Datum: 25.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mainschleifenhalle
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:20 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 Bebauungsplan "Wohnanlage Rimbacher Str.", Abwägung und erneute Auslegung/Bürgerbeteiligung
3 Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren
4 Zulassung Bürgerbegehren „Bebauungsplan Wohnanlage Rimbacher Straße in Volkach stoppen"
5 Durchführung eines Ratsbegehrens "Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Straße"
6 Bürgerentscheid Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Straße - Fragestellung des Stadtrats
7 Vorlage der Jahresrechnung mit Bekanntgabe des Rechenschaftsberichts 2021
8 Bekanntgaben & Berichterstattungen
8.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
8.2 weitere Bekanntgaben
9 Wünsche & Anträge

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1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 1

Vorbericht

Herr Baur erkundigte sich zum Projekt Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Str.

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2. Bebauungsplan "Wohnanlage Rimbacher Str.", Abwägung und erneute Auslegung/Bürgerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö beschließend 2

Vorbericht

Der Stadtrat der Stadt Volkach hat in seiner Sitzung am 24.01.2022 beschlossen den Bebauungsplan „Wohnanlage Rimbacher Straße“ aufzustellen. Des Weiteren hat er den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 23.11.2021 gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die förmliche Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 08.11.2021 sowie in einer Anliegerversammlung vom 30.09.2021.
Die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung wurden vom 04.02.2022 bis einschließlich 08.03.2022 durchgeführt. 
Die eingegangenen Stellungnahmen sind mit originalem Wortlaut der Anlage 3 „Abwägungsvorlage“ vom 25.04.2022 zu entnehmen.  
Die Abwägung erfolgt unabhängig vor einem evtl. Bürgerbegehren bereits jetzt, da sich nach der Bürgerbeteiligung und Beteiligung der TÖB auf Grund der Einwendungen maßgebliche Änderungen zum ersten Bebauungsplanentwurf ergeben haben. 
Den Bürgern soll nun der neue „Status quo“ dargelegt werden, damit jeder Einwohner für den Bürgerentscheid eine aktuelle Informationsbasis hat. Hierzu erfolgt eine erneute zweite öffentliche Auslegung mit vierwöchiger Öffentlichkeitsbeteiligung. 
Es wird von der Planerin unter anderem dargestellt, dass die Baumassen und Gebäudehöhen gegenüber den Angaben im Antrag auf Bürgerbegehren im Sinne der bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung reduziert wurden.
Die Stadt und die SBW GmbH werden mit dem nun überarbeiteten Bebauungsplanentwurf auf die Initiative zugehen und das Gespräch suchen, ob ggf. die Bedenken ausgeräumt sind.
Bis zur Durchführung des Bürgerentscheids „ruht“ das Bebauungsplan-Verfahren und das Gremium trifft keine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung.
Im Falle, dass das Bürgerbegehren nicht erfolgreich ist, ginge somit keine Zeit verloren. Falls es erfolgreich ist, würde für das Bürgerbegehren kein Nachteil entstehen. 
Inhaltliche Änderungen des Bebauungsplanentwurfes vom 24.01.2022
In Folge der vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Bebauungsplanentwurf vom 24.01.2022 zu einer aktualisierten Fassung geändert und angepasst. 
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 25.04.2022 sieht u.a. folgende inhaltlich relevante Änderungen bzw. Ergänzungen vor: 
  1. Die max. zulässige Geschossflächenzahl wurde ergänzt/begrenzt.
  2. Die max. zulässige Höhe ist von 14,50 m auf 13,50 m reduziert.
  3. Der untere Bezugspunkt wird nach der zwischenzeitlich durchgeführten Vermessung durch Eintrag einer sog. „Höhenkote“ definiert, so dass die Höheneinstellung der Gebäude exakt definiert ist.
  4. Das Planungsgebiet ist in zwei „Allgemeine Wohngebiete“ (WA1 – WA2) geteilt.
  5. Anstelle von IV Vollgeschossen werden im Bereich WA2 III Vollgeschosse plus Staffelgeschoss (III+S) festgesetzt.
Zur Definition eines Staffelgeschosses ist die Festsetzung A 2.6 ergänzt; 
Staffelgeschosse müssen min. 50% der Gebäudelänge und min 1,00m von der
Gebäudeseite entlang der Rimbacher Straße zurücktreten. 
  1. Die nördliche Baugrenze wird um 3 m in Richtung Süden verschoben. 
(Anstelle von 3 m ergibt sich ein Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche zur nördlichen Grundstücksgrenze von 6 m. 

Beschluss

I. 
Zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans „Wohnanlage Rimbacher Straße“ eingereichten Stellungnahmen nimmt der Stadtrat wie folgt Stellung:  
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit  
               Mit der Abwägung besteht Einverständnis 
1.         Landratsamt Kitzingen, Fachbehörden: 
1.1 LRA – Bauordnungsrecht
                       Mit der Abwägung besteht Einverständnis 

3.         Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
               Mit der Abwägung besteht Einverständnis 
7.         Bund Naturschutz in Bayern e.V. 
               Mit der Abwägung besteht Einverständnis 

II: 
Die eingereichten Hinweise durch die Öffentlichkeit und die folgenden Behörden 
1.2         LRA - Kreisbrandrat
1.4         LRA - Kommunale Abfallwirtschaft
5.        Bayernwerk Netz GmbH
6.        Bergamt Nordbayern
9.        Deutsche Telekom Technik GmbH        
10.        Fernwasserversorgung Franken
13.        Handwerkskammer für Unterfranken
20.         Unterfränkische Überlandzentrale Mainfranken
21.        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
werden zur Kenntnis genommen und der vorgebrachten Abwägung zugestimmt.         

III. 
Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung 
Aufgrund der oben angeführten Änderungen ist eine erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen
Der Stadtrat der Stadt Volkach billigt den Entwurf des Bebauungsplans "Wohnanlage Rimbacher Straße" in seiner geänderten Fassung vom 25.04.2022 und beauftrag die Verwaltung eine erneute Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger sowie erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Es ist eine Regelung aufzunehmen, dass mindestens 60 % der herzustellenden Stellplätze unterirdisch hergestellt werden müssen.

Anlagen 
  1. Geänderter Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.04.2022
  2. Begründung inkl. Anlagen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.04.2022
  3. Abwägungsvorlage der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange vom 25.04.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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3. Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 3

Vorbericht

Es soll eine Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und -entscheiden erlassen werden.
Die Satzung wurde durch das SG11 in Absprache mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Kitzingen ausgearbeitet.

Beschluss

Die Stadt Volkach erlässt die folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses)













STADT VOLKACH

Satzung
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
vom 25.04.2022

Inkrafttreten:
Änderungen:

























Die Stadt Volkach erlässt aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBL S. 74) folgende


Satzung
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren

§ 1        Antragsrecht
§ 2        Unterschriftenlisten
§ 3        Eintragungen
§ 4        Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5        Prüfung
§ 6        Datenschutz
§ 7        Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 8        Ratsbegehren; Stichfrage
§ 9        Beanstandung


ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10        Abstimmungsleiter
§ 11        Abstimmungsausschuss
§ 12        Abstimmungsvorstände
§ 13        Ehrenamt


Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14        Einteilung der Stimmbezirke
§ 15        Abstimmungstag
§ 16        Abstimmungsbekanntmachung


Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 17        Stimmberechtigung
§ 18        Ausübung des Stimmrechts
§ 19        Bürgerverzeichnis; Beschwerde
§ 20        Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 21        Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten




Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 22        Stimmzettel
§ 23        Stimmvergabe im Abstimmungsraum
§ 24        Besonderheiten der Briefabstimmung


Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25        Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
§ 26        Weniger als 50 Abstimmende in einem Stimmbezirk
§ 27        Behandlung der Stimmzettel
§ 28        Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 29        Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
§ 30        Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 31        Datenverarbeitung
§ 32        Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
§ 33        In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


ERSTER TEIL
Bürgerbegehren

§ 1
Antragsrecht
  1. Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Volkach die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).

  1. Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO)
    1. Unionsbürger sind,
    2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
    4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

  1. Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

  1. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

  1. Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Stadt zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2
Unterschriftenlisten
  1. Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt.
§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
  1. Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

  1. Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

  1. Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

  1. Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

§ 3
Eintragungen
  1. Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

  1. Eintragungen sind ungültig, wenn
    1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,
    2. die eigenhändige Unterschrift fehlt,
    3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

  1. Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an.
§ 4
Einreichung, Änderung, Rücknahme
  1. Das Bürgerbegehren wird beim 1. Bürgermeister oder im Falle seiner Verhinderung bei dessen Stellvertreter/in schriftlich eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

  1. Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

  1. Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

  1. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§ 16) zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 5
Prüfung
  1. Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

  1. Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

  1. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den Vertretern des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Stadt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.
§ 6
Datenschutz
  1. Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

  1. Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 7
Entscheidung über die Zulässigkeit
  1. Der Stadtrat entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

  1. Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

  1. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem 1. Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitgliedern, der Bürgermeister und der städtischen Bediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

  1. Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
    1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist,
    2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind,
    3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
    4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

  1. Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den drei Vertretern des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

  1. Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntgegeben.

§ 8
Ratsbegehren, Stichfrage
  1. Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

  1. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).

§ 9
Beanstandung
Hält der 1. Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.














ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10
Abstimmungsleiter
  1. Der 1. Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

  1. Ist der 1.Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der 1. Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.


  1. Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

§ 11
Abstimmungsausschuss
  1. Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

  1. Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene, zu Gemeindeämtern wählbare Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt, gemessen an den bei der letzten Stadtratswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

  1. Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

  1. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.








§ 12
Abstimmungsvorstände
  1. Die Stadt bildet für jeden Urnen- und Briefstimmbezirk einen Abstimmungsvorstand.

  1. Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer. Bei Bedarf kann die Anzahl der Beisitzer entsprechend erhöht werden. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der zu Gemeindeämtern wählbaren Personen oder aus dem Kreis der Bediensteten bestellt.

  1. Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

  1. Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.

§ 13
Ehrenamt
  1. Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für städtische Bedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jede zu Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

  1. Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden.

  1. Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung.




Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14
Einteilung der Stimmbezirke
  1. Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein.

  1. Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 13 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

  1. §14 Abs. 2 gilt nicht, solange der Stadtrat etwas abweichendes festlegt.




§ 15
Abstimmungstag
  1. Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.

  1. Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

  1. Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

  1. Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.


§ 16
Abstimmungsbekanntmachung
  1. Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheids spätestens am 24.Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

  1. Die Bekanntmachung enthält
    1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en)
    2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
    3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich ist, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.
    4. Sollte der Stadtrat gem. §18 Abs. 5 eine reine Briefabstimmung beschließen, den Hinweis, dass es nur die Möglichkeit der Briefabstimmung gibt.

  1. Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
    1. dass im Falle einer unrichtigen oder unterbliebenen Benachrichtigung bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde bei der Stadt erhoben werden kann
    2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
    3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
    4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
    5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann
    6. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.








Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 17
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.




§ 18
Ausübung des Stimmrechts
  1. Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung von Amts wegen. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

  1. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

  1. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
    1. durch Briefabstimmung oder
    2. in dem zugeordneten Stimmbezirk oder in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen ist.

  1. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

  1. Der Stadtrat kann im Zuge der Terminfestlegung des Bürgerentscheides Beschluss über eine reine Briefabstimmung fassen.



§ 19
Bürgerverzeichnis; Beschwerde
  1. Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung in der Stadt zur Einsicht bereitgehalten.

  1. Wer in der Stadt nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.

  1. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sich aber für stimmberechtigt hält, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde erheben.

  1. Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung (§ 21 Abs. 1) und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

  1. Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

  1. Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten die §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

§ 20
Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
  1. Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

  1. Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §22, 23 Abs. 3 Satz 2, 24 bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

  1. In den Fällen, die nicht von § 20 Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins bei der Stadt bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Stadt die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
§ 21
Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten
  1. Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person.
Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheids erhalten die eingetragenen Personen:
    1. den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und
    2. eine Erklärung, ob oder welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen.

  1. Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, enthält die Abstimmungsbekanntmachung eine Erläuterung des Abstimmungsleiters, die die Begründung des Stadtrates zum Gegenstand des Bürgerentscheids in bündiger und sachlicher Form beinhaltet. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt.

  1. Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, enthält die Abstimmungsbekanntmachung eine Erläuterung des Abstimmungsleiters, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der vertretungsberechtigten Personen (§ 2 Abs. 2) als auch die Auffassung des Stadtrates zum Gegenstand des Bürgerbegehrens unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO beinhaltet. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt darzulegen und zu formulieren.

  1. In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.







Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 22
Stimmzettel
  1. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

  1. Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben sind unzulässig.

  1. Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

  1. Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 23
Stimmvergabe, Urnenabstimmung
  1. Jede stimmberechtigte Person hat - bei mehreren Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.

  1. Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

  1. Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

  1. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. 

  1. Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurden.

§ 24
Briefabstimmung
  1. Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt im verschlossenen Abstimmungsbrief
    1. den Abstimmungsschein und
    2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zu übergeben oder zu übersenden.
Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen.

  1. Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

  1. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

























Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25
Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
  1. Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

  1. Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen.

  1. Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln anhand der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

  1. Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79 b GLKrWO entsprechend. § 27 Abs. 3 ist zu beachten. Abweichend von §79 b Abs. 1 GLKrWO kann der Stadtrat per Beschluss eine Auszählung am Folgetag bestimmen.

  1. Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
    1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
    2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
    3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 26
Weniger als 50 Abstimmende in einem Stimmbezirk
Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, entscheidet ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Stadt bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.





§ 27
Behandlung der Stimmzettel
  1. Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

  1. Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

  1. Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.




§ 28
Ungültigkeit der Stimmvergabe
  1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

  1. Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. durchgestrichen oder durchgerissen ist,
    3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
    4. ein besonderes Merkmal aufweist,
    5. Zusätze oder Vorbehalte enthält,
    6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

  1. Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Tag der Abstimmung stirbt, aus der Stadt wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

§ 29
Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
  1. Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 27 und 28 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

  1. Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

§ 30
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
  1. Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

  1. Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

  1. Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

  1. Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

  1. Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

  1. Die Entscheidung der gestellten Frage richtet sich nach Art. 18a Abs. 12 GO.

  1. Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.


Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 31
Datenverarbeitung
Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

§ 32
Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und GLKrWO sinngemäß anzuwenden.

§ 33
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Volkach, den
STADT VOLKACH


Heiko Bäuerlein
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Zulassung Bürgerbegehren „Bebauungsplan Wohnanlage Rimbacher Straße in Volkach stoppen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 4

Vorbericht

Am 01.04.2022 hat die Interessengemeinschaft „Eichfelder-/Rimbacher-/Ringstr. Volkach" (BIERR)“ eine Unterschriftenliste für ein Bürgerbegehren bei der Stadt Volkach eingereicht. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen die Bauleitplanung eines innerstädtischen Baugrundstücks an der Rimbacher Str. und enthielt 1.300 Eintragungen.
Zur Begründung führt die Interessengemeinschaft an, dass der Stadtrat der Stadt Volkach in seiner Sitzung vom 24.01.2022 beschlossen hat, einen Bebauungsplan „Wohnanlage Rimbacher Straße“ aufzustellen. 
zit. BIERR: „Unser Ziel ist es, die Aufstellung des Bebauungsplans Wohnanlage Rimbacher Straße zu stoppen“. 
Die Frage auf den Unterschriftslisten lautete: 
„Ein Bebauungsplan soll einem Investor ermöglichen, auf dem der Kath. Kirchenstiftung geschenkten Grundstück an der Rimbacher Straße zwei Dreigeschossige Wohnblocks mit zusätzlichen Staffelgeschoss mit 45 und 30 m Länge und 32 Eigentumswohnungen mitten im kleinförmigen Siedlungsgebiet zu errichten. Sind Sie dafür, dass die Stadt Volkach alle rechtlichen Mittel ergreift, diesen Bebauungsplan nicht in Kraft treten zu lassen?“

Die Prüfung durch das SG 11 ergab, dass 1.232 zulässige Eintragungen in die Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens vorgenommen wurden. In Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern muss das Bürgerbegehren von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben worden sein (Art. 18a Abs. 6 GO). Ausgehend von 7.223 Gemeindebürgern/innen (Wahlberechtigten) zum Stichtag der Einreichung des Bürgerbegehrens ist die erforderliche Mindestanzahl an Unterschriften erreicht. Der Stadtrat hat über die Zulassung des Bürgerbegehrens nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO zu entscheiden.

Beschluss

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bebauungsplan Wohnanlage Rimbacher Straße in Volkach stoppen!“ wird festgestellt. 
Der Termin für den Bürgerentscheid wird auf den 24.07.2022 festgelegt.
Aufgrund der pandemischen Lage im Landkreis Kitzingen und der Ersparnis der Wahlhelfereinteilung sowie der Entlastung des Bauhofes (Einrichtung Wahllokale) wird gemäß §18 Abs. 5 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Stadt Volkach eine reine Briefwahl festgelegt.
Die Auszählung soll gemäß §25 Abs. 4 Satz 2 der Satzung am Folgetag, den 25.07.2022, erfolgen.
Es werden 2 Briefwahlbezirke gebildet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Durchführung eines Ratsbegehrens "Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 5

Vorbericht

Nach Art. 18a Abs. 2 GO kann der Stadtrat auch aus eigener Initiative beschließen, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 6, 7, 57 Abs. 1 GO) ein Bürgerentscheid stattfindet (sog. Ratsbegehren).
Nachdem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bebauungsplan Wohnanlage Rimbacher Straße in Volkach stoppen" festgestellt wurde, kann der Stadtrat dem Bürgerbegehren ein sog. Ratsbegehren gegenüberstellen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt die Durchführung eines Ratsbegehrens.
Die Fragestellung wird noch festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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6. Bürgerentscheid Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Straße - Fragestellung des Stadtrats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 6

Vorbericht

An 25. Juli 2022 findet der Bürgerentscheid „Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Str.“ statt. Die Fragestellung zum Bürgerbegehren/-entscheid der „Eichfelder-/Rimbacher-/Ringstr Volkach" (BIERR)“ lautet:
„Ein Bebauungsplan soll einem Investor ermöglichen, auf dem der Kath. Kirchenstiftung geschenkten Grundstück an der Rimbacher Straße zwei viergeschossige Wohnblocks mit 45 und 30 m Länge und 32 Eigentumswohnungen mitten im kleinförmigen Siedlungsgebiet zu errichten. Sind Sie dafür, dass die Stadt Volkach alle rechtlichen Mittel ergreift, diesen Bebauungsplan nicht in Kraft treten zu lassen?“
Mit Beschluss vom 25.04.2022 hat der Stadtrat der Stadt Volkach entschieden, dem Bürgerbegehren der Interessengemeinschaft ein Ratsbegehren gegenüberzustellen. Die hierfür erforderliche Fragestellung ist zur verfahrensmäßigen Abwicklung des Bürgerentscheids festzulegen.
Von den Fraktionssprechern/innen und dem RPA wurde mit der Verwaltung folgender Entwurf einer Fragestellung beraten:
„Sind Sie dafür, dass auf Grundlage eines Bebauungsplanes das erschlossene und jahrzehntelang unbebaute Grundstück an der Rimbacher Str. mit einer Mehrfamilienwohnanlage mit 32, größtenteils barrierearmen Wohnungen, inklusive Tiefgarage, Photovoltaik-Anlage, Blockheizkraftwerk flächensparend bebaut wird, um dringend benötigten Wohnraum für das Mittelzentrum Volkach zu schaffen?"

Beschluss

1. Der Stadtrat beschließt nach Art. 18a Abs. 2 GO einen eigenen Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung: 

„Sind Sie dafür, dass das jahrzehntelang unbebaute Grundstück an der Rimbacher Str. mit einer Mehrfamilienwohnanlage mit 32 barrierearmen Wohnungen inklusive Tiefgarage, Solaranlage, Blockheizkraftwerk flächensparend bebaut wird, um dringend benötigten Wohnraum für das Mittelzentrum Volkach zu schaffen?"
2.        Der noch zu terminierende Bürgerentscheid findet als reine Briefwahl statt. Für die beiden Entscheide wird wegen der Übersichtlichkeit für die/den abstimmende/n Bürger/in nur ein Stimmzettel verwendet. Da es möglich ist, dass beide Bürgerentscheide mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen erhalten, muss den Wählerinnen und Wählern gemäß Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO gleichzeitig die Stichfrage auf dem Stimmzettel gestellt werden, welcher Bürgerentscheid in einem solchen Falle gelten soll. Damit wird die Durchführung eines eventuell notwendigen weiteren Entscheides vermieden. Die Stichfrage lautet demnach wie folgt:
Stichfrage
Falls beide Bürgerentscheide eine Mehrheit erhalten:
Welcher Bürgerentscheid soll dann gelten?
Sie haben hier eine Stimme. Bitte ankreuzen!

Bürgerentscheid 1
Bürgerbegehren „Bebauungsplan für Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Str. stoppen“
Bürgerentscheid 2
Ratsbegehren „Bebauungsplan für Mehrfamilienwohnanlage Rimbacher Str. realisieren“





Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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7. Vorlage der Jahresrechnung mit Bekanntgabe des Rechenschaftsberichts 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö beschließend 7

Vorbericht

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft gem. § 77 KommHV nachzuweisen. Die Jahres-
rechnung die hiermit dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben wird, schließt mit folgenden Ergebnissen ab und 
ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen.










Ergebnis
 
 
 
 
Verwaltungs-
haushalt
Euro
Vermögens-
haushalt
Euro
insgesamt
Euro
Soll-Einnahmen
21.943.226,11 
6.425.127,49 
28.368.353,60 
Neue Haushaltseinnahmereste (+)
0,00 
0,00 
0,00 
Abgang alter Haushaltseinnahmereste (-)
0,00 
0,00
0,00 
Abgang alter Kasseneinnahmereste (-)
182,93 
0,00 
182,93
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
21.943.043,18 
6.425.127,49 
28.368.170,67 








Soll-Ausgaben
21.934.400,66 
6.379.640,57 
28.314.041,23 
Neue Haushaltsausgabereste (+)
0,00 
0,00 
0,00
Abgang alter Haushaltsausgabereste (-)
0,00 
0,00 
0,00
Abgang alter Kassenausgabereste (-)
-8.642,52 
-45.486,92 
-54.129,44 
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
21.943.043,18
6.425.127,49
28.368.170,67








Etwaiger Unterschied/Sollfehlbetrag 
 
0,00 
0,00 
0,00 
darin sind enthalten







Bezeichnung
Euro-Betrag
Haushaltsansatz
Zuführung zum Vermögenshaushalt
3.722.360,10 €
279.521,00 €
Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage (zur Kassenverstärkung)
500.000,00 €
3.971.429,00 €
Zuführung an die Allgemeine Rücklage
1.207.141,60 €
0,00 €








Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder
Unerledigte Verwahrgelder
2.759.061,40 € 
Unerledigte Vorschüsse
13.962,19 €
Stand d. Vermögens u.d. Schulden
 
 
zu Beginn des Haushaltsjahres
am Ende des Haushaltsjahres
Rücklagen (Allgemeine und Sonderrücklage)
6.475.258,72 €
7.182.400,32 €
Schulden (ohne KU)
3.360.433,85 €
3.177.223,33 €
Vermögen (Ende-HHJ ohne KU)
11.245.288,75 €
11.217.739,62 €
Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Haushaltsrechnung zu entnehmen.


Beschluss

Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht mit dem Stand der Rücklagen, der Schulden und des Vermögens sowie die Entwicklung der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben wurden zur Kenntnis genommen.
Die Jahresrechnung ist nach örtlicher Prüfung zur Feststellung (erneut) vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 8
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8.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 8.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 04.04.2022 bekannt:
  • Vorstellung eines Gewerbebetriebes für das Gewerbegebiet Sonnenberg
  • Kauf eines Ersatzfahrzeuges für die Gärtner im Bauhof
  • Vergabe von Bauleistungen (Straßenbeleuchtung Spitalstraße)
  • Änderung des Kooperationsvertrags mit dem Träger des Waldkindergartens
  • Vergabe von Architektenleistungen für die Freibadgeneralsanierung
  • Vergabe zum Erwerb von Möbeln für den Kindergarten Obervolkach
  • Verkauf eines Gewerbegrundstücks

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8.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 8.2

Vorbericht

Herr Bürgermeister Bäuerlein informiert zum Sachstand der „Sicherheitspartnerschaft“ zur Wiedereinführung des sogenannten „Brunnenschoppens“ und zum plangemäßen Fortgang der Bauarbeiten in der Spitalstr. 

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9. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 25.04.2022 ö 9

Vorbericht

Es wurden keine Wünsche und Anträge gestellt.

Datenstand vom 10.05.2022 06:58 Uhr