Datum: 02.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal, 2. Stock
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 22.12.2022 und vom 12.01.2023
2 Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung am 12.01.2023 gefassten Beschlusses bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Nachrücken des Herrn Christian Messer als Ersatzmann vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD in den Stadtrat und Vereidigung gem. Art. 31 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO)
4 Verabschiedung des ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds Heinrich Rewitzer
5 Benennung des/der stellvertretenden Fraktionssprechers/in für die Stadtratsfraktion des Wahlvorschlags Nr. 5 SPD
6 Besetzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer
7 Besetzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses; hier: Bestellung eines neuen stv. Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene stv. Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer
8 Besetzung des Verkehrsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer
9 Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer, sowie Bestimmung eines/r neuen Vorsitzenden
10 Jahresrechnung 2021; Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO
11 Durchführung von Bündelausschreibungen für die kommunale Strombeschaffung in Bayern Firma KUBUS 2024 bis 2025
12 Planung von Straßenbaumaßnahmen im Haushaltsjahr 2023
13 14. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nahe Obertresenfeld hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren
14 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nahe Braunetsrieth hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren
15 Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sowie Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen der Südwerk Projektgesellschaft mbH, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt
16 Mitteilungen des Bürgermeisters
17 Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 22.12.2022 und vom 12.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 1

Sach- und Rechtslage

Einwendungen gegen die Sitzungsniederschriften vom 22.12.2022 und vom 12.01.2023 werden nicht erhoben. Damit gelten diese Niederschriften als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe des in der nichtöffentlichen Sitzung am 12.01.2023 gefassten Beschlusses bei dem der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö vorberatend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12.01.2023 beschlossen, dass für den in dieser Sitzung gefassten Beschluss



37/16         Bezuschussung des Landestheaters Oberpfalz im Jahr 2023



der Geheimhaltungsgrund entfallen ist. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Nachrücken des Herrn Christian Messer als Ersatzmann vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD in den Stadtrat und Vereidigung gem. Art. 31 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 12.01.2023 von der Entscheidung des Herrn Heinrich Rewitzer, sein Amt als Stadtratsmitglied mit Ablauf des 31.01.2023 niederzulegen, Kenntnis genommen und die Niederlegung des Amts beschlussmäßig festgestellt. Weiter wurde entschieden, dass Herr Christian Messer für Rewitzer nachrückt.

Herr Messer hat mit Schreiben vom 18.01.2023 erklärt, dass er das Amt eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds annehme und bereit sei, den Eid gem. Art. 31 Abs. 5 GO zu leisten.

In Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung ist bestimmt, dass alle Stadtratsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen sind. Zur Abnahme des Eides ist der 1. Bürgermeister zuständig. 

2. Bürgermeister Uli Münchmeier bittet deshalb Herrn Messer, zur Ablegung des Eides nach Art. 31 Abs. 5 GO vorzutreten, die rechte Hand zu erheben und die Eidesformel nachzusprechen. 

Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ 

Herr Messer versichert dann dem 2. Bürgermeister Uli Münchmeier durch Handschlag die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Verabschiedung des ausgeschiedenen Stadtratsmitglieds Heinrich Rewitzer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö 4

Sach- und Rechtslage

2. Bürgermeister Uli Münchmeier wendet sich mit folgenden Worten an das Gremium:

„Nach genau 11 Jahren und 9 Monaten sagt unser Heini „Servus“ im Stadtratsgremium, denn wie in der Mittwochsausgabe des Neuen Tages vom 11.01.2023 zu lesen war: O-Ton: „Man soll aufhören, wenn es am Schönsten ist“, leitete er seinen Abschied schlussendlich ein. Somit dreht sich das Personalkarussell im Vohenstraußer Stadtrat munter weiter. 

Ich blende zurück auf das Jahr 2011, denn am 5. Mai dieses Jahres vereidigte 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer Herrn Heinrich Rewitzer als Nachfolger von Erich Völkl. Erich Völkl verabschiedete sich aus gesundheitlichen Gründen nach 27 Jahren aus dem Stadtrat. Sichtlich nervös und mit erhobener rechter Hand sprach Heinrich die Eidesformel nach. So wurde es damals in der Zeitung berichtet. Dass Erich Völkl den Weg freigemacht hatte, kommentierte Heinrich jetzt mit einem „das war gut so“, denn damit hatte man Zeit, sich bis zu den nächsten Wahlen zu profilieren. Und so will er es nun auch machen.

Man könnte ja schon fast von einer Tradition sprechen, um dem Listennachfolger einen guten Frühstart zu ermöglichen. So hat auch unsere Kollegin Karin Gesierich am 31.05.2018 vorzeitig das Mandat als Stadträtin antreten dürfen. Seiner Zeit trat Dr. Heinrich Gref als Stadtrat zurück.

Lieber Heinrich,
es freut uns alle, dass dein Rückblick auf deine Zeit als Stadtrat durchweg positiv ausfällt; dass es dir Spaß gemacht hat, sich für die Stadt zu engagieren. Dass es auch lehrreiche und schöne Jahre waren, und dass wir untereinander, sei es fraktionsübergreifend oder mit der Verwaltung und dem Bürgermeister mit seinen Stellvertretern, nie Probleme hatten.

In deiner Zeit als SPD-Stadtrat hast du dich in den verschiedensten Ausschüssen für das Allgemeinwohl ehrenamtlich eingesetzt.

  • Im Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
       vom 06.09.2012 - 30.04.2014 (Nachbesetzung für Oswald Uschold)
       und vom 04.10.2018 - 31.03.2023

  • Im Finanz- und Verwaltungsausschuss
       vom 01.05.2020 - 31.03.2023

  • Im Rechnungsprüfungsausschuss
       vom 05.05.2011 - 18.09.2012 und
       vom 01.05.2014 - 31.01.2023 (Vorsitzender)

  • Im Verkehrsausschuss
       vom 05.05.2011 - 31.01.2023

  • sowie in der verantwortungsvollen Aufgabe des Fraktionssprechers 
vom 01.04.2012 - 03.04.2020.
Kennzeichen deiner Ausschusstätigkeit waren, und so habe ich dich kennenlernen dürfen, Sachlichkeit, Kompromissbereitschaft, Toleranz und ein großes Fachwissen. Letzteres war sicherlich deiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter geschuldet. 

Wir haben auch erfahren dürfen, dass du – wenn du von einer Sache überzeugt warst – dazu beigetragen hast, dass die unterschiedlichsten Argumente sachgerecht gewichtet wurden.
Fraktionszwang war stets ein Fremdwort für dich. Du hast deine Entscheidungen immer aus Überzeugung getroffen. Aber es gab auch Situationen, dass gewisse Dinge von dir kritisch hinterfragt wurden, was so manches Mal großen Mut erforderlich machte. Die kommunale Selbstverwaltung war für dich im Grunde das, was Heimat bedeutet. Der Ort, wo man etwas für die Bürgerinnen und Bürger tun kann. 

Und das als Ehrenamtlicher. Meist bleibt es bei der Ehre, obwohl du dich für deine Heimatstadt uneigennützig eingesetzt hast. Kommunalpolitik ist Arbeit und dafür hast du viel Freizeit geopfert.

Wenn andere ihren privaten Hobbies und Vergnügen nachgegangen sind, hast du dich in Beratungen, Veranstaltungen und Sitzungstermine gestürzt, um das Beste für die Bürgerschaft zu erreichen, was unmittelbar und spürbar war. Für diesen selbstlosen und pflichtbewussten Einsatz sowie die stets kollegiale und kooperative Zusammenarbeit, die du uns zu Teil werden hast lassen, darf ich dir hier und heute ein aufrichtiges Vergelt‘s Gott sagen.

Auch wenn du im Sinne des Ausspruches von Hape Kerkeling „Ich bin dann mal weg.“ heute Abschied aus unserem Kreis nehmen wirst, noch eine Bitte an dich: Verfolge weiterhin aufmerksam das Geschehen in unserer Stadtpolitik und gib‘ deinen Erfahrungsschatz an deinen Nachfolger Christian Messer weiter. Dazu wirst du genügend Zeit haben, denn euch beide verbindet ja das gemeinsame Engagement als „Helfer vor Ort“ hier in Vohenstrauß.

So wünschen wir dir noch viel Erfolg bei deiner Tätigkeit als Helfer vor Ort, bleib gesund und lass‘ dich wieder einmal bei uns sehen.“

Münchmeier überreicht Herrn Heinrich Rewitzer eine Dankurkunde sowie einen Porzellanlöwen mit Stadtwappen. Anschließend trägt sich Rewitzer in das Goldene Buch der Stadt Vohenstrauß ein und bedankt sich für die lehrreiche Zeit im Gremium. Er gehe mit einem weinenden und einem lachenden Auge, sei aber überzeugt, dass sein Nachfolger, Christian Messer, seine Arbeit gut machen wird. Er bittet den Stadtrat abschließend, zusammenzuhalten, denn nur miteinander erreiche man das, was die Stadt bisher erreicht hat. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. Benennung des/der stellvertretenden Fraktionssprechers/in für die Stadtratsfraktion des Wahlvorschlags Nr. 5 SPD

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der bisherige stellv. Fraktionssprecher für die Stadtratsfraktion des Wahlvorschlags Nr. 5 SPD, Herr Heinrich Rewitzer, ist mit Ablauf des 31.01.2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden.

Die SPD benennt folgende stellvertretende Fraktionssprecherin:


Karin Gesierich

Beschluss

Ohne Beschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. Besetzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts bestellt der Stadtrat zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Finanz- und Verwaltungsausschuss, bestehend aus dem 1. Bürgermeister als dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern. 

Das bisherige Mitglied des Finanz- und Verwaltungsausschusses vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD, Herr Heinrich Rewitzer, ist mit Ablauf des 31.01.2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden. 

Für das ausgeschiedene Mitglied Heinrich Rewitzer steht der Fraktion der SPD für die Benennung eines neuen Ausschussmitglieds das Vorschlagsrecht zu. Ein/e Ersatzmann/-frau rückt nicht automatisch in den Finanz- und Verwaltungsausschuss nach. 

Die SPD-Stadtratsfraktion schlägt als neues Mitglied für den Finanz- und Verwaltungsausschuss Christian Messer vor. 

Beschluss

Auf Vorschlag des Sprechers der Stadtratsfraktion der SPD bestellt der Stadtrat gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für den Finanz- und Verwaltungsausschuss als neues Mitglied Christian Messer. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Besetzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses; hier: Bestellung eines neuen stv. Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene stv. Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts bestellt der Stadtrat zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss, bestehend aus dem 1. Bürgermeister als dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Mitgliedern. 

Das bisherige stv. Mitglied des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD, Herr Heinrich Rewitzer, ist mit Ablauf des 31.01.2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden. 

Für das ausgeschiedene stv. Mitglied Heinrich Rewitzer steht der Fraktion der SPD für die Benennung eines neuen Ausschussmitglieds das Vorschlagsrecht zu. Ein/e Ersatzmann/-frau rückt nicht automatisch in den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss nach. 

Die SPD-Stadtratsfraktion schlägt als neues stv. Mitglied für den Bau-, Umwelt- und 
Energieausschuss Christian Messer vor.

Beschluss

Auf Vorschlag des Sprechers der Stadtratsfraktion der SPD bestellt der Stadtrat gem. § 2 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss als neues stv. Mitglied Christian Messer.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Besetzung des Verkehrsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts bestellt der Stadtrat zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem 1. Bürgermeister als dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Mitgliedern. 

Das bisherige Mitglied des Verkehrsausschusses vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD, Herr Heinrich Rewitzer, ist mit Ablauf des 31.01.2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden. 

Für das ausgeschiedene Mitglied Heinrich Rewitzer steht der Fraktion der SPD für die Benennung eines neuen Ausschussmitglieds das Vorschlagsrecht zu. Ein/e Ersatzmann/-frau rückt nicht automatisch in den Verkehrsausschuss nach. 

Die SPD-Stadtratsfraktion schlägt als neues Mitglied für den Verkehrsausschuss Christian Messer vor. 

Beschluss

Auf Vorschlag des Sprechers der Stadtratsfraktion der SPD bestellt der Stadtrat gem. § 2 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für den Verkehrsausschuss als neues Mitglied Christian Messer.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses; hier: Bestellung eines neuen Mitglieds vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Heinrich Rewitzer, sowie Bestimmung eines/r neuen Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 9

Sach- und Rechtslage

Nach § 2 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde-erfassungsrechts bestellt der Stadtrat zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Stadtrats. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt nicht der 1. Bürgermeister, sondern ein Mitglied dieses Ausschusses den Vorsitz. Dieser Vorsitzende wird vom Stadtrat bestimmt.

Das bisherige Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses vom Wahlvorschlag Nr. 5 SPD, Herr Heinrich Rewitzer, ist mit Wirkung vom 31.01.2023 aus dem Stadtrat ausgeschieden. Herr Rewitzer war gleichzeitig der Vorsitzende des Ausschusses.

Für das ausgeschiedene Mitglied Heinrich Rewitzer steht der Fraktion der SPD für die Benennung eines neuen Ausschussmitglieds das Vorschlagsrecht zu. Ein Ersatzmann rückt nicht automatisch in den Rechnungsprüfungsausschuss nach. 

Die SPD-Stadtratsfraktion schlägt als neues Mitglied für den Rechnungsprüfungsausschuss 
Christian Messer vor. 

Zum neuen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses wird von den Stadtratsfraktionen einhellig Martin Gleixner vorgeschlagen. Da Gleixner bisher das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden innehatte, muss ein neuer Stellvertreter bestimmt werden. Hier wird von den Stadtratsfraktionen einhellig Thomas Eiber vorgeschlagen.

Beschluss

1. Auf Vorschlag des Sprechers der Stadtratsfraktion der SPD bestellt der Stadtrat gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für den Rechnungsprüfungsausschuss als neues Mitglied Christian Messer.

2. Zum neuen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses wird von allen Stadtratsfraktionen Martin Gleixner vorgeschlagen. In der darauf folgenden Abstimmung wird Martin Gleixner einstimmig zum neuen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Jahresrechnung 2021; Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 10

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung für das Jahr 2021 wurde während des Zeitraums 08. und 09.08. 2022 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
Über das Ergebnis wurde der Stadtrat in der Sitzung am 01.12.2022 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn StR Heinrich Rewitzer, in Kenntnis gesetzt.
Aus der Niederschrift des Rechnungsprüfungsausschusses ist zu entnehmen, dass die Prüfung im Wesentlichen ohne Beanstandungen abgeschlossen wurde.
Auf einige kleine Besonderheiten wurde jedoch hingewiesen.


Es wurde festgestellt, dass die Stundenabrechnungen von Angestellten beim Ferienprogramm mangelhaft begründet wurden und somit schlecht nachvollziehbar waren. 
Die Feststellung wird zur Kenntnis genommen und künftig beachtet. Auf eine exakte Aufzeichnung der Stunden wird künftig geachtet. Die mit der Durchführung des Ferienprogramms beauftragten Personen werden dahingehend sensibilisiert.


Zum Ergebnis der Überprüfung der Überstunden bei den Beschäftigten wird folgendes angeführt:
Die überdurchschnittlich angehäuften Überstunden im Bereich der Kläranlage werden, verglichen mit den Vorjahren, bereits reduziert. Diese sind aufgrund einer lang andauernden Krankheit des Stammpersonals vertretungsbedingt entstanden. Ein sukzessiver Abbau ist bereits zu verzeichnen und wird weiterhin verfolgt.
Im Bereich der Verwaltung sind vereinzelt überdurchschnittliche Überstunden zu verzeichnen. Zum Teil handelt es sich hierbei um Überstunden von Teilzeitkräften, die sich gegenseitig vertreten. Dem wurde mit einer zusätzlichen Vollzeitkraft entgegengewirkt, welche nach der Beendigung der Aus- und Fortbildung ganztags zur Verfügung steht und entsprechende Vertretungen vornehmen kann. 
Alle Bediensteten im tariflichen Bereich sind angehalten, nicht vermeidbare Überstunden unmittelbar nach deren Entstehung bzw. innerhalb einer Woche auszugleichen. Im Großen und Ganzen funktioniert diese Praxis, dennoch werden die Amtsleiter angehalten, in Zukunft verstärkt auf einen Abbau der Überstunden in ihren Abteilungen zu achten.


Eine weitere Feststellung des Rechnungsprüfungsausschusses betraf das Fehlen eines Beschlusses für eine Beschallungsanlage, die für die Stadthalle angeschafft wurde.
Bei der Beanstandung handelt es sich um Ausgabe für die Anschaffung einer neuen Beschallungsanlage für die Stadthalle. Die Ausgabe/Investition wurde im Rahmen der vorbereitenden Besprechungen zur Aufstellung des Haushalts 2021 besprochen und auch schlussendlich in den Haushalt 2021 der Stadt Vohenstrauß unter der Haushaltsstelle 7640.9400 mit einem Betrag von 35.000,00 Euro aufgenommen.
Wie die örtliche Rechnungsprüfung korrekt anmerkt, wäre hierfür – für die Auftragsvergabe – die Beschlussfassung durch den Stadtrat erforderlich gewesen. 
Dies ist nicht erfolgt. Die Gründe, warum eine Beschlussfassung nicht erfolgte kann nicht mehr nachvollzogen werden. Daher ist es schwer eine abschließende vollumfängliche Stellungnahme zu dem Sachverhalt abzugeben.
Der fehlerhafte / unglückliche Verlauf dieser Anschaffung könnte vermutlicher Weise auch dem Umstand geschuldet sein, dass der Pächter der Stadthalle sich um die Planung, Montagearbeiten und den Einbau der neuen Beschallungsanlage gekümmert hat. Es kann daher sein, dass dieser die Information über die Einstellung der Mittel in den Haushalt und mit der Freigabe zum Beginn mit der Maßnahme verstanden hat. Es wurden jedoch drei Vergleichsangebote eingeholt und die Beschallungsanlage vom wirtschaftlichsten Anbieter gekauft.
Zudem befand sich die bestehende Beschallungsanlage, welche noch die ursprünglich vom Bau der Stadthalle war, in einem defekten Zustand. Um Veranstaltung unter optimalen Voraussetzungen abhalten zu können, versteht sich das Vorhandensein einer funktionierenden Beschallungsanlage, so dass hier zudem ein gewisser Zeitdruck mit in die Sachlage einfloss. All dies könnten die Ursachen für den Ablauf der bemängelten Anschaffung gewesen sein.
Durch den fehlenden Beschluss wurden die vergaberechtlichen Bestimmungen jedoch nicht außer Beachtung gelassen, da – wie bereits erwähnt – drei Angebote eingeholt wurden und vom wirtschaftlichsten Anbieter die Anlage bezogen wurde. Zudem ist die getätigte Ausgabe für ein Gebäude (Stadthalle) das im Eigentum der Stadt Vohenstrauß steht und somit nicht an bzw. für „Fremdes“ ausgegeben worden. Der Stadt ist daher kein finanzieller Nachteil oder Schaden entstanden.
Seitens der Verwaltung wird der Beanstandung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses beigepflichtet, dass ein Beschluss erforderlich gewesen wäre. 
Die Beanstandung wird daher zur Kenntnis genommen und beachtet. Bei zukünftigen Anschaffungen wird nochmals vermehrt darauf geachtet, dass ein solcher Ablauf nicht mehr praktiziert wird.



Es wurde von Seiten des Rechnungsprüfungsausschusses angeregt zu prüfen, ob bei der Bestellung von Büchern oder anderen Waren auch lokale Händler zum Zuge kommen könnten. 
Bei der Beschaffung sind gemäß § 31 Abs. 2 KommHV die Grundsätze des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration zu beachten, hier wird der Standort einer Firma nicht als Kriterium für die Vergabe genannt. Vielmehr ist eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen unzulässig.
Zudem ist bei Büchern für die Bücherei das Problem gegeben, dass diese speziell eingebunden werden müssen, damit Sie von der Bibliothekssoftware erfasst werden können.


Zur Feststellung des Rechnungsprüfungsausschusses bezüglich den Zahlungen an den Versicherer führt die Verwaltung aus:
Es handelt sich bei den bestehenden Versicherungsverträgen um „Altverträge“ das bedeutet, dass bei einer Neuausschreibung andere Konditionen auf aktuellem Niveau angeboten werden würden.
Der aktuelle Versicherer bietet speziell für die Bedürfnisse von Kommunen ihre Versicherungen an. Zudem ist sein Service zuverlässig und bisher nicht zu beanstanden. Es ist fraglich, ob „normale“ Versicherungen ebenfalls derartige Leistungen für Kommunen bieten können.
Das Wichtigste bei einer Versicherung ist der Vertrag selbst („Bedingungswerk“) ein Vergleich derartiger Verträge kann nicht durch die Verwaltung erfolgen, daher müsste ein Ausschreibungsverfahren durch ein Fachbüro durchgeführt werden. Bei Versicherungsverträgen
ist es sehr schwierig die Verträge zur vergleichen, da jede Versicherung ihre Leistungen etwas anders ausgestaltet.
Theoretisch wäre es auch möglich, dass der bisherige Versicherer die Ausschreibung gewinnt, allerdings würden nach der Ausschreibung neue Tarife gelten und daher könnte eine Steigerung der Ausgaben für die Versicherungen eintreten.
Auf eine telefonische Nachfrage bei der Versicherung hin wurde ein Optimierungsvergleich (Prüfung, ob Schadensklasse getauscht werden kann) für die Flotte der Stadt Vohenstrauß angestoßen, das Ergebnis ist noch offen. 



Wenn der Stadtrat mit den eben gemachten Erledigungsvermerken einverstanden ist, so wäre nach Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresrechnung 2021 festzustellen und über deren Entlastung zu beschließen.
Vom rechnerischen Ergebnis der Jahresrechnung wurde der Stadtrat in der Sitzung am 03.03.2022 in Kenntnis gesetzt.
Das Ergebnis dieser Jahresrechnung ist dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschluss

Die Erledigungsvermerke der Verwaltung über die in der örtlichen Rechnungsprüfung für das Jahr 2021 getroffenen Feststellung werden anerkannt und genehmigt.
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2021 wird, wie in der Anlage ausgewiesen, festgestellt.
Die beigefügte Anlage wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Die Entlastung wird dem Ersten Bürgermeister als dem Leiter der Stadtverwaltung erteilt. 
 
Für die Jahresrechnung 2021 wird hiermit die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Durchführung von Bündelausschreibungen für die kommunale Strombeschaffung in Bayern Firma KUBUS 2024 bis 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 11

Sach- und Rechtslage

In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2024 bis 2025 bzw. 2024 bis 2026 an.

Für die Stadt Vohenstrauß ist dies dann die vierte Teilnahme, da sie sich erstmals für das Lieferjahr 2014 an dieser Ausschreibungsart beteiligt hatte.

Die Vertragslaufzeiten sind stets auf drei Lieferjahre ausgelegt; momentan beliefern zwei Stromanbieter die Stadt (vier Lose).

Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündel-ausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen. 

Als Teilnehmer der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2023 bis 2025 liegt der KUBUS GmbH der Dienstleistungsvertrag der Stadt Vohenstrauß vor.

Die Stadt Vohenstrauß ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Stadt während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet. 

Bislang hat die Stadt Vohenstrauß immer Ökostrom ausgeschrieben und es wurden vier Lose gebildet.

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.


Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien:

Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. 

Strom aus erneuerbaren Energien ist 

Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, 

der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, 

der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird. 

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß §2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt. 

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,6 ct/kWh

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien:

       Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

       Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

       Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

       Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

       Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.





Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern. 

Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2024 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2024 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden. 

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2024 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2024 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie lag.

Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.


Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. 

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:

Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,6 ct/kWh
Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,6 – 1,5 ct/kWh

Die KUBUS GmbH geht davon aus, dass die Mehrkosten von Ökostrom mit Neuanlagenquote gegenüber dem ohne Neuanlagenquote um ca. +0,6 – 1,5 ct/kWh liegen.

Bei einem jährlichen Gesamtverbrauch von 481.708 kWh für die beiden Lose Heizstrom und Standardlastprofil (2021) würde sich der reine Energiepreis um rund 2.890 € - 7.225,62 €/a erhöhen.
Die Gesamtkosten für die beiden Lose in 2021 betrugen 102.410,50. €.

Nach den Erfahrungen der KUBUS GmbH beteiligen sich bei der Variante Ökostrom ohne Neuanlagenquote die Bieter in gleicher Größenordnung wie bei einer Ausschreibung von Normalstrom. Etwa 10 Bieter waren in der Vergangenheit zu verzeichnen.

Die Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote hat die KUBUS GmbH nach eigener Darstellung bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt.
Deshalb lag – auch vor dem Hintergrund der bisher geringen Bündelmenge- nur eine geringe Bieterbeteiligung vor.


Da die elektrische Energie ohne Neuanlagenquote nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen und in Anlagen erzeugt werden muss, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, hat die Verwaltung den Beschlussvorschlag entsprechend formuliert.

Zudem soll, wie in der Vergangenheit bislang auch, in Losen ausgeschrieben werden. Für die Lose RLM ( Leistungsgemessene Abnahmestellen ) und Straßenbeleuchtung ( SB ) konnte bereits ein Zuschlag bis zum Jahr 2025 durch die Firma KUBUS erteilt werden. Lediglich für die Lose  Heizstrom ( HS ) und Standardlastprofil ( SLP ) ist ein Beschluss zu fassen.

Beschluss

Nach Kenntnis vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat: 

Es wird für die Lose Heizstrom und Standardlastprofil, für die ab dem 01.01.2023 bisher lediglich übergangsweise ein Vertrag über ein Jahr geschlossen wurde, Ökostrom ausgeschrieben ohne Neuanlagenquote.

Es wird der Ausschreibungszeitraum 2024 bis 2025 gewählt, um die insgesamt vier Lose wieder gemeinsam für den Zeitraum 2026 bis 2028 ausschreiben zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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12. Planung von Straßenbaumaßnahmen im Haushaltsjahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 12

Sach- und Rechtslage

Es hat sich in der Vergangenheit als vorteilhaft erwiesen, mit den Planungen für die Straßenbaumaßnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres so früh wie möglich zu beginnen. Insbesondere der Informationsaustausch und die Absprachen mit den übrigen Versorgungsträgern (Bayernwerk, Strom und Gas, Telekom, Kabel Deutschland) und die rechtzeitige Ausschreibung der Asphaltarbeiten sind von großer Bedeutung.
Wenn mit diesen Arbeiten erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen begonnen wird, geht wertvolle Zeit verloren. Um den Zeitraum bis zum „Saisonbeginn“ für eine gründliche Vorbereitung der Maßnahmen nutzen zu können, besteht die Absicht, im Stadtrat bereits jetzt eine Beschlussfassung zu den Straßenbaumaßnahmen 2023 – vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im Haushaltsplan 2023 – herbeizuführen.
Diese Vorgehensweise wurde im Kalenderjahr 2016 erstmals praktiziert und hat sich dabei in den vergangenen Jahren bewährt.

Durch den Außendienstleiter wurde in Zusammenarbeit mit dem Bautechniker eine Vorschlagsliste – die bereits vorab den Fraktionssprechern zur Information zugeleitet wurde, erarbeitet.
Die entsprechenden Übersichtslagepläne für die in der Vorschlagsliste aufgeführten Maßnahmen liegen den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.

Die Vorschlagsliste beinhaltet folgende Maßnahmen:
  1. Vohenstrauß; Kößlmühlstraße 
– vom Kreuzungsbereich Pfarrgasse/Oberlinder Straße bis Abzweig Breslauer Straße ca. 380 m bzw. bis Fasanenweg (je nach Baufortschritt und Kapazität) ca. 470 m -
Straßenbau und Erneuerungen an der Wasserleitung (Schieberaustausch, sowie Leitungswechsel soweit erforderlich), sowie punktuelle Reparaturen der schadhaften Stellen am Kanal
geschätzte Kosten – Straßenbau -: ca. 365.000,00 Euro (f. Strecke bis Fasanenweg)
  1. Vohenstrauß; Geh- und Radweg Braunetsriether Weg
– vom Kreuzungsbereich Tachetsbergweg bis zum Bereich der Ausfahrt vom Stabilo-Baumarkt, ca. 230 m -
Errichtung/Neubau eines Geh- und Radweges entlang der bestehenden Straße „Braunetsriether Weg“ im Bereich des Baugebiets Sommerwiesen
geschätzte Kosten: ca. 150.000,00 Euro
  1. Vohenstrauß; Baugebiet „In der Leiten“
- Austausch des alten vorhandenen Pflasterbelags in 3 Kreuzungsbereichen gegen einen Asphaltbelag, Gesamtfläche ca. 600 m² -
Deckenbau (+ Angleichung Schächte und Schieber)
geschätzte Kosten: ca. 36.000,00 Euro
  1. Altenstadt; Straße im Ortsteil Obertresenfeld
- Zufahrtsstraße zu den Anwesen „Obertresenfeld 3, 2, 28 und 34“, ca. 120 m -
Deckenbau
geschätzte Kosten: ca. 21.000,00 Euro
  1. Waldau; „GVStr VOH 9“
- von der Abzweigung von der Kreisstraße NEW 23 in Richtung Neumühle, ca. 170 m –
Deckenbau (Trag- und Deckschicht), sowie Bankette
geschätzte Kosten: ca. 40.000,00 Euro
  1. Kaimling; Elmweg
- Straßenteilstücke am Ende des Elmwegs bei Hausnummer 11 und zum Hochbehälter Kaimling, ca. 155 m - 
Deckenbau und Bankette
geschätzte Kosten: ca. 31.000,00 Euro
  1. Kaimling; Wirtschaftsweg bei der Kreisstraße in Richtung Irchenrieth
- von der Abzweigung von der Kreisstraße NEW 23 in Richtung Trauschendorf bzw. Verlängerung des Ellerwegs, ca. 400 m - 
Deckenbau und Bankette
geschätzte Kosten: ca. 84.000,00 Euro
  1. gesamtes Stadtgebiet; Kleinflächen Schwarzdeckenbau
geschätzte Kosten: ca. 50.000,00 Euro


Die endgültige Umsetzbarkeit aller Maßnahmen muss dem Haushalt 2023 vorbehalten bleiben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten nur geschätzt sind. Im Falle von teerhaltigem Material oder ungünstigen Ausschreibungsergebnissen können deutliche Kostensteigerungen auftreten. 

Für die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen in eigener Regie sind nicht nur die entsprechenden Haushaltsmittel erforderlich, sondern auch die Leistungsfähigkeit des städtischen Bauhofs, welche von vielen kaum kalkulierbaren Faktoren (wie z.B. Intensität, Dauer und Umfang des Winterdienstes, krankheitsbedingte Ausfälle usw.) abhängig ist und bei der Planung der Durchführung der Maßnahmen mitberücksichtigt werden muss. 

Beschluss

Die im Sachverhalt bzw. der Vorschlagsliste aufgeführten Straßenbaumaßnahmen sollen möglichst im Haushaltsjahr 2023 eingeplant und durchgeführt werden.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen, wenn es die Finanzausstattung zulässt, im Haushalt des Jahres 2023 eingestellt werden.

Die Verwaltung und der Außendienst werden beauftragt, die Maßnahmen im kostenneutralen Bereich vorzubereiten und diese mit den anderen Versorgungsträgern abzustimmen. Größere Aufträge können erst nach Abschluss der Haushaltsplanung 2023 beauftragt werden.

Die Baumaßnahmen werden – wie in den vergangenen Jahren – durch den städtischen Außendienst in Eigenregie unter Hinzuziehung von regionalen Fachfirmen abgewickelt. 

Die Vergabe der Asphaltarbeiten ist wieder durch eine beschränkte Ausschreibung vorzubereiten und zu gegebener Zeit dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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13. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nahe Obertresenfeld hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 13

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 12.01.2023 hat der Stadtrat im nichtöffentlichen Sitzungsteil entschieden, dass auf Grundlage des städtischen Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaik in Vohenstrauß zwei Freiflächen-Photovoltaik-Projekte weiterverfolgt werden sollen. Die Verwaltung wurde beauftragt für diese Anträge die Beschlussfassung über die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanverfahren (Einleitungsbeschlüsse) in einer der nächsten Stadtratssitzungen vorzubereiten.

Die erste der beiden Projektflächen liegt in der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß, östlich bzw. nordöstlich des Ortsteils Obertresenfeld (sh. Anlage, Lageplan).

Hier beabsichtigt die Firma Traserfelder Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Obertresenfeld 12, 92648 Vohenstrauß, die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1097, 1098, 1099, 1101, 1106, 1107 (Teilfläche) und 1108 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt ca. 26,90 ha. Die entsprechenden Antragsunterlagen für das Vorhaben wurden den Gremiumsmitgliedern bereits in der Sitzung am 12.01.2023 vorgelegt.

Zur Weiterverfolgung des Projektes ist es nun notwendig für die o.a. Grundstücke einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen aufzustellen. Neben dem Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines Bebauungsplanes muss auch ein Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst werden. Dies deshalb, weil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Derzeit befinden sich aber die Grundstücke Fl.Nrn. 1097, 1098, 1099, 1101, 1106, 1107 (Teilfläche) und 1108 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß nach der Darstellung im Flächennutzungsplan im Außenbereich. Insofern würde der beantragte Bebauungsplan den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und kurzer Beratung beschließt der Stadtrat Vohenstrauß: 

  1. Der seit 29.03.1996 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß samt Landschaftsplan, in der Änderungsfassung vom 04.03.2021, wird dahingehend geändert, als die Grundstücke Fl.Nrn. 1097, 1098, 1099, 1101, 1106, 1107 (Teilfläche) und 1108 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden (14. Änderung des Flächennutzungsplanes). 
  2. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, §§ 8 und 9 BauGB für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Grundstücke Fl.Nrn. 1097, 1098, 1099, 1101, 1106, 1107 (Teilfläche) und 1108 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß betroffen. 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Änderungs- und Aufstellungsverfahren für die vorstehenden Bauleitpläne im so genannten Parallelverfahren durchzuführen. 

Die Verwaltung wird weiter beauftragt, das Bauleitplanverfahren erst dann einzuleiten und durchzuführen, wenn 

a) der Stadt Vohenstrauß der Vertrag zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern und der Firma Traserfelder Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vorliegt, aus dem sich ergibt, dass die Grundstücke für den beabsichtigten Zweck zur Verfügung stehen, 

b) der Stadt Vohenstrauß eine schriftliche Zusage der Bayernwerk AG vorliegt, aus der sich ergibt, dass der erforderliche Einspeisepunkt gesichert ist, 

c) eine städtebauliche Vereinbarung u.a. bezüglich 
  • der Übernahme der Planungskosten sowie der Kosten für evtl. Ausgleichsflächen oder Ausgleichsmaßnahmen sowie 
  • der Zusage einer Bürgerbeteiligung an der Anlage mittels Anteilszeichnung von mindestens 20 % im Streubesitz
zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Traserfelder Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG abgeschlossen ist.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Solarpark Obertresenfeld I“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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14. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen nahe Braunetsrieth hier: Beschlussfassung über die Einleitung der Bauleitplanverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 14

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 12.01.2023 hat der Stadtrat im nichtöffentlichen Sitzungsteil entschieden, dass auf Grundlage des städtischen Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaik in Vohenstrauß zwei Freiflächen-Photovoltaik-Projekte weiterverfolgt werden sollen. Die Verwaltung wurde beauftragt für diese Anträge die Beschlussfassung über die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanverfahren (Einleitungsbeschlüsse) in einer der nächsten Stadtratssitzungen vorzubereiten.

Die zweite der beiden Projektflächen liegt in der Gemarkung Burgtreswitz und der Gemarkung Vohenstrauß, westlich des Ortsteils Braunetsrieth (sh. Anlage, Lageplan).

Hier beabsichtigt die Firma Primus Solar GmbH, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken der Fl.Nrn. 2087, 2088 und 2089 der Gemarkung Vohenstrauß sowie der Fl.Nrn. 772 und 773 der Gemarkung Burgtreswitz. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt ca. 7,40 ha. Die entsprechenden Antragsunterlagen für das Vorhaben wurden den Gremiumsmitgliedern bereits in der Sitzung am 12.01.2023 vorgelegt.

Zur Weiterverfolgung des Projektes ist es nun notwendig für die o.a. Grundstücke einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen aufzustellen. Neben dem Beschluss über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines Bebauungsplanes muss auch ein Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst werden. Dies deshalb, weil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Derzeit befinden sich aber die Grundstücke der Fl.Nrn. 2087, 2088 und 2089 der Gemarkung Vohenstrauß sowie der Fl.Nrn. 772 und 773 der Gemarkung Burgtreswitz nach der Darstellung im Flächennutzungsplan im Außenbereich. Insofern würde der beantragte Bebauungsplan den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung beschließt der Stadtrat Vohenstrauß: 

  1. Der seit 29.03.1996 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß samt Landschaftsplan, in der Änderungsfassung vom 04.03.2021, wird dahingehend geändert, als die Grundstücke der Fl.Nrn. 2087, 2088 und 2089 der Gemarkung Vohenstrauß sowie der Fl.Nrn. 772 und 773 der Gemarkung Burgtreswitz als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden (15. Änderung des Flächennutzungsplanes). 
  2. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, §§ 8 und 9 BauGB für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Grundstücke der Fl.Nrn. 2087, 2088 und 2089 der Gemarkung Vohenstrauß sowie der Fl.Nrn. 772 und 773 der Gemarkung Burgtreswitz betroffen. 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Änderungs- und Aufstellungsverfahren für die vorstehenden Bauleitpläne im so genannten Parallelverfahren durchzuführen. 

Die Verwaltung wird weiter beauftragt, das Bauleitplanverfahren erst dann einzuleiten und durchzuführen, wenn 

a) der Stadt Vohenstrauß die Verträge zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern und der Firma Primus Solar GmbH vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Grundstücke für den beabsichtigten Zweck zur Verfügung stehen, 

b) der Stadt Vohenstrauß eine schriftliche Zusage der Bayernwerk AG vorliegt, aus der sich ergibt, dass der erforderliche Einspeisepunkt gesichert ist, 

c) eine städtebauliche Vereinbarung u.a. bezüglich 
  • der Übernahme der Planungskosten sowie der Kosten für evtl. Ausgleichsflächen oder Ausgleichsmaßnahmen sowie 
  • der Zusage einer Bürgerbeteiligung an der Anlage mittels Anteilszeichnung von mindestens 20 % im Streubesitz und
  • der Zusicherung auf jederzeit freien Zugang zu dem Gewässer „Michlbach“ (Fl.Nr. 728, Gmkg. Burgtreswitz), inklusive eines entsprechend notwendigen Arbeitsraumes
zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Firma Primus Solar GmbH abgeschlossen ist.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Solarpark Braunetsrieth I“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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15. Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sowie Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen der Südwerk Projektgesellschaft mbH, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö beschliessend 15

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 12.01.2023 hat der Stadtrat im nichtöffentlichen Sitzungsteil entschieden, dass auf Grundlage des städtischen Kriterienkatalogs für Freiflächen-Photovoltaik in Vohenstrauß drei von fünf Freiflächen-Photovoltaik-Projekte abgelehnt werden sollen. Die Verwaltung hat die jeweiligen Firmen über die Entscheidung des Gremiums in Kenntnis gesetzt, mit dem Hinweis, dass sie die Möglichkeit haben ihren Antrag bis zum 25.01.2023 zurückziehen, ansonsten wird im Stadtrat über dessen Ablehnung entschieden.
Von drei angeschriebenen Firmen haben zwei ihren Antrag zurückgenommen. Die Firma Südwerk Projektgesellschaft mbH, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt, hat davon keinen Gebrauch gemacht. 

Der Stadt Vohenstrauß obliegt nach § 2 BauGB die Planungshoheit, dies bedeutet, sie entscheidet alleine über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (= Aufstellung eines Bebauungsplanes oder Änderung des Flächennutzungsplans). Ein Dritter hat keinen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Somit ist der Antrag der Firma SÜDWERK Projektgesellschaft mbH entsprechend abzulehnen.

Die Projektfläche liegt in der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß, nordöstlich und südlich Untertresenfeld und nordwestlich des Umspannwerks.

Hier beantragt die Firma SÜDWERK Projektgesellschaft mbH, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt, die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Grundstücken der Fl.Nrn. 695, 696, 696/1, 697, 1084, Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt ca. 15,50 ha. Die entsprechenden Antragsunterlagen für das Vorhaben wurden den Gremiumsmitgliedern bereits in der Sitzung am 12.01.2023 vorgelegt. Nach eingehender Beratung und Diskussion wurde in der vergangenen Sitzung auch die Ablehnung dieses Projekts beschlossen.

Beschluss

Der Antrag der Firma Südwerk Projektgesellschaft mbH, Sternshof 1, 96224 Burgkunstadt, auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sowie Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt der Firma Südwerk Projektgesellschaft mbH die Entscheidung des Gremiums mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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16. Mitteilungen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö 16

Sach- und Rechtslage

  1. Der traditionelle Florianstag soll am 5. Mai 2023 im Zuge der Fahrzeugweihe der Freiwilligen Feuerwehr Vohenstrauß abgehalten werden. Eine Uhrzeit steht noch nicht fest.

  1. Für den Bauhof wird eine Stelle ausgeschrieben. Es geht hierbei um einen Mitarbeiter für das Freibad und für den Bauhof. Geschäftsleiter Thomas Herrmann wird im nichtöffentlichen Teil noch genauer Stellung nehmen. 

  1. Zur Teilnahme am Heimatfest in Floss haben sich bisher zwei Personen angemeldet. Für den Festzug wäre es schön, wenn noch mehr Leute mitgehen würden, um etwas Präsenz zu zeigen, insbesondere im Hinblick auf das eigene Jubiläum 2024.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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17. Anfragen und Anträge der Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 38. Sitzung des Stadtrates 02.02.2023 ö 17

Sach- und Rechtslage

  1. Stadtratsmitglied Martha Bauer erkundigt sich nach dem Rücklauf der Bürgerbefragung bzgl. der Friedhofsmauer in Altenstadt. Geschäftsleiter Thomas Herrmann antwortet, dass die Befragung am gestrigen Tag beendet wurde, die Auswertung aber noch nicht vorliegt. In der nächsten Sitzung soll das Ergebnis vorgestellt werden, um die notwendigen Mittel noch rechtzeitig für den Haushalt 2023 einplanen zu können.


  1. Stadtratsmitglied Bernd Koller bemängelt die Akustik im großen Sitzungssaal und bittet um Prüfung, ob für die Sitzung Mikrofone verwendet werden können. Stadtratsmitglied Martin Gleixner verweist auf eine Prüfung, die bereits vor einigen Jahren von Herrn Bartl durchgeführt wurde. Leider lässt sich aus dem Raum nicht recht viel mehr herausholen, eine Ausstattung mit Mikrofonen wurde als nicht zweckmäßig erachtet.


  1. Stadtratsmitglied Dr. Volker Wappmann erkundigt sich nach dem Jubiläumsfest in Waldau, das im gleichen Jahr wie das Jubiläum in Vohenstrauß stattfindet. Er befürchtet, dass hier diverse Veranstaltungen konkurrieren könnten und bittet deshalb um Mitteilung, wer Ansprechpartner in Waldau ist. 2. Bürgermeister Uli Münchmeier sagt zu, sich schlau zu machen und Herrn Dr. Wappmann Rückmeldung zu geben.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.03.2023 08:40 Uhr