Änderung Reinigungs- und Sicherungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Wachenroth vom 01.03.2010 muss geändert werden. Erläuterung zum TOP 10 vom 25.03.2021

Bei der Vorstellung der Mustersatzung des Bay. Gemeindetages wurde die Frage aufgeworfen, wer Sicherungspflichtiger ist, wenn eine Straßenseite über eine Gehbahn verfügt, die für Fußgänger bestimmt ist (§ 2 Abs. 2a Reinigungs- und Sicherungsverordnung)  und die andere Seite in Ermangelung solcher Befestigung den Teil der Fahrbahn benutzt werden muss, der am Rand liegt.
§ 2 Abs. 2 gibt für sich schon die Erklärung, da die Absätze 2a und 2b mit einem „Oder“ versehen sind, dies bedeutet, wenn Absatz 2a zutrifft entfällt Absatz 2b. Sollte eine Straßenseite über einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teil verfügen ist dieser zu benutzen. Diesen Nutzungszwang schreibt auch § 25 Abs. 1 StVO vor. In Abstimmung mit dem Bay. Gemeindetag bedeutet dies, dass derjenige Sicherungspflichtig ist, auf dessen Seite eine Gehbahn nach § 2 Abs. 2a der Reinigungs- und Sicherungsverordnung vorhanden ist.

Datenstand vom 15.04.2021 15:55 Uhr