Datum: 12.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schelfenhaus, Festsaal
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
2 Breitbanderschließung der unterversorgten Stadtteile, Vorstellung des Fortganges, weiterer Ablauf
3 Grünordnungsplan für das Gebiet "Eichholz und Am Wert" in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf - hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
4 Grundsatzbeschluss Freiflächenphotovoltaikanlagen
5 Antrag auf Entbindung vom Ehrenamt "Mitglied des Stadtrates" - Gerhard Schulzki
6 Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange/Behörde zum Sonderbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage zur Stromversorgung der Kiesgrube Obereisenheim
7 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Stadt Volkach
8 Bekanntgaben & Berichterstattungen
8.1 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
8.2 weitere Bekanntgaben
9 Wünsche & Anträge

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1. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 1

Vorbericht

Es wurden keine Fragen vorgetragen.

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2. Breitbanderschließung der unterversorgten Stadtteile, Vorstellung des Fortganges, weiterer Ablauf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 2

Vorbericht

Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm „Bayerische Gigabitrichtlinie“ (BayGibitR) bayerische Gemeinden beim Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen.
Dabei ist das Ziel der Förderung, hochleistungsfähige Netze (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze) mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten in Gebieten zu gewährleisten, die bislang nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen bzw. auch durch private Investoren in den kommenden Jahren diese Netze nicht garantieren können (sog. „weiße NGA-Flecken“).
Im Rahmen einer Fördermaßnahme des Freistaats wurde die Breitbanderschließung der acht Stadtteile sowie Aussiedlerhöfe/Gehöfte, welche noch nicht ausreichend versorgt sind, ausgeschrieben (Astheim, Fahr und Volkach sind derzeit noch ausreichend schnell versorgt).
Die förmliche Ausschreibung und Beratung/Verfahrensdurchführung erfolgte durch das bewährte Büro Dr. Först, Würzburg. 
Bei der vorgeschalteten Markterkundung wurde von keinem Netzbetreiber ein eigenwirtschaftlicher Ausbau angeboten.
In der nichtöffentlichen Sitzung (Vergabeangelegenheit) vom 22.08.2022 wurde (vorbehaltlich des noch ausstehenden Förderbescheides) die Breitbanderschließung an die Firma mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben.
Die Firma stellt sich heute vor, informiert über den weiteren Fortgang des Projektes und gibt erste Infos zur geplanten Durchführung der Bau- und Erschließungsarbeiten. 

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3. Grünordnungsplan für das Gebiet "Eichholz und Am Wert" in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf - hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 3

Vorbericht

Mit Beschluss vom 10.12.2018 wurde für das Gebiet „Eichholz und Am Wert“ die Aufstellung des Grünordnungsplanes gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 BayNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit Beschluss vom 25.02.2019 wurde für den Grünordnungsplanbereich „Eichholz und Am Wert“ eine Veränderungssperre beschlossen und eine Satzung erlassen. 
Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert, da das Planungsziel zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht wurde.
Das Planungsziel steht im Einklang mit dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Volkach sowie dem Regionalplan. Das Planungsgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Volkacher Mainschleife“, ist als EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen und enthält Flächen des Naturschutzgebietes „Alter Main bei Volkach“ sowie FFH -Gebiete und Biotope. Ferner sollen bestehende Obstbaumbestände und Sonderkulturen im Mainvorland geschützt und damit die Landwirtschaft gestärkt werden. Weiterhin können wegen den nördlich angrenzenden Weinhängen nur dort naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen für künftige Baugebiete/Bauprojekte vorgehalten werden. 

Ausschlaggebend für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre war die in Form der Initiative zum Streuobstpakt ausgegebene Devise des Freistaates Bayern vom 18. Oktober 2021. Gestützt auf den Streuobstpakt soll an der Volkacher Mainschleife der Lebensraum Streuobst gefördert werden. 
Im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde Nordheim am Main erstellten Grünordnungsplan „Nordheimer Au“, der ebenfalls den Erhalt und die Entwicklung der Kulturlandschaft mit den Streuobstbeständen zum Inhalt hat, soll ein „Grünes Band“ von Nordheim am Main über Escherndorf nach Astheim entstehen, dass die ehemalige Streuobstlandschaft am Main in seinen derzeitigen Beständen sichert und für die Zukunft weiterentwickelt. 
Mit dem Grünordnungsplan Astheim sollen die Ziele für die Natura 2000 Gebiete (SPA: 6027-471 Maintal zwischen Schweinfurt und Dettelbach und FFH: 6127-371 Mainaue zwischen Grafenrheinfeld und Kitzingen) unterstützt werden. 
Das beauftrage Planungsbüro TEAM 4 hat nun einen Vorentwurf mit Begründung erarbeitet. 
Vorangegangen sind in den letzten Monaten mehrere Besprechungen im Gremium und auch eine Informationsveranstaltung in Escherndorf. 
Der Vorentwurf und die Begründung werden in der heutigen Sitzung vorgestellt und sollen im Anschluss gebilligt werden. Im Falle einer Zustimmung durch den Stadtrat wird die Verwaltung die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bevölkerung anstoßen. 

Beschluss

Dem Vorentwurf sowie der Begründung zum Vorentwurf vom 12.09.2022 des Grünordnungsplanes „Eichholz und Am Wert“ in den Gemarkungen Astheim und Escherndorf wird zugestimmt.
Ergänzend sollen die Grundstücke, welche sich im Eigentum der Stadt befinden, als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Stadt Volkach bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Grundsatzbeschluss Freiflächenphotovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 4

Vorbericht

In Bayern und somit auch im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Nutzung der Solarenergie ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Um die bayerischen Ausbauziele regenerativer Energien zu erreichen, ist es erforderlich, neben dem Ausbau von Photovoltaik auf und an Gebäuden die bestehenden Potenziale von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) zu nutzen. FF-PVA können besonders kostengünstig nachhaltigen Strom produzieren und vergleichsweise schnell nennenswerte Erzeugungskapazitäten aufbauen. Anders als Windenergieanlagen sind FF-PVA keine baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von FF-PVA ist daher grundsätzlich eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Dazu gehört auch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. 
Die Auswertung der Gebietskulisse zeigt, dass in Unterfranken große raum- und umweltverträgliche Flächenpotenziale für FF-PVA vorliegen. Auf regionaler Ebene zusammengefasst zeigen sich Unterschiede zwischen den Planungsregionen, die sich aus dem Anteil geschützter Flächen, hochwertiger landwirtschaftlicher Böden oder anderen konkurrierenden Nutzungen ergeben. Quelle: Reg. v. Ufr. 
Die Stadt Volkach nimmt daher ihre Verantwortung im Bereich der Planungshoheit und kommunalen Steuerung wahr (vgl. auch andere Kommunen im Umkreis). 
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die Interessen von Landschaftsschutz, Energiewende und Landverbrauch/Landwirtschaft auszugleichen, hat die Verwaltung mit dem Institut für Energietechnik (IfE), Herrn Ing. M. Conrad (neutraler Fachmann für derartige Freiflächenkataster) gemeinsam mit dem Stadtratsgremium ein Kataster für Freiflächenphotovoltaikanlagen erstellt. 
Die Standortanalyse ist ein geeignetes Instrument für zielgerichtetes kommunales Handeln, welches der Verantwortung für den Klimaschutz gerecht wird. Dieses Kataster ist in vielen Orten bereits ein gängiges und bewährtes Instrument zur Steuerung der Bauleitplanung für Freiflächenanlagen.
Mit der Aufstellung des Leitfadens zur Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen will die Stadt Volkach einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten, gleichzeitig aber auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstige eingebundene Akteure sowie die Antragsteller bzw. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen schaffen. 
Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien kann im sensiblen Bereich der Volkacher Mainschleife städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und „Wildwuchs“ in Form „zufallsgesteuerter“ Flächennutzung verhindert werden. 
Der Leitfaden zeigt potenzielle Flächen für die Installation von PV-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet auf, wodurch – unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit - die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung/Landwirtschaft, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden.
Berücksichtigung der gesetzlichen und regionalplanerischen Rahmenbedingungen:
Das Ratsgremium hat gemeinsam Ziele beraten und definiert und für Volkach individuelle Schwerpunkte gesetzt.
In zwei Workshops des Stadtrates wurde über die künftige Ausweisung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen und deren Parameter in der Stadt Volkach diskutiert. Nachdem es aktuell mehrere Anfragen von Grundstückseigentümern und Projektierern gibt, sind Stadtrat und Verwaltung davon überzeugt, dass die Genehmigung solcher Anlagen gezielt gesteuert werden muss. 
Vorweg wurden durch das IfE Ausschlussgebiete aus tatsächlichen Gründen (Siedlungsflächen, Infrastruktur, Wasserflächen, Waldflächen) und aus rechtlichen Gründen (z. B. Naturschutzgebiete, Biotope und Elemente des Biotopverbundes, Wasserschutzgebiete (Zone I), Gewässerrandstreifen) ins GIS eingepflegt.
Des Weiteren wurden weitere Kriterien festgelegt: 
Kriterium 1: Abstände (z. B. Potenzielle Entwicklungsgebiete, Abstände zu Waldflächen)
Kriterium 2: Sichtbarkeit (z. B. Sichtbarkeit aus Ortslagen vermeiden / Talhänge freihalten, Sichtbeziehungen zu historischen / kulturellen / ortsbildprägenden Objekten vermeiden)
Kriterium 3: Landwirtschaftliche Qualität der Böden (z. B. Bodenrichtwerte)

Vorteile von PV-Freiflächenanlagen
1.        Beitrag zum Klimaschutz
Mit PV-Freiflächenanlagen wird in der Kommune der Anteil an klimafreundlicher Stromerzeugung erhöht und ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. 
2.        Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und der regionalen Wertschöpfung
Landwirtschaftliche Grenzertragsstandorte werden durch PV-Anlagen wirtschaftlich deutlich aufgewertet. Den Grundeigentümern werden 20 bis 30 Jahre lang höhere Einnahmen durch Verpachtung des Geländes oder durch eine Beteiligung an der PV-Anlage zufließen.
3.        Einnahmen für die Kommunen (Gewerbesteuer, ggf. auch Umlage „EEG“)
Gewerbesteuer-Splitting an Standortgemeinde, ggf. EEG-Umlageeinnahmen an die Kommune
Nachteile von PV-Freiflächenanlagen
1.        Nutzungskonkurrenz
Sofern Nahrungs- und Futtermittel bisher auf den Flächen angebaut wurden, die nun mit PV-Anlagen überbaut werden sollen, wird diese landwirtschaftliche Produktion in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren teilweise oder ganz entfallen. Die Flächen stehen in diesem Zeitraum nur ggf. eingeschränkt für eine Grünlandnutzung zur Verfügung.
2.        Landschaftsbild
Das Erscheinungsbild der Landschaft wird sich teilweise verändern. Anstelle von Ackerflächen, die sich über die Jahreszeiten wandeln, werden dann Modul-Felder in gleichbleibender Weise die Landschaft prägen. Aufgrund ihres technischen Charakters und der Neuartigkeit werden PV-Freiflächenanlagen teilweise als Störung des Landschaftsbildes empfunden.
3.        Erholung / Betretungsrecht
Da die Gesamtanlage eingezäunt wird, ist ein freies Betreten der vorher zugänglichen Flächen nicht mehr möglich. Dadurch können sich Einschränkungen für Spaziergänger, Radfahrer, Wildwechsel usw. ergeben.
4.        Mögliche Metallauswaschung in Böden und Grundwasser
Photovoltaikmodule werden aus vielen verschiedenen Werkstoffen hergestellt. Das Auswaschen in die Umwelt kann über wässrigen Lösungen an den Rändern der Module erfolgen. Hierbei ist wichtig, dass die Module jederzeit verschlossen sind und bei Beschädigung (z. B. Risse) schnellstmöglich ausgewechselt oder abgebaut werden.
Das Ergebnis dieses Prozesses in Zusammenarbeit mit dem Ratsgremium, dem IfE und dem Energieeffizienznetzwerk über die ÜZ Mainfranken ist ein Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, der im Gremium verabschiedet werden soll, nachdem zuvor die Anregungen und Hinweise von den o.a. Beteiligten in den Kriterienkatalog eingearbeitet wurden. 

Beschluss

Der Stadtrat Volkach erlässt -wie im Vorbericht geschildert- als Grundsatzbeschuss das Freiflächenkataster mit einem Kriterienkatalog und ergänzenden Hinweisen zum Umwelt- und Naturschutz. Künftige Anfragen für derartige PV-Freiflächenanlagen messen sich am beiliegenden Kataster. 
Die geplanten FF-PVA werden im Gremium entsprechend im Bauleitplanverfahren öffentlich behandelt und sollen sich an den beiliegenden Leitlinien orientieren.
Das Kataster mit den Plänen, Anlagen und Hinweisen wird auf dem Bürgerportal veröffentlicht, visualisiert und steht allen Interessenten zur Information zur Verfügung.

Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Stadt Volkach
(Stand 12.09.2022)
Präambel
Auf dem Stadtgebiet der Stadt Volkach mit den Stadtteilen werden bereits jetzt aus verschiedenen Quellen erneuerbare Energien gewonnen. 
Dazu tragen insbesondere Wasserkraftwerke, aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. 
Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des nahenden Ausstiegs aus der Kernenergie steht die Stadt Volkach einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. 
Stadtverwaltung und Stadtrat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Umwelt-Belangen erfolgen kann.
Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und ggf. die Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren.
Anhand übergreifender Kriterien will der Stadtrat grundsätzlich festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. 
Die Kriterien sollen den Stadtrat dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Alle Anträge bleiben wegen ihres speziellen –individuellen- Charakters Einzelfallentscheidungen. 
In mehreren Workshops haben Verwaltung und Stadtrat mit dem Institut für Energietechnik als beratende Fachorganisation im Rahmen des Energieeffizienznetzwerkes den Entwurf für den Kriterienkatalog entwickelt und beraten.
Hinweise daraus sind in die vorliegende Beschlussfassung des Stadtrates vom 12.09.2022 eingeflossen.
Hintergrund – Solaranlagen auf Freiflächen
In Bayern und somit auch im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Nutzung der Solarenergie ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Um die bayerischen Ausbauziele regenerativer Energien zu erreichen, ist es erforderlich, neben dem Ausbau von Photovoltaik auf und an Gebäuden die bestehenden Potenziale von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) zu nutzen. 
FF-PVA können besonders kostengünstig nachhaltigen Strom produzieren und vergleichsweise schnell nennenswerte Erzeugungskapazitäten aufbauen. 
Anders als Windenergieanlagen sind FF-PVA keine baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von FF-PVA ist daher grundsätzlich eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Dazu gehört auch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. 
Die Auswertung der Gebietskulisse zeigt, dass in Unterfranken große raum- und umweltverträgliche Flächenpotenziale für FF-PVA vorliegen. Auf regionaler Ebene zusammengefasst zeigen sich Unterschiede zwischen den Planungsregionen, die sich aus dem Anteil geschützter Flächen, hochwertiger landwirtschaftlicher Böden oder anderen konkurrierenden Nutzungen ergeben (Quelle: Reg. v. Ufr.).
Die Stadt Volkach nimmt daher im Gemarkungsbereich der Stadt und der Stadtteile ihre Verantwortung zur Planungshoheit und kommunalen Steuerung wahr.

Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik
Dem Stadtrat ist vor allem das Thema „Sichtbarkeit und Landschaftsbild“ (Kriterium 1) wichtig. Solaranlagen auf Freiflächen werden nur dann über die Bauleitplanung ermöglicht werden, wenn das Kriterium „Vereinbarkeit mit dem Landschaftsbild“ erfüllt wird.
Die Kriterien 2 bis 5 sind als Abwägungskriterien zu verstehen: Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle dieser Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Stadtrat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. 
Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.
Interessenten, die auf dem Stadtgebiet einen Solarpark errichten wollen, müssen gegenüber der Stadt nachvollziehbar darlegen, dass ihre Projekte den Kriterien entsprechen und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien benannten Aspekte ausgestalten werden und wie der Nutzen für die Stadt erfolgt. Einen formellen Rahmen gibt die Stadt dafür nicht vor. 
Anhand dieser Darstellungen wird der Stadtrat die geplanten Projekte der Interessenten vergleichen und über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden. (Der Kriterienkatalog hat auf das eigentliche Bebauungsplanverfahren selbstverständlich keinerlei Einfluss.)
Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Darin wird unter anderem auch ggf. festgelegt, in welchen Fällen ein Abweichen von der vereinbarten Ausgestaltung des Projektes und von der angekündigten Art der Pflege der Solarpark-Fläche dazu führt, dass eine finanzielle Sanktion gegen den Betreiber verhängt wird.
Unter Punkt 6 legt die Stadt eine Evaluierung fest. Diese gilt verbindlich. Spätestens vier Jahre nach Verabschiedung der Kriterien wird der Stadtrat auch darüber beraten, ob noch weiterer Zubau erfolgen soll und ob sich die Kriterien bewährt haben.
Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Stadtrat über eine Änderung der Kriterien beraten.
Auf die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (Bereich Raumordnungsplanung) zu den Raumwiderständen wird Bezug genommen. Die Planungshilfe ist eine Bewertungs- und Entscheidungsgrundlage für die frühzeitige Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Unterfranken und fließt mit in das Kataster ein.

Kriterienkatalog
Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich der Stadt Volkach gelten die folgenden Kriterien:
1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild 
  • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollen aus Wohngebäuden nicht sichtbar sein und optisch keine wesentlichen Störungen auslösen. Dies wird erreicht z.B. durch eine am Standort geeignete Kombination aus Abstand und landschaftsbaulichem Sichtschutz.
    Der Abstand zu Wohngebäuden soll dabei mindestens 200 m entsprechen. 
  • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung kann abweichend zu Satz 1 dann möglich sein, wenn die betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis mit dem Bau der Anlagen schriftlich erklären.
  • PV-Anlagen sollen nicht an den prägenden Hanglagen gebaut werden.
  • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Sichtbarkeitsanalyse oder einer Visualisierung.
  • Gegebenenfalls soll der Projektierer darlegen, dass die Sichtbarkeit der Solaranlage durch das Anlegen von z. B. Hecken ausreichend begrenzt werden kann.

2. Landwirtschaftliche Qualität der Böden
  • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen. Daher sollen auf diesen hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen (hohe Bonität).
  • Kommen mehrere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Frage, sind Flächen mit geringerer Wertstufe zu bevorzugen.

3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit 

Natur- und Artenschutz fördernde bauliche Umsetzung und Bewirtschaftung:
  • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.
  • Orientierung bieten dabei das Handlungspapiere der Umweltbehörden und -verbände. Es empfiehlt z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Weitere Hinweise hierzu sind im Anhang festgehalten. Die Stadt wird diesen Anhang ggf. bei Bedarf aktualisieren und dazu auch den Austausch mit Experten suchen, zum Beispiel dem Landschaftspflegeverband, den Naturschutzverbänden oder dem Klimaschutznetzwerk.
  • Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.
  • Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen.

4. Regionale Wertschöpfung/Wahrung kommunaler Interessen
Bürgerbeteiligung an der regionalen Wertschöpfung oder Nutzung der Anlage für Stromeigennutzung vor Ort:
  • Die Stadt Volkach legt besonderen Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern sowie die Stadt selbst zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird.
  • In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.
  • Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen).

5. Netzanbindung
  • Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverkabelung erfolgen.
  • Schriftliche Einspeisezusage des Netzbetreibers

6. Evaluierung und mögliche Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik
  • Der Stadtrat wird spätestens vier Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Stadtrat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.
    Des Weiteren kann die begrenzte Kapazität des Bauamtes für Bauleitplanverfahren ein limitierender Faktor sein.
Anhang
Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutz
(Thema 3: Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit)

Umzäunung:
  • Der Projektierer muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Artenschutz fördert. Hierfür können beispielsweise Naturzäune, bestehend aus heimischen Gehölzen, eine Möglichkeit darstellen.
  • Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten.

Innerhalb der Anlage:
  • Die Aufständerung der Solaranlagen sollte ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gelten 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können.
  • Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module sollte im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung gepflegt werden. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und auf Gülle oder andere Düngemittel.
  • Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sein, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-)Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.
  • Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen. Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden (nicht die komplette Fläche an einem Tag).
  • Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Allerdings sind Unkräuter, die sich nachteilig auf benachbarte, landwirtschaftliche Flächen auswirken (z.B. Disteln, o.ä.) ggfs. manuell vor dem Samenflug in einer früheren Mahd zu beseitigen.
  • Die Möglichkeit, Bienenkästen oder eine Imkerei auf der Anlage zu unterhalten, muss geprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden.

Ausgleichsflächen:
  • Die Ausgleichsflächen, die der Projektierer vorweisen muss, müssen sich sinnvoll in das lokale Ökosystem einfügen.

Tierschutz: 
  • Die Anlage muss so gestaltet werden, dass Wildtiere (z.B. Rebhühner und Wachteln) nicht maßgeblich in ihrem Lebensraum eingeschränkt werden. Gegebenenfalls müssen Wildkorridore vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Entbindung vom Ehrenamt "Mitglied des Stadtrates" - Gerhard Schulzki

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 5

Vorbericht

Herr Gerhard Schulzki, Mitglied des Stadtrates hat mit Schreiben vom 25.08.2022 mitgeteilt, dass er das Ehrenamt „Mitglied des Stadtrats“ niederlegen möchte. Dies ist nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO aus wichtigem Gründen möglich, z.B. wenn der Betroffene das Ehrenamt nicht mehr ordentlich ausüben kann. Herr Schulzki hat dies ausreichend dargelegt.

Die Entscheidung über die Anerkennung obliegt dem Stadtrat.
.

Beschluss

Herr Gerhard Schulzki, wird mit sofortiger Wirkung von seinem Ehrenamt entbunden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange/Behörde zum Sonderbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage zur Stromversorgung der Kiesgrube Obereisenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 6

Vorbericht

Die Firma Beuerlein GmbH & Co. KG, Volkach-Gaibach, betreibt im Landkreis Schweinfurt die Kiesgrube „Obereisenheim“ zur Gewinnung von Quarzsand. 
Die geplante (relativ kleine) Photovoltaikanlage soll der nachhaltigen Stromversorgung der bergrechtlich genehmigten Kiesgrube „Obereisenheim“ dienen. Außerhalb der Betriebszeiten oder überschüssig produzierter Strom soll in das Netz eingespeist werden. 
Für das Vorhaben wird die gesamte Grundstücksfläche von ca. 0,84 ha genutzt. Die Fläche teilt sich auf in ca. 0.68 ha umzäunte Fläche und ca. 0,16 ha Randeingrünung. 
Die Freifeld-PV-Anlage wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 2391, Gem. Fahr errichtet im Schnittpunkt der Gemarkungen Gemeinde Eisenheim, Kolitzheim und Volkach.
Die Kabeltrasse zur bestehenden Kiesgrube verläuft entlang der Flurwege Fl.Nr. 2410 und 2435, Gem. Fahr. 
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2381, Gem. Fahr sollen insgesamt 33 Modultische in drei Reihen aufgestellt werden. Die Anlagenleistung beträgt damit ca. 398 kWp. Die Reihen mit einem Reihenabstand von 3,25 m werden durch drei Grünsteifen mit einer Breite von 9,4 m unterbrochen, auf denen Hecken mit autochthonen Gehölzen mit einer Breite von jeweils ca. 2 m angelegt werden. 
Zusätzlich zu den Modultischen ist innerhalb der Umzäunung ein Trafo und Wechselrichter vorgesehen. Um die PV-Module wird ein ca. 2 m hoher Wildschutzzaun mit 15 cm Abstand zum Boden zur Durchlässigkeit für Klein- und Mittelsäuger errichtet. Der Zaun hat umlaufend einen Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze. Die Fläche außerhalb des Zauns wird mit einer Randeingrünung versehen. 
Die Kabelverlegung erfolgt mit Hilfe einer Grabenfräse ohne dauerhaften Eingriff in den Bestand. Der Graben wird umgehend wieder verfüllt und ggf. mit einer geeigneten autochthonen Saatgutmischung wieder angesät. 
In den Anlagen des Antrages zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage sind ein Erläuterungsbericht, ein Übersichtslageplan, ein Lageplan, ein Belegungsplan, eine Einverständniserklärung, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan, ein Bestands- und Konfliktplan und ein Maßnahmenplan enthalten. 
Die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes i. V. m. §§ 2, 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden. 

Da durch die im Antrag vorgesehenen Maßnahmen das Aufgabengebiet der Stadt Volkach als Planungsträger berührt werden können, wird die Stadt Volkach gem. Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG im Verfahren beteiligt und gebeten, zu dem Antrag bis zum 29.09.2022 Stellung zu nehmen. 

Beschluss

Die Stadt Volkach sieht sich in Ihren eigenen Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt und stimmt dem Vorhaben zur Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromversorgung der Kiesgrube Obereisenheim zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Stadt Volkach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 7

Vorbericht

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, München, hat in der Zeit vom 18.06.2021 bis 17.12.2021 (mit Unterbrechungen) die Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Stadt Volkach geprüft und am 17.04.2022 den Prüfungsbericht erstellt.
Die Kämmerei hat nachfolgend die Erledigung der Prüfungsfeststellungen zusammengestellt:

Erledigungsbericht zum Prüfbericht vom 17.04.2022
Textziffern
1
Gewerbesteuerveranlagungen wurden nicht zeitnah vorgenommen.

Die Gewerbesteuer-Sachbearbeiterin hat bereits Kontakt mit den zuständigen Finanzämtern aufgenommen, um die offenen Sachverhalte bzw. Veranlagungen zu klären. Des Weiteren wird die EDV-Auswertung „Gewerbesteuer ohne Veranlagung“ ab sofort in regelmäßigen Abständen erstellt.
2
Feststellungen und Hinweise zur Grundsteuer

  1. Prüfung Grundsteuerbefreiung öffentlicher Gebäude
Die Grundsteuer-Sachbearbeiterin ist bereits in Kontakt mit der Bewertungsstelle beim Finanzamt Kitzingen getreten. Alle veranlagten städtischen Grundstücke wurden überprüft. Wo Grundsteuerbefreiungen möglich waren, wurden diese für die Vergangenheit durchgeführt, d. h. die Grundsteuerveranlagungen wurden entsprechend aufgehoben. 
Zukünftig wird bei Neubewertungen darauf geachtet, ob die Grundstücke einem steuerbegünstigten Zweck unterliegen und entsprechend vor Veranlagung Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten.

  1. Zuleitung Bauleitpläne an Finanzamt
Wir haben mit dem Finanzamt Kitzingen, Herrn Mantsch Kontakt aufgenommen. Die Bebauungspläne für Obervolkach „An der Michaeliskapelle“ und Volkach „Sonnenberg 1. Änderung“ haben wir sowohl als PDF-Datei als auch in Papierform an das Finanzamt Kitzingen weitergeleitet. Künftig werden neue Bebauungspläne mit einer gedruckten Ausfertigung und auch digital als PDF-Datei an das Finanzamt weitergeleitet. 
3
Fehlende Geltendmachung von Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehren; Hinweise zur Ermittlung der Pauschalsätze für die Erstattung von Einsätzen und anderen Leistungen der freiwilligen Feuerwehren.

Die Abrechnung von Feuerwehreinsätzen geht nun stetig voran und wird künftig auf aktuellem Stand gehalten. Die Verrechnungssätze wurden mit der vom Bayer. Gemeindetag zur Verfügung gestellten Kalkulation aufwändig berechnet, hierbei wurden für identische Feuerwehrfahrzeugtypen Querschnitte der Anschaffungspreise gebildet, um dem teilweisen Altersunterschied der Fahrzeuge Rechnung zu tragen.
Bisher gab es keinerlei Rechtsmittel gegen einen erlassenen Leistungsbescheid auf Grundlage der aktuellen Satzung aus 2021. Wir gehen von einer korrekten Berechnung aus.
4
Wir empfehlen, die Gebühren für die Bestattungseinrichtung neu festzusetzen.

Die Kämmerei schlägt vor, die Kalkulation durch ein externes Büro bzw. Sachverständigen durchführen zu lassen, um eine rechtssichere Grundlage für die Satzungsänderung zu erhalten. Hierfür werden aktuell verschiedene Angebote eingeholt. Der Stadtrat wird über die Angebote informiert werden.
Die weitere Alternative wäre, dass die Neukalkulation wieder hausintern (Kämmerei/Friedhofsamt) durchgeführt wird. Hierfür müssten zunächst Schulungen besucht werden. 
Die bemängelte Kalkulation wurde bereits hausintern (nach Besuch einer Schulung) erstellt. Um hier Fehlerquellen zu vermeiden, werden -wie bereits beschrieben- Angebote für eine externe Kalkulation eingeholt.
5
Die Pauschale für die Nutzung des städtischen Frei- und Hallenbades durch die Schulverbände Volkach und Sommerach entspricht nicht der Hallengebührensatzung.

Lt. Stadtratsbeschluss Lfd.Nr. 229 vom 23.07.2018 wurde der Jahresbetrag für die Nutzung vom Hallenbad für den Schulverband Volkach auf 31.616 €/Jahr und Sommerach auf 2.592€/Jahr ab 01.07.2019 festgelegt. Bei einer Stundenerhöhung soll dieser neu berechnet werden.
Diese beiden Beträge wurden auch am 24.07.2019 den beiden Schulen in Rechnung gestellt.
Da ab 2020 Aufgrund von Corona das Hallenbad durch die Schulen nur begrenzt genutzt wurde, wurde hier nur (wie oben ebenfalls erwähnt) anteilsmäßig abgerechnet.
Wir werden ab 2022 voraussichtlich wieder ein relativ normales Nutzungsverhalten haben und hier nach Prüfung der Schulischen Nutzung die veranschlagte Berechnung übernehmen bzw. aufgrund der Stundennutzung erhöhen oder verringern.
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Hinweise zum kommunalen Ortsrecht

a)-c) Friedhofsgebührensatzung
zu a) siehe Stellungnahme zu TZ 4
zu b) Die vorgeschlagenen Änderungen werden bei der nächsten anstehenden Satzungsänderung berücksichtigt.
zu c) Der Bescheid wurde wie folgt geändert: Diese Gesamtsumme ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig und an die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Volkach unter Angabe unseres Aktenzeichens auf das genannte Konto zu überweisen.
d)-f) Wasserabgabesatzung
zu d)-f) Die vorgeschlagenen Änderungen werden bei der nächsten anstehenden Satzungsänderung berücksichtigt.
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Stelle des Bauhofleiters zu hoch bewertet

Gem. Protokollerklärung 1 zur entsprechenden tariflichen Eingruppierungsvorschrift sind entsprechende Tätigkeiten z. B. „örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten“.
Der Bauhofleiter erfüllt diese Aufgaben (z. B. Bauunterhalt, Wasserversorgung, etc.), sodass die Eingruppierung aus unserer Sicht tarifgemäß/angemessen ist.
Bei einer Nachbesetzung wird die Eingruppierung wieder überprüft.
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Feststellungen und Hinweise zu der seit 1992 bestehenden „Örtlichen Tarifvereinbarung zum Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter“

  1. Erschwerniszuschlag und
  2. Rufbereitschaftspauschale Winterdienst
Der KAV verhandelt derzeit mit Verdi über die Neuregelung der Erschwerniszuschläge. Der KAV hat in seinem Rundschreiben Nr. A5/2022 Seite 1 geschrieben:
„Deswegen besteht derzeit keine Veranlassung, bestehende örtliche Tarifverträge die Erschwerniszuschläge betreffend, zu kündigen.“
Die bestehende Tarifvereinbarung betrifft beides (Erschwerniszuschläge und Winterdienst), eine Teilkündigung ist nicht möglich. Eine Erhebung der erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten nach den derzeitigen Tabellen ist nicht zielführend, nachdem diese demnächst angepasst werden.
Sobald eine Tarifeinigung erzielt wurde, werden zu den o.a. Zuschlägen Aufzeichnungen geführt.
9
Die Übernahme der Kosten für Geschenke durch die Stadt war unzulässig.

Der Bürgermeister ist laut Geschäftsordnung ermächtigt, freiwillige Zuwendungen in der genannten Höhe zu gewähren. Diese sind an Externe (Vereine, Ehrenamtliche, etc.) zulässig und sollten auch an eigenes Personal zulässig sein.
Geschenke an ausscheidende Beschäftigte sind gesellschaftlich üblich anerkannt und werden auch seitens der Belegschaft in gewissem Maße nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit erwartet, um eine bloße Übergabe einer Urkunde zu vermeiden und einen feierlichen Rahmen zu geben. Durch die Regelung wird eine Gleichbehandlung unter den Beschäftigten erreicht. Die Geschenke sind im untersten finanziellen Bereich und sollten beibehalten werden, zumal Verabschiedungen nur ein bis zweimal im Jahr vorkommen. 
10
Sonstige Feststellungen und Hinweise zum Personalwesen

  1. Aufwandsentschädigung Kulturbeauftragter
Der Kulturbeauftragte ist inzwischen ausgeschieden. Die Satzung über die Regelungen zum Gemeindeverfassungsrecht wird bei nächster Gelegenheit angepasst.
  1. Inhalt von Personalakten
Das zuständige Personal wurde angewiesen, zukünftig die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
11
Immobilienverkauf ohne Wertermittlung

Zukünftig wird vor Verkauf von städtischen Immobilien der Gutachterausschuss des Landkreises zur Wertermittlung konsultiert. Dieser wurde bereits aktuell für geplante Flächenverkäufe und die Bewertung des Bauhofgeländes beauftragt.
12
Die Mieten über die städtischen Wohnungen sollten überprüft und ggf. an das ortsübliche Mietniveau angepasst werden; Mietkautionen sollten künftig vereinbart werden.

Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung dürfen Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent, in vielen Städten sogar nicht höher als 15 Prozent. Das besagt die sogenannte Kappungsgrenze.

Mit Stadtratsbeschluss vom 21.06.2021 wurden somit  folgende Mieterhöhungen beschlossen:
Oberer Markt 1        330,00€        Vorher 275,00€          20% Erhöhung
Kirchstraße 24A        240,00€        Vorher 200,00€          20% Erhöhung
Schelfengasse 1        396,00€        Vorher 360,00€          10% Erhöhung

Zum 01.01.2025 werden die Mieten erneut angehoben / überprüft.
13
Fehlender bzw. nicht ausreichender Wettbewerb bei der Beschaffung von Bauhoffahrzeugen

Bei der Beschaffung in dieser Größenordnung sind bereits im Vorfeld immer mehrere Personen beteiligt (u. a. Geschäftsstellenleiter der VGem). Es werden mindestens drei Angebote eingeholt.
Im Fall des Kaufes des Holder-Schleppers wurden im Vorfeld mehrere Hersteller geprüft. Das Fahrzeug der Fa. Holder erwies sich als das geeignetste Gerät. Hierfür hat die BayWa AG die Generalvertretung. Angebote von anderen BayWa-Vertretungen erschienen nicht zielführend.
Die Vorgabe wird in Zukunft beachtet.
14
Verrechnung von Bauhofleistungen

Die verwendeten und in der Fundstelle veröffentlichten Personaldurchschnittskosten wurden vom BKPV selbst ermittelt. Der BKPV empfiehlt in seinem eigenen Geschäftsbericht (2013 Seite 36 Einleitung Satz 4) u. a. die Verwendung dieser Werte für die Kalkulation von Gebühren.
Eine eigene, aufwändige Ermittlung der Kostensätze ist somit nicht erforderlich. 
Fahrzeugkosten werden bereits verrechnet.
15
Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge

Die Verrechnungen werden zukünftig entsprechend angepasst.
16
Beteiligungsberichte wären nach Maßgabe des Art. 94 Abs. 3 GO zu erstellen.

Die Kämmerei erarbeitet aktuell den Beteiligungsbericht für 2020 und wird ihn nach Fertigstellung (voraussichtlich Ende 2022) dem Stadtrat zur Kenntnis vorlegen.
17
Feststellungen zu den vorhandenen „Sonderrücklagen“

Die notwendigen Ist-Buchungen wurden nachgeholt. Zukünftig werden Sonderrücklagen nur noch in haushaltsrechtlich zulässigen Fällen gebildet (§ 20 Abs. 4 KommHV-K).
18
Die Beteiligung am KU ist im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung nachzuweisen.

  1. Plausibilität Gruppierungsübersicht und Rechnungsquerschnitt
Die Kämmerei hat Kontakt mit dem Softwareanbieter Komuna aufgenommen. Aufgrund fehlerhafter Update-Installationen wurden die Formulare für die Gruppierungsübersichten und Rechnungsquerschnitte nicht korrekt erzeugt. Das Problem wurde behoben. Die Kämmerei achtet künftig noch stärker auf die Plausibilität der Summen in den Auswertungen zum Haushaltsplan und zur Jahresrechnung.
  1. Vermögens-/Schuldenübersicht bei Jahresrechnungen
Zukünftig wird der Jahresrechnung analog dem Haushaltsplan eine Vermögensübersicht mit Beteiligungen und eine Schuldenübersicht beigefügt.
  1. Bekanntmachung Haushaltssatzung
Die Bekanntmachung und Zugänglichkeit der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wurden bereits für den Haushalt 2022 angepasst.
19
Stundungen wurden teils ohne schriftliche Anträge und ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.

Ab sofort werden Stundungen nur noch nach schriftlichem Antrag bearbeitet. Des Weiteren wird stärker geprüft, ob die finanziellen und persönlichen Angaben der Antragssteller der Wahrheit entsprechen.

Beschluss

Der Prüfungsbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 und der Erledigungsbericht zum Prüfungsbericht werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 8
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8.1. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 8.1

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 22.08.2022 bekannt.
VOL-Vergabe:
Glasfaserausbau gem. Gigabitrichtlinie für die unterversorgten Stadtteile an die Fa. Clevernet.

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8.2. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 8.2

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt folgendes bekannt:

  • Der Telekom-Funkmast in Obervolkach ist seit 09.09.2022 in Betrieb.
  • Revision Hallenbad: Das entchlorte Badewasser wird als Gießwasser verwendet.
  • Der Mobilfunkbetreiber O2 zeigte die Montage eines Sendemoduls auf den Volkacher Mobilfunkmast an, um den schlechten Empfang in Volkach zu verbessern.
  • Die Abrechnung der Straßenausbaubeiträge befindet sich zur Schlussbearbeitung im Büro Dr. Halter und soll nun baldmöglich zur Zahlbarmachung der Regierung von Unterfranken vorgelegt werden.
  • Herr Bürgermeister berichtet von Energiesparmaßnahmen aus der „Taskforce“ (Abschaltung Objektbeleuchtung durch die ÜZ, Heizungsrevisionen). 
  • Aufgrund der extrem gestiegenen Energiekosten (Vervierfachung der Energiepreise) wird am 26.9. im Stadtrat über den Weiterbetrieb des Hallenbades beraten.
  • Am 09.09.2022 erfolgte eine informative Waldbegehung im Dimbacher Forst („Röhricht“) für die Stadtratsmitglieder durch das AELF Kitzingen Würzburg.
  • Die Trafostationen für die Fernwasserversorgung Franken (Wasserschutzzone I Richtung Fahr) und an der Mainlände (Versorgung Areal Mainlände) sind im Bau.
  • Der Vorentwurf der Freibadplanung wurde nach den Vorgaben der Projektgruppe überarbeitet und liegt derzeit beim Institut für Energietechnik zur energetischen Überprüfung mit dem Ziel möglichst geringer Energiekosten. Am 28.9. erfolgt die nächste große Planerbesprechung, dann erfolgt Information des Stadtrates. 

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9. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö 9

Vorbericht

Bei Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen sollten die Anwohner rechtzeitig informiert werden.

Der Stadtrat bedankt sich bei den Mitarbeitern des Bauhofs bei der professionellen und bürgerfreundlichen Reparatur von Wasserrohrbrüchen.


Der Bürgermeister informiert auf Nachfrage über den Sachstand „Ausweisung Baugebiet Am Escherndorfer Weg“ in Astheim.

Datenstand vom 11.10.2022 07:14 Uhr