Datum: 07.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 lokale Energiewende, hier: Nutzung Energieeffizienznetzwerk für Zukunftsentwicklung bei PV Freiflächenanlagen
3 Erlass einer Geschäftsordnung für den Stadtrat
4 Pauschale Entschädigung für Fraktionssprecher
5 Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Bürgerspitalstiftung Volkach mit Bekanntgabe des Rechenschaftsberichts
6 Bekanntgaben & Berichterstattungen
6.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
6.2 weitere Bekanntgaben
7 Wünsche & Anträge

zum Seitenanfang

1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 1

Vorbericht

Es wurden keine Fragen gestellt.

zum Seitenanfang

2. lokale Energiewende, hier: Nutzung Energieeffizienznetzwerk für Zukunftsentwicklung bei PV Freiflächenanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö beschließend 2

Vorbericht

Die Energiewende findet vor Ort in den Kommunen statt.
Dr. Geßlein, ÜZ Mainfranken ist der zuständige Kommunalberater und Ansprechpartner für die Stadt Volkach im Energieeffizienznetzwerk. Er berichtet über die aktuellen Herausforderungen im Bereich Energiewende, die künftigen Klimanetzwerke und legt den Fokus auf den Bereich Freiflächenphotovoltaikanlagen. 
Analog der damaligen Windkraftstudie für Potentialflächen im Bereich der Stadt Volkach will die Stadt hier künftig agieren statt reagieren. Das Institut für Energietechnik (IfE) in Amberg hat auch zum Thema Freiflächen PV-Anlagen Fachleute/Expertise. 
Das IfE hat bisher eine Reihe Projekte und Fragestellungen für die Stadt kompetent aufgearbeitet und jeweils eine gute Entscheidungsgrundlage im Sinne der Einsparung von Energie/Klimaschutz dem Gremium vorgelegt (z. B. Energieeffizienz der Kläranlage Volkach, Überprüfung Energieverbrauch Hallenbad, Beheizung Rathaus, Heizung KiGa Obervolkach, PV-Anlage Kläranlage Volkach, u.a.).
Die Festlegung eines Kriterienkataloges für Freiflächen PV-Anlagen wird ebenfalls über das Energieeffizienznetzwerk gefördert.  

Beschluss

  1. Es soll ein Kriterienkatalog für Freiflächensolaranlagen mit dem Gremium erarbeitet werden. (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung)
  2. Das Institut für Energietechnik wird als Partner beauftragt.
  3. Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von ca. 8.000 Euro werden eingestellt.
  4. Die Stadt tritt dem zukünftigen Klimaschutznetzwerk bei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download PräsentationÜZ-2022-02-07 Energiewende.pdf

zum Seitenanfang

3. Erlass einer Geschäftsordnung für den Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 3

Vorbericht

Am 22.11.21 wurden nach mehreren Beratungen verschiedene Änderungswünsche sowie aktuelle Änderungen in der Muster-GO zur Geschäftsordnung ausführlich beraten und in einer Reihe Einzelbeschlüssen abgestimmt/beschlossen. Diese wurden nun in die GO eingearbeitet.

Beschluss 1

Auf Antrag der FWG-Fraktion wird eine  Regelung in der Geschäftsordnung aufgenommen, dass die Sitzungen regelmäßig um 19 Uhr beginnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Stadtrat gibt sich ab 01.03.2022 folgende Geschäftsordnung: 
Geschäftsordnung

für den Stadtrat Volkach
vom 07.02.2022


Der Stadtrat Volkach
gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende


Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin fallen.
(2) Der Stadtrat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats
Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
  1. die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,
  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister/innen, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte/innen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  15. die Bestellung und die Abberufung der Leitung des Rechnungsprüfungsausschusses, Stellvertretung und der Prüfer/innen (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie der/des Datenschutzbeauftragten,
  16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO), 
  17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten, 
  18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamt/innen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  19. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer/innen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  20. die Entscheidung über Altersteilzeit aller Bediensteten,
  21. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  22. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, 
  23. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, 
  24. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertreter/innen der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
  25. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  26. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
  27. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Gemeinde als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.
  28. die Abgabe der Stellungnahme im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sofern die beantragte Wasserentnahme 1.500 m³ jährlich übersteigt.


II. Die Stadtratsmitglieder

§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse
(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister/innen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). 
(5) Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.
§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien.
(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
(2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter/innen in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 6
Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 
(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter/innen in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt. 
(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin, eine/r der Stellvertreter/innen oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 7
Vorberatende Ausschüsse
(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es wird folgender vorberatender Ausschuss gebildet:
-/-

§ 8
Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats
(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin oder sein/ihr Stellvertreter/in im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 
1. Bau-, Agrar- und Umweltausschuss:
Baugenehmigungen (Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben)
Neben diesem Beschlussrecht hat der Bau-, Agrar- und Umweltausschuss die Aufgabe, den Stadtrat bei allen Planungen und Projekten im Blick auf Fragen und Probleme der Umweltbeeinflussung und des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu beraten.
Zur Implementierung dieser Aufgabe soll der Ausschuss 2-mal jährlich speziell zu Themen des Umweltschutzes tagen und alle Planungen, Projekte und den Haushalt auf umweltrelevante Problemstellungen überprüfen.

§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

§ 10
Ferienausschuss, Ferienzeit
(1) Die Ferienzeit des Stadtrats beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem Ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
Der Ferienausschuss tagt auch anstelle des Stadtrats, wenn dies aufgrund einer besonderen Gefahrenlage erforderlich ist (z.B. Katastrophenfall oder aufgrund einer Epidemie (wie z.B. Covid 19). Die Entscheidung hierüber trägt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin.

(2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

IV. Der Erste Bürgermeister, bzw. die Erste Bürgermeisterin 
1. Aufgaben

§ 11
Vorsitz im Stadtrat
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Sie bereiten die Beratungsgegenstände vor und berufen die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leiten sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) Hält der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er/sie den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner/ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, wird die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeigeführt (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 12
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er/Sie kann dabei einzelne Befugnisse den weiteren Bürgermeistern/innen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er/sie den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Beamten/innen und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten/innen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister/innen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

§ 13
Einzelne Aufgaben
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit
  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
  2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten/innen bis zur Besoldungsgruppe A 8,
  6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmer/innen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,
  7. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
  8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), 
  9. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch:
1.         in Personalangelegenheiten der Beamten/innen und Arbeitnehmer/innen: 
a)        der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b)        die Genehmigung von Nebentätigkeiten. 
2.        in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln 

    im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, 

    im Übrigen bis zu einem Betrag von 30.000,00 € im Einzelfall, 
  2. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: 

    Erlass                                                 3.000,00 €

    Niederschlagung                                15.000,00 €

    Stundung                                        15.000,00 €

    Aussetzung der Vollziehung                        15.000,00 €
  3. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), 
  4. Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €,
  5. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 30.000 € erhöhen,
  6. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 3.000,00 € je Einzelfall.
3.        in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a)        die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 30.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, 
b)        Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staats-angehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a)        die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b)        die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)        die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 2 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m 
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist, Kriterien für die „Geringfügigkeit“ können ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung des betreffenden Bebauungsplans entwickelt werden.)
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
d)        die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, 
e)        die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. 
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen. 
(5) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin werden ermächtigt zum
a)        Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zur Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte (z. B. Dienstbarkeiten), sofern die Stadt hieraus nicht finanziell abschließend belastet wird, im Übrigen bis zu der Wertgrenze nach Ziffer 2. A),
b)        Abgabe von Randrücktrittserklärungen, Erteilung von Pfandfreigaben und Löschungsbewilligungen für dinglich Rechte, die zugunsten der Stadt an fremden Grundstücken bestellt sind,
c)        Beurkundung von Messungsanerkennungen und Auflassungen.
Der Vollzug von Beschlüssen des Gemeinderates oder Ausschüssen zum Abschluss von Verträgen und der Abgabe von Erklärungen gehört ohne Berücksichtigung der Wertgrenze oder der sonstigen Bedeutung zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin, wenn der Stadtrat oder ein Ausschuss die Rahmenbedingungen zu Größe, Lage, Preis bzw. Preisrahmen und Fristen dabei festlegt oder beschrieben hat und hiervon nicht oder nur unwesentlich, d.h. von Zahlenwerten oder Fristen um nicht mehr als 5 % abgewichen wird.

§ 14
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. 

§ 15
Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern/innen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

§ 16 
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 17 
Weitere Bürgermeister/innen, weitere Stellvertreter/innen, Aufgaben
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin werden im Fall seiner/ihrer Verhinderung vom/von der zweiten Bürgermeister/in und, wenn diese/r ebenfalls verhindert ist, vom/von der dritten Bürgermeister/in vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der/des Ersten, zweiten und dritten Bürgermeister/in bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter/innen in folgender Reihenfolge: 
danach das dienstälteste Stadtratsmitglied (bei gleichem Dienstalter, das an Lebensjahren älteste Mitglied).

(3) Der/die Stellvertreter/in übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin aus.
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor. 
V. Ortssprecher/innen

§ 18 
Rechtsstellung, Aufgaben
(1) Der/die Ortssprecher/in ist ein/e ehrenamtlich tätige/r Gemeindebürger/in mit beratenden Aufgaben und dem Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. 
(2) Der/die Ortssprecher/in wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang

  1. Allgemeines

§ 19 
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) Stadtrat und Erster Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner/innen an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt diese/r in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er/sie den Stadtrat. 

§ 20 
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 21 
Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer/innen bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung der/des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmer/innen sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörer/innen, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den/die Vorsitzende/n aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 22 
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: 
1.        Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2.        Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3.        Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: 
1.        Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2.        sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). 

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 23 
Einberufung
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) Die Sitzungen finden grundsätzlich in Gebäuden der Stadt Volkach statt; sie beginnen regelmäßig um 19 Uhr. Der Stadtrat kann im Einzelfall von Satz 1 abweichen, wenn keines der Mitglieder des Stadtrats Einwendungen erhebt. In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 24 
Tagesordnung
(1) Der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin setzen die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der Erste Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen. 
(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 25 
Form und Frist für die Einladung
(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch (Vgl. § 4 Abs. 2) zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.
(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt. 
(4) Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 26 
Anträge
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum siebten Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister oder der Ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 
  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

III. Sitzungsverlauf

§ 27 
Eröffnung der Sitzung
(1) Der/die Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

§ 28 
Eintritt in die Tagesordnung
(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
(3) Der/die Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 29 
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der/die Vorsitzende die Beratung.
(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum. 
(3) Sitzungsteilnehmer/innen dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der/die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern und Zuhörerinnen kann das Wort durch mehrheitlichen Beschluss des Stadtrates erteilt werden, der/die Vorsitzende kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Die Redner/innen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
  1. Anträge zur Geschäftsordnung, 
  2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. 
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom/von der Vorsitzenden geschlossen.
(7) Redner/innen, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der/die Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der/die Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) Der/die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 30 
Abstimmung
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der/die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er/Sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
  1. Anträge zur Geschäftsordnung, 
  2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der/die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt. 
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweiser negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den/die Vorsitzende/n zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. 

§ 31
Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können. 
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerber/innen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im Ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber/innen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber/innen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
 
§ 32 
Anfragen
Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den/die Vorsitzende/n Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den/die Vorsitzende/n oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 33
Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der/die Vorsitzende die Sitzung.

IV. Sitzungsniederschrift
§ 34 
Form und Inhalt
(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). 
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 35 
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger/innen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO). Die Niederschriften der öffentlichen Stadtratssitzung stehen auf der städtischen Internetseite öffentlich zum Download bereit.
(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden die Niederschriften als nicht veränderbare Dokumente durch E-Mail oder, wenn schutzwürdige Daten enthalten sind, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form übermittelt. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 36 
Anwendbare Bestimmungen
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer/innen anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem/der Antragstellerin Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen. 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37 
Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Amtstafel bekanntgegeben wird. 
Die Amtstafel der Stadt Volkach befindet sich am Rathaus Volkach. 
Der Anschlag wird an der Amtstafel am Rathaus erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Der Anschlag wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 
Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag an der Amtstafel angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

Die Anschläge sollen auch zur Information an den Infotafeln in den Stadtteilen angebracht werden. 
Alle Satzungen/Verordnungen stehen auf der Homepage der Stadt zur Verfügung.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an der Amtstafel hingewiesen.
(3) Die Gemeinde unterhält in allen Stadtteilen eine ausreichende Zahl an Infotafeln:

C. Schlussbestimmungen
§ 38 
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

§ 39 
Verteilung der Geschäftsordnung
Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf. 

§ 40 
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12.04.2016 außer Kraft. 
Volkach, ______________

Bäuerlein, Erster Bürgermeister
Anlage 1
Erster Bürgermeister und Stellvertreter/innen
1. Bürgermeister Bäuerlein, Heiko                                                        CSU
2. Bürgermeister Gebert, Udo                                                        FW
3. Bürgermeisterin Martin, Gerlinde                                                        CSU
Anlage 2
Mitglieder des Stadtrats
       Heiko Bäuerlein
       Elmar Datzer
       Stephan Dinkel
       Marlies Dumbsky
       Jochen Flammersberger
       Udo Gebert
       Andrea Haupt
       Anja Hirt
       Moritz Hornung
       Peter Kornell
       Uwe Koßner
       Mathias Krönert
       Gerlinde Martin 
       Barbara Nikola-Bier
       Andrea Rauch
       Simon Rinke
       Herbert Römmelt
       Gerhard Schulzki
       Hanns Strecker
       Tobias Thum
       Cengiz Zarbo
Anlage 3
Referent/innen gem. § 3 Abs. 3 der GeschO
Aufgabengebiete
Feuerwehren                                                Hornung Moritz
Jugend (einschl. Ferienpass)                                Rinke Simon
Kindertagesstätten                                        Zarbo Cengiz
Landwirtschaft, Weinbau, Forst                        Kornell Peter
Soziales und Fairtrade                                Rauch Andrea
Sport                                                        Dinkel Stephan
Anlage 4        Ausschüsse
Bau-, Agrar- und Umweltausschuss (beschließender Ausschuss)
Vorsitzender: Erster Bürgermeister Heiko Bäuerlein
Fraktion
Mitglied
CSU
Dinkel

Koßner

Vertreter

Martin

Rinke

Strecker
FW
Mitglied

Gebert

Kornell

Thum

Vertreter

Römmelt

Zarbo

Krönert
SPD
Mitglied

Nikola-Bier

Vertreter

Schulzki
BL
Mitglied

Datzer

Vertreter

Flammersberger
B90/G
Mitglied

Hornung

Vertreter

Dumbsky
                                                                                                         
Ferienausschuss (beschließender Ausschuss)
Vorsitzender: Erster Bürgermeister Heiko Bäuerlein
Fraktion
Mitglied
CSU
Haupt

Strecker

Vertreter

Dinkel

Koßner

Martin
FW
Mitglied

Gebert

Krönert

Zarbo

Vertreter

Zarbo

Hirt

Kornell

Römmelt
SPD
Mitglied

Schulzki

Vertreter

Nikola-Bier
BL
Mitglied

Datzer

Vertreter

Flammersberger
B90/G
Mitglied

Dumbsky

Vertreter

Rauch

Rechnungsprüfungsausschuss
Vorsitzender: Hirt Anja                Vertreter: Kossner Uwe
Schriftführer/in: Gräfner (Kassenverwalterin)
Fraktion
Mitglied
CSU
Koßner

Rinke

Vertreter

Martin

Strecker
FW
Mitglied

Hirt (Vorsitz)

Krönert

Vertreter

Zarbo

Kornell

Gebert
SPD
Mitglied

Nikola-Bier

Vertreter

Schulzki
BL
Mitglied 

Flammersberger

Vertreter 

Datzer
B90/G
Mitglied

Rauch

Vertreter

Hornung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Pauschale Entschädigung für Fraktionssprecher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 4

Vorbericht

Den Fraktionssprechern/innen im Stadtrat erwachsen aufgrund ihrer Funktion (Benutzung ihrer privaten Telefone/Handys, Reisekosten, Büromaterial, EDV, usw.) mehr Kosten als den übrigen Mitgliedern. Es wird empfohlen, diese Aufwendungen pauschal abzugelten. (2014 bis 2020: 70 €/Monat).
Dies sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gem. § 3 Nr. 12 EkStG.
Es wurde deshalb zu Beginn der Wahlperiode beschlossen:
Die Fraktionssprecher/innen erhalten zur Abgeltung der durch ihre Funktion entstehenden Kosten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70 €.

Im Rahmen der Änderung der Geschäftsordnung wurde angeregt, diese Entschädigung an (Gruppen) Sprecher/innen auch ohne Fraktionsstatus (ab 3 Mitglieder) zu gewähren, da auch den Gruppierungen mit 2 Mitgliedern grundsätzlich Aufwendungen entstehen, wenn auch in geringerem Umfang als größere Gruppierungen. 
Die Entschädigung sollte deshalb angepasst werden, ggf. gestaffelt werden. 

Beschluss

Die Fraktionssprecher/innen bzw. Sprecher/innen von „Gruppen“ erhalten zur Abgeltung der durch ihre Funktion entstehenden Kosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro/Fraktionsmitglied.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

5. Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Bürgerspitalstiftung Volkach mit Bekanntgabe des Rechenschaftsberichts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö beschließend 5

Vorbericht

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft gem. § 77 KommHV nachzuweisen.
Die Jahresrechnung 2021 die hiermit dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben wird, schließt mit folgen-
den Ergebnissen ab und ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen.








Ergebnis
 
 
 
 
Verwaltungs-
haushalt
Euro
Vermögens-
haushalt
Euro
insgesamt
Euro
Soll-Einnahmen
828,42 
618,47
1.446,89
Neue Haushaltseinnahmereste (+)
0,00 
0,00 
0,00 
Abgang alter Haushaltseinnahmereste (-)
0,00 
0,00 
0,00 
Abgang alter Kasseneinnahmereste (-)
0,00 
0,00 
0,00 
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
828,42 
618,47
1.446,89








Soll-Ausgaben
828,42 
618,47
1.446,89
Neue Haushaltsausgabereste (+)
0,00 
0,00 
0,00 
Abgang alter Haushaltsausgabereste (-)
0,00 
0,00 
0,00 
Abgang alter Kassenausgabereste (-)
0,00 
0,00 
0,00 
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
828,42 
618,47
1.446,89








Etwaiger Unterschied
0,00 
0,00 
0,00 








darin sind enthalten







Bezeichnung
Euro-Betrag
Haushaltsansatz
Zuführung zum Vermögenshaushalt
0,00
0,00
Überschuss (Zuführung an Allg.Rücklage)
0,00
0,00
Entnahme aus der Allgem. Rücklage
618,47
520,00
Zuführung vom Vermögenshaushalt
618,47
520,00








Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder
Unerledigte Verwahrgelder
0,00
Unerledigte Vorschüsse
0,00 








Stand des Vermögens u.d. Schulden
 
 
zu Beginn des Haushaltsjahres
am Ende des Haushaltsjahres
Rücklagen
214.598,55
213.980,08
+ Aktien RWE 247 Stück
8.519,03
8.709,22
- Schulden
0,00
0,00
= Vermögen
223.117,58
222.689,30
Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Haushaltsrechnung zu entnehmen.


Beschluss

Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht mit dem Stand der Rücklagen, der Schulden und des Vermögens, sowie die Entwicklung der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben wurden zur Kenntnis genommen.
Die Jahresrechnung ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 6.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 24.01.2022 bekannt:
  • Auftragsvergaben für die Erweiterung des Kindergartens Obervolkach (Fliesen, Innenausbau). 
  • Beratung über Antrag eines Grundstückeigentümers auf Umwandlung eines Gewerbegrundstückes zu einem Grundstück für Wohnbebauung. 

  • Vorstellung eines Grundstückeigentümers über den eventuellen Bau einer  Freiflächenphotovoltaikanlage. 

zum Seitenanfang

6.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 6.2

Vorbericht

Herr Bürgermeister informiert über die geplante Anlegung einer Friedwiese im Friedhof Eichfeld analog Gaibach und Astheim. Ortssprecher Patrick Fischer hat dies beantragt und sich bereits mit Pläne3n um die Gestaltung gekümmert. 
Herr Bürgermeister informiert über den Ortstermin zur nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung „30 km/h“ in Volkach, Gaibacher Straße.

zum Seitenanfang

7. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 07.02.2022 ö 7

Vorbericht

Herr Römmelt regt an, die Bürgerspitalstiftung und die Richard-Haupt-Stiftung zu einer Stiftung zusammenzulegen um Kosten für die Stiftungen zu sparen.

Die Verwaltung informiert, dass dies bereits mit der Stiftungsaufsicht geprüft wird.

Datenstand vom 22.02.2022 07:43 Uhr