Datum: 03.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.02.2022
2 Jahresrechnungen der Haushaltsjahre 2019 und 2020; Bericht über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfungen für die Jahre 2019 und 2020
3 Vorlage der Jahresrechnung 2021 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 und 4 GO
4 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß - Ost, BA 3" für die Erweiterung des bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1476, 1477, 1478, 1479, 1480,1484, 1488,1500, 1501, 1502, 1503 und 1504 der Gemarkung Vohenstrauß; hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren und Durchführung im sogenannten Parallelverfahren
5 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges (Gstaudach-Weg) auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß, von km 0,000 bis km 0,259
6 Wasserwerk-Photovoltaik der Stadt Vohenstrauß; Erstellung der Jahresbilanz zum 31.12.2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2020 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
7 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zum Entwurf vom 14.12.2021 einschließlich des Umweltberichts
8 Bewerbung bei der Radoffensive "Radwege im Wald" im Rahmen der ILE Naturparkland; hier: Grundsatzbeschluss
9 Mitteilungen des Bürgermeisters
10 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2022 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Jahresrechnungen der Haushaltsjahre 2019 und 2020; Bericht über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfungen für die Jahre 2019 und 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat hat in den Sitzungen am 06.02.2020 sowie 04.03.2021 Kenntnis von den Jahresrechnungen der Haushaltsjahre 2019 und 2020 genommen und den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für diese Jahre beauftragt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 10.,11.,12.,14. und 17.05.2021 die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2019 und 2020 durchgeführt.

Aufgrund der in 2020 vorherrschenden Pandemie wurde eine örtliche Rechnungsprüfung nicht vorgenommen.
Über diese Prüfungen wurde jeweils eine Niederschrift gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO gefertigt.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn Stadtrat Heinrich Rewitzer, vorgetragen.

Die Verwaltung hat die dort getroffenen Feststellungen bzw. Beanstandungen aufzunehmen und aufzuarbeiten. Im Anschluss daran stellt der Stadtrat den Jahresabschluss fest und beschließt über dessen Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Aufarbeitung relevanter Prüfungsfeststellungen dem Stadtrat die Beschlussvorlage zur Feststellung der Jahresrechnungen 2019 und 2020 und deren Entlastung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Vorlage der Jahresrechnung 2021 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 und 4 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Die Vorschrift des Art. 102 GO regelt nicht, wie der Stadtrat die vorgelegte Jahresrechnung zu behandeln hat. Die Vorlage dient in diesem Verfahrensstadium in erster Linie der Information des Gremiums.

Die Jahresrechnung 2021 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.

Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.

Die übrigen nach § 77 KommHV-Kameralistik zu erstellenden Unterlagen befinden sich in der Kämmerei und sind auf Wunsch einsehbar.

Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Jahresrechnung 2021.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2021 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß - Ost, BA 3" für die Erweiterung des bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1476, 1477, 1478, 1479, 1480,1484, 1488,1500, 1501, 1502, 1503 und 1504 der Gemarkung Vohenstrauß; hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren und Durchführung im sogenannten Parallelverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Im Frühjahr diesen Jahres beginnen die Erschließungsarbeiten für das Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 2. Die in diesem Gebiet neu entstehenden Gewerbeflächen sind bereits weitgehend an Interessenten vergeben bzw. fest reserviert. Die Nachfrage nach Gewerbeflächen in Vohenstrauß ist so groß, sodass mit dem neu entstehenden Gewerbe- und Industriegebiet dieser Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Diese unvermindert anhaltende Nachfrage macht es erforderlich, einen weiteren Bauabschnitt für die Schaffung von Gewerbe- und Industrieflächen anzugehen. Im nördlichen Anschluss an das bereits bestehende Gewerbegebiet im Bereich des Hütbrunnenwegs / Im Gstaudach befinden sich eine Vielzahl von Grundstücken im Eigentum der Stadt Vohenstrauß, diese bieten sich für einen weiteren Bauabschnitt an. Da diese Grundstücke für die Erweiterung des Gewerbegebiets sich derzeit noch im Außenbereich befinden, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für die Schaffung des nötigen Baurechts erforderlich.

Bei den Grundstücken, die in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden sollen, handelt es sich um die Fl.Nrn. 1476, 1477, 1478, 1479, 1480, 1500, 1501, 1502, 1503 und 1504 der Gemarkung in ihrer Gesamtheit mit einer Fläche von insgesamt 115.736 m² sowie einer Teilfläche aus der Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß mit einer Größe von ca. 25.750 m² und einer weiteren Teilfläche entspringend dem Grundstück Fl.Nr. 1488 der Gemarkung Vohenstrauß mit einer Fläche von ca. 3.727 m². Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans umfasst 145.213 m². 
Ein Lageplan, in dem der geplante Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans dargestellt ist, haben die Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme erhalten.

Zur Änderung des Flächennutzungsplans ist zu erwähnen, dass einige der oben genannten Grundstücke zum Teil schon komplett oder teilweise als GE- oder GI-Gebiet ausgewiesen sind. Die Änderung ist demnach nur für die Bereiche vorzunehmen, bei denen im Flächennutzungsplan derzeit keine Gebietsart festgelegt (= unverplant) ist. In einem kleineren Bereich ist des Weiteren eine dargestellte Fläche der Nutzung „Grünfläche“ in eine landwirtschaftliche Fläche umzuwandeln.

Durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 3“ können neue Gewerbe- und Industriegebietsflächen von ca. 100.000 m² ausgewiesen werden. 

Zur Umsetzung der geplanten Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets ist die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 3“ (inkl. der Erstellung eines Umweltberichts) erforderlich.
Beide Bauleitpläne (Flächennutzung und Bebauungsplan) können im so genannten Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. 

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und kurzer Beratung beschließt der Stadtrat Vohenstrauß

  1. die 13. Änderung des seit 29.03.1996 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß dahingehend, als 
  • die Grundstücke Fl.Nrn. 1500, 1501, 1502 und 1503 der Gemarkung Vohenstrauß in ihrer Gesamtheit als GI-Gebiet im Sinne des § 9 BauNVO
  • die Teilfläche von 3.727 m² aus dem Wegegrundstück mit der Fl.Nr. 1488 der Gemarkung Vohenstrauß als GI-Gebiet im Sinne des § 9 BauNVO
  • das Wegegrundstück Fl.Nr. 1478 der Gemarkung teilweise (ca. 290 m²) als GE-Gebiet im Sinne des § 8 BauGB und der restliche Teil als Fläche für die Landwirtschaft
  • die Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß – für die bisher noch keine Gebietsart festgelegt wurde - als GE-Gebiet im Sinne des § 8 BauNVO mit einer Fläche von ca. 15.000 m² sowie für Flächen für erforderliche Erschließungsanlagen (wie Lärmschutzwall, Feld- / Fußwege, etc.)
ausgewiesen werden.

  1. die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, §§ 8 und 9 BauGB für ein ca. 145.000 m² großes Gewerbe- und Industriegebiets (im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO) am östlichen Rand von Vohenstrauß, nördlich anschließend an dem bestehenden Gewerbegebiet im Bereich des Hütbrunnenwegs / Im Gstaudach.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt umgrenzt:
  • im Süden von der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1475 der Gemarkung Vohenstrauß
  • Südöstlich von der Straße „Hüttbrunnenweg“ mit der Fl.Nr. 2043 der Gemarkung Vohenstrauß
  • Nordöstlich von der südwestlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1497 der Gemarkung Vohenstrauß
  • im Norden von den südlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 1495, 1487, 1486 und 1481 der Gemarkung Vohenstrauß
  • im Westen von der östlichen Grundstücksgrenze der Straße mit der Fl.Nr. 1411 der Gemarkung Vohenstrauß

Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind betroffen die Grundstücke der Fl.Nrn. 1476, 1477, 1478, 1479, 1480, 1500, 1501, 1502, 1503 und 1504 der Gemarkung Vohenstrauß in Gänze sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1484 (ca. 25.750 m²) und 1488 (ca. 3.727 m²) der Gemarkung Vohenstrauß.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 3“.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß – Ost, BA 3“ zusammen mit der beschlossenen 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß einzuleiten und im so genannten Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges (Gstaudach-Weg) auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß, von km 0,000 bis km 0,259

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß liegt in dem Bereich des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets Vohenstrauß – Ost, BA 3.  
Da im Zuge der Ausweisung dieses Gewerbe- und Industriegebietes die Parzellierung der Grundstücke in dem Gebiet neu geordnet wird und auch ein Teil des Wegegrundstückes an einen Grundstückseigentümer abgegeben werden soll ist es erforderlich diesen Weg einzuziehen.

Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Fläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Der vorliegende Feld- und Waldweg verliert jede Verkehrsbedeutung, da dieser durch die Neustrukturierung des Gebietes nicht mehr benötigt wird. 
Durch die teilweise Veräußerung des Wegegrundstücks zum Zwecke der vorbereitenden Grundstücksgeschäfte für die Neuausweisung des Gewerbe- und Industriegebietes verliert der Feld- und Waldweg die Verkehrsbedeutung, zudem liegen Gründe des öffentlichen Wohls (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Gewerbe- und Industriegebietsausweisung) vor, die eine Einziehung rechtfertigen.

Im Rahmen der Ausweisung des neuen Gewerbe- und Industriebgebiets Vohenstrauß – Ost, BA3 wird auch darauf geachtet, dass für den einzuziehenden Feld- und Waldweg, der für Wanderer, Spaziergänger oder Ähnliche eine wertvolle Ost-West-Verbindungstrasse darstellt, eine geeignete Ersatzstrecke geschaffen wird.

Aus dem Grunde, dass der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß jede Verkehrsbedeutung verlieren wird und Gründe des öffentlichen Wohles (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Neuausweisung des Gewerb- und Industriegebietes Vohenstrauß – Ost, BA 3) vorliegen, ist die Einziehung des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG vorzunehmen. Die einzuziehende Verkehrsfläche hat eine Gesamtlänge von 259 m (km 0,000 bis km 0,259).
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Die einzuziehende Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges stellt sich wie folgt dar.

Beschluss

Die Fläche von km 0,000 bis km 0,259 des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges, Fl.Nr. 1478 der Gemarkung Vohenstrauß wird eingezogen, da dieser jede Verkehrsbedeutung verliert und Gründe des öffentlichen Wohls (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Gewerbe- und Industriegebietsausweisung) die Einziehung rechtfertigen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Wasserwerk-Photovoltaik der Stadt Vohenstrauß; Erstellung der Jahresbilanz zum 31.12.2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2020 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung „Wasserwerk-Photovoltaikanlage“ der Stadt Vohenstrauß für das Jahr 2020 wurden durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband im Januar 2022 erstellt.

Der Jahresabschluss 2020 „Wasserwerk-Photovoltaikanlage“ der Stadt Vohenstrauß wurde festgestellt mit

       Bilanzsumme Aktivseite                                5.152.673,97 Euro 
       Bilanzsumme Passivseite                                5.152.673,97 Euro

       Jahresergebnis laut Bilanz                                 +  62.456,62 Euro
         Jahresergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung         +  62.456,62 Euro

Die Bilanz zum 31.12.2020, die Gewinn- und Verlustrechnung 2020, die Erfolgsübersicht 2020 sowie die Erläuterungen zum Jahresabschluss 2020 liegen den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.

In den Anmerkungen zum Jahresabschluss 2020 wurde vermerkt:
„Der Betrieb gewerblicher Art Wasserwerk-Photovoltaik erwirtschaftete im Berichtsjahr einen Jahresgewinn von 62.456,62 Euro. Dieser verteilt sich auf die Wasserversorgung mit einem Jahresgewinn von 45.983,66 Euro und auf die PV-Anlagen mit einem Jahresgewinn von 16.472,96 Euro. Trotz des positiven Jahresergebnisses fällt aufgrund eines ausreichenden Verlustvortrags keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an.
Die Ertragslage ist gegenüber dem Vorjahr als günstig zu bezeichnen.“

Im Beratungsvermerk wird ausgeführt, dass der für das Jahr 2020 ermittelte Gewinn 45.983,66 Euro beträgt, dies entspricht rund 12 Cent/m³. In den Folgejahren sind weitere Investitionen zu tätigen, außerdem ist mit diversen Sanierungsmaßnahmen zu rechnen. Eine genaue Prognose kann hierüber jedoch nicht genau angestellt werden.

Die Feststellungen im Beratungsvermerk zur Kostendeckung des Wasserwerks sind ausschließlich auf die kaufmännische Buchführung bezogen und können nicht auf die Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabenrecht angewandt werden. Die kaufmännische Buchführung ist in erster Linie im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften durchzuführen. 
Die positive Ertragslage des Betriebes gewerblicher Art (Wasserwerk) ist zum Teil durch die zum 01.10.2018 durchgeführten Erhöhung der Wassergebühren (Die Gebührenkalkulation nach KAG wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zum 01.10.2018 durchgeführt. Die Gebührenerhöhung wurde durch den Stadtrat Vohenstrauß am 13.09.2018 beschlossen.) begründet. 
Unabhängig davon ist dieses Jahr eine neue Gebührenkalkulation nach dem KAG zum 01.10.2022 durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kalkulation kann von den Ergebnissen der kaufmännischen Abschlüsse gravierend abweichen und es kann dennoch eine Anpassung/Erhöhung der Wassergebühren erforderlich sein. 
Hierüber wird der Stadtrat jedoch zu gegebener Zeit informiert, wenn die erforderlichen Kalkulationen vorliegen. Da für die Anpassung der Gebühren eine Änderung der entsprechenden Satzung durch den Stadtrat zu beschließen ist.

Die Photovoltaikanlagen brachten im Wirtschaftsjahr 2020 nach der kaufmännischen Buchführung einen Gewinn in Höhe von 16.472,96 Euro.
Das Ergebnis der Photovoltaikanlage ist ebenfalls ausschließlich auf die kaufmännische Buchführung bezogen und hat keinen Zusammenhang mit dem Vergleich des prognostizierten zum erwirtschafteten Ertrag.
Im Jahr 2020 wurde im Durchschnitt aller PV-Anlagen der prognostizierte Ertrag wegen der vielen Sonnenstunden deutlich überschritten. Es handelte sich um ein sehr gutes Ertragsjahr, fast so ertragreich wie die beiden vorangegangenen Jahre 2018 und 2019.

Durch den Jahresgewinn „Wasserwerk – Photovoltaikanlage“ in Höhe von 62.456 Euro verringert sich der steuerliche Verlustvortrag von 929.943 Euro zum 31.12.2020 auf 867.487 Euro.

Unter der Voraussetzung, dass das Jahresergebnis höher als 1,5 % des Sachanlagevermögens zu Beginn des Wirtschaftsjahres ist, besteht die Möglichkeit, eine Konzessionsabgabe an die Stadt abzuführen. Für das Jahr 2020 konnte keine Konzessionsabgabe erwirtschaftet werden.

Beschluss

1.        Der Jahresabschluss 2020 „Wasserwerk – Photovoltaikanlage“ der Stadt Vohenstrauß

       Bilanzsumme Aktivseite                                5.152.673,97 Euro 
       Bilanzsumme Passivseite                                5.152.673,97 Euro

       Jahresergebnis laut Bilanz                                   +  62.456,62 Euro
         Jahresergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung           +  62.456,62 Euro

wird hiermit festgestellt.

2.        Der erzielte Jahresgewinn 2020 in Höhe von 62.456,62 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.        Die Schulden bei der Stadt Vohenstrauß werden marktüblich verzinst.

4.        Eine Konzessionsabgabe wird bei Erreichen des steuerlichen Mindestgewinns an die Stadt abgeführt.
       Die Konzessionsabgabe für 2020 konnte nicht erwirtschaftet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zum Entwurf vom 14.12.2021 einschließlich des Umweltberichts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. 

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, zum Fortschreibungsentwurf einschließlich Umweltbericht bis zum 1. April 2022 Stellung zu nehmen. Dabei sollen Hinweise, Anregungen oder Einwendungen möglichst unter Angabe der betroffenen Festlegungen erfolgen. Der LEP-E kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden. Ein Versand in Papierform erfolgte aus Umweltgesichtspunkten nicht. 

Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im
LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen:

  • Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen
  • Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt
  • Für nachhaltige Mobilität

Dabei sollen auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt werden. Die Teilfortschreibung des LEP ist einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SUP-Richtlinie) zu unterziehen. Hierfür wurde ein Umweltbericht erstellt, der gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEP-E ist.

Mit Schreiben vom 22.02.2022 übermittelte der Bayerische Gemeindetag eine Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung. Darin wird deutlich gemacht, dass der Entwurf erhebliches Konfliktpotenzial beinhaltet, von dem praktisch alle kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte betroffen sind. Aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags führen die neuen Festlegungen - anders, als es die Teilüberschriften des Eckpunktebeschlusses des Ministerrats sowie die Begründung der Änderungsverordnung suggerieren - nicht zu einer Stärkung des ländlichen Raums und einer Entlastung der Verdichtungsräume. Vielmehr ist in der Stellungnahme von einer „Konservierung des ländlichen Raums“ und einem „Befeuern der Entwicklung der Zentren“ die Rede. Man sieht eine begründete Gefahr eines Entwicklungsstopps für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile und befürchtet eine weitere Belastung von Verdichtungsräumen sowie eine „Bau-Entschleunigung“ durch immer weitergehende Begutachtungsanforderung in Planungsprozessen. Der Bayerische Gemeindetag erkennt im Entwurf folgende Prinzipien, die sich bei der Überarbeitung der Regionalpläne niederschlagen könnten:

  • Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden sind.
  • Keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen.
  • Eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung.
  • Eine bisher nicht dagewesene Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume.
  • Eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess.


Der Bayerische Gemeindetag überlässt es seinen Mitgliedern, entsprechende oder auch ergänzte Stellungnahmen an das zuständige Bayerische Wirtschaftsministerium sowie an die örtlichen Landtagsabgeordneten abzugeben. Es wird aber darum gebeten, die entsprechenden Fortschreibungen der jeweiligen Regionalpläne wachsam und kritisch-konstruktiv zu begleiten. 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags in allen Teilen nachvollziehbar. Es besteht Gefahr, dass durch die Teilfortschreibung des LEP die weitere Entwicklung der Stadt Vohenstrauß negativ beeinflusst wird. Daher wird empfohlen, dass die Stadt Vohenstrauß im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 14.12.2021 Stellung nimmt und sich den Ausführungen des Bayerischen Gemeindetags vollinhaltlich anschließt.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß nimmt vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) vom 14.12.2021 Kenntnis und schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages vom 22.02.2022 vollinhaltlich an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bewerbung bei der Radoffensive "Radwege im Wald" im Rahmen der ILE Naturparkland; hier: Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Die RideTime GmbH, vertreten durch Herrn Geschäftsführer Robert Rieger, erarbeitet für die ILE Naturparkland eine Projektskizze für eine Bewerbung bei der Radoffensive „Radwege im Wald“. Hierbei sollen vorhandene Waldwege, die möglichst in ein vorhandenes Radwegenetz eingebunden sind, als attraktive und naturnahe Radrouten ausgewiesen werden.

Für die Bewerbung wird ein Grundsatzbeschluss darüber benötigt, ob die Stadt Vohenstrauß dieses Projekt im Rahmen der ILE Naturparkland realisieren und dafür eine Förderung anstreben möchte. Die Bewerbung bei der Radoffensive zieht keinerlei Verpflichtungen für die teilnehmenden Kommunen nach sich. Ein konkreter Beschluss wäre erst dann nachzureichen, wenn das Projekte ausgewählt wurde und ein Förderantrag gestellt wird.

Beschluss

Die Stadt Vohenstrauß unterstützt im Grundsatz die Bewerbung bei der Radoffensive Bayern im Bereich der „Radwege im Wald“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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9. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö 9

Sach- und Rechtslage

  1. Die Verwaltungsspitze hat die Firma IK-T GmbH in Regensburg besucht, um die weitere Vorgehensweise zum Glasfaserausbau zu besprechen. Es kam zu einem sehr guten Ergebnis, auch was die Förderung betrifft. Es könnte zeitnah die vollkommene Versorgung des Stadtgebiets und eine Versorgung der Weiler und Einöden anstehen. Hierzu findet am 24.03.2022 eine Sondersitzung des Stadtrates statt, in der die Firma IK-T und deren Experten Ist-Situation und die möglichen Maßnahmen vorstellen. Die Präsentation wird eine gute Stunde in Anspruch nehmen und das wäre in einer regulären Stadtratssitzung zu umfangreich.

  1. Außendienstleiter Karl Frey hat mitgeteilt, dass im neu geschaffenen Parkquartier beim ehemaligen Anwesen Würschinger die E-Lade-Stationen für Fahrräder und Autos in Betrieb genommen wurden. Jetzt fehlen nur noch der Pflanztrog und die Infotafeln zur alten Braustätte und zur Kirchengeschichte. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 24. Sitzung des Stadtrates 03.03.2022 ö 10

Sach- und Rechtslage

  1. Stadtratsmitglied Bernhard Kleber erkundigt sich nach einer Sammelstelle für Hilfsgüter bzgl. der Ukraine-Hilfen. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer ist bekannt, dass heute Nacht der erste Konvoi an die ukrainische Grenze startet. Wutzlhofer bittet 2. Bürgermeister Uli Münchmeier um kurze Information, da dieser die Vohenstraußer Hilfe koordiniert. Münchmeier erklärt, dass der Arbeitskreis Asyl von mehreren Vohenstraußer Familien mit Angehörigen in der Ukraine angesprochen wurde, ob Hilfe organisiert werden könnte. Der Arbeitskreis Asyl hat nun für Montag Kirchen, Parteien, Frauenbünde usw. zur Sitzung um 20.00 Uhr ins Sportzentrum Vohenstrauß eingeladen, um zu diskutieren, was tatsächlich gebraucht wird. Soweit bekannt, werden hauptsächlich Sachen für Kinder benötigt und Vohenstrauß will sich eventuell in diese Richtung orientieren. Mittlerweile wurde auch ein Lagerraum aufgetan, wo die Sachen hingebracht und länger gelagert werden können. Es muss damit gerechnet werden, dass die Krise länger dauern wird und die Lagerräume langfristig in Anspruch genommen werden müssen. Viele Ukrainer wollen nur bis zur Grenze und hoffen, dass sie bald wieder zurückkönnen. Die Versorgung vor Ort an der Grenze ist daher momentan das Wichtigste. Noch ist Zeit, auch in Vohenstrauß etwas zu organisieren. Auch die Selbsthilfegruppe LOS ist mit im Boot. Diese hat bereits gesammelt, aber schon jetzt ist deren Lager zu klein. Es können sich neben den angesprochenen Vereinen auch Privatpersonen einbringen. Jede Hilfe ist willkommen. Frau Svitlana Völkl hat direkten Kontakt in die Ukraine und kann dadurch die Hilfe vor Ort bringen. Stadtratsmitglied Ulrike Kießling fügt hinzu, dass hierzu um 16.03.2022 erneut ein Friedensgebet in der katholischen Stadtpfarrkirche stattfindet und dabei auch Geldspenden gesammelt werden. Münchmeier lädt abschließend nochmals den Stadtrat zum ersten Kooperationsgespräch am Montag, 07.03.2022 ins Sportzentrum ein. Jede Hilfe wird benötigt und gemeinsam können wir das leisten.

  1. Stadtratsmitglied Dorit Schmid bittet darum, an einen großen Abfalleimer zu denken, wenn am Verbindungsweg zwischen Stadthalle und Mittelschule eine Sitzbank aufgestellt wird. Derzeit befindet sich ein relativ kleiner Abfalleimer bei der Mittelschule. Wenn die Schüler vom Einkaufen kommen, werfen Sie den Abfall einfach weg, wenn sich bei der Stadthalle kein Abfalleimer befindet. Vielleicht kann der Behälter zunächst auf Probe aufgestellt werden. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer sagt zu, die Anregung umzusetzen. Wenn aber missbräuchlich Hausmüll entsorgt wird, muss der Abfalleimer wieder abgebaut werden. Erst diese Woche ging im Rathaus ein Anruf von einem Anwohner des Generationenparks ein, wonach dieser zwei junge Frauen mit Kindern beobachtet hat, wie diese ihren Hausmüll im Abfalleimer am Spielplatz entsorgt haben. Ein solches Verhalten ist aus Sicht des Sitzungsleiters unerklärlich, denn jeder hat eine Mülltonne und wenn diese nicht ausreichend ist, kann man einen Müllsack kaufen oder mal beim Nachbarn fragen.


3.    Stadtratsmitglied Heinrich Rewitzer, der soeben wieder vom Impfzentrum kommend zur Sitzung erscheint, bedankt sich im Namen der Bediensteten des Impfzentrums bei Bürgermeister Andreas Wutzlhofer für dessen Besuche und die dabei mitgebrachten Präsente. Diese Aufmerksamkeit zeigt, dass Stadt und Bürgermeister die Arbeit im Impfzentrum anerkennen. Wutzlhofer gibt an dieser Stelle Lob und Dank zurück, denn diese Einrichtung ist sehr wichtig und sehr gut organisiert. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2022 14:15 Uhr