Datum: 03.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:26 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 08.09.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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ö
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beschliessend
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauantrag über Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1409 der Gemarkung Altenstadt (Nähe Papiermühle)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser wurde dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid über die Aufstellung einer Fertiggarage; Baugrundstück: Fl.Nr. 165/14 der Gemarkung Böhmischbruck (Nähe Kleinschwander Straße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das noch unbebaute Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ferienanlage Maiximilianshof“ in Böhmischbruck. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Bebauungsplan für die Gesamtanlage die Nutzung für Ferienzwecke festlegt und die Errichtung von Garagen nicht zulässig ist.
Das Vorhaben an sich ist nach der Bayerischen Bauordnung nicht genehmigungspflichtig. Da es aber nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) notwendig.
Diese kann aber nicht erteilt werden, da damit die Grundzüge der Planung berührt würden; die Intention des Planers würde mit dem Errichten von Garagengebäuden unterlaufen, da hier nicht mehr der Charakter einer Ferienanlage gewahrt bliebe, sondern der einer Wohnbausiedlung entstehen würde.
Das Bauvorhaben ist somit unzulässig.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid über die Aufstellung einer Fertiggarage werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage sowie einer PV-Anlage; Baugrundstück: Fl.Nr. 935 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Vogelherdgasse 15)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Mit dem Bauvorhaben sollen die vorhandenen Gebäude abgebrochen und ihrer Stelle Ersatzbauten errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses; Baugrundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Nähe Haubnerstraße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist für einen schmalen Streifen an der nördlichen Grundstücksgrenze von rund 10 m breite eine WA-Fläche nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Für den Rest des Grundstückes ist keine Gebietsfestsetzung gemäß der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich. Das Vorhaben würde die Grenzen des bebauten klar abgegrenzten Innenbereichs verlassen und somit das Entstehen einer unerwünschten Splittersiedlung befürchten lassen. Es widerspricht den Zielen einer geordneten Siedlungsentwicklung, da die Verwirklichung eine Signalwirkung für eine nicht erwünscht ungeordnete Nachfolgebebauung hinaus in den Außenbereich mit sich bringen würde.
Zudem ist das Vorhaben hinsichtlich der Erschließung bedenklich. Zwar führt das Grundstück der Haubnerstraße bis ans Baugrundstück heran, aber die Wasserversorgungsleitung reicht nicht bis an die Baugrundstücksgrenze. Des Weiteren verläuft eine dinglich gesicherte städtische Kanalleitung im östliche Baugrundstücksbereich, welche mit dem Vorhaben überbaut werden soll.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Das Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und die Erschließung ist nicht gesichert.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Vorbescheid über die Erweiterung eines Milchviehstalles und den Neubau einer Güllegrube und Fahrsilos; Baugrundstück: Fl.Nr. 186 der Gemarkung Altenstadt (Zwischen den Städten)
hier: Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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Sach- und Rechtslage
Der Antragsteller hat am 29.05.2019 bei der Stadt Vohenstrauß einen Bauplan über den „Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Milchviehstalles und den Neubau einer Güllegrube und Fahrsilos“ eingereicht. In der Bauausschusssitzung am 11.07.2019 wurde über diesen Antrag beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab genehmigte daraufhin die Bauvoranfrage mit Vorbescheid vom 11.11.2019.
Nun beantragt der Bauherr beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Verlängerung der Baugenehmigung.
Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat mit E-Mail vom 28.10.2022 bei der Stadt Vohenstrauß angefragt, ob hiergegen Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen.
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides werden keine Einwendungen erhoben, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dies dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge
Gremium
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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03.11.2022
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über den Anbau des best. Wohnhauses auf Fl.Nr. 100/3 der Gemarkung Roggenstein (Anton-Ferazin-Straße 26)
- Bauantrag über den Neubau einer Doppelgarage auf Fl.Nr. 423/4 der Gemarkung Vohenstrauß (In der Leiten)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2023 10:27 Uhr