Datum: 14.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:50 Uhr bis 23:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Gedenken an die Opfer des Krieges
1.1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 Sondernutzungsflächen für Freischanksaison 2022 - Coronasituation
3 neue Sondernutzung für Außenbewirtung ab 2022
4 Konzeptvorstellung Pilotversuch "Kulinarischer Streetfood-Parkplatz - Altstadt Volkach" / Sondernutzungsantrag
5 Erlass einer Kinderspielplatzsatzung
6 Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), Örtliche Bedarfsanerkennung für die Jahre 2022 bis 2024f
7 Haushaltsberatungen 2022
8 Teilfortschreibung LEP Bayern hier: Beteiligungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 16 BayLplG
9 Bekanntgaben & Berichterstattungen
9.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
9.2 weitere Bekanntgaben
9.3 Ukrainekrise - Hilfsmaßnahmen
10 Wünsche & Anträge

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1. Gedenken an die Opfer des Krieges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 1

Vorbericht

Vor dem Eintritt in die Tagesordnung gedachte der Stadtrat in einer Schweigeminute an alle Opfer und Verwundeten des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges.

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1.1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 1.1

Vorbericht

Ein Bürger regt an, den Tagesordnungspunkt 1 „Bürger fragen – der Stadtrat antwortet“ wieder an den Schluss der öffentlichen Sitzung zu stellen. 

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2. Sondernutzungsflächen für Freischanksaison 2022 - Coronasituation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö beschließend 2

Vorbericht

Die letzten zwei Jahre wurden den Gastronomen in Volkach kostenfrei zusätzliche Sondernutzungsflächen auf Grund der besonderen Corona-Situation zur Verfügung gestellt.
Auch dieses Jahr sollen die Gastronomen unterstützt werden, indem zusätzliche Sondernutzungsflächen ermöglicht werden. Zumal auch das Besucheraufkommen in der Hauptsaison deutlich höher ist, als die aktuell vorhandene Gastronomie mit der normalen Außenbestuhlungsfläche leisten kann. 
Allerdings sollen die zusätzlich genehmigten Flächen gem. der akt. Sondernutzungs-gebührensatzung, für 2022 kostenpflichtig sein.
Anfang Februar 2022 wurden alle Gastronomen zur Bedarfsermittlung seitens der Stadt angeschrieben. Folgende Rückmeldungen sind eingegangen: 
  • Main Wein: zusätzlich wieder (wie 2020 u. 2021) 48 m² auf dem Marktplatz
  • Schwane: zusätzlich wieder (wie 2020 u. 2021)10 m² vor Anwesen Hauptstr. 10 & 12
  • Café M: zusätzlich wieder (wie 2020 u. 2021) ca. 20 m² vor Anwesen Hauptstr. 29 & ca. 19 m² vor Hauptstr. 25
  • Hotel Neuhauser: zusätzlich (wie 2020 u. 2021) damals „Leipolds“ ca. 23 m² vor Anwesen Hauptstr. 21
  • Thomas Martin: ebenfalls wieder wie 2021 einen 2. Parkplatz vor Anwesen Hauptstr. 39
Da aktuell „Vier Jahreszeiten“ und „Torbäck“ keinen Pächter haben, sollte hier die Möglichkeit gegeben werden, wenn sich hierfür 2022 neue Pächter finden, dass diesen ebenfalls die zusätzlichen Außenbestuhlungsflächen der Vorjahre zur Verfügung gestellt werden können.
Für jede Sondernutzungsfläche vor den Nachbar-Anwesen ist vor der Nutzung ein Einverständnis der jew. Nachbarn einzuholen und vorzulegen. Zusätzlich muss jeder Gastronom selbstständig seine dafür notwendige Gaststättenkonzession über das Landratsamt Kitzingen einholen. 

Beschluss

Den zusätzlichen Sondernutzungsflächen für die Außenbestuhlung wird, wie oben beschrieben, zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. neue Sondernutzung für Außenbewirtung ab 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö beschließend 3

Vorbericht

Für die kommende Freischanksaison wurden drei Sondernutzungsanträge für eine neue dauerhafte Sondernutzung für die Außenbewirtung gestellt. 
  1. ama la vita, Hauptstr. 3: es wurde die Außenbewirtung vor dem Anwesen mit einer Größe von 11,00 m x 0,80 m beantragt. Hier sollen fünf Tische mit je zwei Stühlen stehen. 1,0 m Restgehwegbreite bleibt vorhanden. Die Außenbewirtung soll jährlich vom 1. März bis 31. Oktober stattfinden. 
  2. Tuchhaus: es wurde beantragt die Außenbewirtung für das Tuchhaus auszuweiten auf insgesamt die Fläche vor den Anwesen Marktplatz 3 & 5 und Georg-Berz-Straße 2. Diese Fläche entspricht der bisherigen Fläche des Tuchhauses und der ehemaligen Fläche der ehem. Pizzeria. Außerdem wird das ehemalige Brunneneck nun auch vom Tuchhaus bewirtschaftet. Dementsprechend soll hier ebenfalls die ehemalige Sondernutzungsfläche des Brunnenecks in gleicher Weise übernommen werden.
  3. ROSE: es wurde die sonst auf Grund von Corona erweiterte Fläche beantragt, als nun dauerhafte Sondernutzungsfläche zu bewirtschaften. Bisher sind hier 55 m² am Oberen Markt genehmigt. 35 m² sollen hier dauerhaft noch dazu kommen. 

Beschluss 1

Den zwei neuen Sondernutzungsflächen von ama la vita und Tuchhaus wird, wie oben beschrieben, zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der neuen, dauerhaft beantragten Sondernutzungsfläche der Gaststätte ROSE wird mit folgenden Änderungen wie oben beschrieben, zugestimmt:
Die Genehmigung soll vorläufig nur für eine Saison erteilt werden.
Die öffentlichen Ruhebänke und Stelen am Oberen Markt müssen für Passanten frei zugänglich/nutzbar sein.
Die Querung des Platzes am Oberen Markt (insbesondere der kleinen Steinbrücke) muss für Passanten ohne Behinderung möglich sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Konzeptvorstellung Pilotversuch "Kulinarischer Streetfood-Parkplatz - Altstadt Volkach" / Sondernutzungsantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö beschließend 4

Vorbericht

Die Gastronomie in Volkach kann gerade in touristischen Saisonmonaten auch werktags eine hohe Gästeauslastungszahl vorweisen – diese Situation ist gerade in Pandemiezeiten grundsätzlich sehr erfreulich. Gleichzeitig stellt diese Situation die Gastronomen vor Herausforderungen. Stichwörter sind fehlende Servicekräfte, Fachkräftemangel oder eine eingeschränkte Platzkapazität durch pandemiebedingte Hygieneregeln. Gerade das fehlende Personal zwingt Gastronomen zusätzliche Ruhetage einzulegen oder die Öffnungszeiten auf ein gewisses Zeitfenster zu beschränken. Zeitgleich stehen Anbieter, die ein Konzept ohne Ruhetag fahren ebenfalls unter dem großen Druck der Kundennachfrage und können diese mangels Platzangebot nicht immer befriedigen. 
Einzelhändler der Innenstadt haben seitens der Kunden die Rückmeldung bekommen, dass es lt. Zitat „Schade sei, dass man nicht einfach nur einmal einen „warmen“ Snack auf die Hand bekommen könnte“. An das Volkacher Stadtmarketing wurde daher die Idee herangetragen mit „Foodtrucks“ dieser Entwicklung gegen zusteuern. Konzipiert wurde nun als Pilotversuch der sog. „Kulinarische Streetfood-Parkplatz“. Dieser soll werktags (Montag – Freitag) von 11 bis 18 Uhr mit einem Streetfood-Anbieter bestückt werden. Eine Interessensabfrage bei entsprechenden Anbietern war erfolgreich. Aktuell haben drei Anbieter fix Ihr wöchentliches Erscheinen von April bis Oktober zugesagt. 
Der Standort wäre vor der ehemaligen Castell-Bank. Dort ist ein entsprechender Stromanschluss vorhanden. Des Weiteren öffentliche WC’s. Max. zwei Parkplätze müssten bereitgestellt werden. Der mobile Verkaufsstand bezahlt pro Tag gem. der Sondernutzungsgebührensatzung das entspr. Entgelt. Strom würde pauschal kalkuliert.
Die Verwaltung sieht die Aktion als Pilotprojekt bzw. als ergänzendes Angebot aus genannten Gründen und nicht als Konkurrenz zum vorhandenen Gastro-Angebot. Die aktuell geplanten Anbieter sind: ToniPizza aus Gochsheim, Küchendampf aus Würzburg & Albrecht’s Catering aus Erlabrunn.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Konzept „Kulinarischer Streetfood-Parkplatz – Altstadt Volkach“ als Pilotprojekt von April bis Oktober 2022 zu. Die einzelnen Standbetreiber erhalten lt. Sondernutzungsgebührensatzung pro Verkaufstag für ihr Verkaufsmobil bzw. ihren Standplatz eine Rechnung. Eine Strompauschale ist festzulegen. Der Streetfood-Parkplatz wird vor dem Gebäude der Castell-Bank eingerichtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

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5. Erlass einer Kinderspielplatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 5

Vorbericht

Aufgrund einer Änderung der Baugesetze ist es möglich eine „Kinderspielplatzsatzung“ zu erlassen. Diese regelt die Ausstattung und Größe von Spielplätzen, sowie die Verpflichtung beim Bau von mindestens 4 Wohnungen einen Spielplatz zu errichten bzw. auch abzulösen.
In der Sitzung vom 21.06.2021 wurde besprochen, dass die Verwaltung eine entsprechende Satzung zur Beschlussfassung erarbeiten soll. 

Beschluss

Die Stadt Volkach erlässt folgende Kinderspielplatzsatzung:

Satzung der Stadt Volkach über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung)


vom _______

Die Stadt Volkach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) folgende Satzung:



Inhaltsübersicht:




Seite
§  1
Geltungsbereich

2
§  2
Begriffe

2
§  3
Allgemeine Anforderungen

2
§  4
Größe des Spielplatzes

3
§  5
Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

3
§  6
Ablöse

3
§  7
Höhe des Ablösebetrags

4
§  8
Verwendung der Ablöse

4
§  9
Abweichungen

4
§ 10
Ordnungswidrigkeiten

5
§ 11
Inkrafttreten

5



§1 Geltungsbereich
  1. Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen.
  2. Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§2 Begriffe
Kinderspielplatze im Sinne dieser Satzung sind Spielplatze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplatze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinn der DIN 18034.

§3 Allgemeine Anforderungen
  1. Kinderspielplätze sind windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt zu errichten. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind an der verkehrsabgewandten Seite zu errichten.
  2. Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (im Sinn der DIN 18034).

§4 Größe des Spielplatzes
  1. Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.
  2. Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

§5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes
  1. Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr, zu reinigen oder zu erneuern.
  2. Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät (z.B. Federwippe, Schaukel, Klettergerät, etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielgeräten und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.
  3. Sie sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier ortsfesten Sitzeinrichtungen einzuplanen.
  4. Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind durchzufuhren (im Sinn der DIN 18034).

§6 Ablöse
  1. Für Bauvorhaben, wo ein Spielplatz gemäß dieser Satzung zu errichten ist, kann eine Ablösevereinbarung mit der Stadt Volkach geschlossen werden.
  2. Für Bauvorhaben die innerhalb eines Radius von 500 m um einen bestehenden öffentlichen Spielplatz errichtet oder umgenutzt werden, soll ein Ablösebetrag gemäß Satzung entrichtet werden.
  3. Alle Bauvorhaben, die sich außerhalb des 500 m Radius befinden, sollen einen Kinderspielplatz gemäß dieser Satzung herstellen.
  4. Wenn nach Art der Wohnungen ein privater, bestehender Kinderspielplatz für Kleinkinder bei bereits bestehenden Gebäuden nicht mehr benötigt wird, kann eine Ablöse bei gleichzeitigem Rückbau des Kinderspielplatzes gemäß § 7 und § 8 dieser Satzung erfolgen.

§7 Höhe der Ablösebetrags
Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:
       A= (B + KH + UK) x F
A:        Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro)
B:        Bodenrichtwert
       Des Baugrundstücks je m² in Euro
KH:        Herstellungskosten
       Des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 11,52 € angesetzt
UK:        Unterhaltskosten
       der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren;
       diese sind mit 14,40 € anzusetzen
F:        erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 dieser Satzung oder bei Rückbau eines vorhandenen Spielplatzes die tatsächliche Spielplatzfläche in m²

§8 Verwendung der Ablöse
Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung verwendet.

§9 Abweichungen
In begründeten Fällen können Abweichungen gemäß. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.

§10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Ortssatzung können gemäß. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

§11
lnkrafttreten
Die Satzung tritt am __________ in Kraft.


Begründung zur 
Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen der Stadt Volkach

(Kinderspielplatzsatzung)

Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO eröffnet Städten und Gemeinden die Möglichkeit, die Aufstellung einer Satzung für private Kinderspielplätze (Ermächtigungsgrundlage).
Aufgrund der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (Fassung 01.02.2021) und der damit verbundenen Möglichkeit zur Verpflichtung von Grundsätzen bei der Errichtung von Kinderspielplätzen, sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Ablösebeträgen wurde die Kinderspielplatzsatzung in der Stadt Volkach erarbeitet.
Nach Art. 7 BayBO kann die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen ganz oder teilweise durch Bestimmungen durch die Stadt über Lage, Größe, Beschaffenheit und Mindestausstattungen oder durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt abgelöst werden, sofern ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Bauherrin oder dem Bauherrn geschlossen wird. In einer örtlichen Bauvorschrift können gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BayBO die Mindestanforderungen oder die Höhe der Geldbeträge für die Ablösung von Kinderspielplätzen geregelt werden.
In der Spielplatzsatzung werden dabei die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Kinderspielplatzes, sowie eine Kinderspielplatzablöse festgelegt. Die Höhe der Ablösebeträge wird separat in der vorliegenden Spielplatzsatzung geregelt, um ggf. eine zeitnahe Anpassung der Beträge zu ermöglichen.

Zu § 1 Räumliche Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Volkach, sodass auf eine Darstellung im Lageplan verzichtet werden kann. 
Gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO ist ein Spielplatz zu errichten, sobald ein Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen errichtet wird. Die Stadt Volkach sieht diese Vorgabe aufgrund der erhöhten Kinderzahlen im Stadtgebiet als verhältnismäßig.

Zu § 3 Allgemeine Anforderungen  
Die allgemeinen Anforderungen an Kinderspielplätzen sind an die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung von Kinderspielplätzen nach DIN gekoppelt. Diese stellen die Mindestanforderungen (Lage und Sicherheit für die Kinder) dar.
Zudem wird ein Radius von den öffentlichen Spielplätzen gezogen (hier 500 m). Innerhalb dieses Radius ist der Bauherr nicht dazu verpflichtet einen eigenen Spielplatz zu errichten, da es den Kindern und den zu betreuenden Erwachsenen durchaus zumutbar ist, die öffentlichen Spielplätze zu benutzen. Dafür wird ein Ablösebetrag für die Bauherren verpflichtend, damit die öffentlichen Spielplätze weiterhin für alle in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben.
Alle Baugrundstücke außerhalb des 500 m Radius müssen einen Kinderspielplatz gemäß der Kinderspielsatzung errichten.

Zu § 4 Größe des Spielplatzes
Als Grundlage zur Berechnung des Ablösebetrages wurde klar definiert in welcher Größe ein Spielplatz zu errichten ist. Die Stadt Volkach hat sich dazu entschlossen, nach Wohnflächengröße zu gehen, dies ist bei der Berechnung am verhältnismäßigsten zu den unterschiedlichen Bauvorhaben.

Zu § 5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhalt des Spielplatzes
Damit die privat zu errichtenden Spielplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechen, wurde hier klar definiert wie ein Kinderspielplatz Auszustatten ist und wie dieser zu Unterhalten ist, mit welchen gesetzlichen Vorgaben.

Zu § 6 Ablöse 
Als Grundlage für die Ablösung privater Kinderspielplätze ist § 7 Abs. 3 BayBO angegeben. Die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen gemäß § 7 BayBO besteht i. d. R. bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen. Um diese Pflicht wirksam abzulösen, ist der erforderliche Ablösungsvertrag vor Erteilung der Baugenehmigung zu schließen. Eine Ablösung privater Kinderspielplätze ist nur möglich, sofern die Voraussetzungen gemäß der Spielplatzsatzung erfüllt sind. 

Zu § 7 Ermittlung des Ablösebetrages 
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Ablösebetrages bildet die gemäß Kinderspielplatzsatzung geforderte Spielplatzgröße in m². Der Ablösebetrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Nettospielfläche. Der Ablösebetrag setzt sich bezogen auf die abzulösende Gesamtfläche in m² zusammen aus: 
  1. den durchschnittlichen Grunderwerbskosten, entsprechend der Lage des Grundstückes, auf dem die Verpflichtung zur Errichtung des notwendigen Spielplatzes entsteht, auf der Grundlage des jeweiligen Bodenrichtwertes in EUR/m² und 
  2. den durchschnittlichen Herstellungskosten von 11,52 EUR/m² und 
  3. den durchschnittlichen Instandhaltungs-/Unterhaltungskosten für die Dauer von 20 Jahren von 14,40 EUR/m² und
  4. der erforderlichen Spielplatzfläche je m² nach der Spielplatzsatzung

Der Bodenrichtwert ist der zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwertkarte zu entnehmen, die durch den Gutachterausschuss des Landratsamtes Kitzingen herausgegeben wird. Die Bodenrichtwerte werden gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ermittelt. Der allgemeine Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Richtwert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Werteverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertegrundstück). Die nach BayBO anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbskosten werden aufgrund des Bodenrichtwertes am Ort des notwendigen Spielplatzes angesetzt. Sollte der Spielplatz eine Fläche beanspruchen, die sich über mehr als eine Bodenrichtwertzone erstreckt, so ist der Bodenrichtwert anzusetzen, in der der größere Flächenanteil liegt. Die durchschnittlichen Herstellungskosten wurden auf der Grundlage vergleichbarer Baumaßnahmen von Spielanlagen in der Stadt Volkach ermittelt. Die Erhebung der Unterhaltungskosten basiert auf den durchschnittlichen Kostenbedarfen gemeindlichen Spielplätzen in den letzten 2 Jahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), Örtliche Bedarfsanerkennung für die Jahre 2022 bis 2024f

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö beschließend 6

Vorbericht

Rechtgrundlagen für die Bedarfsplanung

Die Rechtsgrundlagen für die Bedarfsplanung finden sich im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie im Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (§ 80 SGB VIII). Für die örtliche Bedarfsplanung ist die einzelne Gemeinde gem. Art 7 BayKiBiG zuständig.
Die Stadt Volkach ist demnach für die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebotes für Kindergarten- und Krippenplätze verantwortlich. Ihr obliegt die Aufgabe, im eigenen Wirkungskreis ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten (Art. 5 BayKiBiG). Dabei entscheidet die Gemeinde, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung anerkennt.
Die Eltern haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Seit dem 01.08.2013 besteht auch ein Rechtanspruch auf einen Krippenplatz ab dem 1. Lebensjahr. Weiterhin haben die Eltern ein Wahlrecht, in welche Kindertageseinrichtung sie ihre Kinder unterbringen. Jede Aufenthaltsgemeinde hat für ihre Kinder die kindbezogenen Leistungen zu erbringen.
Die Gemeinden haben die Entscheidung regelmäßig zu aktualisieren und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Bestandsfeststellung – Anzahl Betreuungsplätze:

In der Sitzung des Stadtrates Volkach vom 30.05.2016 wurde ein Bedarf von 444 Plätzen anerkannt. 
Zwischenzeitlich wurde der Waldkindergarten unter der Trägerschaft der AWO mit 20 Regelkindergartenplätzen errichtet, womit ein weiteres pädagogisches Konzept angeboten werden kann. Außerdem wird derzeit die städtische Kindertageseinrichtung in Obervolkach an-bzw. umgebaut.

Derzeit weist die Stadt Volkach folgenden Bestand an Betreuungsplätzen aus:
Einrichtung
Betriebserlaubnis
Kindergartenplätze
Krippenplätze
Hortplätze
KiTa Volkach
142
100
42

KiTa Gaibach
21
17
4

KiTa Obervolkach
39
25
14

KiTa Astheim
39
25
14

KiTa Escherndorf
19
13
6

KiTa Fahr
25
25


KiTa Eichfeld
21
17
4

Waldkindergarten
20
20


Hort - Kloster
135


135
gesamt
461
242
84
135
Anerk. Tages-pflegeplätze („Tagesmutter“)
5




Zurzeit befristete Plätze:
Einrichtung
KiTa
Krippe
KiTa Volkach
15

Kita Obervolkach

14
KiTa Astheim
3
3

Das Pfarrhaus in Obervolkach wurde vom Landratsamt Kitzingen, Fachaufsicht bis zur Fertigstellung des An-/Umbaus befristet genehmigt. In der Kindertageseinrichtung in Volkach wurden 15 Regelkindergartenplätze befristet bis 31.08.2022 und in der KiTa Astheim wurden 3 Regelkindergartenplätze und 3 Krippenplätze bis 31.08.2022 befristet vom Landratsamt Kitzingen genehmigt.
Die Stadt Volkach ist deshalb angehalten, eine konkrete dauerhafte Erweiterungsplanung im Stadtgebiet anzustoßen.

Bestandsfeststellung der Schulkindbetreuungsplätze:

Schuljahr 2022/2023
Geburtsdatum
Kinder
01.10.2012 bis 30.09.2016
285
Maximaler Bedarf:
285
Prognose ca. 60 %
171
Bedarfsentwicklung 10 %
17
Gesamt
188

Die Stadt Volkach weist derzeit folgenden Bestand in der Schülerbetreuung aus:
Im Schuljahr 2021/2022 (Stichtag 01.10.2021) besuchen 265 Grundschüler und 103 Mittelschüler aus Volkach die Grund- und Mittelschule Volkach. Davon werden 135 Kinder im Hort (Grundschüler) und 47 Mittelschüler in der offenen Ganztagsschule betreut.
Alle 135 bestehende Hortplätze sind ausgebucht. Im Schuljahr2021/2022 konnten 10 Grundschulkinder im Hort nicht aufgenommen werden. Für das Schuljahr 2022/2023 befinden sich 29 Grundschulkinder auf der Warteliste. Der Bedarf kann nicht gedeckt werden. Ein Rechtsanspruch auf Schulkindbetreuung besteht derzeit noch nicht. Der Anspruch soll für die 1. Klassen ab dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft treten.
Bestandfeststellung – Stand Einwohnermeldeamt 01.02.2022
Geburtsdatum,
Anzahl der Kinder:
01.10.2016 – 30.09.2017
75
01.10.2017 – 30.09.2018
86
01.10.2018 – 30.09.2019
67
01.10.2019 – 30.09.2020
68
01.10.2020 – 30.09.2021
72

Bestandsfeststellung der Krippenplätze:

Krippenjahr 2022/2023
Geburtsdatum
Kinder
01.10.2019 bis 30.09.2020
68
01.10.2020 bis 30.09.2021
72
Maximaler Bedarf:
140

Der Bedarf an Krippenplätzen ist für alle Kommune schwer kalkulierbar, da der Bedarf grundsätzlich vom „Betreuungsverhalten“ der Eltern abhängig ist. Erfahrungsgemäß steigt aber mit dem Angebot der Plätze auch der Bedarf. Die Eltern haben einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab dem 1. Lebensjahr. In der Stadt Volkach wird für das Kindergartenjahr 2022/2023 ein maximaler Bedarf von 140 Krippenplätzen ermittelt. Vollendet das Kind unterjährig sein drittes Lebensjahr und lässt der Entwicklungsstand des Kindes es zu, wechselt es im Folgemonat in eine Kindergartengruppe und macht in der Krippe Platz für sog. „Nachrücker“, die im Kindergartenjahr ihr erstes Lebensjahr vollenden und in der Krippe aufgenommen werden können.
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 30.05.2016 den Bedarf von insgesamt 87 Krippenplätzen anerkannt. Derzeit stehen 84 Krippenplätze + 17 befristete Krippenplätze (14 in Obervolkach und 3 in Astheim) zur Verfügung. Der maximale Bedarf für das Krippenjahr 2022/2023 beträgt 140 Kinder, bei einem erfahrungsmäßigen Bedarf von ca. 80% werden 112 Plätze + Zuschlag für Baugebiete und Flüchtlingskinder=16 Kinder, insgesamt 128 Plätze benötigt. Derzeit stehen 84 Krippenplätze zur Verfügung. Nach Fertigstellung des Umbaus in der KiTa Obervolkach haben wir einen Bestand von 92 Krippenplätzen. Der Bedarf kann nicht gedeckt werden, es entsteht eine Unterdeckung von 36 Krippenplätzen, dies entspricht 3 Krippengruppen.

Bestandsfeststellung der Kindergartenplätze:

Im Kindergartenbereich ist der Bedarf für die kommenden drei Jahre relativ gut planbar, da in der Regel alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr einen Betreuungsplatz benötigen. Nicht planbar ist für die Kommune und die Träger, wie viele sog. „Korridorkinder“ in der Einrichtung bleiben. Durch die Einführung des sog. „Einschulungskorridors“ entscheiden die Eltern bis spätestens Mai, ob ihre Kinder, die zwischen dem 01. Juli und 30. September sechs Jahre alt werden, zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult werden (Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG).
Erfahrungswerte der Träger haben ergeben, dass ca. 60 % der Korridorkinder derzeit in den Einrichtungen verbleiben. Grundsätzlich kann von diesem Wert ausgegangen werden, allerdings ist dies von den Betreuungswünschen der Eltern abhängig, die nicht verbindlich prognostiziert werden können.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurden dem Stadtrat in der Sitzung vom 14.03.2022 die Analysemodelle für die Kindergartenjahre 2022/2023 – 2023/2024 bekannt gegeben. Hier wurden die notwendigen Kindergartenplätze mit dem derzeitigen Bestand verglichen.

Bedarfsfeststellung über weiteren Mehrbedarf an Plätzen

Schwierig einzuschätzen ist die Frage, welcher Mehrbedarf anzunehmen ist, der über die belegten Plätze und Anmeldungen hinausgeht. Hier bedarf es einer wertenden Beurteilung der Stadt. Insbesondere sollten Faktoren wie z.B. wirtschaftliche Entwicklung der Stadt (Gewerbegebiete) und Ausweisung von Neubaugebieten in die Feststellung mit einbezogen werden. Es wird seitens des Landratsamtes Kitzingen der Stadt empfohlen, den über konkrete Nachfragen hinausgehenden Bedarf etwas großzügiger festzusetzen und einen entsprechenden Puffer mit einzuplanen. Der Stadtrat konnte sich auf einen Standort für eine weitere Kindertageseinrichtung einigen. Die steigende Nachfrage an Betreuungsplätzen in Volkach, zeigt den Bedarf an Betreuungsplätzen, welcher sich durch die erstellten Analysemodelle zahlentechnisch belegen lässt.
Die Stadt Volkach weist in den nächsten Jahren neue Bauplätze in Obervolkach und Krautheim, ggf. in Astheim aus. Es soll das Mainquartier mit ca. 100 Wohneinheiten und weiterer Geschosswohnungsbau auf Privatgrundstücken entstehen (Nachverdichtung). Ein Prognosezuschlag von 10 % ist für die Stadt Volkach vertretbar.

Bedarfsfeststellung – Prognose für die Bedarfsentwicklung

Darstellung der Über-/Unterdeckung für die Kindergartenjahre 2022/2023 – 2023/2024 mit dem Erfahrungswert der Träger aus dem Kindergartenjahr 2021/2022, das ca. 60 % der Korridorkinder in der Einrichtung bleiben und die Stadt mit einem Prognosezuschlag von 10 % kalkuliert:

KiGa-Jahr 2022/2023
09.22
10.22
11.22
12.22
01.23
02.23
03.23
04.23
05.23
06.23
07.23
08.23
Bedarf mit 60% Korridorkinder
238
238
244
250
258
260
267
272
278
278
278
278
Prognosezuschlag
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
Bedarfsentwicklung
262
262
268
274
282
288
291
296
302
302
302
302
Bestand vgl. Analysemodell
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
Über-/Unterdeckung
-11
-11
-17
-23
-31
-37
-40
-45
-51-
-51
-51
-51

KiGa-Jahr 2023/2024
09.23
10.23
11.23
12.23
01.24
02.24
03.24
04.24
05.24
06.24
07.24
08.24
Bedarf mit 60% Korridorkinder
232
232
238
246
252
261
262
273
278
278
278
278
Prognosezuschlag
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
24
Bedarfsentwicklung
256
256
262
270
276
285
286
297
302
302
302
302
Bestand vgl. Analysemodell
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
251
Über-/Unterdeckung
-5
-5
-11
-19
-25
-34
-35
-46
-51
51
-51
-51

Aus der vorhergehenden Übersicht ist erkenntlich, dass für die Abdeckung der fehlenden Betreuungsplätze zwei neue Regelkindergartengruppen zu empfehlen sind.

Bedarfsanerkennung

Die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs ist ihrer Rechtsnatur nach zunächst ein „Internum“, d.h. ohne rechtliche Außenwirkung hinsichtlich Träger und Einrichtungen. Allerdings stellt sie einen verbindlichen Bestandteil der Planung der Jugendämter im Rahmen der Gesamtverantwortung der örtlichen Träger der Jugendhilfe dar. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsplanung der Kommunen nicht nur wohnortbezogen vorgenommen werden kann (sog. Gastkinder). Kita-Plätze, die sich aus einem gemeindeübergreifenden Bedarf ergeben, müssen vielmehr denen gleichgestellt sein, die von Wohnortkindern benötigt werden. Es darf durch die Verengung der Bedarfsermittlung nicht dazu kommen, dass Eltern ihre Kinder nicht in der Nähe ihres Arbeitsplatzes betreuen lassen können, weil dieser in einer anderen Gemeinde liegt und die Kinder somit keine Wohnortkinder sind. Darin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht des Staates, Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Betreuungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.
Derzeit kann festgestellt werden, dass in den Kindertageseinrichtungen in Volkach und Stadtteilen 2 Kindergartenkinder und 2 Krippenkinder von Gastgemeinden betreut werden, während 11 Kindergarten- und 3 Krippenkinder aus Volkach auswärtige Einrichtungen besuchen. Diese Kinder sind in der neuen Bedarfsfeststellung mit eingerechnet.
Während die Bestandsfeststellung und Erarbeitung der Bedarfsfeststellung der Verwaltung und dem örtlichen Träger aufgetragen sind, ist die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze eine gemeindliche Angelegenheit und obliegt der Stadt Volkach.
Der Bedarf muss vom Stadtrat per Beschluss anerkannt werden. Die von der Kommune anerkannten Plätze sind maßgeblich für die Beantragung der Fördermittel bei der Regierung für anschließende Baumaßnahmen zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen.

Beschlussempfehlung:

Dem Stadtrat von Volkach wurden in der Sitzung vom 14.03.2022 die o.a. Zahlengrundlagen der Bedarfsermittlung mit Bedarfsfeststellung für den Kindertagesstättenbereich vorgelegt.
Der Stadtrat spricht sich für die Anerkennung von 302 Kindergartenregelplätzen, 128 Krippenplätzen und 188 Schulkindbetreuungsplätzen aus. Für die Abdeckung der fehlenden Betreuungsplätze sind 3 neue Krippengruppen, 2 neue Regelkindergartengruppen und 1 Schulkindbetreuungsgruppe notwendig, die durch einen Neubau im Mainquartier realisiert werden sollen. Der gemeindliche Bedarf beträgt 4 Gruppen, der projektbezogene Bedarf (Mainquartier) beträgt 2 Gruppen.
Die befristete Regelkindergartengruppe im angemieteten Pfarrhaus in Obervolkach hat sich sehr bewährt und sollte für mindestens ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die o.a. Bedarfsermittlung wurde im Benehmen mit der Fachaufsicht, Landratsamt Kitzingen ausgearbeitet. Die Kindergartenaufsicht befürwortet die Bedarfsfeststellung. 
Die Bedarfsfeststellung wurde in einem Fraktionssprecherkreis vom Kita-Referenten und der Kita-Gesamtleitung vorgestellt und erläutert.

Anhang:
Für das Kindergartenjahr 2021/2022 kann mitgeteilt werden, dass ca. 60 % der Korridorkinder in den Einrichtungen bleiben werden. Dieser Wert wird deshalb auch für die kommenden Kindergartenjahre zu Grunde gelegt. Der Prognosezuschlag von 24 Regelkindergartenplätzen und 16 Krippenplätzen umfasst das entstehende Mainquartier, Geschosswohnungsbau auf Privatgrundstücken, sowie Baugebiete in Obervolkach, Krautheim und ggf. Astheim. Die Fachaufsicht sowie die Runde der Fraktions-/Gruppensprecher/innen sehen dies ebenso.

Derzeit kann der Bedarf durch die Übergangslösung im Kindergarten Obervolkach (bis 31.08.2022) und die befristet genehmigte Kindergartengruppe in der städtischen KiTa Volkach (31.08.2022) jetzt schon nicht abgedeckt werden. 
Aufgrund der genannten Befristungen und die Planung der neuen Baugebiete, besteht Handlungsbedarf für die Schaffung von neuen Plätzen.

Beschluss

Der Stadtrat erkennt den Bedarf von 302 Kindergartenregelplätzen, 128 Krippenplätzen und 188 Schulkindbetreuungsplätzen an. 
Für die Abdeckung der fehlenden Betreuungsplätze sind 3 neue Krippengruppen, 2 neue Regelkindergartengruppen und 1 Schulkindbetreuungsgruppe notwendig, die mangels Bestandsflächen in den nächsten Jahren durch Baumaßnahmen realisiert werden müssen. 
Die Gruppen sollen vorrangig in Volkach im „Mainquartier“ geschaffen werden. Wenn zu wenig Flächen verfügbar sind, soll der Bedarf in der KiTa Astheim auf vorhandenen Grundstücken gedeckt werden. Die bisherige Verfahrensweise mit Gruppen-Anbauten an bestehende, erprobte Einrichtungen hat sich ebenfalls gut bewährt.
Der gemeindliche Bedarf beträgt 4 Gruppen, der projektbezogene Bedarf (Mainquartier) beträgt 2 Gruppen.
Die befristete Regelkindergartengruppe im angemieteten Pfarrhaus in Obervolkach hat sich sehr bewährt und sollte ab Sept. 2022 für mindestens ein weiteres Jahr verlängert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Haushaltsberatungen 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö vorberatend 7

Vorbericht

Der Haushaltsplan 2022, der Stellenplan und die mittelfristige Finanzplanung bis 2025 werden anhand der vorliegenden Entwürfe des Investitionsprogramms und des Verwaltungshaushalts durchgesprochen und beraten.

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8. Teilfortschreibung LEP Bayern hier: Beteiligungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 16 BayLplG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö beschließend 8

Vorbericht

der Bayer. Ministerrat hat am 14. Dezember 2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen:
  1. Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen
  2. Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt 
  3. Für nachhaltige Mobilität

Dabei werden auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der geänderten Festlegungen wird auf den LEP-E verwiesen.
Die Teilfortschreibung des LEP ist einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SUP-Richtlinie) zu unterziehen. Hierfür wurde ein Umweltbericht erstellt, der gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEP-E ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayer. Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen. Sie haben die Möglichkeit, zum Fortschreibungsentwurf einschließlich Umweltbericht bis zum 1. April 2022 gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den vorliegenden Änderungen möglich.
Es wird gebeten, Hinweise, Anregungen oder Einwendungen unter Angabe der jeweils betroffenen Änderungsstelle(n) zu übermitteln. Andere Festlegungen des LEP oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand dieses Beteiligungsverfahrens.
In Anhang 2 „Strukturkarte“ werden alle Inhalte der Karte dargestellt, Der LEP-E kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.
Weiterhin ist der Entwurf am Dienstsitz des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der Alexandrastr. 4, 80538 München, ausgelegt.
Weitere grundsätzliche Erläuterungen zum LEP:
Beim LEP handelt es sich um eine Rechtsverordnung. Gemäß der Pressemitteilung zum LEP soll diese zu einem bayernweit einheitlichen, verlässlichen und verbindlichen Rahmen für alle öffentlichen und privaten Planungsträger verhelfen, um zum Beispiel nachhaltigen Klimaschutz und effiziente Flächeninanspruchnahme voranzutreiben. Hierzu sollen auch neue Akzente gesetzt werden.
Vom dezentralen Ausbau der erneuerbaren Energien und dem Erhalt kompakter Siedlungsstrukturen hin zu einer umweltfreundlichen Mobilität für jedermann. Dazu zählen auch verbesserte Radwegenetze und die klare Zusage an eine an den Verkehr der Zukunft angepasste Infrastruktur.
Um dabei aber auch den spezifischen Herausforderungen der einzelnen Regionen gerecht zu werden, zielt die Teilfortschreibung des LEP darauf ab, den Instrumentenkasten der Regionalplanung um entsprechende Kompetenzen zu erweitern. Der Regionalplan konkretisiert die Zielvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene und bildet einen langfristigen planerischen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen für die jeweilige Region.
Die Regionalpläne enthalten Festlegungen zu überfachlichen und fachlichen Belangen wie z.B. Ziele und Grundsätze zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie gebietsscharfe Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Über den Regionalplan können künftig etwa hochwertige landwirtschaftliche Flächen, Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie Luftleitbahnen oder Gebiete als CO2-Senken besser geschützt, Gebiete zur Speicherung von Wasser in feuchten und zur Bewässerung in trockenen Zeiten festgelegt oder Trassen für schienengebundenen ÖPNV und für überörtliche Radwege gesichert werden.
Nachdem die vom Bayer. Ministerrat vorgelegten Unterlagen zur Teilfortschreibung des LEP sehr umfangreich sind hat sich die Bauverwaltung Volkach mit der Regierung von Unterfranken in Verbindung gesetzt. Von der Regierung wurde nach Abstimmung mit der Bauverwaltung eine Übersicht der wichtigsten geplanten Änderungen erarbeitet. In diesem Dokument wird die Tragweite der Teilfortschreibung des LEP für die zukünftige Entwicklung unseres Gemeindegebietes deutlich. Nachdem die Unterlage sehr umfangreich ist, wird der Inhalt nicht in den Beschluss eingefügt, sondern das Dokument der Regierung dem Ratsgremium als Anlage zu dieser BV zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Siedlungsentwicklungen im Außenbereich (BG Schaubmühle III und BG Krautheim). Hier wurden bereits aufwendige bauliche Strukturen geschaffen, die weitere Entwicklungen im Blick hatten. Die Stadt Volkach wird aus dem genannten Grund auch weiterhin an der Ausweisung dieser benannten Siedlung im Außenbereich festhalten. Gründe die aus der neuesten Änderung des LEP und des aus dem LEP resultierenden Regionalplans abgeleitet werden, wird die Stadt Volkach nicht akzeptiert. 
Gewerbe- und Industriefläche für gewerbesteuerzahlende Betriebe im Außenbereich. Thema Einnahmen und Arbeitsplätze für die Kommune. Große Gewerbe- oder Industriebetriebe können in der Regel nicht im planungsrechtlichen Innenbereich umgesetzt werden, da die Belastung die von solchen Betrieben ausgehen nur sehr schwer mit den rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
Volkach tut nachhaltig etwas für die Innenentwicklung, z.B. Mainquartier, Nachverdichtung, etc. Ehemalige stark ungenutzte Gewerbeflächen im Innenbereich sollen in den nächsten Jahren für gemischte Nutzfläche qualitativ hochwertig entwickelt werden.
Sandabbau Astheim Eichholz/Am Wert! Gemeinde wünscht den Erhalt des prägenden Landschaftsbildes. Im Bereich Nordheimer Au und den Flächen zw. Escherndorf und Astheim 
In Ensemblegebieten (z. B. der Stadt Volkach), muss der Schutz von denkmalwürdigen Stadt- und Gemeindestrukturen mindestens gleichwertig das im LEP benannte Ziel „umweltfreundliche Mobilität“ gestellt werden. 
Mit der vorliegenden Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) besteht, sofern die in diesem Beschluss benannten Punkte Berücksichtigung im weiteren Verfahren finden, seitens der Stadt Volkach Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 9
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9.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 9.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 21.02.2022 bekannt. Dies waren unter anderem:
Vergabe von Bauleistungen, Sandsteinsanierung Schelfenhaus
Gewährung von Zuschüssen
Grundstücksgeschäfte
Anerkennung von Notariatsurkunden

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9.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 9.2

Vorbericht

Es erfolgten keine Bekanntgaben.

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9.3. Ukrainekrise - Hilfsmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 9.3

Vorbericht

Der Bürgermeister bedankt sich seitens der Stadt Volkach bei allen freiwilligen und beruflich eingebundenen Helferinnen und Helfern sowie bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Ihr Engagement zur Aufnahme der Flüchtlinge aus der Ukraine an der Mainschleife. Er berichtet über die Lage und verschiedene Maßnahmen.
Die Stadt unterstützt wo es möglich ist und bietet verschiedene Hilfen an.
Für die Geflüchteten wurde eine zweisprachige Begrüßungsmappe mit allen wichtigen und hilfreichen Informationen zusammengestellt. Diese wird auch auf dem Bürgerportal veröffentlicht. Im Es finden regelmäßig Koordinationstreffen im Rathaus zwischen der Verwaltung, der 3. Bürgermeisterin und der Sozialreferentin statt. Es werden kurzfristig über die Volkacher VHS Sprachkurse mit Kinderbetreuung angeboten werden.

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10. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 10

Vorbericht

Herr Dinkel informiert über das diesjährige Stadtradeln (11.07. – 30.07.)
Herr Thum kündigt einen Antrag der FWG-Fraktion bezüglich des Bebauungsplanverfahrens an der Rimbacher Straße an.
Herr Krönert bittet um Prüfung, ob anlässlich der Aufstellung von Masten in der Allee für die Weinfestbeleuchtung auch die unterjährige Beleuchtung der Allee erweitert werden könnte. 
Herr Eichelbrönner durfte sich auf Zustimmung des Gremiums außerhalb der Tagesordnung nochmals zu Wort melden und wies darauf hin, dass die Bürgerinitiative nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung des Grundstücks an der Eichfelder Straße sei, die Planung mit  drei Geschossen und viertem Staffelgeschoss aber für unzulässig hält. 

Datenstand vom 04.04.2022 21:12 Uhr