Datum: 22.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:05 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 ILEK Mainschleife Plus, haushalts-/buchungstechnische Abwicklung
3 Sondernutzung; Gastro-Außenbestuhlung ab 01.07.2021 bis 31.12.2021
4 Radverkehrsnetz; möglicher Ausbau im südl. Stadtbereich (KT 29/ Radweg Kanaltrasse) -
5 Stadtbücherei - Satzungserweiterung für neue Medienarten
6 Stellungnahme der Stadt Volkach zum Grünordnungsplan "Freizeitgelände Nordheimer Au" der Gemeinde Nordheim
7 Geschäftsordnung des Stadtrates, Anpassungen und Änderungswünsche
8 Bekanntgaben & Berichterstattungen
8.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
8.2 weitere Bekanntgaben
9 Wünsche & Anträge

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1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 1

Vorbericht

Es wurden keine Fragen von Bürgern gestellt.

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2. ILEK Mainschleife Plus, haushalts-/buchungstechnische Abwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 2

Vorbericht

Am 08.11.2021 wurde beschlossen mit sechs weiteren Gemeinden eine Zusammenarbeit zur integrierten ländlichen Entwicklung zu gründen.
Um den administrativen Aufwand und Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, wurde beraten und vereinbart eine Arbeitsgemeinschaft „Mainschleife Plus“ nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu bilden. Dies ist die „kleinste“ aller Formen der Zusammenarbeit (vgl. z. B. Zusammenarbeit als „Zweckverband“). Andere ILE-Gemeinschaften nutzen ebenfalls diese Form der Zusammenarbeit.
Da die Arbeitsgemeinschaft nicht rechtsfähig ist, würde die finanzielle Abwicklung (sowohl Ausgaben als auch Einnahmen wie Förderung) über den Haushalt der Stadt Volkach erfolgen („durchlaufende Posten“). Hier sind HH-Stellen einzurichten. Die/der Beschäftigte für die Umsetzungsbegleitung wäre somit arbeitsrechtlich Beschäftigte/r der Stadt Volkach. Für die Auswahl des Bewerbers wäre der Stadtrat zuständig.

Die Abrechnung erfolgt dann ebenfalls über den Haushalt der Stadt.

Beschluss

Die finanzielle Abwicklung der ILEK wird über den Haushalt der Stadt abgewickelt.

Die Umsetzungsbegleitung wird bei der Stadt Volkach angestellt, der Stellenplan wird entsprechend angepasst. 
Zur Auswahl des Bewerbers wird die Lenkungsgruppe der Arbeitsgemeinschaft Mainschleife Plus (bestehend aus den 7 Bürgermeistern/innen) ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Sondernutzung; Gastro-Außenbestuhlung ab 01.07.2021 bis 31.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö beschließend 3

Vorbericht

Am 22. Februar 2021 wurde im Stadtrat beschlossen, dass den Gastronomen die Sondernutzungsgebühr, auf Grund der Corona-Situation, bis zum 30. Juni 2021 erlassen wird. 
Zusätzlich erhielten die Gastronomen auf Grund der Abstandsregeln („1,5m“) erneut die Erweiterung der der Sondernutzungsfläche, analog zum Jahr 2020, für das gesamte Jahr 2021.
Seit 1. Juli 2021 sind die gastronomischen Sondernutzungsflächen wieder gebührenpflichtig und stehen zur Abrechnung an.
Die Abrechnungsbasis (ursprüngliche oder erweiterte Fläche) wurde im damaligen Beschluss nicht definiert. Zur Auswahl stehen die bisher genehmigte „Standardfläche“ oder die Standardfläche zzgl. der corona-bedingten Erweiterungsfläche abzurechnen. 
Der Vorschlag der Verwaltung lautet wie folgt:
Grundsätzlich wird an der Gebührenerhebung ab 1.7. festgehalten. Diese wird aber nur auf die bisher genehmigte „Standardfläche“ erhoben. 
So soll der schwierigen gastronomischen Lage im mittlerweile zweiten Pandemiejahr Rechnung getragen werden. Im Jahr 2022 ist die Situation neu zu bewerten. 

Beschluss

Die Sondernutzungsgebühren werden nach der bisher genehmigten „Standardfläche“ abgerechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Radverkehrsnetz; möglicher Ausbau im südl. Stadtbereich (KT 29/ Radweg Kanaltrasse) -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö beschließend 4

Vorbericht

Die Anbindung des von Einheimischen und Gästen stark frequentierten „Deutschland-Netz“ Radwegs im Bereich „Mainkanal“ und Kanalbrücke Nordheim a.M. soll verbessert werden, da die insbesondere steile Aufstiegsstelle am Wasser- und Schifffahrtsamt nicht normgerecht und gefährlich ist. Viele Radfahrer/innen fahren auf dem schmalen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung. Der Bereich ist unfallträchtig und wird bei Begehungen seit langem als „mangelhaft“ / „verbesserungsbedürftig“ moniert. Der Lkr. Kitzingen würde die Beseitigung der Schwachstelle an der Kreisstraße „begrüßen“, baut aber selbst keine Radwege und überlässt dies den Kommunen.
Das Büro Weimann hat ein Konzept für die Anbindung vorgelegt und stellt dieses Konzept vor.
Die Gesamtkosten (incl. Planung) würden ca. 300.000 Euro betragen. 
Radwegebau-Maßnahmen sind über verschiedene Förderprogramme grundsätzlich förderfähig (ca. 80 % Förderquote), so dass der verbleibende kommunale Eigenanteil ca. 60.000 Euro betragen würde. 
Da die Anbindung einen großen Nutzen/Sicherheitsgewinn insbesondere für die beiden anderen VGem-Gemeinden Sommerach und Nordheim a.M. auf der Weininsel hat, wurden bereits Gespräche geführt, ob diese sich eine finanzielle Beteiligung grds. vorstellen könnten. Beschließen müssen es aber letztendlich die zuständigen Gemeinderäte. 
Die Beteiligung sollte etwa sich an der Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) orientieren (Volkach 8753, Sommerach 1420; Nordheim a.M. 1036):
Volkach                                46.800
Nordheim am. Main                         5.600
Sommerach                                 7.600

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5. Stadtbücherei - Satzungserweiterung für neue Medienarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 5

Vorbericht

In der Stadtbücherei wird noch in diesem Jahr die neue Mediengruppe „Konsolenspiele Nintendo switch“ eingeführt. Die Gebührenordnung ist deshalb für die neuen Medienarten anzupassen. 
Die Änderungen/Neuerungen sind rot vermerkt. 
Die Grundgebühren sollten nicht geändert werden, da die Stadt im Vergleich zu den Nachbarbibliotheken schon im oberen Bereich liegen.

Beschluss

Ab 01.01.2021 gilt folgende Gebührenordnung, sie ist Bestandteil des Beschlusses. Die Roteintragungen dienen zur Information über die Änderungen.


STADT VOLKACH

Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbibliothek Volkach

1.        Benutzerkreis
1.1.        Die Stadtbibliothek Volkach ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung, die der Information und der Unterhaltung dient. Träger der Einrichtung ist die Stadt Volkach.
1.2.        Ihre Benutzung ist jedermann gestattet. Entleihungen und Leihfristverlängerungen sind nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich (vergl. 2.3. und 3.2.).
1.3.        Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen gesonderte Anordnungen treffen.

2.        Benutzungsverhältnis, Anmeldung, Benutzerausweis
2.1.        Benutzer, die Bücher und/oder andere Medien entleihen wollen, melden sich in der Stadtbücherei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an.
2.2.        Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten verlangen. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 6 Jahre.
2.3.        Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis, der sorgfältig aufzubewahren und in den Räumen der Stadtbibliothek auf Verlangen vorzuzeigen ist.
       Der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Jede Namens- und Adressenänderung ist der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen.
       Der Verlust des Benutzerausweises ist der Büchereileitung unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatz-Benutzerausweis wird gegen Entrichtung einer Gebühr ausgestellt. (vergl. 7.4.).

3.        Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung
3.1.        Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden vom Stadtrat festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.
3.2.        Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien ausgeliehen (vergl. 7.1. und 7.2.).
       Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen und kann höchstens zweimal unmittelbar vor Ablauf der Leihfrist um weitere 4 Wochen verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Ausgenommen von der Leihfristverlängerung sind Bücher, die nicht älter als 1 Jahr sind.
Die Leihfrist für Zeitschriften und Nicht-Buch-Medien beträgt 2 Wochen und kann einmal vor Ablauf der Leihfrist um 2 Wochen verlängert werden, sofern keine andere Vorbestellung vorliegt.
       Für entliehene Medien, die nicht fristgerecht zurückgebracht werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten (vergl. 7.3.).
3.3.        Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.
3.4.        Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urhebergesetzes zu beachten.



4.        Behandlung entliehener Medien, Haftung
4.1.        Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien der Stadtbücherei schonend zu behandeln. Das Entfernen von Bildern u. a. Anlagen, ebenso Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen und dergl. gelten als Beschädigung, für die der Benutzer aufkommen muss.
       Bei Entgegennahme von Medien soll der Benutzer auf etwaige Mängel hinweisen.
4.2.        Der Verlust entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Der volle Wert der verloren gegangenen Medien einschließlich der Bearbeitungsgebühren muss durch den Entleiher ersetzt werden.
4.3.        Entliehene AV-Medien dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen  Voraussetzungen abgespielt werden. 
4.4.        AV-Medien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden.
4.5.        Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, müssen dies der Stadtbibliothek unverzüglich melden und dürfen während eines Zeitraumes, in dem Ansteckungsgefahr besteht, die Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

5.        Hausordnung
5.1.        Die Bibliotheksleitung übt in der Bibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
5.2.        Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Laute Unterhaltungen, Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet.
5.3.        Für den Verlust von Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

6.        Zuwiderhandlungen
6.1.        Wer wiederholt gegen die vorstehende Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
6.2.        Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen eines Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

7.         Gebühren
       Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden folgende Ausleihgebühren erhoben.
7.1.        Jahresgebühren
       Die Gebühren gelten jeweils für ein Jahr ab dem Ausstellungstag des Benutzerausweises (nicht identisch mit Kalenderjahr).
       Kinder bis 15 Jahre                                  6,50 €
               Erwachsene und Jugendliche                10,00 €
       Familien                                        16,00 €
7.2.        Einzelgebühren
       Bandgebühr                                        0,70 €
DVD /Konsolenspiel Ausleihe                 1,50 €
       Kartengebühr                                2,00 €
7.3.        Versäumnisgebühr/Mahngebühr
7.3.1.        Wird die Leihfrist überschritten (vergl. 3.2.), so ist unabhängig von der Rückgabeforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten:         
0,70 € Woche pro Medium
7.3.2.        Für Mahnschreiben werden zusätzliche Gebühren erhoben:
       1. Mahnung                          2,00 € 
       2. Mahnung                          5,00 € 
       3. Mahnung                        10,00 € 
       Werden dreimal gemahnte Medien nicht zurückgebracht, so werden sie auf Kosten des Entleihers eingezogen. Bei Abholung durch den städtischen Boten ist eine zusätzliche Gebühr von 10,00 € zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Medien.
7.3.3.        Bei nicht oder eingeschränkt geschäftsfähigen Benutzern ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.
7.4.        Ersatzbeschaffung eines Benutzerausweises
Die Gebühr für die Ersatzausstellung eines verlorenen Benutzerausweises beträgt 5,00 € (vergl. 2.3.).
8.         Inkrafttreten
       Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme der Stadt Volkach zum Grünordnungsplan "Freizeitgelände Nordheimer Au" der Gemeinde Nordheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 6

Vorbericht

Die Gemeinde Nordheim am Main hat in der Sitzung am 05.10.2021 beschlossen, einen Grünordnungsplan „Freizeitgelände Nordheimer Au“ aufzustellen. Die Gemeinde Nordheim am Main hat das Büro TEAM 4 Bauernschmitt – Wehner mit dem Versand der Unterlagen zur Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt. 
Das Büro TEAM 4 bittet die Stadt Volkach, der Gemeinde Nordheim am Main  nach § 4 Abs. 1 BauGB Aufschluss über die von der Stadt beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen zu geben, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung des überplanten Gebietes in Nordheim bedeutsam werden.
Gleichzeitig bittet das Büro TEAM 4 im Hinblick auf das von der Gemeinde Nordheim am Main durchzuführende Scoping auch um Äußerung, welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die Umweltprüfung aus Sicht Ihres fachlichen Zuständigkeitsbereichs aufweisen soll.
Der Stand der Vorentwurfsplanung ist auf der Homepage der Gemeinde Nordheim am Main www.nordheim-main.de/leben-alltag/rathaus/mitteilungen-downloads/amtliche-bekanntmachung
einsehbar. Die Planunterlagen liegen außerdem gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 02.11. bis 03.12.2021 öffentlich aus.

Beschluss

Die Stadt Volkach erhebt in Bezug auf den Grünordnungsplan „Freizeitgelände Nordheimer Au“ in Nordheim a. Main keine Bedenken und möchte am weiteren Verfahren beteiligt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Geschäftsordnung des Stadtrates, Anpassungen und Änderungswünsche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 7

Vorbericht

In der Sitzung vom 06.07.2020 wurde vereinbart, die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass der Bau-, Agrar- und Umweltausschuss (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung weitere Aufgaben erhält.
Es gingen verschiedene Vorschläge ein, welche zur Beratung/Abstimmung vorgelegt werden. Zwischenzeitlich fanden auch mehrere Fraktionssprecherkreise zur gemeinsamen Vorberatung statt.
CSU
  • Verschiedene Vorschläge aus der Muster-GO.
  • Inhaltsübersicht
  • Mindestens 2x jährlich werden Vertreter von Umwelt- und Landwirtschaftsverbänden - solche mit nachweislichem Umweltinteresse - zu einer Sitzung eingeladen und dort gehört. Dazu könnten gehören: Bund Naturschutz, Obst- und Gartenbauverein, Vertreter aus der Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Winzer/innen, ein Vertreter der Fischerei, ein Vertreter des Vogel- und Artenschutzes.
    Bei Bedarf oder auf Wunsch kann der Umweltausschuss diese Vertreter häufiger einladen, ebenso sollen diese die Möglichkeit haben, bei berechtigtem Interesse im Umweltausschuss vorsprechen zu dürfen. 
    Des weiteres soll der Umweltausschuss erster Ansprechpartner für Umwelt- und Klimathemen bzw. - anträge sein.
    So soll es auch möglich sein, Arbeitsgruppen für einzelne Projekte einrichten zu können, die den lokalen Umwelt- und Klimaschutz betreffen.

B90/G:
Zusatz Geschäftsordnung § 8, Abs. 3 GeschO
unser Vorschlag zur Ausgestaltung des Bau-, Agrar- und Umweltausschusses sieht vor:
§ 8 Abs. 3 GeschO
1. Bau-, Agrar- und Umweltausschuss:
- Baugenehmigungen (…)
- Umweltbelange (Abstimmung von Anträgen aus den Bereichen Natur, Luft, Wasser,
Energie und Abfall)
Sitzungen finden mindestens einmal pro Quartal ausschließlich zu Umweltthemen statt. Die vom Bürgermeister erstellte Tagesordnung geht den externen Umweltvereinen bzw. - verbänden mindestens eine Woche vor Termin zu. Es gibt einen festen Tagesordnungspunkt „Anliegen und Wünsche der Verbände und Vertreter*innen“, zu dem die Umweltvereine und -verbände eigene Anliegen vorbringen können. Eine feste Vertretergruppe wird durch den Stadtrat für die Dauer bis zur nächsten Kommunalwahl gewählt. Die Vertretergruppe besteht aus jeweils einem Mitglied der Vereinigungen. Diese Vertretergruppe wählt auch einen Sprecher aus ihren Reihen. Die Vertreter dürfen keine führende Rolle in einer Partei innehaben und müssen Gemeindeeinwohner sein.

FWG
Diese Aufgabenstellung soll folgendermaßen erweitert werden:
Neben diesem Beschlussrecht hat der Bau-, Agrar- und Umweltausschuss die Aufgabe, den Stadtrat bei allen Planungen und Projekten im Blick auf Fragen und Probleme der Umweltbeeinflussung und des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu beraten.
Zur Implementierung dieser Aufgabe soll der Ausschuss 2mal jährlich speziell zu Themen des Umweltschutzes tagen und alle Planungen, Projekte und den Haushalt auf umweltrelevante Problemstellungen überprüfen.

SPD
ein Umweltbeirat hat nach unserer Meinung seine Berechtigung in Städten, die ihre Verwaltung aufgrund ihrer Größe in Fachausschüsse aufgeteilt haben, um die vielfältigen Aufgaben abzuarbeiten.
Volkach ist aufgrund seiner Größe noch überschaubar. Man kennt sich. Vertreter verschiedener im Umweltbereich aktiver Vereine und Verbände sowie weitere Bürger, die sich beruflich und privat für die Umwelt engagieren, sind persönlich bekannt und können eingebunden werden.
Deshalb ist für uns der erarbeitete Vorschlag aus der Sitzung vom 6. Juli 2020 ein guter Kompromiss und sollte erst einmal auf seine Praxistauglichkeit geprüft werden.
Des Weiteren wurde in der Sitzung vom 12.10.20 beschlossen, dass Pachtangelegenheiten im Bau-, Agrar- und Umweltausschuss beschlossen werden. 
Einzelne Punkte wurden bereits intern diskutiert.

Nachfolgend finden sich die verschiedenen Beschlussvorschläge der Gruppierungen und auch der Verwaltung zur Beratung und Abstimmung.

Beschluss 1

Die GeschOrd wird orthografisch überarbeitet (Ziel: geschlechtersensibler, lesbarer und barrierefreier Text).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

§ 2 wird um folgende Nr. 28 ergänzt 
Abgabe der Stellungnahme im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sofern die beantragte Wasserentnahme 1.500 m³ jährlich übersteigt.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

§ 4 wird um folgenden Abs: 4 ergänzt 
Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung 
Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 12

Beschluss 5

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung 
Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
Die Entschädigungsregelung für Fraktionen soll dahin angepasst werden, dass auch 2 Personen welche sich zu einer Gruppe zusammenschließen und keine Fraktion darstellen eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung sollte gestaffelt werden (z.B. 2-4 Mitglieder, 5-8 Mitglieder o.ä.) 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung
In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2GO). Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 7

§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 
1. Bau-, Agrar- und Umweltausschuss:
Baugenehmigungen (Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben)
Neben diesem Beschlussrecht hat der Bau-, Agrar- und Umweltausschuss die Aufgabe, den Stadtrat bei allen Planungen und Projekten im Blick auf Fragen und Probleme der Umweltbeeinflussung und des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu beraten.
Zur Implementierung dieser Aufgabe soll der Ausschuss 2-mal jährlich speziell zu Themen des Umweltschutzes tagen und alle Planungen, Projekte und den Haushalt auf umweltrelevante Problemstellungen überprüfen.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 8

§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung 
Die Ferienzeit des Stadtrats beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
Der Ferienausschuss tagt auch anstelle des Stadtrats, wenn dies aufgrund einer besonderen Gefahrenlage erforderlich ist (z.B. Katastrophenfall oder aufgrund einer Epidemie wie z.B. Covid 19). Die Entscheidung hierüber trägt der Erste Bürgermeister.

.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung 
in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln 

    im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, 

    im Übrigen bis zu einem Betrag von 30.000,00 € im Einzelfall, 
  2. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: 

    Erlass                                                 3.000,00 €

    Niederschlagung                                15.000,00 €

    Stundung                                        15.000,00 €

    Aussetzung der Vollziehung                        15.000,00 €
  3. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), 
  4. Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €,
  5. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 30.000 € erhöhen,
  6. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 3.000,00 € je Einzelfall.

.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 10

§ 13 Abs. 2 wird um folgende Nr. 5 ergänzt
Der erste Bürgermeister wird ermächtigt zum

  1. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zur Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte (z. B. Dienstbarkeiten), sofern die Stadt hieraus nicht finanziell abschließend belastet wird, im Übrigen bis zu der Wertgrenze nach Ziffer 2. a),
  2. Abgabe von Randrücktrittserklärungen, Erteilung von Pfandfreigaben und Löschungsbewilligungen für dinglich Rechte, die zugunsten der Stadt an fremden Grundstücken bestellt sind,
  3. Beurkundung von Messungsanerkennungen und Auflassungen.

Der Vollzug von Beschlüssen des Gemeinderates oder Ausschüssen zum Abschluss von Verträgen und der Abgabe von Erklärungen gehört ohne Berücksichtigung der Wertgrenze oder der sonstigen Bedeutung zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters, wenn der Stadtrat oder ein Ausschuss die Rahmenbedingungen zu Größe, Lage, Preis bzw. Preisrahmen und Fristen dabei festlegt oder beschrieben hat und hiervon nicht oder nur unwesentlich, d.h. von Zahlenwerten oder Fristen um nicht mehr als 5 % abgewichen wird.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 11

Die Gebäudeklasse in § 13 Abs. 2 Nr. 4 c wird von „1-3“ auf „1-2“ geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 12

§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung (Vorschlag B90/G)
Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich pro Stadtteil, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Anträge, die zehn Tage vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung der Bürgerversammlung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist ortsüblich bekanntzumachen. Weitere Anträge werden unter Punkt „Sonstiges“ behandelt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 13

Beschluss 13

§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung 
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister übernimmt das dienstälteste Stadtratsmitglied die Vertretung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 14

§ 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung 
Die Sitzungen finden grundsätzlich in Gebäuden der Stadt Volkach statt. Der Gemeinderat kann im Einzelfall von Satz 1 abweichen, wenn keines der Mitglieder des Stadtrats Einwendungen erhebt. In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 15

§ 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 7. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Zusätzlich ist die Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen und Anlagen) auf der städtischen Internetseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen erfolgt nur, soweit in den Unterlagen Tatsachen enthalten sind, die entweder offenkundig oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Rechte Dritter dürfen mit der Veröffentlichung von Anlagen nicht berührt werden. Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht. Die Stadtratssitzungen werden jeweils mit einer bis zu einer halbstündigen Bürgerfragestunde als Tagesordnungspunkt Nr. 2 eingeleitet. Wenn die Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden sie mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder mündlich beantwortet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 16

§ 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, 
- den Beratungs-, bzw. Entscheidungsgegenstand,
- eine Erläuterung zum Beratungs- bzw. Entscheidungsgegenstand
- die Auswirkungen auf den aktuellen Haushalt und die Folgejahre, 
- zu erwartende Auswirkungen auf die Umwelt 
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 17

§ 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung 
Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 5 Tage verkürzt werden. Die Begründung für einen dringenden Fall hat schriftlich mit der Einladung zuzugehen. Die Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 18

§ 23 erhält folgende Ergänzung 
Der erste Bürgermeister legt dem Gemeinderat zwei Monate vor Beginn jedes Halbjahres (am 1. Januar für das Sommerhalbjahr vom 01. März bis zum 31. August, am 1. Juli für das Winterhalbjahr vom 01. September bis zum 31.Februar) eine Halbjahresplanung mit den geplanten Terminen der Gemeinderatssitzungen und der Ausschusssitzungen vor. Diese wird den Mitgliedern des Gemeinderats auf dem in §25 Abs 1. Der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Volkach genannten Wege zugestellt. Der erste Bürgermeister ist angehalten, von dieser Planung nur in begründeten Ausnahmefällen abzuweichen. Die Abweichung von der Planung ist vom Gemeinderat bzw. vom betreffenden Ausschuss zu Beginn der von der Planung abweichenden Sitzung von mehr als der Hälfte seiner ständigen Mitglieder zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 19

§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung
Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum 12. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 20

§ 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort durch mehrheitlichen Beschluss des Stadtrates erteilt werden, der Vorsitzende kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 21

§ 29 wird um folgenden Abs. 10 ergänzt 
Nach 22 Uhr wird kein neuer Tagesordnungspunkt zur Beratung aufgerufen. Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte werden in der nächsten Sitzung behandelt. Der Stadtrat kann im Einzelfall von Satz 1 abweichen, wenn keiner der Mitglieder des Stadtrats Einwendungen erhebt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 22

§ 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
Anträge zur Geschäftsordnung,
Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen: Über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 23

§ 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung
Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen eines der Mitglieder verlangt oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 24

§ 34 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung 
Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 25

§ 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Bis zur Genehmigung der Niederschrift können die Stadträte/innen eine schriftliche Begründung für ihre Stimmabgabe nachreichen. Diese wird der Niederschrift beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 14

Beschluss 26

§ 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung 
In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO). Die Niederschriften der öffentlichen Stadtratssitzung stehen auf der städtischen Internetseite öffentlich zum Download bereit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 27

§ 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung 
Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen können. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 28

§ 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung 
Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Amtstafel bekanntgegeben wird. Die Amtstafel befindet sich am Rathaus Volkach. Der Anschlag wird an der Amtstafel am Rathaus erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Der Anschlag wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 
Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag an der Amtstafel angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

Die Anschläge soll auch zur Information an den Infotafeln in den Stadtteilen angebracht werden. 
Alle Satzungen/Verordnungen stehen auf der Homepage der Stadt zur Verfügung.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 8
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8.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 8.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 08.11.2021 bekannt:
  • Umbau und Erweiterung Kindergarten Obervolkach: Vergabe der Heizungsarbeiten ohne Fußbodenheizung
  • Generalsanierung Freibad Volkach,
    Vergabe der Freiberuflichen Leistungen Objektplanung und Technische Ausrüstungen 
  • Sanierung der Schulturnhalle Volkach:
    Vergabe der Malerarbeiten, der Flachdachsanierungsarbeiten und der Metallbauarbeiten
  • Breitbandausbau Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen der Bundesförderung         
  • Dienstbarkeitsbestellung, Gemarkung Volkach
  •        Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit BayernGrund zur Baulandbeschaffung für das Baugebiet "An der Michaeliskapelle", Obervolkach 
  • Anerkennung einer Notariatsurkunde
  • Sanierung Ortsdurchfahrt Krautheim Freigabe der Nachtragsleistung zur Entsorgung von Haufwerk 8

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8.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 8.2

Vorbericht

Der Bürgermeister informiert über folgendes:

Der Bescheid über die Förderzusage des Bundes zur Generalsanierung des Freibads ist eingetroffen (1,4 Mio E).

Die Luftreinigungsgeräte in die Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden letzte Woche ausgeliefert und in Betrieb genommen. 

Am 30.11.21 findet ein Informationsgespräch für die Anlieger des geplanten Wohnungsbauprojekts an der Rimbacher Straße statt.

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9. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 9
Datenstand vom 07.12.2021 08:29 Uhr