Datum: 13.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schelfenhaus, Festsaal
Gremium: Stadtrat Volkach
Körperschaft: Stadt Volkach
Öffentliche Sitzung, 19:20 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
01 Bürger fragen - der Stadtrat antwortet
02 Bebauungsplan „Wohnanlage Rimbacher Straße“, Aufhebung, Neuauslegung, erneute Billigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB
03 Anpassung der Sondernutzungsgebührensatzung
04 Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Volkach
05 Bekanntgaben & Berichterstattungen
05.01 Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung
05.02 weitere Bekanntgaben
06 Wünsche & Anträge

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01. Bürger fragen - der Stadtrat antwortet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 01

Vorbericht

Die Bushaltestelle in Rimbach sei reparaturbedürftig, das Dach ist undicht.

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02. Bebauungsplan „Wohnanlage Rimbacher Straße“, Aufhebung, Neuauslegung, erneute Billigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö beschließend 02

Vorbericht

Der Stadtrat der Stadt Volkach hat in seiner Sitzung am 24.01.2022 beschlossen den Bebauungsplan „Wohnanlage Rimbacher Straße“ aufzustellen. 
Der Stadtrat hat am 24.01.2022 den Entwurf des o.g. Bebauungsplans in der Fassung vom 23.11.2021 gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die förmliche Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 08.11.2021 sowie in einer Anliegerversammlung vom 30.09.2021.
Die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung wurden vom 04.02.2022 bis einschließlich 08.03.2022 durchgeführt. 
Der Stadtrat hat am 25.04.2022 in der öffentlichen Sitzung die Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf vom 23.11.2021 behandelt, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abgewogen und den Bebauungsplan "Wohnanlage Rimbacher Straße" in seiner geänderten Fassung vom 25.04.2022 gebilligt und beschlossen, aufgrund einiger Änderungen eine erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Behördenbeteiligung wurden in der Zeit 13.05.2022 bis einschließlich 15.06.2022 durchgeführt.
Der Stadtrat der Stadt Volkach hat in der Sitzung am 26.09.2022 die von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen zum geänderten Entwurf behandelt und hat den Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 25.04.2022 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Wegen des beim bayer. Verwaltungsgerichtshofs (VGH) eingereichten Antrags, den Vollzug des Bebauungsplans vorläufig auszusetzen, hat die Stadt Volkach - trotz Beschluss des bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2022, den Antrag zu verwerfen – die vorgebrachten formellen und materiellen Bedenken des Antragsstellers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. 
Der Bebauungsplanentwurf vom 13.03.2023 wurde wie folgt redaktionell geändert bzw. ergänzt, in Würdigung der Bedenken des Antragsstellers: 
  1. Ergänzung / Änderung der Begründung 
  1. Ausführung des Wohnflächenbedarfs v.a. die Ausführung des Bedarfs an besondere Art der Wohnbebauung: Geschosswohnungsbau, Mietwohnungen, barrierefreies Wohnen (Kapitel „1.2 Begründung für die Darstellung neuer Wohnbauflächen“ Seite 5) 

  1. Ausführung der Anwendbarkeit des Verfahren nach § 13a BauGB 
    und die Ausführung warum der Bauungsplan als „Angebotsbebauungsplan“ aufgestellt wird (Kapitel „2.1 Rechtliche Grundlagen“, Absatz „Begründung für die Durchführung des Verfahren nach § 13a BauGB“, Seite 9) 

  1. Ergänzung des Kapitels „Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Flächen“, Seite 14

  1. Prüfung des zusätzlichen Fahrzeugverkehrs durch einen Fachgutachter (siehe Verkehrsbeurteilung, Anlage 2 und / Oder Bebauungsplan Kapitel 3.7. Gebiets-erschließung, Seite 19)
Ergebnis der Verkehrsbeurteilung:  
Sowohl die Ringstraße als auch die Rimbacher Straße wurden aufgrund ihrer Beschaffenheit nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt) von 2006 als Wohnstraße eingeordnet.
Die RASt gibt für Wohnstraßen eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/h an.
Die durch die Wohnanlage Rimbacher Straße zusätzlich entstehende Verkehrsstärke beträgt weniger als 5% der angegebenen Belastungsgrenze. Dementsprechend wurde festgestellt, dass durch die Wohnanlage keine maßgebende Verkehrsbelastung entsteht.
Insbesondere sind demnach keine Verletzungen der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zu erwarten.

Deswegen sind folgende Beschlüsse zu fassen:

Aufhebungsbeschluss: Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 26.09.2022 des Bebauungsplanes „Wohnanlage Rimbacher Straße“ in der Fassung vom 25.04.2022. 
Billigungsbeschluss: Bebauungsplanentwurf in der redaktionell geänderten Fassung vom 13.03.2023
Auslegungsbeschluss: Erneute Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger sowie erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschluss

I. Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 26.09.2022 des Bebauungsplanes „Wohnanlage Rimbacher Straße“ in der Fassung vom 25.04.2022. 

II. Billigungsbeschluss: 
Der Stadtrat der Stadt Volkach billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Wohnanlage Rimbacher Straße“ in seiner redaktionell geänderten Fassung vom 13.03.2023 und beauftragt die Verwaltung eine erneute Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger sowie erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
III. Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung 
Aufgrund der oben angeführten Änderungen ist eine erneute Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger sowie erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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03. Anpassung der Sondernutzungsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 03

Vorbericht

Die Sondernutzungsgebührensatzung wurde zuletzt Ende 2017 angepasst und sollte im Bereich „Anschlussleitungen“ aktualisiert werden:
Im Rahmen der Energiewende sollte der Gebührenbetrag für Leitungen nach Nr. 13 („Rohre und Leitungen, die nicht dem Anschluss an eine öffentliche Ver- und Entsorgung dienen“ jährlich pro lfd. Meter 5,50 Euro) verringert / angepasst werden, da durch den bisher festgesetzten jährlichen Betrag von 5,50 Euro pro lfd. Meter regenerative Energieerzeugungsanlagen (z. B. PV-Anlagen), welche ggf. einige hundert Meter von einem Anschlusspunkt/Trafohaus entfernt liegen, unwirtschaftlich werden und somit evtl. verhindert würden. 
Allein die o. a. Sondernutzungsgebühr wäre u. U. so hoch wie der Stromertrag.
2018 war eine derartige Thematik noch nicht relevant. Eine Abfrage von anderen Kommunen brachte folgendes Ergebnis: Der Betrag von 5,50 Euro pro Meter pro Jahr beträgt derzeit das 3 bis 35 -fache anderer Gemeinden.
Um hier nicht auf Grund der bloßen Sondernutzungsgebühr ein „KO-Kriterium“ für Energieanlagen zu schaffen, schlägt die Verwaltung eine zeitgemäße Aktualisierung vor.
Die anderen Beträge werden um ca. 10 % erhöht (Inflationsausgleich) und liegen im Rahmen der umliegenden Städte.

Beschluss

Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
– Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS) - der Stadt Volkach vom 06.12.2005 in der Fassung vom 17.05.2017 erhält ab 01.04.2023 folgende Fassung (die Klammerzusätze bei den Beträgen dienen lediglich zur Orientierung und sind die bisher gültigen Beträge – sie sind nicht Bestandteil der Satzung




Anlage zu § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung

- Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Nr.
Art der Sondernutzung:
Betrag (EUR):

1.
Auslagekästen, Schaukästen und ähnliche Vorrichtungen über 15 cm Ausladung pro qm jährlich
43,00
(39,00)

2.
Warenautomaten und sonstige Automaten über 15 cm Ausladung jährlich
73,00
(66,00)
3.
Hinweisschilder, Fahnen, Ausleger, Aushängeschilder, ausgenommen kunstgeschmiedete Wirtshausschilder, Handwerkszeichen und sonstige Anlagen pro Anlage jährlich
36,00

4.
a) Firmenhinweisständer, Werbefahnen (auch „Beachbanner“), Werbeständer pro qm Ansichtsfläche je angefangener Monat
b) Werbeständer für Hofschoppenfeste und sonstige Hoffeste an der Mainschleife (max. 5 Werbeständer im Stadtteil Volkach, max. je 2 Werbeständer in den übrigen Stadtteilen, max. 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, Schildgröße max. DIN A 1 )
a)        5,00   (3,30) 
b)         60,00 (55,00) 

5.
Verkaufs-, Warenstände in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe pro qm monatlich

5,00
(4,40)
6.
Verkaufs- und Ausstellungsfahrzeuge je Fahrzeug und je Tag
16,50
7.
Informationsstände oder –tische
a) mit gewerblicher Zielsetzung je Stück am Tag
b) ohne gewerblicher Zielsetzung

a)18,00
(16,50)
b) keine Gebühr
8.
a) Tische und Stühle von Cafes, Gaststätten etc. in der Freischanksaison pro qm monatlich (als Freischanksaison gilt die Zeit vom 01.04. – 31.10.


b) Jahresgebühr pro qm (01.01. – 31.12.)  

a)5,00
(4,40)

b) 50,00
(44,00)

9.
Einrichtungen von Baustellen, Baubuden, Baubaracken, Bauzäunen, Arbeitswägen, Baumaschinen, Baugeräten, Container und dgl.; Aufstellen von Baugerüsten, Baustoff-, Schuttablagerungen und ähnliches pro qm wöchentlich 
0,65
(0,55)
10.
Benzin- und Öltanks je 1000 l Fassungsvermögen jährlich
32,00
(29,00)

11.
Schächte aller Art (Keller-, Licht-, Luftschächte und dgl.) über einem qm pro qm in Anspruch genommener Fläche jährlich
6,00
(5,50)
12.
Überbrückungen pro qm jährlich
6,00
(5,50)
13.
Rohre und Leitungen, die nicht dem Anschluss an eine öffentliche Ver- und Entsorgung dienen pro lfd. m jährlich
1,00 
(5,50)
14.
Stützpfeiler, Masten pro Stück jährlich
37,00
(33,00)
15.
Treppen, Stufen, Kellerräume, soweit nicht nach § 6 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung befreit, pro qm jährlich
6,00
(5,50)
16.
Aufführungen und Veranstaltungen gewerblicher Art täglich 

36,00 – 360,00
(33,00 – 330,00)
17.
Künstlerische, kirchliche und kulturelle Aktivitäten (z. B. Standkonzerte, spontane Musikeinlagen, Straßentheater und dgl.) von kurzer Dauer ohne Wiederholungsabsicht und ohne Entgegennahme von Entgelt
Gebührenfrei
18.
Plakatständer für Hinweise auf gewerbliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Zirkus- und Schaustellerveranstaltungen pro Stück täglich
1,25
(1,10)
19.
Plakatständer im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden, sowie karitativen, sozialen und politischen Veranstaltungen
Gebührenfrei
20.
Zeitungsentnahmegeräte pro Stück jährlich
12,50
(11,00)
21.
Blumenkübel, Blumentröge, Fahrradständer (ohne Werbung)
Gebührenfrei
22.
Fahrradständer mit Werbeträger pro qm in Anspruch genommener Straßenfläche monatlich
3,60
(3,30)
23.
Christbaumverkauf pro qm in Anspruch genommener Fläche
3,60
(3,30)
24.
Fahrzeuge ohne amtliche Zulassung je Fahrzeug und je Tag
12,50
(11,00)
25.
Für Sondernutzungen, die in den vorstehenden Gebührentarifen nicht erfasst sind
Von 6,50 bis 620,00
(von 5,50 € 
bis 560 €)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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04. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Volkach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 04

Vorbericht

Auf Anregung der Referentin für Familien und Fairtrade Fr. Rauch wird eine Anpassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek vorgeschlagen. Die Anregungen wurden von der Verwaltungsleitung mit der Bibliotheksleitung besprochen und angepasst. Zum besseren Verständnis sind die Änderungen markiert.  

Beschluss

Die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek wird geändert. Sie erhält ab 01.05.2023 folgende Fassung: 
(Die Streichungen und farblichen Markierungen dienen lediglich der Klarstellung, um die Änderungen zu darzustellen und sind in der Ausfertigung von der Verwaltung entsprechend einzuarbeiten.  




STADT VOLKACH 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Volkach 
1. Benutzerkreis 
1.1.  Die Stadtbibliothek Volkach ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung, die der Information und der Unterhaltung dient. Träger der Einrichtung ist die Stadt Volkach. 
1.2.  Ihre Benutzung ist jedermann gestattet. Entleihungen und Leihfristverlängerungen sind nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich (vergl. 2.3. und 3.2.). 
1.3.  Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen gesonderte Anordnungen treffen. 
2. Benutzungsverhältnis, Anmeldung, Benutzerausweis 
2.1.  Benutzer, die Bücher und/oder andere Medien entleihen wollen, melden sich in der Stadtbücherei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. 
2.2.  Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten verlangen. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 6 Jahre. 
2.3.  Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis, der sorgfältig aufzubewahren und in den Räumen der Stadtbibliothek auf Verlangen vorzuzeigen ist. 
Der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Jede Namens- und Adressänderung ist der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen. 
Der Verlust des Benutzerausweises ist der Büchereileitung unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatz-Benutzerausweis wird gegen Entrichtung einer Gebühr ausgestellt. (vergl. 7.4.). 
3. Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung 
3.1. Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden vom Stadtrat festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. 
3.2.  Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien ausgeliehen (vergl. 7.1. und 7.2.). 
Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen und kann höchstens zweimal unmittelbar vor Ablauf der Leihfrist um weitere 4 Wochen verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Ausgenommen von der Leihfristverlängerung sind Bücher, die nicht älter als 1 Jahr sind. 
Die Leihfrist für Zeitschriften und Nicht-Buch-Medien beträgt 2 Wochen und kann einmal vor Ablauf der Leihfrist um 2 Wochen verlängert werden, sofern keine andere Vorbestellung vorliegt. 
Für entliehene Medien, die nicht fristgerecht zurückgebracht werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten (vergl. 7.3.). 
3.3 Beschränkung der Ausleihmenge: 
Die Zahl der gleichzeitig pro Bibliotheksausweis ausleihbaren Medien kann von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung generell und/oder für bestimmte Mediengruppen begrenzt werden. Diese Beschränkung kann im begründeten Einzelfall von der Bibliotheksleitung weiter eingeschränkt oder erweitert werden. 
3.4.  Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet. 
3.5.  Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urhebergesetzes zu beachten. 
4. Behandlung entliehener Medien, Haftung 
4.1.  Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien der Stadtbücherei schonend zu behandeln. Das Entfernen von Bildern u. a. Anlagen, ebenso Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen und dergl. gelten als Beschädigung, für die der Benutzer aufkommen muss. 
Bei Entgegennahme von Medien soll der Benutzer auf etwaige Mängel hinweisen. 
4.2.  Der Verlust entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Der volle Wert der verloren gegangenen Medien einschließlich der Bearbeitungsgebühren muss durch den Entleiher ersetzt werden. 
4.2 Schadensersatz: 
Für Bagatellschäden kann ein angemessener Schadensersatz pauschal verlangt werden. Für verlorene oder untergegangene Medien sowie bei Schäden an Medien, die den weiteren Gebrauch in der Stadtbibliothek unmöglich oder unzumutbar machen, kann auch bei nicht neuwertigen Exemplaren Schadensersatz bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich Bearbeitungsgebühren (für das ausleihfertige Herrichten der Ersatzexemplare mit Einband, Etikettierung, Katalogisierung etc.) in Höhe von 4,00 € / Buch geltend gemacht werden. Die Stadtbibliothek entscheidet, ob der Ersatz in Geld oder durch ein Ersatzexemplar desselben oder eines anderen vergleichbaren Titels zu erfolgen hat, und ob die Stadtbibliothek oder der Benutzer bzw. die Benutzerin die Wiederbeschaffung vornehmen wird. 
4.3.  Entliehene AV-Medien dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden. 
4.4.  AV-Medien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden. 
4.5.  Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, müssen dies der Stadtbibliothek unverzüglich melden und dürfen während eines Zeitraumes, in dem Ansteckungsgefahr besteht, die Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen. 
5. Hausordnung
5.1. Die Bibliotheksleitung übt in der Bibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. 
5.2.  Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Laute Unterhaltungen, Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet. 
5.3.  Für den Verlust von Geld, Gegenständen und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht. 
6. Zuwiderhandlungen 
6.1.  Wer wiederholt gegen die vorstehende Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Bis zur Rückgabe überfälliger Medien oder Bezahlung fälliger Gebühren oder Schadensersatzforderungen kann der Benutzer bzw. die Benutzerin von der Bibliotheksleitung ohne vorhergehende Benachrichtigung von der Ausleihe ausgeschlossen werden. 
6.2.  Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen eines Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen. 
6.3 Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu einem Betrag von 2500.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich beim Verlassen der Stadtbibliothek Medien aus dem Bestand der Stadtbibliothek unverbucht mit sich führt. 
7. Gebühren
Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden folgende Ausleihgebühren erhoben. 
7.1.        Jahresgebühren
       Die Gebühren gelten jeweils für ein Jahr ab dem Ausstellungstag des Benutzerausweises (nicht identisch mit Kalenderjahr).
       Kinder bis 15 Jahre                                  6,50 €
       Träger der Ehrenamtskarte                  6,50
               Erwachsene und Jugendliche                10,00 €
       Familien                                        16,00 €
7.2.          Einzelgebühren 
Bandgebühr                                 0,70 €    1,00 €
DVD /Konsolenspiel Ausleihe         1,50 €
Kartengebühr                         2,00 €
Keine Gebühr für Kindertageseinrichtungen und Schulen in der Stadt Volkach.

7.3.  Versäumnisgebühr/Mahngebühr 
7.3.1.  Wird die Leihfrist überschritten (vergl. 3.2.), so ist unabhängig von der Rückgabeforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten: 
0,70 € 1,00 €
7.3.2.  Für Mahnschreiben werden zusätzliche Gebühren erhoben: 
1. Mahnung                 2,00 € 3,00 € 
2. Mahnung                 5,00 € 6,00 €
3. Mahnung                 10,00 € 12,00 €

7.3.3. Bei nicht oder eingeschränkt geschäftsfähigen Benutzern ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. 
7.4. Ersatzbeschaffung eines Benutzerausweises 
Die Gebühr für die Ersatzausstellung eines verlorenen Benutzerausweises beträgt 5,00 € (vergl. 2.3.). 
8. Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Diese Benutzungs- und Gebührenordnung in der derzeit gültigen Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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05. Bekanntgaben & Berichterstattungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 05
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05.01. Bekanntgabe aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 05.01

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung vom 27.02.2023 bekannt:
Vertragsangelegenheiten: 
Für die freiwillige Feuerwehr Gaibach wurde der Kauf eines gebrauchten Löschfahrzeuges beschlossen.
Vertragsangelegenheiten: 
Für die Änderung der Bauleitplanung zur Verlagerung des Bauhofes wurde ein Planungsauftrag an ein Ing.-Büro erteilt.

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05.02. weitere Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 05.02

Vorbericht

Der Bürgermeister gibt bekannt:
Ein Baugrundstück der Stadt im Baugebiet „An der Schaubmühle“ wurde öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben.
Es ist geplant die Aufgaben des Standesamtes Kolitzheim (Beurkundungen) im Rahmen einer interkommunalen Kooperation gegen Personalkostenersatz zu übernehmen. 

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06. Wünsche & Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 06

Vorbericht

Ein dafür bekannter Landwirt in Fahr verursacht regelmäßig Schäden an Feldwegen und Grenzsteinen, aktuell am Aribasee. Es sollte grds. bei der Verpachtung städtischer Flächen ausgeschlossen werden. Es soll ein Ortstermin stattfinden, um die Angelegenheit zu klären. Für den Schaden soll Ersatz gefordert werden.

Über das Ergebnis der Wassertemperaturerhöhung nach den technischen Umbauten im Hallenbad hinsichtlich des Energieverbrauchs soll berichtet werden. 

Datenstand vom 28.03.2023 07:34 Uhr