Datum: 04.03.2021
Status: Einladung
Sitzungsort: Ebrachtalhalle
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
7 Informationen des Ersten Bürgermeisters
6 Anfragen/Anträge nach § 29 GeschO
5 Sachstand Bauleitplanung "Angerleite"
4.2 Satzungsbeschluss
4.1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägungsbeschlüsse
4 4. Änderung BBP Nr. 11 "Saugraben"
3 Sondervereinbarung nach EWS zum Anschluss des neuen WC-Gebäudes Süd der Rastanlage Steigerwald
2 Vereinbarung TG/ALE zum Wegebau GVS Kleinwachenroth-Hammermühle und Horbach-Schirnsdorf
1.1 Ergebnisse aus letzter nichtöffentlicher Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.12.2020 (öffentlicher Teil)

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7. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 7
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6. Anfragen/Anträge nach § 29 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 6
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5. Sachstand Bauleitplanung "Angerleite"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Laut Landratsamt muss das Verfahren in einen "Regelverfahren" weitergeführt werden, da § 13 b BauGB nicht (mehr) anwendbar ist.
Die Kosten für die Bauleitplanung der Aufhebung der "Erweiterung Hirtenwiese" und die Weiterführung der Planung "Angerleite" im Regelverfahren samt dann erforderlicher Ausgleichsflächen dürften sich wie folgt zusammensetzen:
       ca.   73 €/qm Erschließungskosten (Stand 12/2018, ohne Ausbau "Feldweg")
       ca.   20 €/qm Grunderwerb und Vermessung
       ca.   20 €/qm Planungskosten (beide Verfahren, Hirtenwiese + Angerleite, ca. 160.000 €)
       ca.   15 €/qm Ausbau Feldweg ("kann" eigentlich nicht Schotter bleiben)
       ca. 128 €/qm Kosten gesamt

Für dem Markt Wachenroth könnten sich grob kalkuliert für die Aufhebung von 15 Baugrundstücken und die Ersatzausweisung von 8 Baugrundstücken Mindestverkaufspreise von über 120 Euro/qm ergeben, nach grober Schätzung sind aktuell mindestens ca. 128 €/qm anzunehmen. vgl. Sitzung vom 25.06.2020.
Es wurde deshalb beim Landratsamt nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gäbe, den Vorgaben des Landessentwicklungsplanes (LEP), insbesondere den Punkten/Zielen Nr. 3.2 und 3.3, nicht nachkommen zu müssen. Bisher wurde laut Stellungnahme von LRA und Regierung aus 2018 und 2020 die zwangsweise Aufhebung des BBP Nr. 10a "Erweiterung Hirtenwiese" samt Änderung im Flächennutzungsplan gefordert, um den Zielen der Landesentwicklung nachzukommen.
Es wurde dabei auf die Kosten/künftigen Kosten und die Tatsache, dass für eine Entwicklung im Ortsteil Weingartsgreuth nach der "Angerleite" städtebaulich wohl nur die "Erweiterung Hirtenwiese" verbleibt und dann erneut (zum 3. Mal) in einem Bauleitplanverfahren behandelt werden müsste, hingewiesen.
Herr Kraus, Abteilungsleiter Bau- und Verkehrsrecht und Frau Mauerer; Bauleitplanung, hatten sich daraufhin mit der Thematik befasst und auch sich auch nochmals mit der Regierung, Frau Fröhlich, abgestimmt.
Letztlich sind nach deren Auskunft die höherrangigen Vorgaben der Landesplanung umzusetzen, d. h. eine Rücknahme des Bebauungsplanes Nr. 10a "Erweiterung Hirtenwiese" samt Änderung im Flächennutzungsplan muss erfolgen, um die Bauleitplanung "Angerleite" abschließen zu können.
Das Ziel des Marktes Wachenroth sollte sein, dass der Flächennutzungsplan nur insoweit geändert werden muss, dass im Falle eines Bedarfs an Wohngrundstücken nach vollständiger Bebauung der "Angerleite" eine spätere "Wieder-Aufplanung" im Bereich "Erweiterung Hirtenwiese" kein erneutes Änderungsverfahren mehr notwendig ist. Dies wird, sofern möglich, mit Landratsamt und Regierung besprochen bzw. abgestimmt.
Nach Rücksprache mit Herrn Schreiber VMB AG, können die Verfahren Aufplanung BBP Nr. 22 "Angerleite" und Rückabwicklung "Erweiterung Hirtenwiese" im Flächennutzungsplan zusammengefasst werden, so dass hier eine Kosteneinsparung möglich ist bzw. die oben genannte Kostenschätzung in dieser Hinsicht unterschritten werden dürfte.
Die weiteren Verfahrensschritte und die o. g. Punkte werden bei Beschluss zur Fortführung des Verfahrens vom Planungsbüro eng mit Landratsamt und ggf. Regierung abgestimmt.

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4.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Aufgrund der vorliegenden Einwendungen und der daraus resultierenden Anpassungen der Planunterlagen ist ein erneute Beteilung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.

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4.1. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägungsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Nach Rücksprache des Planungsbüros mit Landratsamt (Bauamt und UNB) muss eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt werden (wegen Entfall Pflanzflächen sowie neuem "Garagenhof") und dementsprechend durch eine Nachverdichtung der bestehenden Grünfläche ö. ä. kompensiert werden. Das Planungsbüro stimmt diese Maßnahmen mit der UNB ab und arbeitet diese in die Planunterlagen ein. Der als private Stellfläche angedachte Bereich Flurnummer 894/4 und 846/18 wird im Bebauungsplan als private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt.

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Saugraben“
in Wachenroth im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Beteiligung der TöB  und Öffentlichkeit 24.08.2020 - 25.09.2020


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 28.09.2020 – 30.10.2020
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
1
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Hinweise
14.01.2021
2
Regierung von Mittelfranken



3
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach



4
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth

X
07.12.2020
5
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung



6
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach



7
Planungsverband Region Nürnberg



8
Staatliches Bauamt Nürnberg

X
26.11.2020
9
Stadtverwaltung Schlüsselfeld



10
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf



11
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt



12
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen



13
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth



14
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Hinweise
07.12.2020
15
Bayer. Bauernverband, Herzogenaurach




Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Mittelfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach
Planungsverband Region Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth
Bayerischer Bauernverband Herzogenaurach

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth
Staatliches Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat von Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

ABSTIMMUNG:        x : x Stimmen



01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt vom 14.01.2021
STELLUNGNAHME:
(1) Formelle Anforderungen:
(1-1) In der Begründung wurde eine Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von über 20.000 m² angegeben. Somit ist § 13a BauGB Abs. 2 Ziffer 4 nicht anwendbar und die Eingriffsregelung anzuwenden.
(1-2) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO oder gem. § 1 Abs. 6 BauNVO getroffene Festsetzungen sind städtebaulich zu begründen. Die Begründung enthält diesbezüglich keine ausreichenden städtebaulichen Angaben.
(1-3) In der Planzeichnung wurde für die Flurnummern 846/1 und 894/4 eine private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt. Eine Rechtgrundlage für die Festsetzung bzw. eine städtebauliche Begründung ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Zudem wurde keine Baugrenze festgesetzt. Um Prüfung wird gebeten.
(1-4) Unter Festsetzung Nr. 5 wurde angegeben, dass für Grenzgaragen Anpassungspflicht besteht. Diese Festsetzung ist nicht hinreichend bestimmt und zu überarbeiten. Des Weiteren wird um Prüfung gebeten, ob entsprechend den vorliegenden Planunterlagen Garagen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen nicht zugelassen werden sollen. Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 12.12.2017 wird diesbezüglich hingewiesen. Soweit hierzu eine Festsetzung erfolgt, wäre auch die Festsetzung Nr. 14 zu überarbeiten.
(2) Kommunale Abfallwirtschaft:
Grundsätzliche Anforderung an die Gestaltung von Straßen zur Sicherstellung der Abfallentsorgung:
Für die sichere und gefahrlose Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift BGV C27  „Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen.  Gemäß BGV C27 § 16 „Müllbeseitigung“ ist dem Fahrpersonal ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt. Da Sammelfahrzeuge im Landkreis Erlangen-Höchstadt mit Seitenladetechnik in Einmannbesatzung entsorgen, ist diese Vorschrift vom Fahrpersonal einzuhalten. Daher ist am Ende von Stichstraßen eine geeignete Wendeanlage in Form eines Wendekreises, einer Wendeschleife bzw. eines Wendehammers vorzusehen. In einem Wendehammer muss das Wenden mit einem höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich sein (gilt nicht als Rückwärtsfahren).

Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher Freiraum benötigt.  Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m eingehalten werden. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m.

Stellungnahme zum vorliegenden Plan:
Die Mülltonnen und der gelbe Sack müssen am Leerungstag zur Hauptstraße bereitgestellt werden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1)
(1-1) Die Eingriffsregelung wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und in der Begründung und dem Bebauungsplan ergänzt.
(1-2) Die getroffenen Festsetzungen bzgl. der zulässigen Nutzungsarten wurden im Textteil städtebaulich begründet.
(1-3) Die Flurnummern 846/18 und 894/4 werden zukünftig als Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschafts- anlagen nach (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Der hierfür notwendige Eingriff wird in der Eingriffsregelung berücksichtigt.
(1-4) Die Festsetzung bzgl. der Grenzgaragen wird um den Textteil „in Dachform und Gebäudehöhe“ präzisiert. Des Weiteren wird die folgende Festsetzung ergänzt: „Stellplätze und Garagen nach §12 BauNVO, sowie Nebenanlagen nach §14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn sie maximal eine Grundfläche von 25 m² haben.“
Zu (2) – Die Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes hat keine Auswirkung auf die bestehende verkehrstechnische Erschließung. Die Verkehrsflächen sind bereits alle hergestellt. Die Hinweise werden daher nur zur Kenntnis genommen.  

ABSTIMMUNG:        x : x  Stimmen



14 – Wasserwirtschaftsamt vom 07.12.2020
STELLUNGNAHME:
(1) Allgemein
Über die höchsten zu erwartenden Grundwasserstände liegen uns keine Informationen vor.
Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden.
Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.

Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.

(2) Abwasserbeseitigung
In der Begründung des Bebauungsplanes wurde das Thema Abwasserbeseitigung nicht eingehend behandelt. Das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass die Entwässerung des bestehenden Baugebietes „Am Saugraben“ weiterhin im Trennsystem erfolgt. Bei einer Versickerung von Niederschlagswasser sind die NWFreiV und die TRENGW zu beachten.

Seitens des Wasserwirtschaftsamtes wird darauf hingewiesen, dass Abwasseranlagen gemäß WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Ein Regenrückhaltebecken ist eine Abwasseranlage. Ggf. vorhandene Mängel/ Schäden an Abwasseranlagen sind entsprechend ihrer Erfordernis zu beseitigen.


BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1) Die allgemeinen Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung integriert.
Zu (2) Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes hat keinen Einfluss auf die bereits bestehende Entwässerung. Auswirkungen der Hinweise auf die vorliegenden Planunterlagen werden daher nicht gesehen.  

ABSTIMMUNG:        x : x  Stimmen




Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 24.08.2020 - 25.09.2020
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen.

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
-
-
-
-
-



BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeiten keine Stellungnahmen eingegangen sind.


ABSTIMMUNG:        xx : xx Stimmen

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4. 4. Änderung BBP Nr. 11 "Saugraben"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 4
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3. Sondervereinbarung nach EWS zum Anschluss des neuen WC-Gebäudes Süd der Rastanlage Steigerwald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Autobahndirektion Nordbayern bzw. deren Rechtsnachfolger, die "Autobahn GmbH des Bundes" als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland hat uns die in Anlage beigefügte Sondervereinbarung samt Anlagen zum Anschluss des neuen WC-Gebäudes auf der Tank- und Rastanlage "Steigerwald Süd" übermittelt.
Die Vereinbarung entspricht dem Grunde nach anderen Vereinbarungen mit weiteren Anliegergemeinden und ist durch den Marktgemeinderat zu beschließen.

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2. Vereinbarung TG/ALE zum Wegebau GVS Kleinwachenroth-Hammermühle und Horbach-Schirnsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die TG Wachenroth II bzw. das ALE Mittelfranken hat uns die Vereinbarung zum Wegebau im Bereich Kleinwachenroth - Hammermühle (GVS) und Horbach - Richtung Schirnsdorf/Gemeinde-grenze (GVS), vgl. Anlagen, zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Markt Wachenroth hat bereits in der Sitzung vom 25.02.2016 beschlossen, auch bei dieser GVS wieder den Grundeigenleistungsbetrag von 20% der Restleistung zu übernehmen, vgl. Anlage. Dort sind aber Kosten aus 2015 zu Grunde gelegt. In der aktuellen Vereinbarung basieren die Kosten und Zahlen auf der aktuellen Kostenberechnung bzw. den nach Abstimmung mit Wasserwirtschaft und Naturschutz notwendigen Änderungen zum ursprünglichen Plan.
Die Vereinbarung bedarf einer Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat.

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1.1. Ergebnisse aus letzter nichtöffentlicher Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

- Zustimmung zum Verkauf eines Baugrundstückes in Wachenroth, "An der Leite"
- Zustimmung zum Verkauf eines Baugrundstückes in Weingartsgreuth, "Hirtenwiese"

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 03.12.2020 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 01/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 04.03.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 03.12.2020 wurde mit der Einladung zur heutigen Sitzung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Einsicht bereit gestellt.

Datenstand vom 04.03.2021 16:32 Uhr