Datum: 18.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:46 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.11.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses; Baugrundsück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Nähe Haubnerstraße)
hier: Lageänderung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das Bauvorhaben wurde bereits in der letzten Bauausschusssitzung am 03.11.2022 behandelt. Bei der damaligen Sitzung ist dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden. Ausschlaggebend hierfür war vor allem auch die Überbauung der städtischen Abwasserleitung im östlichen Bereich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks.
Nun hat der Bauherr beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab einen geänderten Lageplan (Stand 12.11.2022) eingereicht und die geplanten Gebäude Richtung Westen verschoben, sodass eine Überbauung der städtischen Abwasserleitung nicht mehr gegeben ist.
Das bisher unbebaute, zur Bebauung vorgesehene Grundstück, liegt im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist für einen schmalen Streifen an der nördlichen Grundstücksgrenze von rund 10 m breite eine WA-Fläche nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Für den Rest des Grundstückes ist keine Gebietsfestsetzung gemäß der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich. Da das Vorhaben hinsichtlich der Erschließung noch bedenklich ist.
Zwar wird die im östlichen Grundstücksbereich verlaufende, dinglich gesicherte Abwasserleitung nicht mehr überbaut und die Haubnerstraße reicht bis ans Baugrundstück heran, aber die Wasserversorgungsleitung befindet sich nicht anschlussbereit in Grundstücksnähe.
Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung kann seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt werden.
Von Seiten der Verwaltung werden hinsichtlich der Lage im Außenbereich weiterhin Bedenken angemeldet, da zu befürchten ist, dass von diesem Bauvorhaben eine Signalwirkung, für eine nicht erwünschte ungeordnete Nachfolgebebauung hinaus in den Außenbereich ausgehen könnte.
Beschluss
Gegen den vorstehenden, hinsichtlich der Lage des Vorhabens geänderten, Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses (Stand 12.11.2022) werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bauantrag über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Lagergebäude; Baugrundstück Fl.Nrn. 511 und 512/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Haidaer Straße)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Rande des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und der restliche Teil als Grünfläche. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Seitens der Verwaltung wurde zur Regelung der Erschließungsfragen ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser wurde den Antragstellern zur Unterschrift zugesandt und ist bereits mit ihnen geschlossen worden.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Bauantrag über die Errichtung eines Stallgebäudes; Baugrundstück Fl.Nr. 333 der Gemarkung Kaimling (Herrnmühle 1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Vorbescheid über den Bau eines doppelstöckigen Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Baugrundstück Fl.Nr. 433 der Gemarkung Vohenstrauß (Fluderweg 9)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Ortsrand von Vohenstrauß und der nun zu bebauende Teil ist dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können aber sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bauantrag über die Tektur zum BHKW-Gebäude und Pufferspeicher, Tausch der Folienhaube, Neubau der Fütterung/ des Eisentanks und Neubau einer überdachten Lagerplatte; Baugrundstück Fl.Nr. 41 der Gemarkung Lämersdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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beschliessend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Das Vorhaben ist privilegiert, da es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz, dient.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Antrag auf Vorbescheid für die energetische Sanierung, den Umbau des Satteldaches zum Pultdach mit Solarthermie/PV, Ergänzung eines Anbaus für Technik und Neubau zweier Carports; Baugrundstück Fl.Nr. 1332/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 30)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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7 |
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einiger Befreiungen (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Im Detail werden folgende Befreiungen beantragt:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe
Überschreitung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl
Überschreitung der Baugrenzen
In der Vergangenheit wurden im Gebiet dieses Bebauungsplanes unter anderem bereits nachfolgende Befreiungen erteilt und nach § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß als geringfügig angesehen:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe
- Überschreitung der Baugrenzen
Somit wäre über die Befreiung zur Überschreitung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl noch zu entscheiden.
Seitens der Verwaltung wird zudem angemerkt, dass im Bebauungsplan für Wohngebäude max. zwei Vollgeschosse zulässig wären. Mit den eingereichten Planunterlagen möchte der Bauherr allerdings drei Vollgeschosse verwirklichen, damit ist auch über eine Befreiung zu den maximal zulässigen Vollgeschossen zu entscheiden.
Im Hinblick auf die von der Regierung immer wieder geforderte Nachverdichtung stellt diese Bauvoranfrage aber wohl ein positives Beispiel dar.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben mit gleichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zur Bauvoranfrage entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Tekturbauantrag über den Neubau eines Milchviehlaufstalles mit Güllebehälter und Kälberstall; Baugrundstück Fl.Nr. 21 der Gemarkung Obernankau (Höhe - nordöstlich Obernankau)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB können privilegierte Vorhaben zugelassen werden, wenn ihrer Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Entgegenstehen öffentlicher Belange nicht ersichtlich.
Bei dem Antrag handelt es sich um eine Tektur zu dem Bauantrag vom 23.01.2020 (Bautenverzeichnisnr. 2020/004). Zu diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 14.09.2020, erteilt.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Tektur werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Tektur, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Tektur entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Tektur mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Bauantrag über den Neubau einer Lagerhalle; Baugrundstück Fl.Nr. 744 der Gemarkung Kaimling (Saarweg 20)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Bekanntgabe/Mitteilung der durch die Verwaltung behandelten Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
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17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses
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18.01.2023
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ö
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beschliessend
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Sach- und Rechtslage
Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen durch den Ersten Bürgermeister bzw. dessen Vertreter, im Rahmen seiner Zuständigkeit, erteilt:
- Bauantrag über die Nutzungsänderung zur Erweiterung der Sozialstation (Hinweis: Erweiterung nur bei Anzahl betreuter Personen und Personal, keine bauliche Veränderung) auf Fl.Nr. 1332/1 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 34)
- Bauantrag über den Wohnhausneubau mit einer Doppelgarage auf Fl.Nr. 432/1 der Gemarkung Waldau (Auenstraße 5)
- Bauantrag zur Nutzungsänderung; Einbau Backwelt im Verkaufsraum, Rückbau Wand zwischen Flur und Backvorbereitung - Umnutzung in ein Lager auf Fl.Nr. 758/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Waidhauser Straße 26)
- Bauantrag zur Nutzungsänderung; Einbau von Büroräumen in die Gastronomieräume im OG, sowie Werkstattflächen in Teilen der Verkaufsfläche im EG beim bestehenden Einkaufsmarkt auf Fl.Nr. 758/5 und Fl.Nr. 758/9 der Gemarkung Vohenstrauß (Böhmischbrucker Straße 3)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.03.2023 11:14 Uhr