Datum: 22.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:20 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 Teilnahme an der Gigabitrichtlinie
3 Abschluss einer Zweckvereinbarung - Gigabitrichtlinie -
4 Quartierentwicklung um das ehem. BayWa-Gelände. Vorstellung einer Konzeptidee durch die MainQuartier GmbH & Co KG
5 Finanzplan, Stellenplan und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Volkach für das Haushaltsjahr 2021
6 Bekanntgaben & Berichterstattungen
6.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
6.2 weitere Bekanntgaben
7 Wünsche & Anträge

zum Seitenanfang

1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 1

Vorbericht

Ver Beginn der Sitzung bat der Erste Bürgermeister die Anwesenden sich von den Plätzen zu erheben. Es wurde mit einer Schweigeminute der Toten der Corona-Epidemie gedacht. Für den 23.03.2021 wurde vom Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder aus diesem Anlass Trauerbeflaggung für die öffentlichen Gebäude angeordnet.

Eine Gruppe von Bürgern aus dem, Stadtteil Obervolkach überreicht dem Ersten Bürgermeister einer Unterschriftenliste mit einer Petition zum in Planung befindlichen Baugebiet „An der Michaelistraße“ in Obervolkach.



Seitens der Bürger wurden keine Fragen gestellt.

zum Seitenanfang

2. Teilnahme an der Gigabitrichtlinie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 2

Vorbericht

Die neue Bayerische Gigabitrichtlinie ermöglicht eine flächendeckende Förderung von gigabitfähigen Anschlüssen. Von der Förderung profitieren private und gewerbliche Nutzer. Der Freistaat fördert künftig nur noch Glasfaseranschlüsse bis in die Gebäude. Neben der bisherigen Förderung der sog „Wirtschaftlichkeitslücke“, werden künftig auch Betreibermodelle ermöglicht.
In die Förderung können Privatadressen aufgenommen werden, die über weniger als 100 Mbit/s im Download verfügen und gewerbliche Adressen mit weniger als 200 Mbit/s symmetrisch. Die Fördersumme ist abhängig von der Anzahl der förderfähigen Adressen. Pro Adresse stehen 6.000 € zur Verfügung (sog „weiße Flecken“ +9.000 €). Bei interkommunaler Zusammenarbeit gibt es einen Bonus von 1.000 € pro Adresse (max. 50.000 €). Die maximale Fördersumme liegt bei 8 Mio. €, bei einer Förderquote von 90 %.
Ablauf:
Zum Start in das Förderprogramm wird eine Markterkundung durchgeführt. Daraus ergeben sich die förderfähigen Adressen, welche dann in Ausbaugebieten zusammengefasst werden. Diese Ausbaugebiete können dann in die Förderung aufgenommen werden. Die Anträge müssen bis Ende 2025 eingereicht werden.
Jeder Gemeinde steht einmalig das „Startgeld Netz“ in Höhe von 5.000 € zur Verfügung, das für Beratungskosten verwendet werden kann.

Herr Dr. Först vom beauftragten Fachbüro stellt die Richtlinie und die Verfahrensweise vor und steht für Fragen zur Verfügung.

Beschluss

Die Stadt Volkach nimmt an der Bayerischen Gigabitrichtlinie teil.
   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Abschluss einer Zweckvereinbarung - Gigabitrichtlinie -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 3

Vorbericht

Um den Breitbandausbau zu verbessern führt die Stadt Volkach und die Gemeinden Sommerach und Nordheim am Main im Rahmen des Förderprogramms „Gigabitrichtlinie“ zurzeit ein Ausschreibungsverfahren durch.
Falls es zu einem Ausbau kommt, erhöht sich der Fördersatz, wenn der Ausbau in kommunaler Zusammenarbeit erfolgt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende Zweckvereinbarung für eine interkommunale Zusammenarbeit zu schließen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Abschluss folgender Zweckvereinbarung:
Zweckvereinbarung

Zwischen
1.        der Gemeinde Nordheim am Main
vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Sibylle Säger
Hauptstraße 15, 973334 Nordheim am Main

und

2.        der Gemeinde Sommerach
vertreten durch die Bürgermeisterin Elisabeth Drescher
Kirchplatz 3, 97334 Sommerach

und

3.        der Stadt Volkach,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Heiko Bäuerlein
Marktplatz 1, 97332 Volkach


- gemeinsam auch als „Gemeinden“ bezeichnet -

wird folgende

Z W E C K V E R E I N B A R U N G
geschlossen:
Präambel
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KommZG können Gemeinden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Der Auf- und Ausbau eines leistungs- und zukunftsfähigen Breitbandnetzes stellt eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Der Ausbau derartiger Breitbandnetze bildet zudem einen wichtigen Standortfaktor für die Gemeinden. Er kann daher zum Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit gemacht werden.  
Der Freistaat Bayern hat mit der von der EU-Kommission durch Beschluss vom 29.11.2019 als Beihilferegelung genehmigten Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29.01.2020, Az. 75-O 1903-8/198, die Voraussetzungen für einen weiteren geförderten Auf- und Ausbau der Breitbandnetze in den Gemeinden geschaffen. Damit soll eine wesentliche Verbesserung der bereits vorhandenen Breitbandversorgung erreicht werden. Die Gemeinden sind sich bewusst, dass dieses Ziel am besten durch eine gemeinsame interkommunale Zusammenarbeit unter Bündelung von Ressourcen und Hebung von Synergieeffekten verfolgt werden kann. Sie beabsichtigen daher, ihre Erschließungsgebiete gemeinsam und in einem aufeinander abgestimmten Vorgehen bei der weiteren Planung und Durchführung des Förderverfahrens auszubauen.
Dies vorausgeschickt wird nach Art. 7 ff. KommZG die folgende Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden zum Breitbandausbau für das Gebiet der beteiligten Gemeinden getroffen:
§ 1
Gegenstand und Ziel der Zweckvereinbarung
(1)        Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist der gemeinsame Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in grauen und weißen NGA-Flecken der beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der BayGibitR. Gemeinsames Ziel des Auf- und Ausbaus ist es, in den Erschließungsgebieten der beteiligten Gemeinden gemäß Nr. 1 BayGibitR Breitbandnetze mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse zu erhalten, die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung stehen.
(2)        Die Erreichung dieser Zielbandbreiten soll durch
  • Auswahl eines Netzbetreibers im Betreibermodell gemäß Nr. 5 BayGibitR
oder
  • Auswahl eines Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß Nr. 7 BayGibitR
erfolgen.
§ 2
Aufgaben der beteiligten Gemeinden
(1)        Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich zum Zweck der Förderung des gemeinsamen Auf- und Ausbaus leistungsfähiger gigabitfähiger Breitbandnetze auf der Grundlage der BayGibitR die folgenden Aufgaben gemeinsam (vgl. Art. 7 Abs. 3 KommZG) durchzuführen:
  • Durchführung der Markterkundung
  • Durchführung des Auswahlverfahrens zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell / Wirtschaftlichkeitslückenmodell
  • Im Falle des Betreibermodells: Vergabe der Tiefbauarbeiten für die passive Netzinfrastruktur
  • Beantragung von Zuwendungen nach BayGibitR
  • Begleitung des Netzausbaus und der Betriebsphase während der Zweckbindungsfrist einschließlich aller notwendigen Schritte zur Abwicklung des Förderverfahrens (insbesondere Verwendungsnachweisführung).
(2)        Die Gemeinden werden hierzu in einem ersten Schritt gemeinsam für die von Ihnen definierten Erschließungsgebiete ein gemeinsames Markterkundungsverfahren nach Maßgabe von Nr. 4.4 BayGibitR durchführen. Abhängig vom Ergebnis der Markterkundung werden die Gemeinden in einem zweiten Schritt ein gemeinsames Auswahlverfahren zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell gemäß Nr. 5 BayGibitR / im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß Nr. 7 BayGibitR durchführen. Schließlich werden die Gemeinden gemeinsam einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Nr. 12 BayGibitR vorbereiten und einreichen.
(3)        Die Gemeinden werden zur Umsetzung dieser Aufgaben die notwendigen personellen Ressourcen zur Verfügung stellen und einen Lenkungskreis einrichten, der den gemeinsamen Aufbau des Breitbandnetzes koordiniert und bei damit zusammenhängenden Fragen beratend unterstützt und Entscheidungen vorbereitet. Die Gemeinden vereinbaren hierzu, alle in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen und Verfahrensschritte in rechtlicher, technischer und wirtschaftlich-konzeptioneller Hinsicht aufeinander abzustimmen. Sie verpflichten sich zur umfassenden Kooperation und stellen alle für die Erreichung des Vereinbarungszwecks erforderlichen Informationen und Unterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Gemeinden werden sich darum bemühen, alle hierfür notwendigen Beschlüsse in den Gemeinderäten und/oder Ausschüssen jeweils zeitnah und kurzfristig einzuholen, um Terminverzögerungen möglichst zu verhindern.

§ 3
Finanzieller Ausgleich
(1)        Die Gemeinden bemühen sich eigenständig darum, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringungen der jeweiligen Eigenanteile zu schaffen. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung oder Beistandspflicht findet auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung insoweit nicht statt.
(2)        Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass ein wechselseitiger finanzieller Ausgleich für die im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerledigung erbrachten Leistungen nicht stattfindet. Jede Gemeinde trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Personal- und Sachkosten selbst.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung
(1)        Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten zustimmenden Beschlussfassung in allen Gemeinderäten und Unterzeichnung durch die beteiligten Gemeinden in Kraft. Die Anzeige nach Art. 12 Abs. 1 KommZG an die [Aufsichtsbehörde nach Art. 52 KommZG] erfolgt durch die Gemeinden.
(2)        Sie tritt (z. B. Dauer der Zweckbindungsfrist plus ein weiteres Jahr) Jahre nach Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Regierung von […] als zuständiger Bewilligungsbehörde außer Kraft. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen. Eine Verlängerung vor Ablauf der Laufzeit ist möglich.
Alternativ: Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals [z. B. Dauer der Zweckbindungsfrist plus ein Jahr] Jahre nach Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Regierung von […] als zuständiger Bewilligungsbehörde zulässig. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31.12. eines Jahres gegenüber allen beteiligten Gemeinden zu erklären.
(3)        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt eine Gemeinde diese Zweckvereinbarung außerordentlich, wird die Zweckvereinbarung unter den verbleibenden Gemeinden fortgesetzt. Ihnen steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigungserklärung zu. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn die Vereinbarungsparteien nicht innerhalb dieser Frist von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben.
       Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Gemeinde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der jeweiligen Interessen die Fortsetzung der Zweckvereinbarung bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zur erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antrag auf Förderung nach BayGibitR abgelehnt worden ist oder die Finanzierung des gemeindlichen Eigenanteils trotz entsprechender Bemühungen nicht gesichert werden kann.
       Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben die Gemeinden die Pflicht, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die eine Fortsetzung der Zweckvereinbarung ggf. unter Anpassungen ermöglicht.
(4)        Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der Abschluss dieser Zweckvereinbarung nach den in § 108 Abs. 6 GWB geregelten Grundsätzen der interkommunalen Zusammenarbeit ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens vergabefrei möglich ist.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1)        Änderungen und Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
(2)        Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem aus dieser Vereinbarung erkennbaren Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Gemeinden am nächsten kommen.
(3)        Im Falle von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Zweckvereinbarung vereinbaren die Gemeinden vor Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst eine obligatorische Schlichtung durch (Aufsichtsbehörde) als zuständiger Aufsichtsbehörde nach Art. 53 Nr. 1 KommZG.
Nordheim am Main, Sommerach, Volkach, ___________

Gemeinde Nordheim am Main        Gemeinde Sommerach        Stadt Volkach


Säger                                        Drescher                        Bäuerlein
Bürgermeisterin                        Bürgermeisterin                Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Quartierentwicklung um das ehem. BayWa-Gelände. Vorstellung einer Konzeptidee durch die MainQuartier GmbH & Co KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 4

Vorbericht

Das Quartier um den ehemaligen „BayWa“-Baustoffhandel wurde von der MainQuartier GmbH & Co. KG, (einer Gesellschaft ortsansässiger Unternehmer) erworben, um die weitere Entwicklung von Gewerbe und innenstadtnahen, bezahlbarem Wohnraum in der Stadt Volkach voranzutreiben.
Das Gebiet und der Umgriff sind derzeit als Gewerbegebiet „GE“ ausgewiesen und in einem schlechten städtebaulichen Zustand. Im Integrierten Städtebaulichen Konzept (ISEK) ist dieses Quartier bereits als „handlungsbedürftig“ benannt (ungenutzte Industriebrache, hoher Versiegelungsgrad, nahe der Altstadt).
Die innenstadtnahen Flächen sollen nachhaltig für zukunftsgerechtes Wohnen und Arbeiten entwickelt werden. Die Investoren möchten gemeinsam mit der Stadt das Quartier der Industriebrache einem städtebaulichen Wettbewerb unterziehen und nachhaltig überplanen.
Die Investoren wollen damit zur Stadtentwicklung in Volkach aktiv beitragen. Durch die Ansiedlung verschiedener Firmen, wie z.B. im IT-Bereich, besteht große Nachfrage an Gewerbe- und Wohnflächen. Sie stellen das Projekt dem Stadtrat und der Öffentlichkeit vor.

zum Seitenanfang

5. Finanzplan, Stellenplan und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Volkach für das Haushaltsjahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö beschließend 5

Vorbericht

Der Finanzplan wurde gem. Art. 70 Abs. 5 GO und § 24 KommHV der voraussichtlichen Entwicklung angepasst, für den Zeitraum von fünf Jahren fortgeschrieben und dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt. Als Ausgangswerte wurden die Ansätze der einzelnen Haushaltsstellen übernommen.
Im Stellenplan nach § 6 KommHV sind 1 Beamtenstelle, 64,2 tariflich Beschäftigte und 1 Nachwuchs-kraft ausgewiesen.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes wurden die Zahlen der im Vorjahreshaushalt beschlossenen mittelfristigen Finanzplanung zugrunde gelegt und entsprechend der letzten Rechnungsergebnisse und der bisherigen Ergebnisse des laufenden Jahres fortgeschrieben.
Der zur Beratung vorliegende Arbeitshaushaltsplan ist in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. 
Das Gesamtvolumen beträgt 27.191.322 €.
Der Verwaltungshaushalt umfasst 19.099.022 €, der Vermögenshaushalt 8.092.300 €.
Zum Ausgleich des Haushaltes 2021 ist keine Kreditaufnahme erforderlich.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird vorsorglich auf 3.000.000 festgesetzt.
Nähere Einzelheiten sind dem Vorbericht und den Anlagen zum Haushaltsplan zu entnehmen.
Nach Bekanntgabe des Vorberichts und Beratung der Haushaltsansätze wird vorgeschlagen, dem Finanzplan, dem Stellenplan und der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zuzustimmen.

Beschluss

Der Vorbericht wird zur Kenntnis genommen.
Der Finanzplan für den Zeitraum bis 2024 wird anerkannt.
Im Stellenplan werden 1 Beamtenstelle, 64,2 tariflich Beschäftigte und 1 Nachwuchskraft ausgewiesen.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird in den Einnahmen und Ausgaben
a) im Verwaltungshaushalt auf 
b) im Vermögenshaushalt auf 
    festgesetzt.
19.099.022 €
8.092.300 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt
Die Steuersätze (Hebesätze) werden unverändert wie folgt festgesetzt:

-        Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
350 v.H.
-        Grundsteuer B (sonstige Grundstücke)
395 v.H.
-        Gewerbesteuer
380 v.H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 6.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen vom 08.03.2021 Sitzung bekannt.

zum Seitenanfang

6.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 6.2

Vorbericht

Es erfolgten keine Bekanntgaben.

zum Seitenanfang

7. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 7

Vorbericht

Stadtrat Herbert Römmelt reicht einen Antrag an den Stadtrat ein, mit der Bitte, den Freistaat Bayern aufzufordern, die Ortsumgehung Volkach/Gaibach in die Dringlichkeitsstufe I des Staatstraßenausbauplans höherzustufen.

Datenstand vom 13.04.2021 07:59 Uhr