Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“ im Ortsteil Weingartsgreuth
gemäß § 13b BauGB
Entwurf vom 08.03.2018, Beteiligung der TÖB / Öffentlichkeit, 02.07.2018 – 02.08.2018
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
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Stellungnahme von:
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Einwände
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keine Einwände
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Datum
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1
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Landratsamt Erlangen - Höchstadt
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x
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versch.
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2
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Regierung von Mittelfranken
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30.07.2018
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3
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Planungsverband Region Nürnberg
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x
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25.07.2018
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4
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Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
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x
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25.07.2018
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5
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Staatliches Bauamt Nürnberg
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x
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04.07.2018
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6
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Autobahndirektion Nordbayern - Würzburg
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Hinweise
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10.07.2018
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7
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Autobahndirektion Nordbayern - Fürth
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x
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04.07.2018
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8
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Amt für Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft
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x
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31.07.2018
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9
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Amt für Landwirtschaft und Forsten - Forsten
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31.07.2018
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10
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Amt für ländliche Entwicklung
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06.07.2018
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11
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Bayerischer Bauernverband
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x
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01.08.2018
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12
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Bayernwerk Netz GmbH
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Hinweise
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12.07.2018
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13
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Deutsche Telekom Technik GmbH
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Hinweise
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16.07.2018
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14
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Vermessungsamt Erlangen
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15
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Finanzamt Erlangen
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16
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Bund Naturschutz - KG Höchstadt-Herzogenaurach
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17
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Kreisbrandrat Herr Matthias Rocca
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18
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Kreisheimatpfleger Herr Dr. Manfred Welker
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19
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Handwerkskammer für Mittelfranken
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x
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25.07.2018
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20
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Industrie- und Handelskammer Nürnberg
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x
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23.07.2018
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21
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
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Hinweise
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23.07.2018
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22
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Stadt Schlüsselfeld
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x
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03.07.2018
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23
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VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth
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24
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VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt
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25
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VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen
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Anmerkungen in Stellungnahmen:
Staatliches Bauamt Nürnberg: Keine weitere Beteiligung.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Folgende Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind eingegangen.
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
Vermessungsamt Erlangen
Finanzamt Erlangen
Bund Naturschutz - KG Höchstadt-Herzogenaurach
Kreisbrandrat Herr Matthias Rocca
Kreisheimatpfleger Herr Dr. Manfred Welker
VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth
VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt
VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen
Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
Staatliches Bauamt Nürnberg
Autobahndirektion Nordbayern – Fürth
Amt für Landwirtschaft und Forsten – Landwirtschaft
Amt für ländliche Entwicklung
Bayerischer Bauernverband
Handwerkskammer für Mittelfranken
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt / Abteilung Bauamt II vom 21.08.2018
STELLUNGNAHME:
Formelle Anforderungen:
(1) Die Planung wird in Anbetracht der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) kritisch gesehen. Die Entscheidung wurde Ihnen mit E-Mail vom 18.05.2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt.
Nach Auffassung des Landratsamtes erfolgt die Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zum neuen Baugebiet untergeordneten gemeinsamen Grenze. Des Weiteren setzt sich ein großer Teil derart in den Außenbereich hinein ab, dass im Ergebnis ein neuer, selbstständiger Siedlungsansatz entsteht.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wird dem Markt Wachenroth daher aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, hier ein Parallelverfahren (Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan im Regelverfahren) durchzuführen.
(2) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren gem. § 13b BauGB über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen sind, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO i.v.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382).
(3) Da im Bebauungsplan keine Baugrenzen festgesetzt wurden, handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 BauGB. Deshalb wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein sog. „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ gem. Art. 58 BayBO möglich ist. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestfestsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan wird auf § 30 BauGB hingewiesen.
(4) In der Planzeichnung ist eine Waldfläche festgesetzt, die laut Aussage des Planers nicht mehr existiert. Diese ist daher aus der Planung zu nehmen. Des Weiteren wird gebeten, die Planung hinsichtlich der Festsetzung einer Baumfallzone zu prüfen.
(5) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird gebeten, die Festsetzungen durch Text gem. § 9 BauGB gegliedert auf dem Planblatt anzubringen.
(6) Für die auf Seite 7 der Begründung unter Punkt 2.1 erfolgten Angaben zur Höhenlage ist ebenso wie zur Firsthöhe noch ein genauer Bezugspunkt zu definieren.
(7) Hinsichtlich der Angaben zu den erforderlichen Stellplätzen fehlt ein Hinweis auf die Garagenstellplatzverordnung.
(8) Die unter Punkt 1.4 Bedarfsnachweis erfolgten Angaben im Absatz 2 sind zu allgemein gehalten und daher zu konkretisieren.
(9) Die angegebenen Rechtsgrundlagen unter Punkt 1.6 sind um den aktuellen Rechtsstand zu ergänzen.
(10) Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren gemäß § 13b BauGB zwar der Umweltbericht entfällt, der Belangekatalog des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, inhaltlich zu prüfen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind. Die Begründung ist daher dementsprechend zu ergänzen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Dem Gemeinderat sind die aktuellen Rechtsprechungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) und die darauf beruhenden rechtlichen Gefahren bekannt. An der Planung wird jedoch weiterhin festgehalten.
(2) Die Nutzungen, welche nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO i.v.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können, sind nicht zulässig.
(3) Um die Anforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 BauGB zu erfüllen, werden Baugrenzen ergänzt.
(4) Die Waldfläche wird aufgrund der zu rodenden Baumfallzone (30,00 m) angepasst. Die Fläche innerhalb der Baumfallzone wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
(5) Die Festsetzungen durch Text werden auf dem Planblatt ergänzt.
(6) Die Festsetzung eines genauen Bezugspunktes erfolgt mit erklärender Skizze auf dem Bebauungsplan.
(7) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird mittels einer entsprechenden Festsetzung geregelt.
(8) Der Bedarfsnachweis wird entsprechend überarbeitet.
(9) Die Rechtsgrundlagen werden um den aktuellen Rechtsstand ergänzt.
(10) Da das Bauleitplanverfahren gem. § 13b BauGB durchgeführt wird, ist das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anzuwenden.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Die Wahl des Verfahrens erfolgte nach Prüfung der entsprechenden Kriterien und ist bereits in der Begründung dokumentiert. Die Wahl des Verfahrens wird detaillierter ausgearbeitet und entsprechend ergänzt.
Die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ermittelt und geprüft. Diese werden im Abwägungsvorgang von eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen beachtet und einbezogen.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
Abteilung Immissionsschutz vom 16.07.2018
STELLUNGNAHME:
(1) Die Nähe des Planungsgebietes zur bestehenden Bundesautobahn 3 und die damit verbundene Verkehrslärmproblematik wird nicht thematisiert.
Möglichkeiten der Überwindung:
Eine überschlägige Berechnung des Fachbereiches Immissionsschutz, nach RLS 90, hat ergeben, dass es in dem Planungsgebiet zu einer Überschreitung des nächtlichen Lärmorientierungswertes der DIN 18005 kommen kann.
(2) Als Lösungsmöglichkeit kämen hier zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Die Festsetzung, dass Schlafräume auf der von der BAB 3 abgewandten Seite errichtet werden müssen.
- Der Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse II, wenn die oben genannte Ausrichtung der Schlafräume nicht möglich ist.
Sonstige Informationen:
Weiter wird empfohlen, im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an betroffenen fremden Wohnräumen gelten:
Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet: tags (06:00 - 22:00): 55 dB(A)
nachts (22:00 – 06:00): 40 dB(A)
(3) Um die Einhaltung der oben aufgeführten Immissionsrichtwerte zu erleichtern, können folgende ergänzende Hinweise zur baulichen Gestaltung von haustechnischen Anlagen in die „textlichen Hinweise“ aufgenommen werden:
Bei der Anschaffung haustechnischer Aggregate wird empfohlen Geräte anzuschaffen, die dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen (z.B. Wärmepumpen-Splitgeräte, Aggregate mit Vollkapselung, Minimierung von Drehzahlen bzw. Strömungsgeschwindigkeiten).
Die Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräte, Kühlaggregate oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt an oder unterhalb von Fenstern geräuschsensibler Räume (z.B. Schlafzimmer) soll vermieden werden.
Eine Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei Wänden bewirkt eine Schallpegelerhöhung aufgrund von Schallreflektion und sollte daher ebenfalls vermieden werden.
Grundsätzlich soll bei der Errichtung der Geräte und der damit verbundenen Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung geachtet werden.
Soweit erforderlich sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung durchgeführt werden (z.B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).
Die Abstände zu Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte dort um mind. 6 dB(A) unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer 14.1.2 im Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“ [Bayerisches Landesamt für Umwelt]).
Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, Gerätetausch).
Die o.a. baulichen Gestaltungshinweise beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011 veröffentlichten Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Die naheliegende Autobahn und die damit verbundene Verkehrslärmproblematik werden in der Begründung thematisiert.
(2) Die Festsetzungen bzgl. des Schallschutzes werden auf dem Plan und in der Begründung ergänzt.
(3) Die hervorgebrachten Hinweise werden in der Begründung ergänzt.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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Abteilung Naturschutz vom 20.07.2018
STELLUNGNAHME:
Die Planung greift in den angrenzenden Waldbestand ein. Dadurch können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sein. In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist der betroffene Waldbestand auf Habitatbäume – das sind Bäume mit Baumhöhlen und Spaltenquartieren wie abplatzende Rindenstücke – zu prüfen. Evtl. erforderliche cef-Maßnahmen sind in der saP auf festgelegten Maßnahmenflächen nachzuweisen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die geforderte saP wurde von Frau Dr. Mühlhofer erstellt und liegt den Unterlagen bei. Die notwendigen CEF-Maßnahmen werden als Festsetzungen auf dem Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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02 – Regierung von Mittelfranken vom 30.07.2018
STELLUNGNAHME:
(1) Dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern zufolge soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Dabei sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (Grundsatz 3.3 des LEP Bayern). Der Grundsatz des „Flächensparens“ sollte bei der Ausgestaltung des Baugebietes insbesondere hinsichtlich der Größe der Grundstücke sowie der verkehrlichen Erschließung berücksichtigt werden. Des Weiteren sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung (z.B. Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung) möglichst vorrangig zu nutzen und Ausnahmen nur dann zulässig, wenn Innenentwicklungspotentiale nicht zur Verfügung stehen (Ziel 3.2 des LEP Bayern). Nach Überprüfung des hiesigen Raumordnungskatasters befindet sich im Ortsteil Weingartsgreuth derzeit noch eine ca. 1,4 ha unbebaute Wohnfläche im Geltungsbereich des seit dem Jahr 2006 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“, die im Sinne des Ziels „Innen- vor Außenentwicklung“ vorrangig zu entwickeln ist. Aussagen über die Verfügbarkeit der Fläche sind in den Planunterlagen nicht enthalten und zwingend im Bedarfsnachweis sowie in der Alternativenprüfung zu ergänzen. Sollte die o.g. Fläche auch zukünftig keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können, wird die Aufhebung des Bebauungsplanes bzw. die Rücknahme der Wohnbaufläche aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan empfohlen.
(2) Das Plangebiet überschneidet sich randlich mit einem im Regionalplan der Region Nürnberg (RP 7) festgelegt landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll (RP 7 – BI 1.3.1). Diesbezüglich sollten eine landschaftsverträgliche Gestaltung des Baugebietes und eine enge Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen erfolgen.
Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden nicht erhoben, wenn gemäß dem Ziel 3.2 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern nachweislich keine geeigneten Potenziale der Innenentwicklung zur Verfügung stehen und die o.g. Grundsätze der Raumordnung hinreichend berücksichtigt werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Entgegen der bisherigen Annahmen wurde im weiteren Verfahren festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“ nicht rechtskräftig ist. Weder der Marktgemeinde Wachenroth noch dem Landratsam Erlangen-Höchstadt liegen entsprechende Unterlagen vor, die eine Rechtskraft bestätigen würden. Da dieser Bereich, auch aus aktuellen Besitzverhältnissen, nicht bebaubar ist, wird er nicht in den Bedarfsnachweis bzw. in die Alternativenprüfung einbezogen.
(2) Eine Prüfung, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete des Regionalplanes von der Planung betroffen sind, wird in der Begründung ergänzt. Die Prüfung ergab, dass weder Vorranggebiete für Hochwasserschutz noch landschaftliche Vorbehaltsgebiete vom Geltungsbereich tangiert werden.
Durch die Eingrünung des Geltungsbereiches und die naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens mit umgebender Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Gestaltung des Baugebietes gegeben.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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03 – Planungsverband Region Nürnberg vom 25.07.2018
STELLUNGNAHME:
(1) Es wurde festgestellt, dass o.g. Vorhaben des Marktes Wachenroth randlich ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet tangiert. Gemäß Regionalplan der Region Nürnberg (RP 7 B I 1.3.1) soll der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen erforderlich.
(2) Laut hiesigem Rauminformationssystem befinden sich im Ortsteil Weingartsgreuth noch ca. 1,4 ha unbebaute Wohnbauflächen (Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“). Hierzu sind Aussagen in den Planunterlagen im Hinblick auf Bedarfsnachweis und Alternativenprüfung zu ergänzen, die die Aufnahme weiterer Flächen rechtfertigen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Eine Prüfung, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete des Regionalplanes von der Planung betroffen sind, wird in der Begründung ergänzt. Die Prüfung ergab, dass weder Vorranggebiete für Hochwasserschutz noch landschaftliche Vorbehaltsgebiete vom Geltungsbereich tangiert werden.
(2) Entgegen der bisherigen Annahmen wurde im weiteren Verfahren festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“ nicht rechtskräftig ist. Weder der Marktgemeinde Wachenroth noch dem Landratsam Erlangen-Höchstadt liegen entsprechende Unterlagen vor, die eine Rechtskraft bestätigen würden. Da dieser Bereich, auch aus aktuellen Besitzverhältnissen, nicht bebaubar ist, wird er nicht in den Bedarfsnachweis bzw. in die Alternativenprüfung einbezogen.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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04 – Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 25.07.2018
STELLUNGNAHME:
(1) Allgemein:
Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untergrunderkundungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.
Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden. Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.
Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.
(2) Bodenschutz:
Auf den besonderen Schutz des Mutterbodens und sonstige Vorhaben zum Umgang und zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und § 12 BBodSchV ist hinzuweisen. Oberboden ist sachgerecht zwischenzulagern und wieder einzubauen.
Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen von Geländeauffüllung vermieden werden.
Es soll auf eine bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten unter zu Hilfenahme von gültigen Regelwerken und Normen, z.B. DIN 19371, hingewiesen werden.
(3) Abwasserbeseitigung:
Die Entwässerungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“, Ortsteil Weingartsgreuth werden laut Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Trennsystem entwässert.
Das anfallende Regenwasser soll über einen bestehenden Regenwasserkanal in den Vocksgraben eingeleitet werden. Das anfallende Schmutzwasser wird in die bestehende Mischwasserkanalisation eingeleitet und der Kläranlage in Wachenroth zugeführt und dort behandelt.
Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns veranlasst, auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen:
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen ist. Vor der Ausweisung von Neubauflächen (Bebauungsplanverfahren) ist der planerische und rechnerische Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung zu erbringen.
Bei der Durchführung der weiteren Erschließungsplanung ist darauf zu achten, dass die Regenwasserbeseitigung nach den Vorgaben des gültigen Merkblattes DWA-M 153 zu erfolgen hat. Anfallendes behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer ausreichend zu behandeln.
Sollte eine Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt werden, müssten vorab die wasserwirtschaftlichen Belange geprüft und beachtet werden. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Untergrund sich zum Versickern eignet, der Abstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand (ab UK Versickerungsanlage) mindestens einen Meter beträgt und sich keine Verunreinigungen im Boden befinden (Altlasten etc.). Daneben muss auch die Behandlungsbedürftigkeit des Regenwassers geprüft und bei der Beurteilung und Wahl der Versickerungsart beachtet werden. Unterirdische Versickerungsanlagen können nur in stark eingeschränkten Einsatzbereichen, z. B. für unproblematische Dachflächen in Wohngebieten oder vergleichbaren Gewerbegebieten mit geringer Luftverschmutzung, toleriert werden.
Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist der unterirdischen Versickerungsanlage in jedem Fall eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist zu prüfen, ob die zu entwässernden Flächen die Kriterien der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV i.V. mit den zugehörigen technischen Regeln (TRENGW) erfüllen oder der technischen Regeln (TRENOG) erfüllen und somit keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Sofern die Grenzen des Gemeingebrauchs bzw. der NWFreiV überschritten sind, ist unter Vorlage von vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen gemäß der WPBV eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung teilen wir mit, dass der Ableitungsweg über die Mischwasserkanalisation in der Begründung nicht aufgezeigt wurde. Zudem wurde auch nicht darauf eingegangen, ob das anfallende Schmutzwasser des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“ in den abwassertechnischen Nachweisen, die dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes (Mischwassereinleitungen betreffend) zugrunde liegt, enthalten ist. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand des Wasserwirtschaftsamtes für die Mischwasserentlastungsanlage RÜ Weingartsgreuth keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser in das Gewässer vorliegt.
Aus oben genannten Gründen kann seitens des Wasserwirtschaftsamtes nicht beurteilt werden, ob eine ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung der geplanten Bauflächen sichergestellt ist.
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen ist.
Bedenken gegen die Ausweisung des Baugebietes „Angerleite“ sind also vorzubringen.
(4) Gewässer:
Durch die neu ausgewiesenen Bauflächen können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Grundstücke verlaufen. Ggfs. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter- bzw. angeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1+2+4) Die hervorgebrachten Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.
(3) In den Bebauungsplan wurde ein naturnahes Regenrückhaltebecken zur Zwischenspeicherung des anfallenden Niederschlagswassers eingearbeitet. Eine überschlägige Berechnung ergab ein Retentionsvolumen von ca. 100 m³. Die vorgesehene Fläche für die Errichtung des RRB ist hierfür ausreichend. Von dort wird das Oberflächenwasser in gewässerschonender Menge in den Vocksgraben geleitet. Im Rahmen der Erschließungsplanung werden auch die notwendigen Erlaubnisse beantragt.
Die Ableitungswege des Oberflächen- und Schmutzwassers werden in der Begründung dargestellt.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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06 – Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Würzburg vom 10.07.2018
STELLUNGNAHME:
Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 760 m zur bestehenden Richtungsfahrbahn Frankfurt der Bundesautobahn A3.
Durch den geplanten 6-streifigen Ausbau der A3 in diesem Bereich reduziert sich der Abstand um 3 m.
Die Autobahndirektion Nordbayern hat keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise berücksichtigt werden:
Beleuchtungsanlagen (z. B. Parkplatzbeleuchtung, Fassadenbeleuchtung und dgl.) müssen so erstellt werden, dass der Verkehrsteilnehmer au der BAB A3 nicht geblendet werden kann.
Werbeanlagen, die zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern und somit zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen können, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Straßenverkehrsordnung wird verwiesen.
Von der geplanten Anlage dürfen keine Emissionen ausgehen, die den Verkehr auf der BAB A3 gefährden können.
Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.
Hilfsweise tragen wir vor:
Soweit unseren Einlassungen nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach § 7 BauGB zu betrachten.
Vorsorglich weisen wir noch auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 03.08.1988 Nr. II B/8-4641.1-001/87 (MABI: Nr. 16/1988) hin und teilen nachstehend die zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Angaben mit:
Verkehrsbelastung lt. DTV 2020 72.800 Kfz/24h
Zul. V (Pkw/Lkw) 130/80 km/h
Lkw-Anteile (Tag/Nacht) 17,0/42,9 %
Korrekturfaktor für Straßenoberfläche -2 dB(A)
Steigung kleiner als 5 %
Wir weisen ferner darauf hin, dass zum Schutz vor Verkehrslärm im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der BAB A3 und der Erweiterung der Tank- und Rastanlage Steigerwald, für die die Planfeststellungsverfahren mit den Beschlüssen der Regierung von Mittelfranken vom 16.09.2015 Nr. RMF-SG32-4354-1-10 und vom 29.02.2016 Nr. RMF-SG32-4354-1-1 abgeschlossen wurden, umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen nach dem Grundsatz der Lärmvorsorge hergestellt werden.
Abschließend möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Stellungnahme nur öffentlich-rechtliche Belange berücksichtigt.
Falls die Autobahndirektion Nordbayern als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die hervorgebrachten Auflagen werden als Festsetzungen auf dem Plan und in der Begründung ergänzt.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen
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09 – Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth / Forsten vom 31.07.2018
STELLUNGNAHME:
(1) Rodung
Von der Planung sind ca. 0,2 ha Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) betroffen. Die geplante Erweiterung der Wohnbauflächen stellt eine Rodung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) dar. Ein Bebauungsplan kann die Rodungserlaubnis ersetzen. Die Vorgaben des Waldgesetzes sind jedoch sinngemäß zu beachten (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG).
Da eine Rodungserlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden kann (Art. 9 Abs. 3 BayWaldG), werden aus forstlicher Sicht hinsichtlich der Planung keine Einwendungen erhoben.
(2) Baumfallbereich
Erfahrungsgemäß erreichen Waldbäume im hiesigen Bereich Baumhöhen von 25-30 m. Die Grundstücksnummern 2 und 3 liegen daher komplett im Fallbereich des Waldbestandes. Grundstücksnummer 4 ist randlich betroffen.
Für die Gebäude und die sich dort aufhaltenden Menschen ist im Baumfallbereich eine potentielle Gefährdung durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste gegeben. Diese Gefährdung ergibt sich nicht nur daraus, dass umstürzende Bäume den Dachstuhl durchschlagen können, sondern insbesondere auch daraus, dass sie mit ihren Ästen durch das Dach oder die Fenster in Innenräume eindringen können.
Für den Waldbesitzer ergeben sich durch die am Waldrand gelegene Bebauung Bewirtschaftungserschwernisse sowie eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht und ein höheres Haftungsrisiko.
Aufgrund der oben geschilderten Problematik bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken bezüglich der geplanten Bebauung.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt die hervorgebrachten Hinweise dankend zur Kenntnis.
(2) Im Bebauungsplan wird eine Baumfallzone mit 30,00 m, gemessen ab der Baugrenze, ergänzt. In diesem Bereich werden die noch bestehenden Bäume gefällt. Die Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um eine entsprechende Nutzung dennoch zu ermöglichen.
ABSTIMMUNG: x : x Stimmen