Datum: 08.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schelfenhaus, Festsaal
Gremium: Ferienausschuss
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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1 |
Vorbericht
Es wurden keine Fragen gestellt.
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2. Bauvoranfrage: Zehner, Christian und Marina; Neubau eines Einfamilienwohnhauses in 97332 Eichfeld, Volkacher Straße 18, Flst. 53
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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beschließend
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2 |
Vorbericht
Zehner, Christian und Marina
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Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienwohnhauses in 97332 Eichfeld, Volkacher Straße 18, Flst. 53
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Im Jahre 2019 wurde das Grundstück mit zwei landwirtschaftlichen Hallen neu überplant und bebaut. Jetzt planen die Antragsteller den Neubau eines Einfamilienwohnhaues im östlichen Grundstücksbereich. Es entsteht dadurch eine neue Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsbebauung.
Das Grundstück liegt nach der Darstellung im Flächennutzungsplan direkt im Anschluss zum Innenbereich, jedoch innerhalb einer Grünfläche, die der Landschaftspflege Bedarf.
Es ist vorgesehen, dass das Wohnhaus mit 2 Vollgeschossen und einem Satteldach, DN 22 Grad errichtet werden soll.
Die Kanal- und Wasserschließung kann über die bestehenden Anschlüsse von der Volkacher Straße 18 aus, sichergestellt werden.
Die Straßenerschließung kann ebenfalls über die bestehende Zufahrt des Grundstückes von der Volkacher Straße aus, sichergestellt werden. Eine ergänzende Zufahrt vom landwirtschaftlichen Flurweg, Flst. 532, ist möglich und kann geduldet werden. Es besteht jedoch kein Anspruch zum Ausbau dieses Flurweges. Für die Dacheindeckung sind rote Materialien zu verwenden.
Für das Bauvorhaben sind 2-Kfz Stellplätze herzustellen.
Beschluss
Der Bauvoranfrage wird, wie oben erläutert, zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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3. Bauantrag: Haupt und Kiefer; Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten in 97332 Volkach, An der Weißen Marter 15, Flst. 5328/65
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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beschließend
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3 |
Vorbericht
Haupt, Christine und Kiefer, Andreas
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Bauantrag: Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten in 97332 Volkach, An der Weißen Marter 15, Flst. 5328/65
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Es ist vorgesehen ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten in Form eines Doppelhauses ohne Grundstücksteilung zu errichten.
Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „An der Schaubmühle“ und ist dort als WA-Gebiet eingetragen.
Die Kanal- und Wassererschließung ist über den einen Kanal- und Wasserhausanschluss sichergestellt. Das Kanal-Trennsystem ist zu beachten. Es erfolgt keine getrennte doppelte Erschließung.
Die Straßenerschließung ist im Süden über die Gemeindestraße „An der Weißen Marter“ sichergestellt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich:
- der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um 6,025 m,
- der Herstellung von Kfz-Stellplätzen außerhalb der im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Fläche,
- Der Errichtung von Nebengebäuden (Geräteschuppen) außerhalb der Baugrenzen,
wird befürwortet.
Begründung:
Ähnliche Befreiungen wurden im Bebauungsplanbereich bereits befürwortet.
Der Antragssteller beantragt im Südwesten eine zusätzliche Zufahrt von der Erschließungsstraße über die städtische Grünfläche. Diese kann auf Kosten des Antragstellers hergestellt werden. Sie sollte baugleich (farbiges Pflaster), wie die bestehende Zufahrt, hergestellt werden. Abstandsflächen fallen im Westen des Wohnhauses auf die gemeindliche Grünfläche. Dies kann zugelassen werden.
Für das Bauvorhaben sind mindestens 3 Kfz-Stellplätze herzustellen. Es werden 4 Kfz-Stellplätze hergestellt.
Beschluss
Dem Bauantrag wird, wie folgt, zugestimmt:
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich:
- der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um 4,50 m,
- der Herstellung von Kfz-Stellplätzen außerhalb der im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Fläche,
Der Errichtung von Nebengebäuden (Geräteschuppen) außerhalb der Baugrenzen
.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
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4. Bebauungsplan "Im Seelein" der Stadt Volkach - hier: Verlängerung der Veränderungssperre
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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beschließend
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4 |
Vorbericht
Mit Beschluss Nr. 43 und vom 11.02.2019 wurde für den Bebauungsplanbereich „Im Seelein“ eine Veränderungssperre beschlossen und eine Satzung erlassen. Die Änderung bezog sich auf die Reduzierung der Einzelhandelsverkaufsflächen auf 500 m². Die Dauer der erlassenen Veränderungssperre ist auf 2 Jahre befristet und kann nach BauGB § 17 um 1 Jahr verlängert werden. Die Weiterentwicklung der Planungsziele wurden noch nicht erreicht. Es ist zielführend die Dauer der Veränderungssperre zu verlängern.
Beschluss
Die Veränderungssperre wird um 1 Jahr verlängert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Bebauungsplan "Volkach West" der Stadt Volkach - hier: Erlass einer Veränderungssperre
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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5 |
Vorbericht
Der Stadtrat Volkach hat am 08.11.1999 (Nr. 283) die Änderung des Bebauungsplanes „Volkach West“ als Satzung beschlossen. Die Änderung bezog sich auf die Reduzierung von Einzelhandelsverkaufsflächen auf 500 m². Im Bekanntmachungstext der Satzung ist der Änderungsgrund wiedergegeben, der Satzungsbeschluss selbst jedoch bezieht sich zwar auf die vorausgegangenen Verfahrensbeschlüsse aus denen der Inhalt hervorgeht, enthält aber nicht ausdrücklich die eigentliche Regelung. Zur Sicherung der Planungsziele der sz. Bebauungsplanänderung ist deshalb eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Das Gebiet bezieht sich auf den Umgriff des Bebauungsplanes „Volkach West“ dessen Umgriff aus dem beiliegenden Plan ersichtlich ist.
Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und nach § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Beschluss
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Volkach West“ wird eine Veränderungs-sperre nach § 14 BauGB beschlossen.
Zu diesem Zweck wird folgende Satzung erlassen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Satzung der Stadt Volkach vom 08. Februar 2021
über die Veränderungssperre im Gebiet „Volkach West“
Der Stadtrat Volkach hat in seiner Sitzung am 08. Februar 2021 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt –BGBl.- I S. 3634, i.V. mit Art. 23 ff der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat Volkach hat in seiner Sitzung am 08.11.1999 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet „Volkach West“ den Bebauungsplan zu ändern. Zur Sicherung der Planungsziele, die die Reduzierung von Einzelhandelsverkaufsflächen auf 500 m² zum Inhalt hatten, wird für dieses Gebiet die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist und ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Volkach West.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
- In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
- Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
- Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB)
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um 1 Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Die Satzung über die Veränderungssperre liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Bauverwaltung der Stadt Volkach, Hauptstraße 20, 97332 Volkach, Erdgeschoss während den allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( §18 Abs. 1 BauGB).
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Volkach, den 08. Februar 2021
STADT VOLKACH
B ä u e r l e i n
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Vorlage der Jahresrechnung 2020 der Bürgerspitalstiftung Volkach mit Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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beschließend
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6 |
Vorbericht
In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft gem. § 77 KommHV nachzuweisen.
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Die Jahresrechnung 2020 die hiermit dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben wird, schließt mit folgen-
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den Ergebnissen ab und ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen.
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Ergebnis
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Verwaltungs- haushalt Euro
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Vermögens- haushalt Euro
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insgesamt Euro
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Soll-Einnahmen
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197,60
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101,87
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299,47
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Neue Haushaltseinnahmereste (+)
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0,00
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0,00
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0,00
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Abgang alter Haushaltseinnahmereste (-)
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0,00
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0,00
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0,00
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Abgang alter Kasseneinnahmereste (-)
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0,00
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0,00
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0,00
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Summe bereinigte Soll-Einnahmen
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197,60
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101,87
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299,47
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Soll-Ausgaben
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197,60
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101,87
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299,47
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Neue Haushaltsausgabereste (+)
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0,00
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0,00
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0,00
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Abgang alter Haushaltsausgabereste (-)
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0,00
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0,00
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0,00
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Abgang alter Kassenausgabereste (-)
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0,00
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0,00
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0,00
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Summe bereinigte Soll-Ausgaben
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197,60
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101,87
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299,47
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Etwaiger Unterschied
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0,00
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0,00
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0,00
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darin sind enthalten
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Bezeichnung
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Euro-Betrag
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Haushaltsansatz
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Zuführung zum Vermögenshaushalt
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101,87 €
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250,00 €
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Überschuss (Zuführung an Allg.Rücklage)
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101,87 €
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250,00 €
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Entnahme aus der Allgem. Rücklage
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0,00 €
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0 €
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Zuführung vom Vermögenshaushalt
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0,00 €
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0 €
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Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder
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Unerledigte Verwahrgelder
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0,00 €
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Unerledigte Vorschüsse
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0,00 €
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Stand des Vermögens u.d. Schulden
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zu Beginn des Haushaltsjahres
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am Ende des Haushaltsjahres
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Rücklagen
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214.496,68 €
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214.598,55 €
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+ Aktien RWE 247 Stück
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6.629,48 €
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8.519,03 €
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- Schulden
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0,00 €
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0,00 €
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221.126,16 €
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223.117,58 €
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Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Haushaltsrechnung zu entnehmen.
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Beschluss
Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht mit dem Stand der Rücklagen, der Schulden und des Vermögens, sowie die Entwicklung der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben wurden zur Kenntnis genommen.
Die Jahresrechnung ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Bekanntgaben & Berichterstattungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
|
ö
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7 |
Vorbericht
Der Bürgermeister gibt aus der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2021 bekannt.
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8. Wünsche & Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Ferienausschuss (Stadt Volkach)
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Sitzung des Ferienausschusses
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08.02.2021
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ö
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8 |
Vorbericht
Es wurden keine Wünsche und Anträge vorgebracht.
Datenstand vom 23.03.2021 07:45 Uhr