Planfeststellungsverfahren gemäß Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) für die Staatsstraße St 2260 Kürnach - Volkach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 08.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 08.05.2023 ö vorberatend 04

Vorbericht

Die Stadt Volkach wird als Träger öffentlicher Belange gehört und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Anlass: Planfeststellungsverfahren gemäß Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Staatsstraße St 2260 Kürnach - Volkach, Ortsumgehung Prosselsheim und Verlegung östlich Prosselsheim (Abschnitt 180, Station 0,670 bis Abschnitt 260, Station 0,155) 
Für das o.a. Straßenbauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Würzburg, Weißenburgstraße 6, 97082 Würzburg, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.         
Geplant ist, die St 2260 im Süden an Prosselsheim vorbeizuführen und die Ortschaft über einen Anschluss West und einen Anschluss Süd anzubinden. Die verlegte Staatsstraße soll südlich der Bahngleise (Mainschleifenbahn) verlaufen und bindet im Bereich der bestehenden Kreuzung mit der Kreisstraße KT 30 aus Escherndorf an. Die Kreisstraße WÜ 4 aus Richtung Untereisenheim quert zukünftig die Mainschleifenbahn mit einem beschrankten Bahnübergang und bindet anschließend an die verlegte Staatsstraße an. Durch die geplante Trassenverlegung östlich von Prosselsheim können die beiden vorhandenen Bahnübergänge entfallen. Zudem sollen große Teile der bestehenden Staatsstraße ganz bzw. teilweise zurückgebaut werden. Mit dem geplanten landwirtschaftlichen Ersatzwegenetz soll unter anderem auch ein zu der geplanten Trasse weitgehend parallel geführter Radweg entstehen.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Prosselsheim (Gemeinde Prosselsheim), Untereisenheim (Markt Eisenheim) und Escherndorf (Stadt Volkach) beansprucht. 
Die Umgehung und die Belange der Anlieger (insbesondere der Winzer aus Escherndorf) wurden in den letzten Jahren mehrfach mit dem Staatl. Bauamt Würzburg erörtert und in die Planungen teilweise aufgenommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (Art. 38 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen) stehen in der Zeit vom 17.04.2023 bis einschließlich 16.05.2023 auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Service“ > „Straßenrechtliche Planfeststellungen“ > „Aktuell laufende Verfahren“ > „Staatsstraße St 2260 (Kürnach - Volkach): Ortsumgehung Prosselsheim und Verlegung östlich Prosselsheim“ zur Verfügung (https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/planfeststellung/aktuelle_verfahren/
index.html).
Die Planunterlagen liegen in gedruckter Form als zusätzliches Informationsangebot (Art. 38 Abs. 7 Satz 2 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) zur allgemeinen Einsicht aus bei der Verwaltungsgemeinschaft Volkach, Bauverwaltung, Hauptstraße 20, EG, 97332 Volkach in der Zeit (von - bis) vom 17.04.2023 bis einschließlich 16.05.2023 während der Dienststunden Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  1. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.05.2023 kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben (Art 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Volkach, Bauverwaltung, Hauptstraße 20, EG, 97332 Volkach oder bei der Anhörungsbehörde Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg zu erheben bzw. abzugeben. 
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und unter der Adresse bauamt@volkach.de oder poststelle@reg-ufr.bayern.de vorzubringen. 
Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig. Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 
  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 30.05.2023, sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (Art. 73 Abs. 4 Satz 6 BayVwVfG).
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften beigefügt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Art. 74 BayVwVfG) einzulegen, von der Auslegung des Plans (Art. 73 Abs. 4 Satz 5).
  3. Die Regierung von Unterfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (Art. 38 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Vertreters entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  1. Von Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach Art. 27 i.V.m. Art. 23 bis 26 BayStrWG und die Veränderungssperre nach Art. 27b BayStrWG in Kraft.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach Art. 36 Abs. 8 BayStrWG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
  2. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung:
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/meta/datenschutz/index.html und https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/mam/service/hinweise_nach_der_datenschutzgrundverordnung_im_zusammenhang_mit_antragsformularen.pdf

Beschluss

Die Stadt Volkach verweist auf den Beschluss aus der Stadtratssitzung vom 25.01.2021. Die dort aufgeführten Anregungen sind nach Einschätzung der Stadt Volkach nur teilweise in die Planung aufgenommen worden. Folgende Anregungen wurden noch nicht gewürdigt:
  • Es sollen zwei (Leer)Verrohrung (je eine östlich und westl. der Kreuzung) zwischen den südlich der neuen Staatsstraße liegenden Weinbergflächen und des nördlichen Hangabschnittes verlegt werden (mögliche Verlegung von Bewässerungsrohren für die Weinbergbewässerung).
  • Vor und nach der Unterführung sollen Ausweichstellen/ Haltestellen für den landwirtschaftlichen Verkehr eingerichtet werden. Aus der Planung waren diese Haltestellen nicht genau zu erkennen. Die im Lageplan 5/4 dargestellte, grüngestrichelte Fläche mit der Bezeichnung „Ausschlitzung / Auffüllung“ beschreibt diese Fläche nur unzureichend. Auch die Erläuterungen im Regelungsverzeichnis helfen beim Verständnis des Plans nicht weiter.
  • Am Mainschleifenbahn-Haltepunkt nördlich der Staatsstraßen-Trasse sollen in räumlicher Nähe ggf. „PKW-Stellplätze“ berücksichtigt werden. Diese PKW-Stellplätze sind in der vorliegenden Planung nicht vorhanden. Es wird angeregt das Flurstück Nr. 1662/1 der Gemarkung Escherndorf dafür zumindest vorzusehen.
  • Der neue Flurweg, welcher unter der Nummer 127 im Regelungsverzeichnis als öffentlicher Feld- und Waldweg geführt ist, ist lediglich mit einer Breite von 3,0 m geplant. Die bituminös befestigt Breite dieses Weges, soll nach Auffassung der Stadt Volkach jedoch mind. 3,50 m sein. Die Breite ist wichtig für die Bewirtschaftung der angrenzenden Weinberge. Zudem wird dieser Flurweg zukünftig sehr stark von Radverkehr frequentiert werden. Mit einer Anpassung der Planung könnte auch dieser potentielle Konflikt / möglicher Gefahrenpunkt entschärft werden.
  • Im Allgemeinen gilt: Die Traglast der leichten Befestigung entlang sämtlicher bituminöser Flurwege muss grundsätzlich dem landwirtschaftlichen Verkehr (Traubenvollernter, Schlepper) dauerhaft standhalten können.
Die Stadt Volkach bittet darum, die aufgezählten Anregungen in die Planung zu integrieren. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Planung 
Die Stadt Volkach wünscht die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses in Papierform.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2023 06:57 Uhr