Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen anläßlich von Märkten, 10. Änderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 10.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 10.03.2025 ö 02

Vorbericht

Die Festsetzung der Sonntagsöffnungszeiten der Ladengeschäfte anlässlich von Märkten obliegt der Stadt und wird per „Ladenschluss-Verordnung“ geregelt. Es sind bis zu 4 Sonn- bzw. Feiertage/Jahr mit Ausnahme des Dezembers möglich. Grundsätzlich sind die Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden für den Vollzug zuständig.
Bisher war das Areal („Veranstaltungsort“) zur Offenhaltung für die sonntäglichen Märkte nur auf die Altstadt / spezielle Straßenzüge (z. B. Hauptstr., Spitalstr.) begrenzt. 
Dies resultiert noch aus einem alten Bescheid des Landratsamtes Kitzingen von 1992, welches damals für dieses Rechtsgebiet zuständig war. Die Zuständigkeit wurde 2003 durch die Staatsregierung geändert, die Stadt Volkach ist nun dafür zuständig. 
§ 14 LadSchlG „Weitere Verkaufssonntage“
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.
Die Volkacher Gewerbetreibenden wünschen bei der Durchführung von Märkten eine „Offenhaltung“ auf das gesamte Stadtgebiet (Kernstadt Volkach ohne Stadtteile), damit aus Marketing- und Gleichbehandlungsgründen alle interessierten Betriebe in der Stadt öffnen können und nicht nur in der Altstadt. Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat eine entsprechende Änderung der hiesigen Ladenschlussverordnung vor, um die örtlichen Betriebe zu unterstützen. 
Voraussetzung gem. Auskunft vom Landratsamt: Wenn ein Geschäft im Stadtgebiet Volkach am verkaufsoffenen (Markt-)Sonntag mitwirken möchte, benötigt es auch einem (Markt-)Stand, um in die sonntägliche „Markt-Regelung“ zu kommen. Dies kann z. B. auch am Betrieb ein Essens- oder Getränke- oder auch Infostand sein.

Beschluss

Die Verordnung der Stadt Volkach über die Öffnung von Verkaufsstellen gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 19.09.2013 wird wie folgt geändert. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Verordnung vom 19.09.2003 zur Änderung der 

V E R O R D N U N G

der Stadt Volkach über die Öffnung von Verkaufsstellen gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 10.03.2025.
Die Stadt Volkach erlässt auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 6.2003 I 744; zuletzt geä. durch Art. 430 V v. 31.8.2015) 
des § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der ASiMPV vom 2. 12. 1998 (GVBl. 956) und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende Verordnung:

§ 1
§ 1 der Verordnung erhält folgende Fassung
In der Stadt Volkach (ohne Stadtteile) dürfen Verkaufsstellen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 LadschlG jeweils am 3. Sonntag vor Ostern, am 1. Sonntag nach Pfingsten und am 3. Sonntag im Oktober geöffnet sein. Die Verkaufsstellen dürfen auch am 1. Advents-Sonntag von 12.30 - 17.30 Uhr geöffnet sein, sofern dieser in den November fällt. 
Die Offenhaltung für die o. a. verkaufsoffenen Sonntage erstreckt sich auf das Stadtgebiet Volkach (ohne Stadtteile).
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Volkach, __. März 2025

Bäuerlein
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.03.2025 16:59 Uhr