2. Änderung Bebauungsplan "Altstadt Volkach" - hier: Auslegungs- und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 22.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.05.2023 ö beschließend 03

Vorbericht

Ziel und Zweck der Änderung (Sachverhalt)
Der Stadtrat der Stadt Volkach hat in der Sitzung am 21.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans "Altstadt Volkach" im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen.
Der am 23.12.1998 in Kraft getretene Bebauungsplan "Altstadt Volkach" hat als wesentliches Ziel den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der historischen Altstadt verbunden mit einer Stärkung der Grundfunktion Wohnen und Arbeiten.
Zur Ergänzung des Bebauungsplanes wurde im Zusammenwirken mit der Städtebauförderung eine Gestaltungssatzung erlassen. Sie wurde am 24. August 2000 rechtsverbindlich. Auf Basis dieser Satzungen wurden bisher hohe Fördersummen an die Bürger/innen und die Stadt aus dem Städtebauförderungsprogramm ausgereicht. Diese hohen Förderungen sollen auch künftig für die Bürger/innen und die Stadt erhalten bleiben.
Der Bebauungsplan "Altstadt Volkach" enthält bislang nur unzureichende Festsetzungen zur Gestaltung von Gebäuden, insbesondere der Dachflächen. Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung ist bislang geregelt. Die Zulässigkeit und gestalterische Integration von solchen Anlagen an und auf Gebäuden, insbesondere auf Dachflächen bedarf ebenfalls der Regelung, um die Ziele des Bebauungsplans im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Ortsbildes zu sichern.
Mit der Energiewende sind Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimageräte vielerorts ein fester Bestandteil des Stadt- / Ortsbildes geworden. Gleichwohl wirken diese Anlagen in historischen Bereichen fremdartig und verändern das authentische Erscheinungsbild von Ensembles und geschützten Einzelbauten erheblich. Insbesondere können Solaranlagen das ruhige Erscheinungsbild der Dachlandschaft stören.
Zur Bewahrung des ursprünglichen Charakters von einer der schönsten Altstädte in Nordbayern ist es erforderlich, auch die Dachlandschaft in ihrer Homogenität zu schützen. Gleichzeitig muss aufgrund der Herausforderungen des fortschreitenden Klimawandels und zur Sicherstellung der Energieversorgung eine verantwortbare Öffnung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Altstadt-/ Altortbereichen erfolgen
Vor diesem Hintergrund ist es ein entscheidendes Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplans, die Nutzung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden in der Altstadt zu ermöglichen, soweit diese denkmalverträglich bzw. ortsbildverträglich sind. 
Des Weiteren haben sich durch die erfolgreichen Städtebaufördermaßnahmen (z. B. Sanierung der Hauptstraße) in der Innenstadt in den letzten Jahren Veränderungen in der gewerblichen und gastronomischen Nutzung ergeben. So wurde die Aufenthaltsqualität gesteigert und Frequentierung der Altstadt durch Einheimische und Gäste gestärkt. In diesem Zusammenhang sollten auch die Festsetzungen des Urplans „Altstadt Volkach“ überprüft und angepasst werden, um anderen Winzerbetrieben innerhalb des Geltungsbereichs die Möglichkeit zu geben, eine Schank- und Speisewirtschaft zur Vermarktung ihrer eigenen Produkte zu eröffnen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998 und die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt Volkach" vom 27.10.2003.
Maßgeblich für den Umgriff der Bebauungsplan-Änderung ist der nachfolgende Kartenausschnitt: 
(Ohne Maßstab)
Planzeichnung des Ursprungsbebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998

Änderungen 
In der 2. Änderung des Bebauungsplans „Altstadt Volkach“ werden im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen: 
  • Art der baulichen Nutzung:
Die Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung werden angepasst, um den bestehenden Winzerbetrieben innerhalb des Geltungsbereichs die Möglichkeit zu geben, eine Schank- und Speisewirtschaft zu betreiben und ihre selbst erzeugten Produkte („Urproduktion“) zu verkaufen. Diese Änderung erfolgt auf Anfrage von Winzerbetrieben, die eine Heckenwirtschaft betreiben, aber auch Gäste ganzjährig bewirten möchten („Probenausschank“). Diese Änderung gilt nur für die bestehenden Winzerbetriebe innerhalb des Geltungsbereichs. Andere Winzerbetriebe und Nutzungen werden von dieser Änderung nicht benachteiligt. Daher bleiben die Grundzüge der Planung unberührt.

  • Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß Art. 81 BayBO:
Die Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß Art. 6 und Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Gestaltung der baulichen Anlagen und der Grundstücke werden um die Themenbereiche „Erneuerbare Energien“ ergänzt. Die Zulässigkeit zur Nutzung der Solarenergie zur Stromerzeugung, Brauchwassererwärmung sowie Heizungsunterstützung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt.
Durch die Ergänzung der Festsetzungen wird eine geordnete und zukunftsorientierte Nutzung von erneuerbaren Energien innerhalb der Altstadt ermöglicht. Diese Änderung bezieht sich auf die Bauordnungsrechtlichen Vorschriften und gewährleistet somit eine strukturierte Nutzung von erneuerbaren Energien innerhalb des Altstadtbereichs, ohne dass die Grundzüge der Planung des Ursprungsbebauungsplans beeinträchtigt werden.

Verfahren 
Die oben genannten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge des Ursprungsbebauungsplans "Altstadt Volkach". Daher kann die 2. Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Stadt macht von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13 BauGB wie folgt Gebrauch:
  • Vereinfachtes Verfahren: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. 
  • Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach 
    § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. 
    § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Volkach billigt den Änderungsentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt Volkach“ in der Fassung vom 22.05.2023.
Weiterhin beschließt er die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, und beauftragt die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäߧ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Für die Bürger der Innenstadt wird in der Spitalstr. ein Bürgertreff zur Information/Beteiligung veranstaltet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 12.06.2023 20:32 Uhr