Datum: 17.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kleiner Sitzungssaal, 1. Stock
Gremium: Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 14:30 Uhr bis 16:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2022
2 Waidhauser Straße; Antrag auf eine Überquerungshilfe
3 Zum Beckenkeller; Tempo 30
4 Kornblumenstraße/Arnikastraße; thermoplastische Fahrbahnmarkierung "Zone 30"
5 Braunetsriether Weg; Antrag auf Errichtung eines Gehweges
6 Neumühlstraße; Antrag auf eine Fahrbahnverengung/Mittelinsel
7 Oberlinder Straße; Wiederherstellung Haltverbot
8 Altentreswitz; Geschwindigkeitsbegrenzung bei HNr. 22
9 Anfragen und Anträge der Ausschussmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift vom 0504.2022 werden nicht erhoben. Damit gilt diese Niederschrift als vom Verkehrsausschuss genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Waidhauser Straße; Antrag auf eine Überquerungshilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Am 16.09.2022 beantragt Herr Roberto Troll eine Überquerungshilfe in der Waidhauser Straße auf Höhe der Kreuzung Frühlingsstraße. 
Laut Herrn Roberto Troll wäre eine solche Überquerungshilfe vor allem für in der Waidhauser Straße einsteigende Nutzer der ÖPNV, sowie für Besucher der Apotheke und der Arztpraxen sinnvoll.

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß gilt grundsätzlich, dass Fußgängerüberwege ausreichend weit voneinander entfernt sein müssen.  Das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen (VwV-StVO zu § 26). 

Was eine ausreichende Entfernung zueinander ist, bleibt zumindest auf Ebene des Bundesrechts unklar. Die Länder können hierzu aber genauere Vorgaben machen, eine verbindliche Bayrische Regelung konnte nicht eruiert werden. 

Da sich aber bereits in Sichtweite der beantragten Örtlichkeit ein weiterer, sehr gut ausgebauter und beleuchteter Fußgängerüberweg befindet (Höhe NKD), ist die Anlage eines weiteren Überweges aus Sicht der Polizeiinspektion Vohenstrauß nicht sinnvoll. Es ist zudem zu befürchten, dass bei zwei kurz aufeinander folgenden Fußgängerüberwegen die Aufmerksamkeit von Fahrzeugführern schwindet, wenn die sich wiederholenden Überquerungshilfen nur sporadisch genutzt werden.
 

Beschluss 1

Der Antrag auf eine Überquerungshilfe wird auf Grund der Unfallstatistik der PI Vohenstrauß, welche keinerlei Unfälle mit querenden Fußgängern beinhaltet, sowie der fehlenden Restfahrbahnbreite im Falle eines Fahrradweges, der in naher Zukunft geplant werden soll, abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Auf Vorschlag der Ausschussmitglieder soll die Bushaltestelle nach Absprache mit der RBO in der Waidhauser Straße vor der Einmündung Pfalzgrafenstraße (Isi Kebaphaus&Playbar) Richtung Fußgängerüberweg (auf Höhe Waidhauser Straße 29/31) vorverlegt werden, um den ein– und aussteigenden Nutzern des ÖPNV das Queren der Waidhauser Straße zu vereinfachen. 


Florian Meißner nimmt ab 14:34 Uhr an der Sitzung und den Abstimmungen teil. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Zum Beckenkeller; Tempo 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Am 17.06.2022 baten 6 Familien im Neubaugebiet „Sommerwiesen“ um die Erweiterung einer Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung in der Straße „Zum Beckenkeller“. 

Konkret beschreiben die Anwohner den Bereich zwischen der Einmündung „Im Gstaudach“ und dem Ortsschild am Ende des Bauabschnittes III der Sommerwiesen. 

Sie bitten um Behandlung im Verkehrsausschuss. 

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß werden mit den Zeichen 274.1 und Z. 274.2 Zonen abseits von Hauptverkehrsstraßen gekennzeichnet, in denen der fließende Verkehr in erhöhtem Maße Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und Anwohner nehmen soll und aus diesem Grund die Geschwindigkeit auf ein niedrigeres Niveau beschränkt werden soll. Dies trifft auf das direkt angrenzende Wohngebiet „Sommerwiesen“ zu, in welchem diese Regelung bereits umgesetzt wurde und aktuell Anwendung findet.

In Gewerbe- und Industriegebieten kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Straße „Zum Beckenkeller“ entspricht aber definitiv der eines Gewerbegebietes, sämtliche Zufahrten führen zu Gewerbebetrieben. 

Zudem ist anzumerken, dass die von den Antragstellern genannten Fahrzeuge auf diesem Streckenabschnitt keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h erreichen dürften. Lkws fahren beispielsweise nur zum Zwecke des Lieferverkehrs in die Straße „Zum Beckenkeller“ ein. Die Anfahrt erfolgt fast ausschließlich über die „Waidhauser Straße“, ebenso verhält es sich mit der Abfahrt, da die Straße in nördliche Richtung nur für Anlieger freigegeben ist und bislang keine Erkenntnisse über durchfahrende Lkw vorliegen. Eine Eindämmung des angesprochenen Lärms wäre durch diese Maßnahme sehr wahrscheinlich nicht bemerkbar. Parallel dazu verhält es sich zur angesprochenen erhöhten Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer (Kinder, Fußgänger, Radfahrer), eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist diesbezüglich nicht zielführend. 

Gemäß §1 der StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Da diese Regelung auf alle Verkehrsteilnehmer zutrifft, darf und muss im Zufahrtsbereich zu Gewerbebetrieben auch von anderen Verkehrsteilnehmern (Kindern, Fußgänger, Radfahrer) entsprechende Vorsicht erwartet werden. 
 

Beschluss 1

Der Antrag auf Tempo 30 wird abgelehnt, da eine solche Regelung in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Auf Vorschlag des Ausschussmitglieds Bernd Koller soll die Aufstellung eines Temposysgerätes ohne Anzeige der Geschwindigkeit in der Straße zum Beckenkeller erfolgen, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu messen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Kornblumenstraße/Arnikastraße; thermoplastische Fahrbahnmarkierung "Zone 30"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Am 14.07.2022 schrieb Herr Stefan Amler über die aktuelle Verkehrssituation in den Neubaugebiet „Sommerwiesen“ befindlichen Straßen „Arnikastraße“ und „Kornblumenstraße“.

Herr Amler schätzt die Situation in den beiden langen und geraden Straßen aufgrund erhöhter Geschwindigkeiten für Kinder, die aus einer Hofeinfahrt hinauslaufen, für sehr gefährlich ein und bittet um Behandlung im Verkehrsausschuss, ob eine sogenannte „thermoplastische“ Fahrbahnmarkierung mit der Aufschrift „Zone 30“ jeweils am Anfang und am Ende der oben genannten Straßen angebracht werden kann. 

Nach einer Messung der Verkehrsdaten wurde festgestellt, dass lediglich 6-7 % der Fahrzeuge die Geschwindigkeitsgrenze von 30 km/h überschritten hatten.


Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß sind die Zeichen 274.1 am Anfang einer Zone mit Höchstgeschwindigkeit aufzustellen, so dass sie bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden können. Bei Bedarf ist eine beidseitige Anbringung erforderlich. 

Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbegrenzung enthalten, sind jedoch unzulässig. 

Um jedoch die in der Zone befindlichen Verkehrsteilnehmer daran zu erinnern, dass sie sich in einer solchen befinden, kann an neuralgischen Stellen (Kreuzungen, Einmündungen, …) mit Piktogrammen in Form von thermoplastischen Fahrbahnmarkierungen auf der Fahrbahn an die vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzung erinnert werden. 

Beschluss

Der Antrag wir aufgrund der niedrigen Geschwindigkeiten und der hohen Kosten einer solchen Markierung abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Braunetsriether Weg; Antrag auf Errichtung eines Gehweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Am 03.11.2022 beantragten Herr Josef Maier (CSU Fraktionssprecher) und Herr Thomas Eiber (Stellvertr. CSU Fraktionssprecher) einen provisorischen Fußgängerweg auf der Seite des neu
errichteten Kindergartens im Braunetsriether Weg.
Der Fußgängerweg soll von Einmündung Tachetsbergweg bis Einmündung Zum Beckenkeller im Braunetsriether Weg errichtet werden. 

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß wird die Errichtung eines Gehweges im Braunetsriether Weg, vor allem im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Kindergartens, von Seiten der Polizei Vohenstrauß grundsätzlich befürwortet. 

Im Gegensatz zum gestellten Antrag wäre aber ein fest angelegter, von der Fahrbahn abgesetzter Gehweg zu bevorzugen. Zudem verlangen aktuelle einschlägige Regelwerke bei der Neu- und Umplanung sowie der Sanierung von Straßen zwangsläufig Gehwege mit Breitenmaßen, die gewährleisten, dass sich zwei Fußgänger ungehindert begegnen bzw. nebeneinander hergehen können. Dies ist vor allem bei einem Gehweg im Bereich eines Kindergartens zu erwarten, da der Großteil der Kinder von mindestens einem Elternteil begleitet wird. 

Beschluss 1

Der Antrag auf eine Errichtung eines provisorischen (linierten) Gehweges wird abgelehnt, da eine solche Markierung nur sehr wenig Einfluss auf den umliegenden Straßenverkehr hat und somit eine falsche Sicherheit für die Fußgänger zur Folge hat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Klärung der Kosten, für einen von der Straße baulich angehobenen und 2,5 m breiten Gehweg im Finanz- und Haushaltsausschuss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Neumühlstraße; Antrag auf eine Fahrbahnverengung/Mittelinsel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Am 19.10.2022 bat Herr Alexander Sollfrank die Verkehrssituation in der Neumühlstraße Kreuzung Imkerweg zu begutachten. 
Laut Herrn Sollfrank wird im Kreuzungsbereich mit erhöhten Geschwindigkeiten regelmäßig gegen die Rechts-vor-links Regel verstoßen.
Nach einer Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass ca. 20% der in die Kreuzung einfahrenden Autos über 50 km/h schnell fahren. 
Daraufhin schlug Herr Sollfrank eine Fahrbahnverengung bzw. die Errichtung einer Mittelinsel im Kreuzungsbereich vor und bat den Vorschlag in der nächsten Verkehrsausschusssitzung zu behandeln. 

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß konnte eine vergleichbare Situation zum Antrag bereits in der Oberlinder Straße festgestellt und „entschärft“ werden. Dort wurde eine Unfallhäufung festgestellt und mit dem Bau der Mittelinsel erfolgte in beiden Fahrtrichtungen eine merkliche Entspannung in den Einmündungsbereichen zum Amselweg.   

In der Neumühlstraße ist zwar keine Unfallhäufung feststellbar, jedoch stellt sich die Situation ähnlich dar und laut Geschwindigkeitsauswertung wird dort zu allen Tageszeiten mit überhöhten Geschwindigkeiten gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht massiv, jedoch wirft sich die Frage auf, ob selbst bei exakt eingehaltenen 50 km/h eine Gewährung der Vorfahrt eines von rechts kommendem Verkehrsteilnehmers möglich ist. Die Messung erfolgte direkt vor dem Einmündungsbereich zum Imkerweg, so dass ein Abbremsen im Falle eines von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw oftmals nicht mehr möglich wäre. Der Bremsweg eines Pkw bei 50 km/h beträgt 25 Meter, hierbei ist der Reaktionsweg noch nicht mitberücksichtigt, welcher den Bremsweg zusätzlich verlängert. Selbst bei gefahrenen 40 km/h beträgt der Bremsweg noch 16 Meter, was bei einem zu spät bemerkten vorfahrtsberechtigtem Verkehrsteilnehmer zu einer unfallträchtigen Situation führen könnte.
Da die beiden Einmündungen (Triftweg/Imkerweg) nicht gegenüberliegend, sondern leicht versetzt sind, ist der Einsatz einer Mittelinsel platzbedingt wahrscheinlich nicht realisierbar. 

Aus Sicht der Polizeiinspektion Vohenstrauß würde eine bauliche Verschwenkung jeweils vor den genannten Einmündungen zur Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeiten beitragen.

 

Beschluss 1

Der Antrag auf Errichtung einer Fahrbahnverengung / Mittelinsel wird aufgrund der geringen Straßenbreite in der Neumühlstraße abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Errichtung eines „Baumtores“ vor und hinter der Kreuzung Neumühlstraße/Imkerweg (Ortsein- und -ausgang) als optische Fahrbahnverengung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Oberlinder Straße; Wiederherstellung Haltverbot

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Herr Michael Karl beantragt die Wiederaufstellung des einseitigen Haltverbotes in der Oberlinder Straße, Höhe Hausnummer 29, Bereich Praxis für Neurologie und Psychiatrie (ehemals Praxis Dr. Poschenrieder), da laut Herrn Karl der Bau des kombinierten Rad- und Gehweges die Oberlinder Straße verschmälert hat, wodurch die restliche Straßenbreite bei beidseitigem Parken sehr gering ist. 

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß wurde der Bereich mehrfach angefahren und in Augenschein genommen. Ein Fahrzeug- und somit Parkaufkommen wie zum damaligen Zeitpunkt (Praxisbetrieb Dr. Poschenrieder) konnte nicht festgestellt werden. Es waren zum einen nicht annähernd so viele Fahrzeuge wie früher vor Ort, zum anderen werden die im direkten Umfeld des Anwesens geschaffenen Parkbuchten offenbar gut angenommen. Zum Zeitpunkt des Nachschauens standen keine parkenden Fahrzeuge auf der Straße. Trotz geöffneter Praxis waren noch einige der angesprochenen Parkbuchten frei und hätten durch weitere Patienten bzw. Praxisbesucher genutzt werden können.

Seit Eröffnung der jetzigen Praxis scheint es zu noch keinen größeren Behinderungen gekommen zu sein, Beschwerdeführer sind diesbezüglich nicht an die hiesige PI herangetreten. 
Somit besteht aus Sicht der Polizeiinspektion Vohenstrauß zum momentanen Zeitpunkt kein Bedarf, ein (erneutes) Halteverbot im Bereich der Praxis in der Oberlinder Straße einzurichten. 

 

Beschluss

Der Antrag wird abgelehnt, da laut PI Vohenstrauß das Parken in der Oberlinder Straße auf Grund der fehlenden Restfahrbahnbreite vom 3,05 m ohnehin bereits verboten ist und durch die neuerbauten Parkbuchten genügend freie Parkplatze zur Verfügung stehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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8. Altentreswitz; Geschwindigkeitsbegrenzung bei HNr. 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Die Anwohnerin in Altentreswitz bei der HNr. 22, Frau Kreuzpaintner, hat sich über erhöhte Geschwindigkeiten im Bereich ihres Anwesens beschwert. 
Laut Frau Kreuzpaintner ist die Strecke zudem ein viel frequentierter Weg für Spaziergänger.
Sie bittet um Überprüfung durch den Verkehrsausschuss, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine Einbahnstraßen-Lösung in diesem Bereich möglich ist.  

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß beträgt die, entsprechend dem §3 der StVO, momentan zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Gemeindeverbindungsstraße von der NEW40 nach Altentreswitz für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h
Die Messungen im Zusammenhang mit der vom Antragsteller ins Auge gefassten Geschwindigkeitsbeschränkung zeigen keine auffällige Häufung von Überschreitungen der momentan zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h. 
Gemäß Auskunft der Stadt Vohenstrauß passierten zwischen 19.07. und 30.07.2022 insgesamt 454 Fahrzeuge die Messstelle, lediglich drei der Fahrzeuge überschritten die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (entspricht 0,7 %).
Angesichts der gemäß der Straßenverkehrsordnung allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die darin genannten allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten, sollen örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. 
Nach den momentan vorliegenden Erkenntnissen scheint die überwiegende Mehrheit der dort querenden Verkehrsteilnehmer der oben genannten Verpflichtung nachzukommen, da weder nennenswerten Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verzeichnen sind, noch eine Unfallhäufung wahrzunehmen ist.
Somit besteht aus Sicht der Polizeiinspektion Vohenstrauß zum momentanen Zeitpunkt kein Bedarf, die Geschwindigkeit in diesem Bereich zu beschränken. 

Beschluss

Der Antrag wird abgelehnt, da durch die Geschwindigkeitsmessungen in diesem Bereich keine erhöhten Geschwindigkeiten festgestellt wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Anfragen und Anträge der Ausschussmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö 9

Sach- und Rechtslage

Keine Anfragen und Anregungen. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2023 14:28 Uhr