Datum: 21.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 Aufstellungsbeschluss, 2. Änderung Bebauungsplan „Altstadt Volkach“
3 Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung des Änderungsverfahrens Bebauungsplan „Altstadt Volkach“
4 Grünordnungsplan für das Gebiet Eichholz und Am Wert in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf - hier: 2. Verlängerung der Veränderungssperre
5 Bekanntgaben & Berichterstattungen
5.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
5.2 weitere Bekanntgaben
6 Wünsche & Anträge

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1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 1

Vorbericht

Ein Bürger erkundigt sich nach dem Sachstand bezüglich seines Bauvorhabens.

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2. Aufstellungsbeschluss, 2. Änderung Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 2

Vorbericht

Der am 23.12.1998 in Kraft getretene Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ hat als wesentliches Ziel den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der historischen Altstadt verbunden mit einer Stärkung der Grundfunktion Wohnen und Arbeiten. Zur Ergänzung des Bebauungsplanes wurde im Zusammenwirken mit der Städtebauförderung eine Gestaltungssatzung erlassen. Sie wurde am 24. August 2000 rechtsverbindlich. 
Auf Basis dieser Satzungen wurden bisher hohe Fördersummen an die Bürger/innen und die Stadt aus dem Städtebauförderungsprogramm ausgereicht. Diese hohen Förderungen sollen auch künftig für die Bürger/innen und die Stadt erhalten bleiben.
Feststellungen des Bereiches Denkmalschutz und Städtebauförderung:
„Das Ortsbild der Altstadt von Volkach ist besonders schützenswert. Es wurde deshalb mit Urkunde vom 19. Dezember 1984 unter den besonderen Schutz der Haager Konvention gestellt. Gleiches gilt für herausragende Gebäude im Altstadtensemble wie z.B. Rathaus, Kirche, Schelfenhaus, Oberes und Unteres Tor. In verschiedenen Verwaltungsgerichtsprozessen wurde durch die Urteile diese besondere Situation der Altstadt Volkach bestätigt. Neben dem geschützten Ensemble wurde besonders auch das ungestörte Erscheinungsbild der Dachlandschaft hervorgehoben (Urteil VG Würzburg, vom 27. Okt. 1999, Nr. W4K97.1259 und vom 5. Dez. 2001, Nr. W4K00.114). Diese Feststellungen gingen als Festsetzungen sowohl in den Bebauungsplan als auch in die Gestaltungssatzung ein.“ 
Die Dachlandschaft der Altstadt sei herausragend in ganz Nordbayern.

Auf Grund der „Klimawende“ und der technischen Entwicklung in den letzten 20 Jahren möchten das Gremium und die Verwaltung den Bebauungsplan mit den Anforderungen an den Städtebau / Denkmalschutz und eine moderne, regenerative Energieerzeugung evaluieren. 

Der Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ enthält bislang nur unzureichende Festsetzungen zur Gestaltung von Gebäuden, insbesondere der Dachflächen. Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung ist bislang nicht geregelt. 

Die Zulässigkeit und gestalterische Integration von solchen Anlagen an und auf Gebäuden, insbesondere auf Dachflächen bedarf ebenfalls der Regelung, um die Ziele des Bebauungsplans im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Ortsbildes zu sichern. 

Die beteiligten Behörden erkennen die „Klimawende“ / technischen Fortschritt an und raten zu einem „altortverträglichen Klimaplan“, in dem die Stadt ihre planerische Verantwortung wahrnimmt und die Belange des Denkmal-/Ensembleschutzes, wie auch der Bürger/innen und der technischen Entwicklung zur Klimawende berücksichtigt. 

Des Weiteren haben sich durch die erfolgreichen Städtebaufördermaßnahmen (z. B. Sanierung Hauptstraße) in der Innenstadt (Steigerung der Aufenthaltsqualität und stärkere Frequentierung der Altstadt durch Einheimische und Gäste) in den letzten Jahren Veränderungen in der gewerblichen und gastronomischen Nutzung ergeben. Auch hier sollten die damaligen Festsetzungen evaluiert werden.   
Zur Klarheit und Eindeutigkeit des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ hinsichtlich der o. a. Punkte sollen die Ziele der Bauleitplanung überprüft werden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ zur Prüfung/Evaluierung der Planungsziele im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Ortsbildes in Zusammenhang mit der technischen Transformation zur Klimawende und den veränderten Nutzungen der Altstadt. 
Das Gremium erarbeitet/überprüft mit der Verwaltung und den Fachbehörden die Satzung zu den o. a. Planungszielen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung des Änderungsverfahrens Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö beschließend 3

Vorbericht

Der Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ enthält bislang nur unzureichende Festsetzungen zur Gestaltung von Gebäuden, insbesondere der Dachflächen. Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung ist bislang nicht geregelt. 
Die Zulässigkeit und gestalterische Integration von solchen Anlagen an und auf Gebäuden, insbesondere auf Dachflächen bedarf ebenfalls der Regelung, um die Ziele des Bebauungsplans im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Ortsbildes zu sichern.
Bauvorhaben, die weder die Nutzung erneuerbarer Energien noch die gestalterische Integration solcher Anlagen an und auf Gebäuden zum Gegenstand haben, bleiben auch während des Bestandes der Veränderungssperre nach Maßgabe des bestehenden Bebauungsplans „Altstadt Volkach“ weiter zulässig. Insoweit haben die jeweiligen Bauherren einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 2 BauGB. 
Der Stadtrat Volkach evaluiert derzeit die über 20 Jahre alte Gestaltungssatzung vom 24.07.2000, um die Satzung an den akt. Rechtsstand anzupassen und auf die Zukunft auszurichten, da einige Regelungen überarbeitungsbedürftig sind. 
Dies geschieht aktuell in enger Abstimmung mit der Kanzlei Bohl und Coll., dem Landratsamt Kitzingen und der Regierung von Unterfranken (Städtebauförderung und Denkmalschutz).
Gem. Hinweis der Regierung von Unterfranken sowie dem Landratsamt sind zur Rechtssicherheit die Anpassungen nicht nur in der Gestaltungssatzung, sondern auch in den Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ zu übernehmen.
Zur Sicherung der Planung während des Bauleitplanungsverfahrens ist eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und nach § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
n.b.: Im Rahmen der „Mobilfunk-Diskussion in der Altstadt“ wurde dieses Verfahren 2003 bereits schon einmal praktiziert.

Satzungstext gem. Vorlage Kanzlei Bohl und Coll.:
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende:
Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des gemäß Aufstellungsbeschluss zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung des gemäß Aufstellungsbeschluss vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ wird in dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des zu gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“.
  2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke der Gemarkung Volkach aus der akt. Fassung des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003.
  3. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Die Umrandung des räumlichen Geltungsbereichs ist in diesem Lageplan schwarz-gestrichelt dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
  2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist; spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.


Anlagen: Karte (Anlage 1) zur Satzung.

Volkach, den __________

Stadt Volkach
gez.
Heiko Bäuerlein
Erster Bürgermeister

Beschluss

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ wird eine Veränderungs-sperre nach § 14 BauGB beschlossen. 
Zu diesem Zweck wird folgende Satzung erlassen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Es wird folgende Satzung erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende:

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des gemäß Aufstellungsbeschluss zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung des gemäß Aufstellungsbeschluss vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ wird in dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf den Umgriff des zu gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 21.02.2022 zu änderndem Bebauungsplan „Altstadt Volkach“.
  2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke der Gemarkung Volkach aus der akt. Fassung des Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003.
  3. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 23.12.1998 i. d. F. v. 27.10.2003, der als Anlage 1 zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. Die Umrandung des räumlichen Geltungsbereichs ist in diesem Lageplan schwarz-gestrichelt dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
  2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist; spätestens nach Ablauf von zwei Jahren.


Anlagen: Karte (Anlage 1) zur Satzung.

Volkach, den __________

Stadt Volkach
gez.
Heiko Bäuerlein
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

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4. Grünordnungsplan für das Gebiet Eichholz und Am Wert in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf - hier: 2. Verlängerung der Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö beschließend 4

Vorbericht

Mit Beschluss Nr. 61 vom 25.02.2019 wurde für den Grünordnungsplanbereich „Eichholz und Am Wert“ in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf eine Veränderungssperre beschlossen und eine Satzung erlassen. Mit Beschluss Nr. 20 vom 22. Februar 2021 wurde die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen. 
Das Planungsziel steht im Einklang mit dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Volkach sowie dem Regionalplan. Das Planungsgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Volkacher Mainschleife“, ist als EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen und enthält Flächen des Naturschutzgebietes „Alter Main bei Volkach“ sowie FFH-Gebiete und Biotope. Ferner sollen bestehende Obstbaumbestände und Sonderkulturen im Mainvorland geschützt und damit die Landwirtschaft gestärkt werden. Weiterhin können wegen den nördlich angrenzenden Weinhängen nur dort naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen für künftige Baugebiete vorgehalten werden.
Ausschlaggebend für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist die in Form der Initiative zum Streuobstpakt ausgegebene Devise des Freistaates Bayern vom 18. Oktober 2021. Gestützt auf den Streuobstpakt soll an der Volkacher Mainschleife der Lebensraum Streuobst gefördert werden. Im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde Nordheim am Main erstellten Grünordnungsplan „Nordheimer Au“, der ebenfalls den Erhalt und die Entwicklung der Kulturlandschaft mit den Streuobstbeständen zum Inhalt hat, soll ein Grünes Band von Nordheim am Main über Escherndorf nach Astheim entstehen, dass die ehemalige Streuobstlandschaft am Main in seinen derzeitigen Beständen sichern und für die Zukunft weiterentwickeln soll. Mit dem Grünordnungsplan Astheim sollen die Ziele für die Natura 2000 Gebiete (SPA: 6027-471 Maintal zwischen Schweinfurt und Dettelbach und FFH: 6127-371 Mainaue zwischen Grafenrheinfeld und Kitzingen) unterstützt werden. 
Die Veränderungssperre wird zum zweiten Mal um ein weiteres Jahr verlängert. Die Veränderungssperre tritt zum 21.02.2022 in Kraft. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt die Verlängerung der Veränderungssperre um weitere zwölf Monate. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 5
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5.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 5.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 07.02.2022 bekannt:
  • Genehmigung eines freiwilligen Zuschusses an die dt. Akademie für Kinder- und Jugendliteratur.
  • Grundstücksbewerbungen betreffend das Gewerbe- und Industriegebiet „Am Sonnenberg“.

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5.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 5.2

Vorbericht

Herr Bürgermeister informiert über den Sachstand der Baumaßnahme „energetische Sanierung der Schulturnhalle“. Insbesondere wird vorgeschlagen zusätzlich die Raumzwischendecke samt Isolierung unterhalb des Mero-Systems auszutauschen, da sich hierin Messler „Basaltfaserwolle“ befindet und die Decke nicht begehbar ist. Die Begehbarkeit ist erforderlich um das Dach turnusgemäß auf statische und bauliche Mängel begehen zu können. Des Weiteren wird durch die neue, besser gedämmte Decke noch weitere Energie eingespart. Die Maßnahme wird befürwortet. 

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6. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 21.02.2022 ö 6

Vorbericht

Es wurden keine Wünsche und Anträge vorgetragen. 

Datenstand vom 15.03.2022 10:52 Uhr