Bebauungsplan "Wohnanlage Rimbacher Straße" - hier: Auslegungs-, Billigungs- und Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 24.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 24.01.2022 ö beschließend 3

Vorbericht

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Absicht der Stadt Volkach, die untergenutzten Baugrundstücke Fl.Nrn. 2408, 2408/2, 2408/3, 2408/4 und 2409/2 planungsrechtlich neu zu ordnen und zu entwickeln. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der SBW-Bauträger- und Verwaltungs-GmbH sowie der Kath. Kirchenstiftung Volkach und waren einst für ein kirchliches Gemeindezentrum mit Kirchenneubau vorgesehen. Nachdem heute der Bedarf für katholische kirchliche Einrichtungen auch für die Zukunft bei Weitem gedeckt ist, soll die innerstädtische Brachfläche gemeinsam mit dem Unternehmen SBW-Bauträger- und Verwaltungs-GmbH einer Wohnnutzung zugeführt werden. Ziel ist die Bereitstellung von attraktiven Flächen zur Schaffung neuer Angebote für individuelles Wohnen. Dabei soll insbesondere eine Einbindung an die bestehenden Siedlungseinheiten gesichert werden. Darüber hinaus sollen die Chancen und Möglichkeiten zur Schaffung eines nachhaltigen, flächensparenden Wohngebietes Berücksichtigung finden.
Folgende Ziele wurden dafür formuliert: 
  • Aktivierung der innerstädtischen Brachfläche (sog. „Enkelgrundstücke“) im Sinne der Innenentwicklung
  • Sicherung einer qualifizierten städtebaulichen Dichte und schonender Umgang mit Grund und Boden
  • Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum
  • Etablierung bezahlbarer Wohnungsangebote in dem überwiegend durch Einfamilienhäuser gekennzeichneten Wohnungsmarkt
  • Etablierung eines differenzierten Wohnungsangebots. Avisiert ist die Herstellung einer guten sozialen Durchmischung durch die Bereitstellung unterschiedlicher Angebote. Im Erdgeschoss eines Baukörpers soll die kath. Pfarrpfründestiftung sozial verträgliche Wohnungsangebote für Familien errichten. Darüber hinaus sind neben 2-Zimmerwohnungen auch größere Wohnungen sowie Apartments vorgesehen.
  • Schaffung der notwendigen Stellplätze überwiegend in einer Tiefgarage, um die umliegenden Straßen nicht zu belasten
  • Schaffung der notwendigen Besucherstellplätze (oberirdisch)
  • Einbindung ergänzender Nutzungen (sonstige nicht störende Betriebe)
  • Attraktive Grüngestaltung mit Aufenthaltsbereichen auf der unbebauten Fläche
  • Verbesserung des Kleinklimas durch Grünes Atrium

Ziel ist die Bereitstellung von attraktivem Wohnungsangebot mit guter Anbindung an die Altstadt.
Der Bebauungsplan wird nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. 
  • Der Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird bezogen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, bei einer Fläche des Geltungsbereiches von ca. 3.000 m², weit unterschritten. 
  • Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht unterliegen.
  • Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannte Schutzgüter besteht nicht: FHH- oder Vogelschutzgebiete befindet sich nicht in räumlicher Nähe des Planungsgebietes.
  • Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, bestehen nicht.
Die Stadt Volkach macht von den Anwendungsmöglichkeiten des §13a BauGB wie folgt Gebrauch:
  • Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet. 
  • Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert gemäß § 13b BauGB für die zulässige Grundfläche von 10.000 m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich. 

Da die Festsetzung des Bebauungsplanes (Allgemeines Wohngebiet) von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Gemeinbedarfsfläche) der Stadt Volkach abweichen werden, wird dieser gem. 
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnanlage Rimbacher Straße" und billigt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung sowie den erforderlichen Gutachten in der Fassung vom 23.11.2021 und beauftragt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Datenstand vom 08.02.2022 08:03 Uhr