese Maßnahme ein Zeitraum vom 02.08.2021 bis 30.11.2021 vorgesehen ist. Die Stadt hat sich zum Ziel gesteckt, die Maßnahme bis zum Jahresende größtenteils abzuschließen. Außendienstleiter Karl Frey fügt hinzu, dass es sich zwar um einen realistischen Bauzeitraum handelt, es aber davon abhängt, ob eine leistungsfähige Firma den Zuschlag erhält.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.12.2022 14:44 Uhr