Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung des Änderungsverfahrens Bebauungsplan „Altstadt Volkach“


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 21.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö beschließend 3

Vorbericht

Der Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ enthält bislang nur unzureichende Festsetzungen zur Gestaltung von Gebäuden, insbesondere der Dachflächen. Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung ist bislang nicht geregelt. 
Die Zulässigkeit und gestalterische Integration von solchen Anlagen an und auf Gebäuden, insbesondere auf Dachflächen bedarf ebenfalls der Regelung, um die Ziele des Bebauungsplans im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Ortsbildes zu sichern.
Bauvorhaben, die weder die Nutzung erneuerbarer Energien noch die gestalterische Integration solcher Anlagen an und auf Gebäuden zum Gegenstand haben, bleiben auch während des Bestandes der Veränderungssperre nach Maßgabe des bestehenden Bebauungsplans „Altstadt Volkach“ weiter zulässig. Insoweit haben die jeweiligen Bauherren einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 2 BauGB. 
Der Stadtrat Volkach evaluiert derzeit die über 20 Jahre alte Gestaltungssatzung vom 24.07.2000, um die Satzung an den akt. Rechtsstand anzupassen und auf die Zukunft auszurichten, da einige Regelungen überarbeitungsbedürftig sind. 
Dies geschieht aktuell in enger Abstimmung mit der Kanzlei Bohl und Coll., dem Landratsamt Kitzingen und der Regierung von Unterfranken (Städtebauförderung und Denkmalschutz).
Gem. Hinweis der Regierung von Unterfranken sowie dem Landratsamt sind zur Rechtssicherheit die Anpassungen nicht nur in der Gestaltungssatzung, sondern auch in den Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ zu übernehmen.
Zur Sicherung der Planung während des Bauleitplanungsverfahrens ist eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und nach § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
n.b.: Im Rahmen der „Mobilfunk-Diskussion in der Altstadt“ wurde dieses Verfahren 2003 bereits schon einmal praktiziert.

Satzungstext gem. Vorlage Kanzlei Bohl und Coll.:
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende:
Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des gemäß Aufstellungsbeschluss zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung des gemäß Aufstellungsbeschluss vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ wird in dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des zu gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“.
  2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke der Gemarkung Volkach aus der akt. Fassung des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003.
  3. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Die Umrandung des räumlichen Geltungsbereichs ist in diesem Lageplan schwarz-gestrichelt dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
  2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist; spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.


Anlagen: Karte (Anlage 1) zur Satzung.

Volkach, den __________

Stadt Volkach
gez.
Heiko Bäuerlein
Erster Bürgermeister

Beschluss

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ wird eine Veränderungs-sperre nach § 14 BauGB beschlossen. 
Zu diesem Zweck wird folgende Satzung erlassen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Es wird folgende Satzung erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende:

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des gemäß Aufstellungsbeschluss zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung des gemäß Aufstellungsbeschluss vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ wird in dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des zu gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“.
  2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke der Gemarkung Volkach aus der akt. Fassung des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003.
  3. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Die Umrandung des räumlichen Geltungsbereichs ist in diesem Lageplan schwarz-gestrichelt dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
  2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist; spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.


Anlagen: Karte (Anlage 1) zur Satzung.

Volkach, den __________

Stadt Volkach
gez.
Heiko Bäuerlein
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 15.03.2022 10:52 Uhr