Datum: 04.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021
2 Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.2021 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Städtebauförderungsprogramm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung"; Jahresprogramm 2022
4 Freiwillige Feuerwehr Vohenstrauß; Grundsatzbeschluss zur Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens MTW als Ersatz für das bisherige Fahrzeug
5 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf schonenden Einsatz von Tausalz im Winterdienst durch die Stadt Vohenstrauß; Grundsatzbeschluss
6 Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) der Stadt Vohenstrauß
7 Neuerlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Vohenstrauß
8 Mitteilungen des Bürgermeisters
9 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).   

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.2021 gefassten Beschlüsse bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.2021 
beschlossen, dass  für die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse 


19/8         Vollzug des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sowie des Bayerischen 
               Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes;
Sanierung und Erweiterung des städtischen Kindergartens "Anton-Ferazin" ;
hier: Vergabe von Leistungen für Fachplanungen

19/9        Kläranlage Vohenstrauß; Erneuerung der Belüfter des Belebungsbeckens, 
hier: Auftragsvergabe

19/12        Baugebiet "Vohenstrauß - Sommerwiesen";
hier: Festsetzung des Grundstückspreises für die Bauplätze im Bauabschnitt 03



der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.



Bei der Bekanntgabe des Wegfalls des Geheimhaltungsgrundes gem. Art. 52 Abs. 3 GO ist § 5
Abs. 2 Satz 2 VgV, wonach Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahme-anträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentationen über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind, zu beachten.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Städtebauförderungsprogramm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung"; Jahresprogramm 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Stadt hat in Zusammenarbeit mit der Stadtbau Amberg GmbH die Bedarfsermittlung Städtebauförderung gemäß Ziffer 22.1 der Städtebauförderungsrichtlinien -StBauFR- für das Jahr 2022 erstellt und legt diese dem Stadtrat zur Beratung und zur Beschlussfassung vor.

Die Maßnahmen Sanierungsträgerhonorar und städtebauliche Beratung entsprechen denjenigen der Vorjahre. Unverändert geblieben sind die Mittel für das kommunale Förderprogramm und Geschäftsflächenprogramm.


Folgende Veränderungen bei den anzumeldenden Maßnahmen haben sich ergeben:


  • Die Höhe der förderfähigen Kosten für die Sanierung des ehemaligen Kavaliersgebäudes wurde von 2.000.000 € auf 1.600.000 € reduziert.

  • Die anrechenbaren Kosten für das Stadtmarketingkonzept wurden um 10.000 € auf insgesamt 35.000 € erhöht.

  • Neu aufgenommen wurde die Fortschreibung des „ISEK“ in Gestalt der Erweiterung des bestehenden Sanierungsgebiets.

Die förderfähigen Kosten betragen nach der vorliegenden Aufstellung 645.000 €;
Diese werden im Regelfall mit 60 v.H. bezuschusst. Das sind 387.000 €.
Der Eigenanteil der Stadt beträgt 40 v.H. und beläuft sich demnach auf 258.000 €.

Wie alle Jahre wird darauf hingewiesen, dass es sich um die Anmeldung von Maßnahmen im Städtebauförderungsprogramm handelt. Sollten diese umgesetzt werden, so bedarf es für die einzelnen Maßnahmen separater Beschlüsse durch den Stadtrat.

Den Fraktionen wurde das Jahresprogramm 2022 vorab zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme und Beratung beschließt der Stadtrat:

Die vorgelegte Bedarfsmitteilung Städtebauförderung für das Sanierungsgebiet der Stadt Vohenstrauß für das Jahr 2022 wird hiermit genehmigt.

Die Stadtverwaltung beantragt vor Durchführung der Maßnahmen Finanzhilfen aus dem Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ entsprechend den jeweils gültigen Städtebauförderungsrichtlinien.

Es wird versichert, dass die gemeindlichen Eigenmittel im Rahmen des Haushaltplanes aufgebracht werden. 

Die Stadt verpflichtet sich, den eigenen Kostenanteil von voraussichtlich 258.000 € bereitzustellen und evtl. anfallende Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen, falls die ausgereichten Fördermittel nach Maßnahmenbeschluss in Darlehen umgewandelt werden sollten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Freiwillige Feuerwehr Vohenstrauß; Grundsatzbeschluss zur Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens MTW als Ersatz für das bisherige Fahrzeug

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

mit Datum vom 27.09.2021 stellt die FFw Vohenstrauß einen Antrag auf Beschaffung eines neuen Mannschaftstransportwagens (MTW) als Ersatz für das bisherige Fahrzeug.

Der derzeitige MTW ist Baujahr 2004 und wurde im Jahr 2009 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 100.000 Km durch den Feuerwehrverein erworben.

Das Fahrzeug wurde vor einiger Zeit in den Bestand der Stadt Vohenstrauß als Einsatzfahrzeug übernommen und ist haushaltsmäßig abgebildet.

Aus dem Antrag ist zu entnehmen, zu welch vielfältigen Einsätzen dieses Fahrzeug benötigt wird.
Hierauf wird Bezug genommen.

Eine Ersatzbeschaffung ist erforderlich, da mittlerweile 170.000 Km auf dem Tachometer stehen und weitere Reparaturen erforderlich sind, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll erscheinen.

Dieser Sachverhalt wird dem Stadtrat in der heutigen Sitzung vorgelegt, da nach derzeitiger Wirtschaftslage mit einer Lieferzeit von mindestens einem Jahr zu rechnen ist; insofern sollte alsbald in das Verfahren zur Beschaffung eines MTW eingetreten werden.

Die Verantwortlichen der FFw Vohenstrauß haben sich bereits über zu erwartende Kosten informiert und Unterlagen vorgelegt, die auf Kosten für das „reine“ Fahrzeug in Höhe von knapp 29.000 EUR schließen lassen.

Die weiteren Kosten für die Umrüstung des Fahrgestells zu einem Einsatzfahrzeug der FFw Vohenstrauß werden vom Feuerwehrverein getragen.


Eine Stellungnahme des Kreisbrandrats zur beabsichtigten Beschaffung lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht vor; es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann.

Der Freistaat Bayern fördert die Beschaffung eines solchen Einsatzfahrzeugs; die Förderhöhe beträgt derzeit 13.100 EUR.

Der Beschluss über die Vergabe des Fahrzeugs erfolgt in einer der nachfolgenden Sitzungen des Stadtrats nach Vorliegen der Förderzusage durch die Regierung der Oberpfalz.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Es besteht damit Einverständnis, dass die Stadt Vohenstrauß für die FFw Vohenstrauß einen Mannschaftstransportwagen (MTW-Fahrgestell) beschafft.

Die Kosten für die Umrüstung dieses Fahrzeugs auf ein Einsatzfahrzeug für die Freiwillige Feuerwehr Vohenstrauß trägt der Feuerwehrverein.

Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass beantragte Fördermittel gewährt werden.


Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderantragsverfahren aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf schonenden Einsatz von Tausalz im Winterdienst durch die Stadt Vohenstrauß; Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 19.09.2021, welches am 14.10.2021 per E-Mail bei der Stadt Vohenstrauß einging, beantragt die SPD-Stadtratsfraktion über den schonenden Einsatz von Tausalz im Winterdienst durch die Stadt Vohenstrauß zu beraten. Es wird angeregt, soweit möglich auf Tausalz weitestgehend zu verzichten und auf andere abstumpfende Stoffe wie Splitt oder Sand zurückzugreifen.
Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion wurde den Stadtratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Kenntnisnahme bereitgestellt.

Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen im Bereich des kommunalen Winterdienstes ist angesichts der Umweltauswirkungen des Streusalzes auf den ersten Blick ein reizvoller Gedanke. Jedoch ergeben sich bei genauer Betrachtung viele Punkte, die der augenscheinlichen Alternative entgegenstehen.

Die Verwendung von Splitt im Bereich des Winterdienstes bringt folgende Nachteile mit sich:
  • Folgeschäden in den Entwässerungsanlagen (Kanalisation)
Durch den als Streumittel verwendeten Splitt werden Einlaufschächte (Straßensinkkästen) schneller verstopft, da sich dieser in den Fangkörben ansammelt. Dadurch ist dann eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen in Gefahr. Zudem lagern sich die abstumpfenden Streumittel auch in den Kanälen ab, was wiederum zu einem höheren Unterhalt für die Anlagen der Entwässerungsanlage führt. Ebenso ist Splitt bzw. Sand im Abwasser für die in den Pumpwerken betriebenen Anlagen „Gift“, da durch die Schleifwirkung dieser Materialen die Pumpen sehr schnell verschleißen und defekt werden. Eine Ersatzbeschaffung dieser defekten Anlagenteile belastet dann wiederum die Nutzer der kostenrechnenden Einrichtung (hier: die Kanalbenutzer über die Kanalgebühren, die in dessen Folge wahrscheinlich ansteigen).
  • Nachteilige Auswirkung auf den Verkehr, da Rückstände den Bremsweg verlängern.
  • Höherer Straßenunterhalt, bedingt durch die schmirgelnde Wirkung kommt es zu schnelleren Verschleiß der Fahrbahnmarkierungen.
  • Ablagerungen am Rand führen dazu, dass der Seitenstreifen erhöht wird und dadurch der Wasserabfluss erschwert wird. Ein schlechter Wasserabfluss kann eine erhöhte Gefahrenquelle für die Bildung von Glatteisflächen darstellen.
  • Nur kurzfristige Wirkung von Splitt
Bei Verwendung von abstumpfenden Materialien ist dessen Wirkung nur von kurzer Dauer gegeben, da diese schnell in den Schnee gefahren werden und somit keine Wirkung mehr zeigen. Bei Splitt geht die Fachwelt davon aus, dass nach 300 – 400 Fahrzeugüberfahrten eine Nachstreuung erforderlich ist, weil das Material aus den Fahrspuren herausgeschleudert wird.
  • Beschädigung (Lackschäden und als sekundäre Folge Korrosionsschäden) der Fahrzeuge anderen Verkehrsteilnehmer bei der Ausbringung des Streuguts oder dem Aufwirbeln durch vorbeifahrenden Autos. 
  • Zusätzlicher Aufwand, bevor abstumpfende Materialien als Streumittel verwendet werden können
Um Splitt als Streumittel einsetzen zu können sind im Vorfeld einige bauliche und organisatorische Maßnahmen erforderlich. 
Als erstes ist es erforderlich, dass für die Lagerung eine geeignete Halle vorhanden ist. Eine Lagerung des Streuguts im Außenbereich ist nicht möglich. Das Streugut muss trocken gelagert werden, damit es nicht einfriert, da sonst eine vernünftige Verarbeitung nicht mehr möglich ist. Derzeit sind alle Hallen des städtischen Bauhofes belegt. Eine Einlagerung der enormen Mengen, die für den Winterdienst benötigt werden würden kann derzeit nirgends untergebracht werden. Daher müsste im Vorfeld ein geeignetes Lagergebäude errichtet werden in dem die benötigten Massen ihren Platz finden würden. Eine Bevorratung des Splittes in einem Silo, wie es bei Streusalz üblich ist, ist technisch nicht möglich.
Da das Streugut nicht in einem Silo bevorratet wird, ist zur Befüllung der Räum- und Streufahrzeuge auch ständig ein geeignetes Gerät (z. B. Lader) vorzuhalten. Ebenso ist zusätzliches Personal, welches die Befüllung der Einsatzfahrzeuge vornimmt, erforderlich.
Zur Verwendung von Splitt in den derzeitigen Streuautomaten ist entweder deren Einstellung grundlegend umzustellen bzw. diese nachzurüsten. Somit ist ein „schneller“ Wechsel des Streumaterials im Bedarfsfall nicht möglich, was die planbare Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Winterdienstes negativ beeinträchtigt.
  • Doppelte Fahrzeuge benötigt, für die Erledigung der Streuaufgaben in den eingeteilten Gebieten
Derzeit hat die Stadt Vohenstrauß für die Bewältigung der Aufgaben des Winterdienstes fünf Fahrzeuge im Einsatz. Die Aufgabenbereiche der Fahrzeuge sind gebietsweise eingeteilt. Wenn nun in einem Gebiet eine Straße vorliegt die mit Splitt gestreut werden soll, muss hier in dem Winterdienstfahrzeug Splitt geladen sein. Die angrenzende Straße ist z. B. sehr steil und ist demnach mit Streusalz zu streuen, kann dies durch das vor Ort befindliche Fahrzeug nicht vorgenommen werden, daher wäre es dann ab sofort erforderlich, dass in einem Gebiet parallel zwei Räumfahrzeuge unterwegs sind, eines welches Streusalz geladen hat und ein weiteres mit Splitt. Dies zieht logischerweise auch höhere – doppelte - Betriebskosten (Fahrzeugkosten, Personalkosten, etc.) nach sich.
  • Vielfaches höher Menge an Streumitteln erforderlich bei Splitteinsatz
In der Fachwelt geht man davon aus, dass bei Verwendung von Splitt im Gegensatz zum Streusalz eine 10 bis 20-fache Menge benötigt wird. Dies ist vor Allem durch die höhere Ausbringungsmenge bei der ersten Streuung, sowie den dann nötigen Folgestreuungen zur Aufrechterhaltung der Griffigkeit erforderlich.
  • Erhöhte Feinstaubbelastung der Umgebung durch Splitteinsatz
Der Streusplitt wird durch die Verkehrseinwirkung zum Teil zu Feinstaub zermahlen und am Fahrbahnrand sowie auf unbefahrenen Trennflächen abgelagert. Nach dem Abtrocknen kann Feinstaub in Aerosolgröße aufgewirbelt werden. Diese Staubbelastung durch zermahlenes abstumpfendes Streugut stellt für die Verkehrsteilnehmer und Anrainer eine Beeinträchtigung des Lebensumfeldes dar, eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht auszuschließen.
  • Hohe Entsorgungskosten des auf den Straßenflächen zurückgebliebenen Splitts
Der am Ende einer Winterperiode zurückgebliebene Splitt muss von den Straßenflächen entfernt werden. Das entstehende Kehricht ist durch Gummiabrieb, Ölreste und sonstigen verunreinigt und muss daher entsprechend kostenintensiv entsorgt werden.


Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat sich mit den „Umweltauswirkungen abstumpfender Streustoffe im Winterdienst“ befasst und in einem Bericht von ihr zusammengefasst.
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass
  • für eisglatte Fahrbahnen abstumpfende Streustoffe ungeeignet sind.
  • der Einsatz von abstumpfenden Stoffen auf Fahrbahnen, wo aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses ein höherer Kraftschluss zwischen Fahrzeug und Fahrbahn erreicht werden muss (z. B. Durchgangsstraßen, Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraßen mit hoher Verkehrsbelastung, Straßen mit besonderen Verkehren – ÖPNV, Rettungsdienste, Industrie- und Gewerbegebiete-, besondere Gefahrenstellen – Steigungsstrecken, Engstellen, …-), auszuschließen ist.

In dem erwähnten Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen ist auf Seite 73 als Ergebnis der Literaturanalyse folgende Aussage zu entnehmen:
„Als Arbeitsergebnis der Literaturanalyse ist festzustellen, dass der Einsatz abstumpfender Streustoffe im Winterdienst aus ökonomischen, verkehrstechnischen und juristischen Gründen grundsätzlich nicht zu empfehlen ist.“


Der Außendienstleiter und seine Beschäftigten beachten derzeit und auch in der Vergangenheit schon bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Winterdienst den Grundsatz der bedarfsorientierten Streuung. Dies bedeutet, es wird immer nur so viel gestreut wie nötig um der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Es wird stets versucht, einen möglichst geringen Salzverbrauch pro Quadratmeter zu erreichen, soweit technisch möglich.
Die Aussage, dass der kommunale Winterdienst mit Streusalz freigiebig umgeht, ist demnach nicht richtig.


In dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion wird auch angeführt, dass andere Kommunen im Landkreis und auch die Stadt Weiden i. d. OPf. auf den Einsatz von Tausalz verzichten und auf Splitt oder Sand zurückgreifen.
Die Verwaltung hat sich diesbezüglich bei verschiedenen Gemeinden erkundigt:

  • Stadt Weiden i. d. OPf.:
Die Stadt Weiden i. d. OPf. verwendet für die Streuung der Straßen Feuchtsalz und Sole. Lediglich auf den Geh- und Radwegen wird Splitt als Streugut verwendet.
Bei der Nachfrage bei der Stadt Weiden wurde auch auf den bereits oben erwähnten Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen verwiesen, der die Verwendung von Streusalz in der Gesamtheit als das beste Mittel bezeichnet.

  • Stadt Pleystein:
Im Bereich der Stadt Pleystein wird für alle Flächen, die maschinell geräumt und gestreut werden, als Streugut Streusalz verwendet. Die an steilen Straßen aufgestellten Streukisten sind mit Splitt gefüllt (im Bereich der Stadt Vohenstrauß werden die Streugutkisten ebenfalls mit Splitt befüllt).

  • Stadt Neustadt a. d. Waldnaab:
Bei der Anfrage bei der Stadt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Ergebnis festzuhalten, dass diese auf den Straßen nur Streusalz verwendet. Für Gehwegbereiche wird ein Salz-Splitt-Gemisch je nach Wetterlage und –prognose eingesetzt.

  • Pressath:
Im Bereich der VG Pressath (Pressath, Schwarzenbach, Trabitz) wird ausschließlich Streusalz verwendet.

  • Grafenwöhr:
Die Stadt Grafenwöhr verhält sich wie die Stadt Pleystein. Grundsätzlich wird für alle Bereich Streusalz als Streumittel eingesetzt. Die aufgestellten Streugutkisten sind mit Splitt gefüllt.


Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Änderung der Praxis in Bezug auf die Durchführung und Umsetzung der Winterdienstarbeiten nicht angezeigt ist.
Die Verwendung von abstumpfenden Streugut anstelle von Streusalz ist aus den oben genannten Gründen nicht sinnvoll, daher wird vorgeschlagen weiterhin Streusalz zu verwenden.
Die Befüllung der aufgestellten Streugutkisten ist, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, mit Splitt vorgesehen.

Beschluss

Dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.09.2021 auf schonenden Einsatz von Tausalz im Winterdienst durch die Stadt Vohenstrauß wird nicht zugestimmt.

An der Durchführung und Umsetzung der Winterdienstarbeiten ist nichts zu ändern. 
Der Außendienstleiter und das Personal des städtischen Bauhofs haben den Winterdienst in altbewährter Weise - wie bisher in der Vergangenheit – durchzuführen. Da stets bedarfsorientiert gehandelt wurde um den Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Eine Verwendung von abstumpfenden Materialien scheidet aus den vielen Nachteilen und der eindeutigen Aussage des Berichts der Bundesanstalt für Straßenwesen aus. Es ist weiterhin Streusalz als Streugut zu verwenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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6. Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) der Stadt Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Vohenstrauß, die der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.11.2019 beschlossen hat, ist seit dem 01.01.2020 in Kraft.

Die derzeitige Satzung wurde auf den damaligen Rechtsgrundlagen erlassen.
„Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Vohenstrauß (im Folgenden: „die Gemeinde“) folgende Satzung:“

Zwischenzeitlich gibt es den Absatz 9 des Art. 5a KAG nicht mehr. Die neue Grundlage für den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) bildet nun Art. 5a Abs. 2 KAG und die §§ 132 und 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB. 
Aus Gründen der Rechtsicherheit wird empfohlen, eine neue Erschließungsbeitragssatzung auf der Grundlage der neuen Gesetzesnormen zu erlassen.

Die Verwaltung hat auf der Grundlage des Satzungsmusters EBS des Bayerischen Gemeindetages eine neue Satzung im Entwurf erstellt. Dabei wurden die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, sowie zwischenzeitlich neu eingefügte Formulierungen in der Mustersatzung in die bisherige Satzung mit eingearbeitet. 

Den Stadtratsfraktionen liegen eine Textfassung der bisherigen EBS (in der die Passagen markiert sind, welche eine Änderung erfahren haben) und der Entwurf der neuen Satzung vor.

Beschluss

  1. Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt Wortlaut und Inhalt der dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) der Stadt Vohenstrauß.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) der Stadt Vohenstrauß auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Neuerlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Vohenstrauß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Vohenstrauß neu erlassen und auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung war Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Der Bayerische Landtag hat im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG beschlossen, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung war, dass die bisherige Regelung keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.

Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, wurde diese Gesetzesänderung notwendig. Aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage wird empfohlen, die Rechtsverordnung neu zu erlassen. Zwar ändert sich der Wortlaut der Verordnung nicht, es bestehen aber Zweifel, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (s. o.) die Verordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist. 

Um im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Gehbahnen in der kommenden Wintersaison, auf eine stets aktuelle und rechtssichere Grundlage verweisen zu können, ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die Verordnung neu zu erlassen. Im Zuge dessen sollte das zugehörige Verzeichnis der zu reinigenden Straßen um die neu hinzugekommenen Straßen (Am Festplatz, Enzianstraße und Lupinenweg) ergänzt werden.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat die als Anlage beigefügte Verordnung der Stadt Vohenstrauß über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Das Verzeichnis der zu reinigenden Straßen wird um die neu hinzugekommenen Straßen (Am Festplatz, Enzianstraße und Lupinenweg) ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

  1. Der Termin für die Bürgerversammlung steht fest. Diese findet am Dienstag, 23.11.2021, 19.00 Uhr, in der Stadthalle statt. Aufgrund der Coronapandemie findet nur eine Bürgerversammlung für alle Ortsteile 3G-Regeln statt. Am Eingang werden Schnelltests bereitgehalten, damit auch Ungeimpfte ihr Rede- und Antragsrecht wahrnehmen können. Das Hygienekonzept in der Stadthalle steht und dürfte gut funktionieren.

  1. Es wird um die Teilnahme am Volkstrauertag gebeten. Wie auch im letzten Jahr wird in Altenstadt und Böhmischbruck kein Gedenken stattfinden. Die Böhmischbrucker werden zusammen mit Treffelstein den Volkstrauertag begehen und die Altenstädter kommen nach Vohenstrauß. Nach der Kirche werden die geladenen Vereine und Gäste zum Kriegerdenkmal einziehen und zusammen mit der Patenkompanie das Gedenken begehen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 20. Sitzung des Stadtrates 04.11.2021 ö 9

Sach- und Rechtslage

  1. Stadtratsmitglied Ulrike Kießling möchte wissen, ob - nachdem heuer der Adventsmarkt wieder stattfinden soll -  in diesem Zusammenhang über den vor einiger Zeit gemachten Vorschlag zur Anschaffung von gemeinsamen Tassen nachgedacht wurde. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer erklärt, dass die Tassen bereits bestellt wurden und auf Lager sind. Es kann sein, dass der Markt durch die steigende Inzidenz noch abgesagt werden muss, aber wenn dieser stattfindet, stehen 2.400 Tassen zur Verfügung, die gegen einen kleinen Obolus in das Eigentum der Besucher übergehen.

  1. Stadtratsmitglied Thomas Eiber erkundigt sich nach dem Sachstand beim Leerstandsmanagement. Wutzlhofer erklärt, dass das Projekt hängt mit der ILE Naturparkland zusammenhängt. Das Leerstandsmanagement ist für alle Orte ein Thema. Die ILE muss und wird einen ILE-Manager einstellen, der die Projekte auf den Weg bringen soll. Hier laufen demnächst die Vorstellungsgespräche und danach wird sich zeigen, ob die Gemeinden die Aufgabe selber leisten können. Es wäre natürlich geschickt, wenn alles über die ILE läuft. Weiter möchte Eiber wissen, wie es beim Förderprogramm „Jung kauft Alt“ weitergeht. Kämmerer Rainer Dötsch entgegnet, dass die Angelegenheit derzeit nicht bearbeitet wird. Es wurde mit der Stadtbau Amberg Kontakt aufgenommen. Nachdem jedoch der zuständige Mitarbeiter krankheitsbedingt länger ausgefallen ist, wurde die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt. Wenn es gewünscht wird, wird die Verwaltung bezüglich dieses Förderprogramms sofort wieder tätig. Wutzlhofer ergänzt, dass der Kämmerer sicher froh wäre, wenn er momentan in dieser Sache nicht tätig werden muss, da dieser derzeit alle Hände voll zu tun hat. Eiber bittet, dass die Angelegenheit nicht in Vergessenheit gerät, auch wenn es auf einen Monat hin oder her jetzt auch nicht mehr ankommt. Wutzlhofer sagt zu, Anfang nächsten Jahres diesbezüglich tätig zu werden.

  1. Stadtratsmitglied Bernd Koller erwähnt das verunreinigte Trinkwasser in Böhmischbruck. Zwar konnte das Problem behoben werden, allerdings haben während der Abkochphase immer wieder Bürger nachgefragt, wie der Stand der Dinge ist. Er würde sich wünschen, dass die Stadt auf ihrer Internetseite Informationen zur Verfügung stellt, damit die Bürger den aktuellen Stand abrufen können. Andere Gemeinden haben hier sogar eine Warn-App im Einsatz. Für 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer stellt sich hier generell die Frage, inwieweit diese Untersuchungsergebnisse ins Netz gestellt werden dürfen. Bauamtsleiter Markus Wildenauer wird mit dem Labor abklären, ob die Gutachten veröffentlich werden dürfen. Wutzlhofer ergänzt, dass es keinen Sinn macht, alle Gutachten zu veröffentlichen, wenn das Gesundheitsamt dreimal in der Woche jeweils drei Proben an unterschiedlichen Stellen verlangt und nur gelegentlich coliforme Keime enthalten sind. Die Stadt informiert in jedem Fall sofort alle betroffenen Haushalte. Die Mitarbeiter Weiß, Wildenauer und Kießling haben durch Handzettel innerhalb von drei Stunden den ganzen Ortsteil informiert. Im Rundschreiben wurden die Betroffenen gebeten, sich bei Fragen telefonisch an die Sachbearbeiter zu wenden, was auch einige Bürger getan haben. Über die Internetseite kann auch zusätzliche Verwirrung ausgelöst werden und darum ist ein persönliches Telefonat oftmals zielführender und informativer. Wutzlhofer ergänzt, dass die Bürger sofort benachrichtigt werden, wenn die dritte Probe in Folge sauber war. Die Verwaltung hat am Freitagnachmittag dieses Ergebnis erhalten und sofort die Bürger informiert. Auch am Wochenende vergeht hier keine unnötige Zeit und es wird sofort die Nachricht verbreitet, dass das Wasser wiederverwendet werden kann. Die Notwendigkeit, noch zusätzliche Informationen über die Homepage zu geben, wird nicht gesehen, kann aber künftig gemacht werden.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2021 08:27 Uhr