Datum: 27.02.2020
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Wachenroth
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 23.01.2020 (öffentlicher Teil)
2 Vereidigung eines Feldgeschworenen
8 Informationen des Ersten Bürgermeisters
7 Annahme von Spenden
6 Markt Lonnerstadt - Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan "Edelgraben I +II"
5.4 Beseitigungsanzeige - Abbruch von Wohnhaus, Stall und Hühnerstall in Warmersdorf
5.3 Vorbescheid - Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 05/2020
5.2 Baugenehmigung - Ausbau des bestehenden Dachgeschosses mit Anbau von Dachgauben und Anbau einer Treppe in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 07/2020
5.1 Baugenehmigung - Neubau eines Betriebswohngebäudes in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 06/2020
5 Bauangelegenheiten
4.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss sowie förmlichen Beteiligung, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
4.1 Behandlung und Beschlussfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
4 Bebauungsplan Nr. 22 "Angerleite" - Ergebnisse und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
3.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss sowie förmlichen Beteiligung, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
3.1 Behandlung und Beschlussfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
3 Bebauungsplan Nr. 15 Horbach II, 1. Änderung

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 23.01.2020 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 23.01.2020 wurde mit der Einladung zur heutigen Sitzung versandt bzw. im Ratsinf ormationssystem zur Einsicht bereit gestellt.

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2. Vereidigung eines Feldgeschworenen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Feldgeschworenen für die Gemarkung Wachenroth haben um die Bestellung eines weiteren Feldgeschworenen gebeten, damit die künftig anstehenden Arbeiten nach Flurwege- und Autobahnbau ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Als neuer Feldgeschworener für Wachenroth wurde Herr Konrad Schernich, Kellerstraße 5, Wachenroth, von den vorhandenen Feldgeschworenen gewählt. Der neue Feldgeschworene ist nun nach Art. 13 Abs.2 Abmarkungsgesetz zu vereidigen.
Nach einer kurzen Beschreibung der Aufgaben der sog. "Siebener" durch Ersten Bürgermeister Gleitsmann spricht der neue Feldgeschworene die Eidesformel und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift.

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8. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 8
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7. Annahme von Spenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Folgende Spenden sind für das Piratenschiff (Kindergarten Wachenroth) eingegangen:

-        1.000 €        Raiffeisenbank Ebrachgrund
-        30 €                Röder, Reinhold
       30 €                Kauppert, Reinhold
       30 €                Galster-Schalk, Marion
       400 €                Wachenröther Bäck

Weiterhin ist eine Geldspende in Höhe von 60 € für den Kindergarten Wachenroth von der Firma Formula.de Nürnberg eingegangen.

-

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6. Markt Lonnerstadt - Beteiligung im Verfahren Bebauungsplan "Edelgraben I +II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Markt Lonnerstadt beteiligt uns erneut am Bebauungsplanverfahren "Edelgraben I + II". Bis zum 13.03.2020 kann eine Stellungnahme abgegeben werden.

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5.4. Beseitigungsanzeige - Abbruch von Wohnhaus, Stall und Hühnerstall in Warmersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 5.4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant den Abbruch mehrerer Gebäude in Warmersdorf.

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5.3. Vorbescheid - Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 05/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in Weingartsgreuth.
In der Sitzung am 23.01.2020 wurde das Vorhaben bereits als formlose "Anfrage" behandelt, nach Weiterleitung dieser an das Landratsamt soll nun aber seitens des Landratsamtes ein förmlicher Antrag auf Vorbescheid gestellt werden.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 10a "Erweiterung Hirtenwiesen" werden bis auf die Höhe des Kniestocks eingehalten. Das Vorhaben soll anstelle der zulässigen 0,50 m mit einem Kniestock von 1,50 m errichtet werden, dafür aber nur mit einer Dachneigung von 35° anstelle der maximal zulässigen 48°.
Das Wohnhaus würde optisch einem kürzlich gegenüber errichtetem Haus entsprechen, dass aber durch seine Lage im Innenbereich nach § 34 BauGB (= nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) nicht als Bezug dienen kann.

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5.2. Baugenehmigung - Ausbau des bestehenden Dachgeschosses mit Anbau von Dachgauben und Anbau einer Treppe in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 07/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen des Ausbau eines Dachgeschosses in Weingartsgreuth, Bautenverzeichnis Nr. 07/2020.

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5.1. Baugenehmigung - Neubau eines Betriebswohngebäudes in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 06/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Wohnhauses in Weingartsgreuth, Bvz.-Nr. 06/2020

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5. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 5
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4.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss sowie förmlichen Beteiligung, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 4.2
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4.1. Behandlung und Beschlussfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“ im Ortsteil Weingartsgreuth
gemäß § 13b BauGB
Entwurf vom 08.03.2018, Beteiligung der TÖB / Öffentlichkeit, 02.07.2018 – 02.08.2018


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
1
Landratsamt Erlangen - Höchstadt
x

versch.
2
Regierung von Mittelfranken
x

30.07.2018
3
Planungsverband Region Nürnberg
x

25.07.2018
4
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
x

25.07.2018
5
Staatliches Bauamt Nürnberg

x
04.07.2018
6
Autobahndirektion Nordbayern - Würzburg
Hinweise
10.07.2018
7
Autobahndirektion Nordbayern - Fürth

x
04.07.2018
8
Amt für Landwirtschaft und Forsten - Landwirtschaft

x
31.07.2018
9
Amt für Landwirtschaft und Forsten - Forsten
x

31.07.2018
10
Amt für ländliche Entwicklung

x
06.07.2018
11
Bayerischer Bauernverband

x
01.08.2018
12
Bayernwerk Netz GmbH
Hinweise
12.07.2018
13
Deutsche Telekom Technik GmbH
Hinweise
16.07.2018
14
Vermessungsamt Erlangen



15
Finanzamt Erlangen



16
Bund Naturschutz - KG Höchstadt-Herzogenaurach



17
Kreisbrandrat Herr Matthias Rocca



18
Kreisheimatpfleger Herr Dr. Manfred Welker



19
Handwerkskammer für Mittelfranken

x
25.07.2018
20
Industrie- und Handelskammer Nürnberg

x
23.07.2018
21
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hinweise
23.07.2018
22
Stadt Schlüsselfeld

x
03.07.2018
23
VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth



24
VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt



25
VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen




Anmerkungen in Stellungnahmen:
Staatliches Bauamt Nürnberg: Keine weitere Beteiligung.

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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Folgende Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind eingegangen.

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

Vermessungsamt Erlangen
Finanzamt Erlangen
Bund Naturschutz - KG Höchstadt-Herzogenaurach
Kreisbrandrat Herr Matthias Rocca
Kreisheimatpfleger Herr Dr. Manfred Welker
VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth
VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt
VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

Staatliches Bauamt Nürnberg
Autobahndirektion Nordbayern – Fürth
Amt für Landwirtschaft und Forsten – Landwirtschaft
Amt für ländliche Entwicklung
Bayerischer Bauernverband
Handwerkskammer für Mittelfranken
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

-----

01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt / Abteilung Bauamt II vom 21.08.2018

STELLUNGNAHME:
Formelle Anforderungen:
(1) Die Planung wird in Anbetracht der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) kritisch gesehen. Die Entscheidung wurde Ihnen mit E-Mail vom 18.05.2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt.
Nach Auffassung des Landratsamtes erfolgt die Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zum neuen Baugebiet untergeordneten gemeinsamen Grenze. Des Weiteren setzt sich ein großer Teil derart in den Außenbereich hinein ab, dass im Ergebnis ein neuer, selbstständiger Siedlungsansatz entsteht.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wird dem Markt Wachenroth daher aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, hier ein Parallelverfahren (Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan im Regelverfahren) durchzuführen.

(2) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren gem. § 13b BauGB über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen sind, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO i.v.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382).

(3) Da im Bebauungsplan keine Baugrenzen festgesetzt wurden, handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 BauGB. Deshalb wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein sog. „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ gem. Art. 58 BayBO möglich ist. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestfestsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan wird auf § 30 BauGB hingewiesen.

(4) In der Planzeichnung ist eine Waldfläche festgesetzt, die laut Aussage des Planers nicht mehr existiert. Diese ist daher aus der Planung zu nehmen. Des Weiteren wird gebeten, die Planung hinsichtlich der Festsetzung einer Baumfallzone zu prüfen.

(5) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird gebeten, die Festsetzungen durch Text gem. § 9 BauGB gegliedert auf dem Planblatt anzubringen.

(6) Für die auf Seite 7 der Begründung unter Punkt 2.1 erfolgten Angaben zur Höhenlage ist ebenso wie zur Firsthöhe noch ein genauer Bezugspunkt zu definieren.

(7) Hinsichtlich der Angaben zu den erforderlichen Stellplätzen fehlt ein Hinweis auf die Garagenstellplatzverordnung.

(8) Die unter Punkt 1.4 Bedarfsnachweis erfolgten Angaben im Absatz 2 sind zu allgemein gehalten und daher zu konkretisieren.

(9) Die angegebenen Rechtsgrundlagen unter Punkt 1.6 sind um den aktuellen Rechtsstand zu ergänzen.

(10) Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren gemäß § 13b BauGB zwar der Umweltbericht entfällt, der Belangekatalog des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, inhaltlich zu prüfen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind. Die Begründung ist daher dementsprechend zu ergänzen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Dem Gemeinderat sind die aktuellen Rechtsprechungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) und die darauf beruhenden rechtlichen Gefahren bekannt. An der Planung wird jedoch weiterhin festgehalten.

(2) Die Nutzungen, welche nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO i.v.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können, sind nicht zulässig.

(3) Um die Anforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 BauGB zu erfüllen, werden Baugrenzen ergänzt.

(4) Die Waldfläche wird aufgrund der zu rodenden Baumfallzone (30,00 m) angepasst. Die Fläche innerhalb der Baumfallzone wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.

(5) Die Festsetzungen durch Text werden auf dem Planblatt ergänzt.

(6) Die Festsetzung eines genauen Bezugspunktes erfolgt mit erklärender Skizze auf dem Bebauungsplan.

(7) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird mittels einer entsprechenden Festsetzung geregelt.

(8) Der Bedarfsnachweis wird entsprechend überarbeitet.

(9) Die Rechtsgrundlagen werden um den aktuellen Rechtsstand ergänzt.

(10) Da das Bauleitplanverfahren gem. § 13b BauGB durchgeführt wird, ist das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anzuwenden.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Die Wahl des Verfahrens erfolgte nach Prüfung der entsprechenden Kriterien und ist bereits in der Begründung dokumentiert. Die Wahl des Verfahrens wird detaillierter ausgearbeitet und entsprechend ergänzt.
Die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ermittelt und geprüft. Diese werden im Abwägungsvorgang von eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen beachtet und einbezogen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen


Abteilung Immissionsschutz vom 16.07.2018

STELLUNGNAHME:
(1) Die Nähe des Planungsgebietes zur bestehenden Bundesautobahn 3 und die damit verbundene Verkehrslärmproblematik wird nicht thematisiert.

Möglichkeiten der Überwindung:
Eine überschlägige Berechnung des Fachbereiches Immissionsschutz, nach RLS 90, hat ergeben, dass es in dem Planungsgebiet zu einer Überschreitung des nächtlichen Lärmorientierungswertes der DIN 18005 kommen kann.

(2) Als Lösungsmöglichkeit kämen hier zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Die Festsetzung, dass Schlafräume auf der von der BAB 3 abgewandten Seite errichtet werden müssen.
- Der Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse II, wenn die oben genannte Ausrichtung der Schlafräume nicht möglich ist.

Sonstige Informationen:
Weiter wird empfohlen, im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an betroffenen fremden Wohnräumen gelten:
       Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet:        tags (06:00 - 22:00):        55 dB(A)
                                               nachts (22:00 – 06:00):        40 dB(A)

(3) Um die Einhaltung der oben aufgeführten Immissionsrichtwerte zu erleichtern, können folgende ergänzende Hinweise zur baulichen Gestaltung von haustechnischen Anlagen in die „textlichen Hinweise“ aufgenommen werden:
Bei der Anschaffung haustechnischer Aggregate wird empfohlen Geräte anzuschaffen, die dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen (z.B. Wärmepumpen-Splitgeräte, Aggregate mit Vollkapselung, Minimierung von Drehzahlen bzw. Strömungsgeschwindigkeiten).
Die Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräte, Kühlaggregate oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt an oder unterhalb von Fenstern geräuschsensibler Räume (z.B. Schlafzimmer) soll vermieden werden.
Eine Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei Wänden bewirkt eine Schallpegelerhöhung aufgrund von Schallreflektion und sollte daher ebenfalls vermieden werden.
Grundsätzlich soll bei der Errichtung der Geräte und der damit verbundenen Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung geachtet werden.
Soweit erforderlich sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung durchgeführt werden (z.B. Entkoppeln der Luftkanalbleche und Verkleidungselemente, Minimieren von Vibrationen).
Die Abstände zu Nachbarhäusern sollen so gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte dort um mind. 6 dB(A) unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer 14.1.2 im Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“ [Bayerisches Landesamt für Umwelt]).
Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Abschirmung, Einbau von Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, Gerätetausch).

Die o.a. baulichen Gestaltungshinweise beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt 2011 veröffentlichten Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – Ein Leitfaden (Auszug Teil III)“.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Die naheliegende Autobahn und die damit verbundene Verkehrslärmproblematik werden in der Begründung thematisiert.

(2) Die Festsetzungen bzgl. des Schallschutzes werden auf dem Plan und in der Begründung ergänzt.

(3) Die hervorgebrachten Hinweise werden in der Begründung ergänzt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

-----

Abteilung Naturschutz vom 20.07.2018

STELLUNGNAHME:
Die Planung greift in den angrenzenden Waldbestand ein. Dadurch können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sein. In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist der betroffene Waldbestand auf Habitatbäume – das sind Bäume mit Baumhöhlen und Spaltenquartieren wie abplatzende Rindenstücke – zu prüfen. Evtl. erforderliche cef-Maßnahmen sind in der saP auf festgelegten Maßnahmenflächen nachzuweisen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die geforderte saP wurde von Frau Dr. Mühlhofer erstellt und liegt den Unterlagen bei. Die notwendigen CEF-Maßnahmen werden als Festsetzungen auf dem Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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02 – Regierung von Mittelfranken vom 30.07.2018

STELLUNGNAHME:
(1) Dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern zufolge soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Dabei sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (Grundsatz 3.3 des LEP Bayern). Der Grundsatz des „Flächensparens“ sollte bei der Ausgestaltung des Baugebietes insbesondere hinsichtlich der Größe der Grundstücke sowie der verkehrlichen Erschließung berücksichtigt werden. Des Weiteren sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung (z.B. Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung) möglichst vorrangig zu nutzen und Ausnahmen nur dann zulässig, wenn Innenentwicklungspotentiale nicht zur Verfügung stehen (Ziel 3.2 des LEP Bayern). Nach Überprüfung des hiesigen Raumordnungskatasters befindet sich im Ortsteil Weingartsgreuth derzeit noch eine ca. 1,4 ha unbebaute Wohnfläche im Geltungsbereich des seit dem Jahr 2006 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“, die im Sinne des Ziels „Innen- vor Außenentwicklung“ vorrangig zu entwickeln ist. Aussagen über die Verfügbarkeit der Fläche sind in den Planunterlagen nicht enthalten und zwingend im Bedarfsnachweis sowie in der Alternativenprüfung zu ergänzen. Sollte die o.g. Fläche auch zukünftig keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können, wird die Aufhebung des Bebauungsplanes bzw. die Rücknahme der Wohnbaufläche aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan empfohlen.

(2) Das Plangebiet überschneidet sich randlich mit einem im Regionalplan der Region Nürnberg (RP 7) festgelegt landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll (RP 7 – BI 1.3.1). Diesbezüglich sollten eine landschaftsverträgliche Gestaltung des Baugebietes und eine enge Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen erfolgen.

Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden nicht erhoben, wenn gemäß dem Ziel 3.2 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern nachweislich keine geeigneten Potenziale der Innenentwicklung zur Verfügung stehen und die o.g. Grundsätze der Raumordnung hinreichend berücksichtigt werden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Entgegen der bisherigen Annahmen wurde im weiteren Verfahren festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“ nicht rechtskräftig ist. Weder der Marktgemeinde Wachenroth noch dem Landratsam Erlangen-Höchstadt liegen entsprechende Unterlagen vor, die eine Rechtskraft bestätigen würden. Da dieser Bereich, auch aus aktuellen Besitzverhältnissen, nicht bebaubar ist, wird er nicht in den Bedarfsnachweis bzw. in die Alternativenprüfung einbezogen.

(2) Eine Prüfung, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete des Regionalplanes von der Planung betroffen sind, wird in der Begründung ergänzt. Die Prüfung ergab, dass weder Vorranggebiete für Hochwasserschutz noch landschaftliche Vorbehaltsgebiete vom Geltungsbereich tangiert werden.
Durch die Eingrünung des Geltungsbereiches und die naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens mit umgebender Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Gestaltung des Baugebietes gegeben.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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03 – Planungsverband Region Nürnberg vom 25.07.2018

STELLUNGNAHME:
(1) Es wurde festgestellt, dass o.g. Vorhaben des Marktes Wachenroth randlich ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet tangiert. Gemäß Regionalplan der Region Nürnberg (RP 7 B I 1.3.1) soll der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen erforderlich.

(2) Laut hiesigem Rauminformationssystem befinden sich im Ortsteil Weingartsgreuth noch ca. 1,4 ha unbebaute Wohnbauflächen (Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“). Hierzu sind Aussagen in den Planunterlagen im Hinblick auf Bedarfsnachweis und Alternativenprüfung zu ergänzen, die die Aufnahme weiterer Flächen rechtfertigen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Eine Prüfung, ob Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete des Regionalplanes von der Planung betroffen sind, wird in der Begründung ergänzt. Die Prüfung ergab, dass weder Vorranggebiete für Hochwasserschutz noch landschaftliche Vorbehaltsgebiete vom Geltungsbereich tangiert werden.

(2) Entgegen der bisherigen Annahmen wurde im weiteren Verfahren festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 10a „Erweiterung Hirtenwiese“ nicht rechtskräftig ist. Weder der Marktgemeinde Wachenroth noch dem Landratsam Erlangen-Höchstadt liegen entsprechende Unterlagen vor, die eine Rechtskraft bestätigen würden. Da dieser Bereich, auch aus aktuellen Besitzverhältnissen, nicht bebaubar ist, wird er nicht in den Bedarfsnachweis bzw. in die Alternativenprüfung einbezogen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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04 – Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 25.07.2018

STELLUNGNAHME:
(1) Allgemein:
Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untergrunderkundungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.
Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden. Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.
Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.

(2) Bodenschutz:
Auf den besonderen Schutz des Mutterbodens und sonstige Vorhaben zum Umgang und zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und § 12 BBodSchV ist hinzuweisen. Oberboden ist sachgerecht zwischenzulagern und wieder einzubauen.

Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen von Geländeauffüllung vermieden werden.

Es soll auf eine bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten unter zu Hilfenahme von gültigen Regelwerken und Normen, z.B. DIN 19371, hingewiesen werden.

(3) Abwasserbeseitigung:
Die Entwässerungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“, Ortsteil Weingartsgreuth werden laut Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Trennsystem entwässert.
Das anfallende Regenwasser soll über einen bestehenden Regenwasserkanal in den Vocksgraben eingeleitet werden. Das anfallende Schmutzwasser wird in die bestehende Mischwasserkanalisation eingeleitet und der Kläranlage in Wachenroth zugeführt und dort behandelt.

Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns veranlasst, auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen:
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen ist. Vor der Ausweisung von Neubauflächen (Bebauungsplanverfahren) ist der planerische und rechnerische Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung zu erbringen.

Bei der Durchführung der weiteren Erschließungsplanung ist darauf zu achten, dass die Regenwasserbeseitigung nach den Vorgaben des gültigen Merkblattes DWA-M 153 zu erfolgen hat. Anfallendes behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer ausreichend zu behandeln.
Sollte eine Versickerung des Niederschlagswassers angestrebt werden, müssten vorab die wasserwirtschaftlichen Belange geprüft und beachtet werden. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Untergrund sich zum Versickern eignet, der Abstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand (ab UK Versickerungsanlage) mindestens einen Meter beträgt und sich keine Verunreinigungen im Boden befinden (Altlasten etc.). Daneben muss auch die Behandlungsbedürftigkeit des Regenwassers geprüft und bei der Beurteilung und Wahl der Versickerungsart beachtet werden. Unterirdische Versickerungsanlagen können nur in stark eingeschränkten Einsatzbereichen, z. B. für unproblematische Dachflächen in Wohngebieten oder vergleichbaren Gewerbegebieten mit geringer Luftverschmutzung, toleriert werden.
Zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit ist der unterirdischen Versickerungsanlage in jedem Fall eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist zu prüfen, ob die zu entwässernden Flächen die Kriterien der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV i.V. mit den zugehörigen technischen Regeln (TRENGW) erfüllen oder der technischen Regeln (TRENOG) erfüllen und somit keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Sofern die Grenzen des Gemeingebrauchs bzw. der NWFreiV überschritten sind, ist unter Vorlage von vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen gemäß der WPBV eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung teilen wir mit, dass der Ableitungsweg über die Mischwasserkanalisation in der Begründung nicht aufgezeigt wurde. Zudem wurde auch nicht darauf eingegangen, ob das anfallende Schmutzwasser des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“ in den abwassertechnischen Nachweisen, die dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes (Mischwassereinleitungen betreffend) zugrunde liegt, enthalten ist. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand des Wasserwirtschaftsamtes für die Mischwasserentlastungsanlage RÜ Weingartsgreuth keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser in das Gewässer vorliegt.

Aus oben genannten Gründen kann seitens des Wasserwirtschaftsamtes nicht beurteilt werden, ob eine ordnungsgemäße abwassertechnische Erschließung der geplanten Bauflächen sichergestellt ist.
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen ist.

Bedenken gegen die Ausweisung des Baugebietes „Angerleite“ sind also vorzubringen.

(4) Gewässer:
Durch die neu ausgewiesenen Bauflächen können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Grundstücke verlaufen. Ggfs. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter- bzw. angeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1+2+4) Die hervorgebrachten Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.

(3) In den Bebauungsplan wurde ein naturnahes Regenrückhaltebecken zur Zwischenspeicherung des anfallenden Niederschlagswassers eingearbeitet. Eine überschlägige Berechnung ergab ein Retentionsvolumen von ca. 100 m³. Die vorgesehene Fläche für die Errichtung des RRB ist hierfür ausreichend. Von dort wird das Oberflächenwasser in gewässerschonender Menge in den Vocksgraben geleitet. Im Rahmen der Erschließungsplanung werden auch die notwendigen Erlaubnisse beantragt.
Die Ableitungswege des Oberflächen- und Schmutzwassers werden in der Begründung dargestellt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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06 – Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Würzburg vom 10.07.2018

STELLUNGNAHME:
Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 760 m zur bestehenden Richtungsfahrbahn Frankfurt der Bundesautobahn A3.
Durch den geplanten 6-streifigen Ausbau der A3 in diesem Bereich reduziert sich der Abstand um 3 m.

Die Autobahndirektion Nordbayern hat keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Angerleite“, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise berücksichtigt werden:
Beleuchtungsanlagen (z. B. Parkplatzbeleuchtung, Fassadenbeleuchtung und dgl.) müssen so erstellt werden, dass der Verkehrsteilnehmer au der BAB A3 nicht geblendet werden kann.
Werbeanlagen, die zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern und somit zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen können, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Straßenverkehrsordnung wird verwiesen.
Von der geplanten Anlage dürfen keine Emissionen ausgehen, die den Verkehr auf der BAB A3 gefährden können.
Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

Hilfsweise tragen wir vor:
Soweit unseren Einlassungen nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach § 7 BauGB zu betrachten.

Vorsorglich weisen wir noch auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 03.08.1988 Nr. II B/8-4641.1-001/87 (MABI: Nr. 16/1988) hin und teilen nachstehend die zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Angaben mit:

Verkehrsbelastung lt. DTV 2020                        72.800 Kfz/24h
Zul. V (Pkw/Lkw)                                130/80 km/h
Lkw-Anteile (Tag/Nacht)                        17,0/42,9 %
Korrekturfaktor für Straßenoberfläche                -2 dB(A)
Steigung kleiner als                                5 %

Wir weisen ferner darauf hin, dass zum Schutz vor Verkehrslärm im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der BAB A3 und der Erweiterung der Tank- und Rastanlage Steigerwald, für die die Planfeststellungsverfahren mit den Beschlüssen der Regierung von Mittelfranken vom 16.09.2015 Nr. RMF-SG32-4354-1-10 und vom 29.02.2016 Nr. RMF-SG32-4354-1-1 abgeschlossen wurden, umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen nach dem Grundsatz der Lärmvorsorge hergestellt werden.

Abschließend möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Stellungnahme nur öffentlich-rechtliche Belange berücksichtigt.
Falls die Autobahndirektion Nordbayern als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die hervorgebrachten Auflagen werden als Festsetzungen auf dem Plan und in der Begründung ergänzt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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09 – Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth / Forsten vom 31.07.2018

STELLUNGNAHME:
(1) Rodung
Von der Planung sind ca. 0,2 ha Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) betroffen. Die geplante Erweiterung der Wohnbauflächen stellt eine Rodung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) dar. Ein Bebauungsplan kann die Rodungserlaubnis ersetzen. Die Vorgaben des Waldgesetzes sind jedoch sinngemäß zu beachten (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG).

Da eine Rodungserlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden kann (Art. 9 Abs. 3 BayWaldG), werden aus forstlicher Sicht hinsichtlich der Planung keine Einwendungen erhoben.

(2) Baumfallbereich
Erfahrungsgemäß erreichen Waldbäume im hiesigen Bereich Baumhöhen von 25-30 m. Die Grundstücksnummern 2 und 3 liegen daher komplett im Fallbereich des Waldbestandes. Grundstücksnummer 4 ist randlich betroffen.
Für die Gebäude und die sich dort aufhaltenden Menschen ist im Baumfallbereich eine potentielle Gefährdung durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste gegeben. Diese Gefährdung ergibt sich nicht nur daraus, dass umstürzende Bäume den Dachstuhl durchschlagen können, sondern insbesondere auch daraus, dass sie mit ihren Ästen durch das Dach oder die Fenster in Innenräume eindringen können.

Für den Waldbesitzer ergeben sich durch die am Waldrand gelegene Bebauung Bewirtschaftungserschwernisse sowie eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht und ein höheres Haftungsrisiko.

Aufgrund der oben geschilderten Problematik bestehen aus forstlicher Sicht Bedenken bezüglich der geplanten Bebauung.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt die hervorgebrachten Hinweise dankend zur Kenntnis.

(2) Im Bebauungsplan wird eine Baumfallzone mit 30,00 m, gemessen ab der Baugrenze, ergänzt. In diesem Bereich werden die noch bestehenden Bäume gefällt. Die Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um eine entsprechende Nutzung dennoch zu ermöglichen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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4. Bebauungsplan Nr. 22 "Angerleite" - Ergebnisse und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 4
zum Seitenanfang

3.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss sowie förmlichen Beteiligung, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 3.2
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3.1. Behandlung und Beschlussfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Horbach II“
Entwurf vom 21.03.2019, Frühzeitige Beteiligung der TöB / Öffentlichkeit, 29.07.2019 – 30.08.2019

Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
1
Landratsamt Erlangen - Höchstadt
x

03.09.2019
2
Regierung von Mittelfranken

x
01.08.2019
3
Planungsverband Region Nürnberg



4
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
x

02.09.2019
5
Staatliches Bauamt Nürnberg

x
19.08.2019
6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Fürth

x
15.08.2019
7
Amt für Ländliche Entwicklung

x
05.08.2019
8
Bayerischer Bauernverband
Hinweise
07.08.2019
9
Stadt Schlüsselfeld



10
VG Höchstadt – Gemeinde Gremsdorf



11
VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth



12
VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt



13
VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen





Anmerkungen in Stellungnahmen:
Regierung von Mittelfranken: Verweis auf Stellungnahme vom 30.07.2018


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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Folgende Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind eingegangen.

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
Planungsverband Region Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld
VG Höchstadt – Gemeinde Gremsdorf
VG Höchstadt – Marktgemeinde Vestenbergsgreuth
VG Höchstadt - Marktgemeinde Lonnerstadt
VG Höchstadt - Marktgemeinde Mühlhausen

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
Regierung von Mittelfranken
Staatliches Bauamt Nürnberg
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Fürth
Amt für Ländliche Entwicklung

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Marktgemeinde Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG:         :   Stimmen
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01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Abteilung Bauamt II vom 03.09.2019

STELLUNGNAHME:
Formelle Anforderungen:
Bereits im Jahr 2005 wurde vom Markt Wachenroth beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15 „Horbach“ zu ändern und am 11.08.2005 der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Horbach“ gefasst.
Die Verfahrensschritte gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB fanden nach den Unterlagen des Landratsamtes statt. Hierzu wurden Einwendungen des Fachbereiches Naturschutz erhoben. Die hierzu ergangene Stellungnahme des Fachbereiches Naturschutz wird Ihnen als Anlage übersandt.
Ob eine Abwägung der Stellungnahme des Fachbereiches Naturschutz vom 25.01.2006 erfolgte oder ein Satzungsbeschluss gefasst wurde, ist nicht bekannt. Diesbezügliche Unterlagen liegen dem Markt Wachenroth nicht vor. Wie bereits mit Herrn Schuberth besprochen, ist nach der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wurde und die Einwendungen und Hinweise des Fachbereiches Naturschutz noch in dem nun vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

(1) Für die private Grünfläche ist noch die Zweckbestimmung festzusetzen.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche private Grünflächen festgesetzt werden.

(2) Die Wiedergabe des Gesetzestextes in den Textlichen Festsetzungen unter Punkt 2 ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend hier die zutreffenden Festsetzungen anzugeben.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO getroffene Festsetzungen bezüglich der für nicht zulässig erklärten Nutzungen bzw. ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind städtebaulich zu begründen.

(3) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit wird gebeten, die zulässigen Dachformen in die Nutzungsschablone aufzunehmen.
Des Weiteren wird um Prüfung gebeten, ob Hausformen festgesetzt werden sollen.

(4) Die Festsetzung zur Höhenlage unter Ziffer 4. ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist ein genauer Bezugspunkt zu definieren.
Hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen unter Ziffer 5. und 10. wird um Prüfung gebeten. Diese stellen keine Festsetzungen dar, da sie keinen Regelungsinhalt besitzen. Sie sind daher in die Hinweise aufzunehmen.

(5) Es fehlt die Festsetzung einer Ausgleichsfläche. Dies ist zu ergänzen. Um eine korrekte Zuordnung der Ausgleichsfläche wird gebeten.

(6) Grundlage für die Ausweisung neuer Bauflächen ist ein qualifizierter Bedarfsnachweis. Der vorliegende Bedarfsnachweis ist nicht ausreichend. Es fehlen weiterhin Angaben zur Bevölkerungsentwicklung des Ortsteils Schirnsdorf. Des Weiteren wurden nicht alle im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen bei der Ermittlung des Bedarfs in die Betrachtung einbezogen.

(7) Die unter Punkt 1.4 angegeben Rechtsquellen sind zu aktualisieren, da diese teilweise nicht dem aktuellen Rechtsstand entsprechen. Zudem wird gebeten, diese aus Gründen der Übersichtlichkeit am Ende der Begründung anzugeben.

(8) Der Umweltbericht ist entsprechend der Anlage 1 zum BauGB zu gliedern.


BESCHLUSSVORSCHLAG:
(1) Die Grünfläche wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün festgesetzt.

(2) Die Festsetzung wird entsprechend überarbeitet und eine Begründung bezüglich der nicht zulässigen Nutzungen in der Begründung ergänzt.

(3) Die zulässige Dachform (Satteldach) sowie die zulässige Hausform (Einzelhaus) ist bereits festgesetzt und in der Nutzungsschablone enthalten.

(4) Für die Flurnummer 1400 wird ein Bezugspunkt definiert. Für Flurnummer 1399/1 wird die Festsetzung des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes übernommen, da das Grundstück bereits bebaut ist.
Nach inhaltlicher Prüfung der Festsetzungen Nummer 5 und 10 ist aus Sicht der Gemeinde der Festsetzungscharakter gegeben und es wird an den Formulierungen festgehalten.

(5) Die Festsetzung und Zuordnung der Ausgleichsfläche werden ergänzt.

(6) Der Bedarfsnachweis wird entsprechend überarbeitet, Angaben zur Bevölkerungsentwicklung und Darstellung der im Flächennutzungsplan festgesetzten Bauflächen ergänzt.

(7) Die Rechtsquellen werden aktualisiert.

(8) Der Umweltbericht wird entsprechend der Anlage 1 zum BauGB umgestellt.

ABSTIMMUNG:         :  Stimmen

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Abteilung Naturschutz vom 25.01.2006

STELLUNGNAHME:
Einwendungen:
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist nachvollziehbar.

Die Gehölzpflanzfläche F3 ist in der Legende nicht definiert. Die zugeordnete Ausgleichsmaßnahme „F2 Sukzessionsfläche“ ist in Sinne des Leitfadens Eingriffsregelung geeignet anrechenbare Aufwertung, um lediglich eine halbe Wertstufe zu erreichen.

Die strukturelle Fortsetzung der im westlichen Bereich begonnenen Aufwertungsgestaltung „Sukzessionsflächen“ ist naturschutzfachlich sinnvoll.

Die Flächengröße der Sukzessionsfläche müsste - bei Anwendung des Leitfadens Eingriffsregelung - um das Zweifache ausgeweitet werden.
Als Alternative könnte eine Maßnahmenfestsetzung (wie z.B. „flächenhafte Gehölzpflanzung“) getroffen werden, die eine Aufwertungsbewertung um eine ganze Wertstufe ermöglicht.

Nach Kenntnis der unteren Naturschutzbehörde wurde die zugeordnete Ausgleichsfläche bereits im Verfahren zur Änderung und Erweiterung des Gewerbegebietes Wachenroth Nr. 9a als Ausgleichsfläche zugeordnet. Da eine Überlagerung rechtsverbindlich zugeordneter Ausgleichsflächen nicht möglich ist, wird gebeten dementsprechend eine der beiden Zuordnung zu korrigieren.

Fachliche Informationen und Empfehlungen:
Die Verwendung von Silberweide (Salix alba) und Grauerle (Alnus incana) soll zugunsten von Esche (Fraxinus excelsior) und Schwarzerle (Alnus glutinosa) geändert werden, da sowohl Silberweide als auch Grauerle nicht standortheimische Baumarten auf der vorgesehenen Fläche darstellen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Stellungnahme liegt ein überholter Planungsstand zugrunde.
Die Ausgleichsfläche wurde mit der UNB, Herrn Knetzger abgestimmt.
Aus der Liste der zugelassenen Baumarten wird "Alnus glutinosa" ersetzt mit "Sorbus aria".

ABSTIMMUNG:         :    Stimmen

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Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft vom 14.08.2019

STELLUNGNAHME:
Für die sichere und gefahrlose Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift BGV C27 „Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen.

Gemäß BGV C27 § 16 „Müllbeseitigung“ ist dem Fachpersonal ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt. Da Sammelfahrzeuge im Landkreis Erlangen-Höchstadt mit Seitenladetechnik in Einmannbesatzung entsorgen, ist diese Vorschrift vom Fahrpersonal einzuhalten. Daher ist am Ende von Stichstraßen eine geeignete Wendeanlage in Form eines Wendekreises, einer Wendeschleife bzw. eines Wendehammers vorzusehen. In einem Wendehammer muss das Wenden mit einem höchstens zweimaligen Zurückstoßen möglich sein (gilt nicht als Rückwärtsfahren).

Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher Freiraum benötigt. Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m eingehalten werden. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m.

Stellungnahme zum vorliegenden Plan:
Die Müllgefäße im geplanten Bereich müssen am Abholtag an der „Hauptstraße Horbach“ bereitstehen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Eine Festsetzung, dass die Müllgefäße am Abholtag an der „Hauptstraße Horbach“ bereit zu stellen sind, wird auf dem Plan ergänzt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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04 – Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 02.09.2019

STELLUNGNAHME:
Gewässer:
Durch die neuen Baugebiete können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter- bzw. abgeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.

Abwasserbeseitigung:
Die Entwässerung der Flächen des Bebauungsplanes Nr. 15 „Horbach II – 1. Änderung und Erweiterung“ ist laut Bebauungsplan im Trennsystem angedacht. Das Schmutzwasser soll über einen neu zu errichtenden Schmutzwasserkanal in die bestehende Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen soll für die Gartenbewässerung verwendet oder ortsnah versickert werden.

Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns veranlasst, auf folgendes hinzuweisen:
Neubauflächen können erst ausgewiesen werden, wenn eine nach den derzeitigen Vorschriften ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen ist. Vor der Ausweisung von Neubauflächen (Bebauungsplanverfahren) ist der planerische und rechnerische Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung zu erbringen.

Nach § 55 WHG zu den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung soll das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Vorrangig ist das anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern. Vom Markt ist daher vorab zu überprüfen, ob eine Versickerung des Niederschlagswassers möglich ist. Bei einer Versickerung des Niederschlagswassers müssten vorab folgende wasserwirtschaftliche Belange geprüft und beachtet werden.
Bei einer Versickerung müsste zunächst sichergestellt werden, dass der Untergrund sich zum Versickern eignet, der Abstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand (ab UK Versickerungsanlage) mindestens einen Meter beträgt und sich keine Verunreinigungen im Boden befinden (Altlasten, etc.). Auch Schichtenwasser ist dem Grundwasser zuzuordnen. Daneben muss auch die Behandlungsbedürftigkeit des Regenwassers geprüft und bei der Beurteilung und Wahl der Versickerungsart beachtet werden.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist das geltende DWA-Merkblatt M 153 sowie das geltende DWA-Arbeitsblatt A 138 zu beachten.
Im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens wäre die qualitative und quantitative Belastbarkeit der Gewässer (Grundwasser bzw. Oberflächengewässer) im Sinne des M 153 nachzuweisen.
Eine dezentrale Versickerung kann ggf. bei Einhaltung der Anwendungsgrenzen unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV fallen.

Neben Regenwassersammelbehältern (Zisternen) sind auch beispielsweise Gebäude-/ Dachbegrünungen und offene Wasserflächen aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu befürworten, da diese u. a. einer Abflussverschärfung zumindest teilweise entgegenwirken können.
Hierbei ist aber folgender Sachverhalt zu beachten:
Zisternen fangen Regenwasser auf, bis sie voll sind. Für nachfolgende Regenereignisse steht nur so viel Speicherraum zur Verfügung, wie zwischenzeitlich Brauchwasser entnommen wurde. Das zur Speicherung von Regenwasser maßgebende Volumen hängt somit ganz entscheidend vom Wasserverbrauch ab. Ohne gesicherten Verbrauch (die alleinige Nutzung zur Gartenbewässerung genügt hier nicht) oder ohne gedrosselte Entleerung bleibt die Zisterne gefüllt und kann kein Regenwasser mehr aufnehmen. Diese Zisternen benötigen deshalb einen Überlauf. Das Überlaufwasser ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Als Rückhalteanlagen zur Verminderung der Abflussverschärfung im Sinne des DWA-M 153 können Zisternen nicht angerechnet werden.

Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung teilen wir mit, dass die Baufläche im abwassertechnischen Entwurf des Marktes Wachenroth, der dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom 20.02.2014 zugrunde liegt, nicht enthalten ist. Eine Aussage bzgl. der Auswirkungen der Schmutzwasserbeseitigung auf die Mischwasserkanalisation und -behandlung ist erforderlich.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die hervorgebrachten Hinweise werden von der Marktgemeinde Wachenroth dankend zur Kenntnis genommen und falls erforderlich in den Unterlagen ergänzt.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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08 – Bayerischer Bauernverband vom 07.08.2019

STELLUNGNAHME:
Die für diese Baumaßnahmen notwendigen Ausgleichsflächen sind auf öffentlichem Grund zu errichten. Weiterhin sind Einschränkungen in der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von angrenzenden Flächen insbesondere für die Flächenbewirtschafter sowie für die Eigentümer zu vermeiden.

Emissionen, vor allem Staub, Lärm und Geruch, die durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen entstehen, sind von den zukünftigen Grundstückseigentümern zu dulden.

Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass während erforderlicher Erschließungsmaßnahmen und auch hinterher die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken uneingeschränkt möglich sein müssen. Gleiches gilt für Entwässerungseinrichtungen (Drainagen, Vorfluter) und die Flurwege.

Hinsichtlich einer Randbegrünung weisen wir auf die Bestimmungen gem. § 47f Bayerisches AGBGB hin.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Ausgleichsfläche liegt auf der Fl.-Nr. 1400, Gemarkung Schirnsdorf und somit auf Privatgrund. Sie wird von der Gemeinde mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen

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3. Bebauungsplan Nr. 15 Horbach II, 1. Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 3
Datenstand vom 27.02.2020 18:15 Uhr