Reinigungs- und Sicherungsverordnung - Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 12.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Stadt Volkach) Sitzung des Ferienausschusses 12.04.2021 ö 4

Vorbericht

Hinsichtlich der Straßenreinigungspflicht und Sicherungspflicht hat der Bay. Gemeindetags eine neue Musterverordnung erarbeitet. Diese wurde zum 01.05.2018 erlassen.

Aufgrund einer Gesetzesänderung hat sich nunmehr die Rechtgrundlage geändert, so dass die Verordnung zu erlassen ist. Inhaltlich hat sich nichts geändert.

Beschluss

Der Stadtrat Volkach erlässt beiliegende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 –

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die die Stadt Volkach folgende
Verordnung:



Allgemeine Vorschriften


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Volkach.


§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1,5 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).



Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.



Reinigung der öffentlichen Straßen



§ 4
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.


(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter



§ 9
Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.


(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


§ 11
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen



§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

       (1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 30.01.2018 außer Kraft.


Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)





Straßenreinigungsverzeichnis


STRASSENVERZEICHNIS   A S T H E I M

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Escherndorfer Straße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Am Kloster
Am Weißen Sand
An der Setz
Blumenstraße
Fischerweg
Frank-Ritter-Straße
Kartäuser Straße

Keltenweg
Kirchstraße
Mainstraße
Raiffeisenstraße
Setzhof
Weinbergstraße



STRASSENVERZEICHNIS   D I M B A C H

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Marienstraße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Dorfplatz
Gerlachshäuser Straße
Nordring
Rhönstraße
Seestraße
Südring




STRASSENVERZEICHNIS   E I C H F E L D

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Volkacher Straße                                        Lülsfelder Straße


Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Bindersgasse
Herrengasse
Hofwiesenstraße
Jägerpfad
Järkendorfer Straße

Schicksgasse
Seubeltstraße
Weichselhecken
Zu den Fichten



STRASSENVERZEICHNIS   E S C H E R N D O R F

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

An der Güß                                        An der Steige
Astheimer Straße                                Bocksbeutelstraße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Eulengrube

Pfarrgasse
Vogelsburg













STRASSENVERZEICHNIS   F A H R

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Mönchbergstraße
Stammheimer Straße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Am Gries
Am Rotweg
Am Sportplatz
Blütenstraße
Dorfstraße
Drosselstraße
Elgersheimer Hof
Elgersheimer Weg
In der Tanne
Kapellenstraße
Kaulberg
Maingasse
Schloßberg
Strumpfgasse
Traubengasse


STRASSENVERZEICHNIS   G A I B A C H

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Schweinfurter Straße
Öttershausen

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Am Kapellenberg
An der Gaibach
Balth.-Neumann-Straße
Bleichwasen
Dürrgasse
Hirtenweg
Hohlweg
Lehenweg
Linsenweg
Schönbornstraße








STRASSENVERZEICHNIS    K R A U T H E I M


Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Landstraße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Am Bühl
Am Weidach
Felsenkeller
Wenzelsmühle
Zeilitzheimer Straße
Ziegelhütte


STRASSENVERZEICHNIS   K Ö H L E R

Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und Fahrbahnränder)
Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Köhler

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)























STRASSENVERZEICHNIS   O B E R V O L K A C H

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)
Dr.-Gengler-Straße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Am Kreuz
Am Pfarrgarten
Am Wehr
Annastraße
Bgm.-Erhard-Straße
Gründleinsstraße
Landsknechtstraße

Michaelistraße
Schwesternstraße
Urbanstraße
Waldstraße
Zur Klinge
Zur Stettenburg


STRASSENVERZEICHNIS   R I M B A C H

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Lindenstraße

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Birkenstraße
Forststraße
Hügelstraße
Kardinal-Döpfner-Straße
Krautheimer Straße
Krönleinstraße
Strehlhof
Tannenstraße











STRASSENVERZEICHNIS   V O L K A C H

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Bahnhofsplatz
Bahnhofstraße
Dieselweg
Dr.-Eugen-Schön-Straße
Eichfelder Straße
Gaibacher Straße
Obervolkacher Straße
Sommeracher Straße


Gruppe C (Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Alte Obervolkacher Straße
Alte Sommeracher Straße
Am Alten Bahnhof
Am Bach
Am Hohen Weg
Am Holzberg
Am Model
Am Sambühl
Am Spiegel
Am Steinberg
Am Zeilitzheimer Tor
Amselweg
An der Brunnsteige
An der Haide
An der Landleite
An der Mühle
An der Weißen Marter
Asternweg
Badgasse
B.-Mahlmeister-Str.
Brandshof
Campingplatz Ankergrund
Dimbacher Straße
Dr.-C.-Friderich-Straße
Engertstraße
Erlachhof
Erlachweg
Fahrer Straße
Finkenweg
Fliederstraße
Friedenstraße
Friedrich-Ebert-Straße
Gänseplatz
Gartenstraße
Georg-Berz-Straße
Goethestraße
Grabengasse
Gut Hallburg
Hans-Haupt-Straße
Hauptstraße
Heimgartenweg
Hetzersgasse
Höfleinsgasse
Im Seelein
In den Böden
In den Gräben
In der Röthe
Industriestraße
Jahnstraße
Johann-Erbig-Straße
Josef-Wächter-Straße
Julius-Echter-Platz
Kapellenweg
Kellereigasse
Kirchbergweg
Kirchgasse
Klostergasse
Kolpingstraße

Kornflur
Kreuzgasse
Kühgasse
Ländestraße
Lessingstraße
Manggasse
Marienhof
Marktplatz
Meißnerstraße
Mittlere. Spitalgasse
Mittlere. Zwingergasse
Mohnweg
Mozartstraße
Niklas- Probst-Straße
Obere Spitalgasse
Obere Zwingergasse
Oberer Haidweg
Oberer Markt
Pappelallee
Pfarrhof
Prof.-Jäcklein-Straße
Ratsherrstraße
Richard-Haupt-Straße
Riemenschneiderstraße
Rimbacher Straße
Ringstraße
Rosenstraße
Rückertstraße
Sackgasse
Sandweg
Schaubmühlstraße
Scheffelstraße
Schelfengasse
Schillerstraße
Schirrhof
Schlesierstraße
Schloss Hallburg
Schubertstraße
Schulgasse
Siedlerweg
Sonnenstraße
Spitalstraße
Stifterstraße
Stockgasse
Storchgasse
Strehlhofer Weg
Sudetenstraße
Tulpenstraße
Untere Spitalgasse
Untere Zwingergasse
Unterer Haidweg
Weidingerring
Weinstraße
Winzerstraße
Zapfenleite
Zehentgasse
Zeilhecke
Zeilitzheimer Pfad
Zum Steinbruch


Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2021 08:06 Uhr