Datum: 07.07.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:43 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.04.2022
2 Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1431/22 der Gemarkung Vohenstrauß (Lupinenweg 2)
3 Bauantrag über den Anbau an das bestehende Einfamilienhaus und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1590/12 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 7)
4 Antrag auf Vorbescheid über den Bau eines einstöckigen Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen im Carport; Baugrundstück: Fl.Nr. 24/2 der Gemarkung Oberlind (Nähe Brucknergasse)
5 Bauantrag über den Neubau einer Wohnanlage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 710 der Gemarkung Vohenstrauß (Pfarrgasse 21)
6 Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 07.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1431/22 der Gemarkung Vohenstrauß (Lupinenweg 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des 3. Bauabschnitts des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß. 
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“. 
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die maximal zulässige Wandhöhe überschritten wird. Nach dem Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von maximal 6,75 m zulässig, das hier geplante Einfamilienwohnhaus soll mit einer Wandhöhe von 7,20 m errichtet werden (Überschreitung von 0,45 m).
Damit das Bauvorhaben so zulässig wird, wie es geplant ist, wurde eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Die beantragte Befreiung widerspricht den Grundzügen der Planung. Es wurde bewusst eine maximale Wandhöhe festgelegt, damit die neu zu errichtenden Gebäude nicht unermesslich in die Höhe ragen und somit die Nachbargrundstücke übermäßig belasten. Die im Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ festgelegte Wandhöhe ist schon sehr großzügig gefasst, bei dem Vorgängerbaugebiet „In der Leiten“ war beispielsweise noch eine maximale Wandhöhe von 5,70 m festgelegt. Des Weiteren wurde zur Wandhöhe festgesetzt, dass die Wandhöhe beim höchsten natürlichen Geländepunkt des jeweiligen Grundstücks am Gebäude gemessen wird. Diese Formulierung ist auch zugunsten der Bauherrn formuliert, da diese eine maximale Höhe ermöglicht. Die beantragte Befreiung ist sowohl städtebaulich nicht vertretbar als auch Gründe der Allgemeinheit erfordern sie nicht. Auch die nachbarlichen Interessen würden durch die beantragen Befreiungen berührt, da die Eigentümer der Nachbargrundstücke darauf vertrauten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestand haben und sie sich auch darangehalten haben. Es ist auch anzumerken, dass der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ mit seinen Festsetzungen sehr großzügig gehalten ist, um fast alles zu ermöglichen. Daher kann von jedem Bauherrn erwartet werden, dass dieser sich an den Bebauungsplan hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Gründe für die Erteilung der beantragten Befreiungen gibt.

Beschluss

Den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag über den Anbau an das bestehende Einfamilienhaus und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 1590/12 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 7)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. 
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze überschritten wird durch den Anbau. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Baugrenzen ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid über den Bau eines einstöckigen Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen im Carport; Baugrundstück: Fl.Nr. 24/2 der Gemarkung Oberlind (Nähe Brucknergasse)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Zur Regelung/Sicherstellung der Erschließung wurde bereits seitens der Verwaltung ein entsprechender Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Bauherrn zur Unterschrift zugeleitet. 

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag über den Neubau einer Wohnanlage auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 710 der Gemarkung Vohenstrauß (Pfarrgasse 21)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Gebäude mit 4 Vollgeschossen (E+3). Das in unmittelbare Nähe gelegene ehemalige Krankenhausgebäude hat auch 4 Vollgeschosse (E+3). Die Wohnanlage im ehemaligen Schwesternwohnheim in der Pfarrgasse 19, das in Umfeld des geplanten Vorhabens liegt, ist mit E+3+D als 5-geschossiges Gebäude anzusehen. Mit dem ebenfalls in diesem Gebiet liegenden Seniorenheim der Caritas mit 4 Vollgeschossen (E+3) ist in diesem Gebiet ein weiteres großes Gebäude. Durch die in der näheren Umgebung gelegenen (oben erwähnten) Gebäude, welche eine ähnliche Größenordnung wie das geplante Vorhaben haben, ist ein Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung gegeben.

Für ein ähnliches Vorhaben wurde bereits vor einiger Zeit ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Über diesen Antrag hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am 30.06.2021 beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei dem damaligen Antrag war ein Gebäude mit 5 Vollgeschossen geplant, das jetzige Vorhaben hat ein Geschoß weniger und ist damit in seiner Höhe auch geringer.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 14. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.07.2022 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:

  1. Bauantrag über den Abbruch des alten Stalles und Neubau einer Garage mit Abstellraum auf Fl.Nr. 12/0 der Gemarkung Böhmischbruck (Propsteistraße 3)

  1. Bauantrag über den Neubau eines Carports mit Dachterrasse auf Fl.Nr. 378/3 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Weidener Straße 34)

  1. Bauantrag über die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand (GaBW) an der Grundstücksgrenze auf Fl.Nr. 118/0 der Gemarkung Altenstadt (Fiedlbühlstraße 16)

  1. Bauantrag über die Nutzungsänderung eines bestehenden Ladens im EG zu einer Wohneinheit auf Fl.Nr. 227/0 der Gemarkung Vohenstrauß (Ringgasse 11)

  1. Bauantrag über den Anbau an ein best. Wohnhaus auf Fl.Nr. 69/3 der Gemarkung Böhmischbruck (Moosbacher Straße 26)

  1. Bauantrag über die Verlängerung der Baugenehmigung über den Neubau eines Pferdestalls mit überdachtem Mistplatz auf Fl.Nr. 70/0 der Gemarkung Waldau (Gustl-Waldau-Straße 3)

  1. Bauvoranfrage über den Umbau der Werkstatt zu Wohnungen (10 barrierefreie Wohnungen mit niedrigen Mieten) auf Fl.Nr. 100/9 der Gemarkung Roggenstein (Muglhofer Straße 2a)

  1. Bauantrag über den Neubau einer Garage mit Nebenräumen auf den Fl.Nrn. 707 und 707/1 (Kößlmühlstraße 9) der Gemarkung Vohenstrauß

  1. Bauantrag über die Generalsanierung der Kindertagesstätte Roggenstein und Erweiterung um eine Kinderkrippe auf Fl.Nr. 109/1 (Anton-Ferazin-Straße 12) der Gemarkung Roggenstein

  1. Bauantrag über den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit vier Stellplätzen auf Fl.Nr. 496/13 (Mühlweg 4) der Gemarkung Vohenstrauß

  1. Bauantrag über den Umbau des Nebengebäudes und Errichtung eines Wintergartens auf Fl.Nr. 335/1 (Stanzenbachstraße 12) der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2022 10:50 Uhr