Datum: 30.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach
Körperschaft: Verwaltungsgemeinschaft Volkach
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:35 Uhr bis 17:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Änderung der Geschäftsordnung
2 Zustimmung zur Änderung der Zweckvereinbarung Verkehrsüberwachung
3 Finanzplan, Stellenplan und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft Volkach für das Haushaltsjahr 2021
4 Bekanntgaben & Berichterstattung
5 Wünsche & Anträge

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1. Änderung der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Volkach 30.11.2020 ö 1

Vorbericht

Um auch für die Gemeinschaftsversammlung das elektronische Ratsinformationssystem nutzen zu können, ist die Geschäftsordnung anzupassen.

Beschluss

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:



Es wird folgender § 3a eingeführt:

§ 3a


Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien



(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung die Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für die Gemeinschaftsversammlung. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Mitglieder ist nur zulässig, wenn der Gemeinschaftsvorsitzende und die Gemeinschaftsversammlung unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Gemeinschafsvorsitzenden schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 22 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 23 versandt werden.



§ 16 erhält folgende Fassung


Form und Frist für die Einladung


(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden schriftlich oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail, die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Mitglied der Gemeinschaftsversammlung sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt. 

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

(5) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird.


(Bisherige Fassung:
1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht mitgerechnet.)

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder gelten § Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.)


§ 17 Abs 1 erhält folgende Fassung

1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 10. Tag vor der Sitzung beim Gemeinschaftsvorsitzenden eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.


(bisherige Fassung:

1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim Gemeinschaftsvorsitzenden eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Zustimmung zur Änderung der Zweckvereinbarung Verkehrsüberwachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Volkach 30.11.2020 ö beschließend 2

Vorbericht

Der Markts Schwarzach möchte der Zweckvereinbarung bzgl. der Überwachung des ruhenden Verkehrs beitreten. Die Verkehrsüberwachung der Stadt Dettelbach ist personell hierzu in der Lage indem die Personalkapazität um 5 Wochenstunden aufgestockt wird.
Der Rat der Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom 08.09.2020 für eine Aufnahme in die bestehende Zweckvereinbarung gestimmt und einen Antrag auf Aufnahme in die Zweckvereinbarung gestellt. Am 21.09.2020 fand ein Arbeitstreffen der Mitglieder der Zweckvereinbarung statt. Alle Mitglieder haben sich für eine Aufnahme ausgesprochen.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der nachfolgender Zweckvereinbarung zu:


Zweckvereinbarung
zur Übertragung der hoheitlichen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich aller Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes  
zwischen
der Stadt Dettelbach
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Matthias Bielek
 und
der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen,
für die Stadt Gerolzhofen
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Thorsten Wozniak,
und
der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit,
für die Stadt Marktbreit
 vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Harald Kopp,
und
der Stadt Prichsenstadt,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister René Schlehr
 und
der Verwaltungsgemeinschaft Volkach,
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Heiko Bäuerlein.
und
dem Markt Schwarzach am Main
vertreten durch Herren Ersten Bürgermeister Volker Schmitt

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Körperschaften folgende Zweckvereinbarung:

§ 1 Aufgaben
Die Stadt Dettelbach und die Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen, die Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit, die Stadt Prichsenstadt, die Verwaltungsgemeinschaft Volkach und der Markt Schwarzach am Main sind aufgrund von § 88 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Polizei (§ 91 ZustV). Das betrifft die Verstöße im ruhenden Verkehr sowie die Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit die Kommunen die Zuständigkeiten auch tatsächlich wahrnehmen. Die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen den Kommunen und der zuständigen Dienststelle der Bayerischen Polizei werden durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaften führen die Verkehrsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften durch.  



§ 2 Personal
Das für die Durchführung der übertragenen Aufgaben benötigte Personal wird von der Stadt Dettelbach gestellt. Personalentscheidungen werden durch die Stadt Dettelbach getroffen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die Stadt Dettelbach Personal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anmietet und für den Außendienst und Innendienst bereitstellt. Die zuständigen Bediensteten der Stadt Dettelbach sind diesem Personal gegenüber vorrangig weisungsbefugt.

§ 3 Übertragung von Befugnissen
Die Vertragspartner übertragen die hoheitlichen Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich aller hoheitlichen Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren der Stadt Dettelbach. Die Entscheidung über Zeit und Ort der Überwachung trifft jeder Vertragspartner in Absprache mit der Stadt Dettelbach im Rahmen deren Leistungsfähigkeit. Die Vertragspartner unterstützen das Innendienstpersonal der Stadt Dettelbach bei notwendigen Recherchen zur Bearbeitung anstehender Verfahren.  Die Vertragspartner benennen einen verwaltungsinternen Ansprechpartner.

§ 4 Kostenverteilung
1.        Die Vertragspartner erstatten der Stadt Dettelbach die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:
  1. Alle eingegangenen Verwarnungsgelder und Gebühren fließen der Stadt Dettelbach zur Kostendeckung zu.
  2. Soweit die Kosten durch die Einnahme aus Verwarnungsgeldern und Gebühren nicht gedeckt werden können, wird das Defizit aus Personal- und Sachaufwand auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einsatzzeiten umgelegt. Die Fahrtkostenerstattungen werden entsprechend den Fahrtenbüchern abgerechnet.
  3. Die Kosten für die erstmalige Ausstattung der „Kommunalen Verkehrsüberwachung“ wurden im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Stichtag 31.12.1995 des Vorjahres) auf die beteiligten Kommunen verteilt.
  4. Bei Ausscheiden von Vertragspartnern werden die einmaligen Kostenbeteiligungen nicht zurückerstattet.
  5. Für den Fall der Neuaufnahme weiterer Vertragspartner haben diese als Aufnahmepauschale den nach Abs. 3 ermittelten Durchschnittsbetrag je Einwohner, multipliziert mit der letzten vor der Aufnahme ermittelten amtlichen Einwohnerzahl, zu entrichten. Diese Aufnahmepauschale wird den Einnahmen aus Verwarnungsgeldern und Gebühren des der Aufnahme vorangehenden Jahres zugeschlagen.
  6. Etwaige Überschüsse werden nach dem in Abs. 2 genannten Schlüssel an die Beteiligten Kommunen ausgezahlt, sofern der Auszahlungsbetrag einen Betrag von 500,00 € überschreitet. Beträge unterhalb dieser Bagatellgrenze werden den Einnahmen aus Verwarnungsgeldern und Gebühren des der Abrechnung folgenden Jahres zugeschlagen.

2.        Die Stadt Dettelbach erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresstatistik aus der sich die Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Aufwand für Außendienststunden ergeben. Die Daten werden für jede teilnehmende Kommune ermittelt.
3.        Die Stadt Dettelbach informiert die Vertragspartner unverzüglich sowohl über jede wesentliche Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.
4.        Der Umfang der notwendigen Personal- und Sachausstattung wird von den Vertragspartnern einvernehmlich mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Gemeinden festgelegt. Jede Gemeinde hat hierbei eine Stimme.

§ 5 Inkrafttreten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2021.
  2. Diese Zweckvereinbarung verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.  
  3. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 08.05.2017 außer Kraft.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  
  5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  

§ 6 Schlussbestimmungen
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Kitzingen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.  
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten sind der Stadt Dettelbach von den beteiligten Gemeinden gem. § 4 zu erstatten.    
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die
Aufsichtsbehörde angerufen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Finanzplan, Stellenplan und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft Volkach für das Haushaltsjahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Volkach 30.11.2020 ö beschließend 3

Vorbericht

Der Finanzplan wurde gem. Art. 70 Abs. 5 GO und § 24 KommHV der voraussichtlichen Entwicklung angepasst, für den Zeitraum von fünf Jahren fortgeschrieben und dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt. Als Ausgangswerte wurden die Ansätze der einzelnen Haushaltsstellen übernommen. Nach den geschätzten Finanzdaten ergibt sich jährlich ein ungedeckter Bedarf in unterschiedlicher Höhe.
Im Stellenplan nach § 6 KommHV sind 2 Beamtenstelle, 32,2 tariflich Beschäftigte und
1 Auszubildender vorgesehen.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes wurden die Zahlen der im Vorjahreshaushalt beschlossenen mittelfristigen Finanzplanung zugrunde gelegt und entsprechend der letzten Rechnungsergebnisse und der bisherigen Ergebnisse des laufenden Jahres fortgeschrieben.
Der zur Beratung vorliegende Arbeitshaushaltsplan ist in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. 
Das Gesamtvolumen beträgt 2.777.900 €.
Der Verwaltungshaushalt umfasst 2.712.400 €, der Vermögenshaushalt 65.500 €.
Zur Deckung der Ausgaben stehen im Verwaltungshaushalt 433.928 € an sonstigen Einnahmen zu Verfügung. Der ungedeckte Bedarf erhöhte sich von 1.996.626 € im Jahre 2020 um 281.846 € auf
2.278.472 € im Jahre 2021. Dieser Betrag ist als Umlage von den Mitgliedsgemeinden nach der Einwohnerzahl aufzubringen. Die Einwohnerzahl zum 30.06.2020 beträgt 11.224 Einwohner, also 7 Einwohner mehr als für 2020 anzusetzen waren. Hiernach ergibt sich eine Umlage von 203 €.
Es sind weder Kredite für Investitionen noch Verpflichtungsermächtigungen erforderlich. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird vorsorglich auf 452.000 € festgesetzt. Nähere Einzelheiten sind dem Vorbericht und den Anlagen zum Haushaltsplan zu entnehmen.
Nach Bekanntgabe des Vorberichts und Beratung der einzelnen Haushaltsansätze wird vorgeschlagen, dem Finanzplan, dem Stellenplan und der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen sowie der Umlagenhöhe zuzustimmen.

Beschluss

Der Vorbericht wird zur Kenntnis genommen.
Der Finanzplan für den Zeitraum bis 2024 wird anerkannt.
Im Stellenplan nach § 6 KommHV sind 2 Beamtenstellen, 32,2 tariflich Beschäftigte und 1 Auszubildender ausgewiesen.
Die Verwaltungsumlage für das Haushaltsjahr 2021 wird unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum 30.06.2020 auf 203 € je Einwohner festgesetzt. Der Gesamtbetrag ist mit einem Viertel am 25. des ersten Quartalmonats fällig.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird in den Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt auf 2.712.400 € und im Vermögenshaushalt auf 65.500 € festgesetzt.

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht aufgenommen. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht anzusetzen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 452.000 € festgesetzt.

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bekanntgaben & Berichterstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Volkach 30.11.2020 ö 4

Vorbericht

Stellv. Gemeinschaftsvorsitzende Frau Drescher gibt bekannt, dass am 01.12.2020 Frau Sarah Kossner als Unterstützung in der Hauptverwaltung beginnt.

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5. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Volkach 30.11.2020 ö 5

Vorbericht

Herr Moritz Hornung bittet zukünftige Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung auf 19:00 Uhr festzusetzen.

Datenstand vom 23.02.2021 14:40 Uhr