Datum: 04.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021
2 Bauantrag über den Untergeschoss-Anbau an das bestehende Wohnhaus als Kinderzimmer-Erweiterung; Baugrundstück: Fl.Nr. 183 der Gemarkung Roggenstein (Pfarrer-Kreuzer-Straße 25)
3 Bauantrag über den Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss und Doppelgarage; Baugrundstück: Fl.Nr. 1461 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Waidhauser Straße 46b)
4 Bauantrag über den Neubau einer Geräteunterstellhalle mit Scheitholzheizung; Baugrundstück: Fl.Nr. 468 der Gemarkung Oberlind (Tradmühlweg 2)
5 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über den Untergeschoss-Anbau an das bestehende Wohnhaus als Kinderzimmer-Erweiterung; Baugrundstück: Fl.Nr. 183 der Gemarkung Roggenstein (Pfarrer-Kreuzer-Straße 25)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss und Doppelgarage; Baugrundstück: Fl.Nr. 1461 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Waidhauser Straße 46b)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bisher unbebaute und nun zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen. Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück die Gebietsart „GE“ (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde bereits mit der Antragstellerin ein Erschließungsvertrag geschlossen.

Für dieses Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 03.02.2021 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwischenzeitlich wurde dem Antragsteller der Vorbescheid durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag über den Neubau einer Geräteunterstellhalle mit Scheitholzheizung; Baugrundstück: Fl.Nr. 468 der Gemarkung Oberlind (Tradmühlweg 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 9. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.11.2021 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Abbruch einer Garagenanlage und Neubau von 6 Fertiggaragen an gleicher Stelle; Baugrundstücke Fl.Nrn. 695/2 und 696/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 11 und 13)

  1. Bauantrag über den Abbruch einer Garagenanlage und Neubau von 5 Fertiggaragen an gleicher Stelle; Baugrundstücke Fl.Nrn. 696/3 und 696/4 der Gemarkung Vohenstrauß (Eglseestraße 9 und 11)

  1. Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 484/17 der Gemarkung Vohenstrauß (Ahornstraße 4)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2022 14:51 Uhr