Datum: 25.03.2021
Status: Einladung
Sitzungsort: Ebrachtalhalle
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.03.2021 (öffentlicher Teil)
1.1 Ergebnisse aus letzter nichtöffentlichen Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes
2 10. Änderung des Flächennutzungsplanes - Bebauungsplanverfahren Nr. 23 "Horbach Nordwest"
16 Informationen des Ersten Bürgermeisters
15 Anträge nach § 29 GeschO
14 Sitzungstermine 2021
13 Verkehrsregelung in Ober- und Unteralbach
12 Erneuerung Webseite
11 Leitung Standesamt
10 Änderung Reinigungs- und Sicherungsverordnung
9 Annahme von Spenden
8 Haushalt 2021 - Vorinfo
7 Antrag auf Erstaufforstung - Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG
6.2 Stadt Schlüsselfeld - 4. Änderung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Schlüsselfeld", Beteiligung nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
6.1 Bauleitplanung Stadt Schlüsselfeld - 11. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes und 2. Bebauungsplan-Änderung "Gewerbegebiet Elsendorf", Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
6 Bauleitplanung Nachbargemeinden
5.3 Baugenehmigung - Errichtung von zwei Gauben auf bestehendem Dach des Wohnhauses in Wachenroth, Bvz.-Nr. 04/2021
5.2 Baugenehmigung - Errichtung von 4 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten, 25 Fertiggaragen und 26 Stellplätzen, Bvz 03/2021
5.1 Baugenehmigung - Neubau eines Wohnhauses in Horbach, Bvz. 02/2021
5 Bauangelegenheiten
4 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 "Saugraben" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägungsbeschlüsse und Billigung
3.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Bekanntmachung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2,. § 4 Abs. 2 BauGB
3.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, Abwägungsbeschlüsse
3 Bebauungsplanverfahren Nr. 23 "Horbach Nordwest"
2.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Bekanntmachung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2,. § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, Abwägungsbeschlüsse

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.03.2021 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 04.03.2021 wurde mit der Einladung zur heutigen Sitzung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Einsicht bereitgestellt.

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1.1. Ergebnisse aus letzter nichtöffentlichen Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

- Zustimmung zum Verkauf eines Baugrundstücks im Johann-Philipp-Ring, Wachenroth

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2. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes - Bebauungsplanverfahren Nr. 23 "Horbach Nordwest"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Zum TOP 2 und 3 ist Herr Rühl als Fachplaner der beiden Bauleitplanverfahren anwesend.

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16. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 16

Sachverhalt

- Auswertung Geschwindigkeitsmessungen westlicher Ortseingang Weingartsgreuth und Reumannswinder Straße, Wachenroth

-

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15. Anträge nach § 29 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 15
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14. Sitzungstermine 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Für das laufende Jahr bieten sich nach Berücksichtigung von Ferienzeiten und Kirchweih folgende Sitzungstermine an:
Donnerstag,   25.03.21,   19.00 Uhr  
Donnerstag,   15.04.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   20.05.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   17.06.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   15.07.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   16.09.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   14.10.21,   18:30 Uhr   (Kirchweih)
Donnerstag,   18.11.21,   19:00 Uhr
Donnerstag,   16.12.21,   19:00 Uhr

sowie nach Bedarf

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13. Verkehrsregelung in Ober- und Unteralbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Thomas Bauernfeind hat mit Mail vom 02.11.2020 schriftlich beantragt, folgende Tagesordnungspunkte in eine der nächsten Gemeinderatssitzungen aufzunehmen:
1. Einrichtung einer Tempo-30-Zone in den Gemeindeteilen Ober- und Unteralbach

2. Installation von Verkehrsspiegeln im Kurvenbereich (Oberalbach Abzweigung zu Fa. Rippel & Beßler Steigerwaldchristbäume) und in Unteralbach im Kurvenbereich (Anwesen Dennert/Philipp)
Seinen Antrag begründet er wie folgt: Zu 1. Aufgrund mehrerer Gespräche mit Bürgern der beiden Gemeindeteile wurde deutlich, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 30 km/h mehrheitlich gewünscht wird. Hauptbeweggründe seien fehlende Gehwege sowie eine schlecht einsehbare Streckenführung (siehe blaue Markierungen in den Anlagen). Zu Punkt 2 gibt er an, dass ergänzend zu der 30er-Beschränkung in den genannten Kurvenbereichen Verkehrsspiegel für eine verbesserte Einsicht sorgen sollen (siehe rote Markierungen in den Anlagen).
Aufgrund des vorliegenden Antrages hat die Verwaltung um fachlichen Rat bei der Polizeiinspektion Höchstadt a.d.Aisch, Abteilung Verkehr, nachgefragt. Zudem wurde die Verkehrssituation mit Herrn Galster, dem Leiter der Abteilung Verkehr bei der Polizeiinspektion Erlangen-Land, am 04. März 2021 vor Ort begutachtet und die Möglichkeiten zur Verkehrsregelung mit Frau Gleitsmann und Herrn Dresel erörtert. Grundsätzlich stellte sich bei dem Ortstermin die Frage, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt notwendig sei, da man aufgrund der engen und unübersichtlichen Straßen sowieso nicht schnell fahren könne.
Von beiden Stellen erhielten wir folgende übereinstimmende Auskunft:
1. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen in Ortsdurchfahrten ist nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr werden sie innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eingerichtet. Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
2. Definitiv rechtlich sicher wäre eine Beschilderung mit Z.274 (30km/h). Allerdings ist diese Beschilderung nach jeder Kreuzung/Einmündung zu wiederholen. Folglich müsste eine Vielzahl an Schildern angeschafft und neu installiert werden, was dem Abbau des Schilderwaldes nicht dienlich wäre. Bei dieser Variante stellt sich außerdem die Frage, ob die Beschilderung eine Änderung im Verhalten der Verkehrsteilnehmer herbeiführt, wenn keine Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden.
3. Eine generelle „rechts vor links“-Regelung in den beiden Ortsteilen kann auch ohne eine Tempo-30-Zone umgesetzt werden, wenn die bestehenden Z. 306 (Vorfahrtstraße) und Z. 205 (Vorfahrt gewähren) abgebaut werden. Außerdem müssten vorhandene Bodenmarkierungen entfernt werden. An der Einmündung Schödel/Hart wäre es empfehlenswert Z.301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung) und die dazugehörige negative Beschilderung Z.205 (Vorfahrt gewähren) anzubringen, weil die Sicht an dieser Stelle sehr eingeschränkt ist und durch die Abflussrinne eine Vorfahrtstraße suggeriert wird. An den Ortseingängen sollte auf die geänderte Vorfahrtsregelung durch Z. 102 (Achtung) mit dem ZZ. „Vorfahrt geändert“ hingewiesen werden.
Diese Regelung wird von der Polizei empfohlen. Sie ist kostengünstig und effektiv, weil die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit durch die „rechts vor links“-Reglung automatisch reduzieren werden.
4. Zur Installation von Verkehrsspiegeln gibt die Polizei keine Empfehlung.
Zu dem Antrag auf Installation von Verkehrsspiegeln ist folgendes anzumerken:
Verkehrsspiegel werden in der Straßenverkehrsordnung weder als Verkehrszeichen noch als Verkehrseinrichtung geführt. Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts handelt es sich beim Verkehrsspiegel lediglich um ein Hilfsmittel. Sie kommen überwiegend im Bereich von unübersichtlichen Knotenpunkten, Kurven oder Grundstücksausfahrten zur Anwendung und sollen dort die Sichtverhältnisse verbessern. Ob Verkehrsspiegel tatsächlich einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, ist aufgrund verschiedener Nachteile in der Fachwelt umstritten. Seitens der Kritiker wird unter anderem angeführt, dass Verkehrsspiegel dem Verkehrsteilnehmer eine Sicherheit nur vortäuschen würden, obwohl diese tatsächlich nicht bestehe. Außerdem sind die Spiegel anfällig für Umwelteinflüsse wie Schmutz, Wasser und Eis. Bei vielen Straßenbaulastträgern haben diese Nachteile dazu geführt, dass Verkehrsspiegel entweder nur noch in Einzelfällen oder gar nicht mehr genehmigt werden.
Die grundsätzliche Sorgfaltspflicht (beispielsweise nach §10 StVO beim Ausfahren aus einem Grundstück) gilt weiterhin. Im Zweifelsfall muss sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer vorsichtig in den Bereich hineintasten oder sich einweisen lassen.
Wenn die Aufstellung eines Verkehrsspiegels von einer Privatperson für deren alleinigen Nutzen beantragt wird, sind die Kosten für Anschaffung und Unterhalt von dem Antragsteller zu tragen. Die Installation des Verkehrsspiegels auf öffentlichem Grund muss beim Straßenbaulastträger beantragt werden.

Die Verwaltung rät von der Installation der beantragten Verkehrsspiegel ab. Durch die Umsetzung einer generellen "rechts vor links"-Regelung in beiden Ortsteilen, wird in den beiden Kurvenbereichen langsamer gefahren werden, so dass sich die Verkehrssituation entschärft.

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12. Erneuerung Webseite

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die aktuelle Homepage des Marktes Wachenrothes müsste erneuert werden, weil die verwendete Software veraltet ist.

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11. Leitung Standesamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Frau Birgit Gleitsmann ist seit dem 01.08.2008 zur Standesbeamtin des Standesamtsbezirkes Wachenroth bestellt. Mit Wirkung vom 01.06.2010 wurde sie zur Leitung des Standesamtes Wachenroth ernannt. Nachdem Frau Gleitsmann ihr Dienstverhältnis beim Markt Wachenroth zum 30.04.2021 beendet, ist ab 01.05.2021 einer der weiteren bestellten Standesbeamten zum Leiter zu bestellen.

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10. Änderung Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Wachenroth vom 01.03.2010 muss geändert werden.

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9. Annahme von Spenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Firma Weihnachtsbaumhandel Rippel + Beßler OHG hat für das Rathaus und beide Kindergärten 3 Steigerwaldtannen; Koniferen-Mix und Nordmanntannen-Handbund ebenfalls für beide Kindergärten und eine Nordmanntanne für das Kriegerdenkmal gespendet. Der Gegenwert der Spenden beläuft sich auf 215,78 €.

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8. Haushalt 2021 - Vorinfo

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Entwurf des Vorberichts und der Haushaltssatzung 2021 und eine Heftung mit den Ansätzen des Haushaltsplans 2021 - 2025 und des Finanzplans 2021 - 2025 gingen dem Marktgemeinderat mit der Ladung zur heutigen Sitzung zu bzw. wurden im Ratsinformationssystem nach Verfügbarkeit eingestellt.

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7. Antrag auf Erstaufforstung - Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Anlage einer Christbaumkultur auf Grundstück Flurnummer 1198 der Gemarkung Wachenroth (vgl. Lageplan).

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6.2. Stadt Schlüsselfeld - 4. Änderung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Schlüsselfeld", Beteiligung nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Der Stadtrat Schlüsselfeld hat am 25.02.2021 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Gewerbegebiet Schlüsselfeld" in Attelsdorf von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - in der Fassung vom 25.02.2021 mit Begründung und Umweltbericht vom 25.02.2021 mit den beschlossenen Planänderungen vom 25.02.2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

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6.1. Bauleitplanung Stadt Schlüsselfeld - 11. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes und 2. Bebauungsplan-Änderung "Gewerbegebiet Elsendorf", Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Der Stadtrat von Schlüsselfeld hat in seiner Sitzung vom 25.02.2021 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan vom 29.10.1999 zum 11. Mal zu ändern.
Die Änderungen betreffen die Gemarkung Elsendorf und befinden sich im Osten von Elsendorf im Bereich der 2. Bebauungsplan-Änderung und - Erweiterung und des Grünordnungsplanes "Gewerbegebiet Elsendorf".

Der Stadtrat von Schlüsselfeld hat in seiner Sitzung vom 25.02.2021 ebenfalls beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Elsendorf" gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) zum 2. Mal zu ändern und zu erweitern.
Der Plan erhält den Namen "2. Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung und Grünordnungsplan Gewerbegebiet Elsendorf".
Es sollen Flächen für ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen werden.

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6. Bauleitplanung Nachbargemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 6
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5.3. Baugenehmigung - Errichtung von zwei Gauben auf bestehendem Dach des Wohnhauses in Wachenroth, Bvz.-Nr. 04/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung von zwei Dachgauben auf bestehendem Wohnhaus in Wachenroth. Das Vorhaben ist unter Bautenverzeichnis 04/2021 registriert.

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5.2. Baugenehmigung - Errichtung von 4 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten, 25 Fertiggaragen und 26 Stellplätzen, Bvz 03/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung von 4 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten, 25 Fertiggaragen mit Abstellraum und Gründach sowie 26 Stellplätzen in Wachenroth.
Das Vorhaben ist unter Bautenverzeichnis Nr. 03/2021 registriert.

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5.1. Baugenehmigung - Neubau eines Wohnhauses in Horbach, Bvz. 02/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Die Antragsteller Planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in Horbach. Das Vorhaben ist unter Bautenverzeichnis Nr. 02/2021 registriert.

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5. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 5
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4. 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 "Saugraben" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägungsbeschlüsse und Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund evtl. kommunalrechtlicher Probleme mit Ladung und Beschlussfassung zu diesem TOP in der Sitzung am 04.03.2021, TOP 4.1, wird der Beschluss in dieser Sitzung nochmals behandelt.
Nach Rücksprache des Planungsbüros mit Landratsamt (Bauamt und UNB) muss eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt werden (wegen Entfall Pflanzflächen sowie neuem "Garagenhof") und dementsprechend durch eine Nachverdichtung der bestehenden Grünfläche ö. ä. kompensiert werden. Das Planungsbüro stimmt diese Maßnahmen mit der UNB ab und arbeitet diese in die Planunterlagen ein. Der als private Stellfläche angedachte Bereich Flurnummer 894/4 und 846/18 wird im Bebauungsplan als private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt.

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Saugraben“
in Wachenroth im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Beteiligung der TöB  und Öffentlichkeit 24.08.2020 - 25.09.2020


a) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 28.09.2020 – 30.10.2020
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
1
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Hinweise
14.01.2021
2
Regierung von Mittelfranken



3
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach



4
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth

X
07.12.2020
5
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung



6
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach



7
Planungsverband Region Nürnberg



8
Staatliches Bauamt Nürnberg

X
26.11.2020
9
Stadtverwaltung Schlüsselfeld



10
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf



11
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt



12
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen



13
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth



14
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Hinweise
07.12.2020
15
Bayer. Bauernverband, Herzogenaurach




Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Mittelfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach
Planungsverband Region Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth
Bayerischer Bauernverband Herzogenaurach

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth
Staatliches Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg


BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat von Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt vom 14.01.2021
STELLUNGNAHME:
(1) Formelle Anforderungen:
(1-1) In der Begründung wurde eine Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von über 20.000 m² angegeben. Somit ist § 13a BauGB Abs. 2 Ziffer 4 nicht anwendbar und die Eingriffsregelung anzuwenden.
(1-2) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO oder gem. § 1 Abs. 6 BauNVO getroffene Festsetzungen sind städtebaulich zu begründen. Die Begründung enthält diesbezüglich keine ausreichenden städtebaulichen Angaben.
(1-3) In der Planzeichnung wurde für die Flurnummern 846/1 und 894/4 eine private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt. Eine Rechtgrundlage für die Festsetzung bzw. eine städtebauliche Begründung ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Zudem wurde keine Baugrenze festgesetzt. Um Prüfung wird gebeten.
(1-4) Unter Festsetzung Nr. 5 wurde angegeben, dass für Grenzgaragen Anpassungspflicht besteht. Diese Festsetzung ist nicht hinreichend bestimmt und zu überarbeiten. Des Weiteren wird um Prüfung gebeten, ob entsprechend den vorliegenden Planunterlagen Garagen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen nicht zugelassen werden sollen. Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 12.12.2017 wird diesbezüglich hingewiesen. Soweit hierzu eine Festsetzung erfolgt, wäre auch die Festsetzung Nr. 14 zu überarbeiten.
(2) Kommunale Abfallwirtschaft:
Grundsätzliche Anforderung an die Gestaltung von Straßen zur Sicherstellung der Abfallentsorgung:
Für die sichere und gefahrlose Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift BGV C27  „Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen.  Gemäß BGV C27 § 16 „Müllbeseitigung“ ist dem Fahrpersonal ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt. Da Sammelfahrzeuge im Landkreis Erlangen-Höchstadt mit Seitenladetechnik in Einmannbesatzung entsorgen, ist diese Vorschrift vom Fahrpersonal einzuhalten. Daher ist am Ende von Stichstraßen eine geeignete Wendeanlage in Form eines Wendekreises, einer Wendeschleife bzw. eines Wendehammers vorzusehen. In einem Wendehammer muss das Wenden mit einem höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich sein (gilt nicht als Rückwärtsfahren).

Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher Freiraum benötigt.  Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m eingehalten werden. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m.

Stellungnahme zum vorliegenden Plan:
Die Mülltonnen und der gelbe Sack müssen am Leerungstag zur Hauptstraße bereitgestellt werden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1)
(1-1) Die Eingriffsregelung wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und in der Begründung und dem Bebauungsplan ergänzt.
(1-2) Die getroffenen Festsetzungen bzgl. der zulässigen Nutzungsarten wurden im Textteil städtebaulich begründet.
(1-3) Die Flurnummern 846/18 und 894/4 werden zukünftig als Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschafts- anlagen nach (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Der hierfür notwendige Eingriff wird in der Eingriffsregelung berücksichtigt.
(1-4) Die Festsetzung bzgl. der Grenzgaragen wird um den Textteil „in Dachform und Gebäudehöhe“ präzisiert. Des Weiteren wird die folgende Festsetzung ergänzt: „Stellplätze und Garagen nach §12 BauNVO, sowie Nebenanlagen nach §14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn sie maximal eine Grundfläche von 25 m² haben.“
Zu (2) – Die Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes hat keine Auswirkung auf die bestehende verkehrstechnische Erschließung. Die Verkehrsflächen sind bereits alle hergestellt. Die Hinweise werden daher nur zur Kenntnis genommen.  

ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



14 – Wasserwirtschaftsamt vom 07.12.2020
STELLUNGNAHME:
(1) Allgemein
Über die höchsten zu erwartenden Grundwasserstände liegen uns keine Informationen vor.
Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden.
Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.

Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.

(2) Abwasserbeseitigung
In der Begründung des Bebauungsplanes wurde das Thema Abwasserbeseitigung nicht eingehend behandelt. Das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass die Entwässerung des bestehenden Baugebietes „Am Saugraben“ weiterhin im Trennsystem erfolgt. Bei einer Versickerung von Niederschlagswasser sind die NWFreiV und die TRENGW zu beachten.

Seitens des Wasserwirtschaftsamtes wird darauf hingewiesen, dass Abwasseranlagen gemäß WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Ein Regenrückhaltebecken ist eine Abwasseranlage. Ggf. vorhandene Mängel/ Schäden an Abwasseranlagen sind entsprechend ihrer Erfordernis zu beseitigen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1) Die allgemeinen Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung integriert.
Zu (2) Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes hat keinen Einfluss auf die bereits bestehende Entwässerung. Auswirkungen der Hinweise auf die vorliegenden Planunterlagen werden daher nicht gesehen.  

ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 24.08.2020 - 25.09.2020
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen.

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
-
-
-
-
-


BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeiten keine Stellungnahmen eingegangen sind.
ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



rechtliche Würdigung:

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3.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Bekanntmachung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2,. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Markt Wachenroth billigt den Entwurf des Büros Arbeitsgemeinschaft Stadt & Land, Neustadt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Horbach Nordwest" in der Fassung vom 25.03.2021 und beschließt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Dies sowie der Zeitraum usw. der Auslegung ist amtlich bekanntzumachen.

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3.1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, Abwägungsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Stellungnahme Planer zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB, Abwägungsvorschläge:

A. Behördenbeteiligung (TÖB)

A1: Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 05.11.2019, Zeichen RMF-SG24-8314.01-91-7-2
Die Höhere Landesplanungsbehörde schildert die Planung zum BPL „Horbach Nordwest“ (Betriebserweiterung, Zusammenlegung von Betriebsteilen eines ortsansässigen Betriebs). Der FNP wird parallel geändert.
Das Gebiet liegt südlich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes und ist zum Teil aus dem FNP entwickelt. Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen nicht entgegen. Einwendungen werden nicht erhoben.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A1:
Kenntnisnahme.
Abstimmung:        :


A2: Planungsverband Region Nürnberg, Schreiben vom 01.11.2019, Zeichen PVRN 322 unter Bezug auf das Gutachten des Regionsbeauftragten vom 31.10.2019 Zeichen: 24/RB7 832001 ERH
Das Vorhaben ist nicht überörtlich bedeutsam. Es grenzt an das Überschwemmungsgebiet der Reichen Ebrach an und überschneidet sich mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz HS1 Reiche Ebrach. Eine enge Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Fachstellen ist angezeigt.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A2:
Die Begründung wird punktuell ergänzt. Das WWA als wasserwirtschaftliche Fach-stelle wurde beteiligt.
Abstimmung:        :


A3. Landratsamt Erlangen- Höchstadt, Schreiben vom 12.11.2019, mehrere Ab-teilungen, Zeichen 62.2/6102/160/23
A3.1 Bauamt II
Städtebauliche und planungsrechtliche Würdigung:
a) Der B-Plan hat die Nr. 23. Diese fehlt in den Planunterlagen.
b) In der Bekanntmachung wurde angegeben, dass das Gebiet als „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO ausgewiesen ist. Dies ist nicht zutreffend.
c) Der in der Bekanntmachung dargestellte Planungsbereich ist nicht geeignet, um der geforderten „Anstoßfunktion“ gerecht zu werden.
d) Die Planung sei unübersichtlich und daher nicht nachvollziehbar. Gliederung der Planung solle entsprechend dem Festsetzungskatalog des § 9 BauGB erfolgen.
e) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden. Um Überarbeitung der Legende wird gebeten.
f) Die Farben der Grünflächen unterscheiden sich zu wenig. Es ist festzusetzen, ob es sich um private oder öffentliche Grünflächen handelt, die Zweckbestimmung der privaten Grünfläche fehlt.
g) Bei der „Grünfläche mit Bedeutung für das Ortsbild“ fehlen in der Begründung Angaben zu dieser Bedeutung.
h) Statt „Geschosse“ ist „Vollgeschosse“ zu verwenden.
i) Es wird um Prüfung gebeten, ob alle gem. § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen für zulässig oder ausnahmsweise für unzulässig erklärt werden sollen. Nicht oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO zu begründen.
j) Bei den unter III. aufgeführten Festsetzungen würden einige Festsetzungen keinen Festsetzungscharakter besitzen und wären besser unter Hinweise aufzuführen. Unter anderem solle bei III.4. die Farbangabe nach RAL erfolgen.
k) Bei IV.2. ist das „Bayerische“ Denkmalschutzgesetz als korrekte Rechtsgrundlage anzugeben.
l) Es fehlt bei der Festsetzung der Ausgleichsfläche die Zuordnungsfestsetzung. Auf eine mail des LRA ERH aus 2016 wird verwiesen.
m) Es soll geprüft werden, ob nicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Wenn ja, dann ist ein Durchführungsvertrag zu schließen.
n) Die vorgelegte Planung wird aus städtebaulicher Sicht kritisch gesehen. Verweis auf Stellungnahme zur FNP-Änderung.
o) Es wird in der Begründung erläutert, dass die Gemeinde eine starke Nachfrage nach Geschäfts- und Wohnbauflächen aufweist. Es sollen die Bezeichnungen der BauNVO verwendet werden.
p) Es fehlt ein qualifizierter Bedarfsnachweis.
q) Die Gemarkung Horbach ist nicht korrekt.
r) Die unter 6. erwähnte Alternativenprüfung sei nicht nachvollziehbar und zu über-arbeiten. Es werde erwähnt, dass die Verlegung des Betriebs in ein Gewerbegebiet vom Eigentümer nicht in Betracht gezogen wurde. Es sind nicht ausschließlich private Belange zu berücksichtigen.
s) Hinsichtlich des Flächenverbrauchs, insb. der „großen Fahrzeugunterstellhalle“ wird um Prüfung der Angabe unter Abs. 2, zweiter Satz gebeten, da als Begründung „der Wunsch der Gemeinde, kleinere Gewerbebetriebe in den Ortsteilen zu haben, angegeben wurde.“
t) In der Begründung fehlen Angaben zur Flächengröße, nur im Umweltbericht ist die Fläche des Geltungsbereichs mit 7.100 m² angegeben.
u) Die auf s. 3 erwähnte saP fehlt in den Planunterlagen.
v) Der Umweltbericht ist entsprechend Anlage 1 zum BauGB zu überarbeiten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.1:
Zu a) Die Nummer „23“ wird ergänzt.
Zu b) Es ist teilweise „gemischte Baufläche“. Der Hinweis ist von der Verwaltung zu beachten.
Zu c) Es möge bei der nächsten Veröffentlichung ein maßstäblich kleinerer Übersichtslageplan verwendet werden.
Zu d) Die Planung ist gerade wegen der wenigen Festsetzungen (fünf Ziffern) sehr übersichtlich. Diese nach § 9 BauGB zu gliedern erscheint unnötig, zumal unter j) vom LRA gefordert wird die Festsetzungen zum Teil als „Hinweise“ aufzuführen.
Zu e) Die Legende wurde geprüft. Unter II. Hinweise könnte die Hausnummer bei den Bestandsgebäuden und die m² Angabe einzelner Grundstücksflächen ergänzt werden. Die Legende ist ansonsten vollständig.
Zu f) Die Farben werden besser unterscheidbar gemacht. Die Zweckbestimmung wird ergänzt.
Zu g) Die Begründung wird punktuell ergänzt.
Zu h) In der Nutzungsschablone steht bereits „Voll-„geschosse. In der Legende weiter unten wird das halbe Wort ergänzt.
Zu i) Aus planerischer Sicht braucht kein Ausschluss von Nutzungen erfolgen. Damit entfällt die Notwendigkeit der angeführten Begründung.
Zu j) Nur Punkt III.2 kann unter „Hinweise“ verschoben werden.
Zu k) Es gibt kein Bundesdenkmalgesetz, andere Landesgesetze, z.B. Berlin sind nicht einschlägig, daher ist der Zusatz „Bay.“ entbehrlich. Wir ergänzen ihn den-noch.
Zu l) Das Wort „Zuordnungsfestsetzung“ wird in den textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsfläche ergänzt.
Zu m) Es obliegt der Gemeinde zu entscheiden, welches Verfahren gewählt wird. Im Sinne eines möglichst einfachen Verwaltungshandelns soll es beim „normalen“ B-Plan bleiben. Es ist auch nicht erforderlich von § 9 BauGB abzuweichen.
Zu n) Aus der angeführten Stellungnahme zur 10. Änderung ist nicht ersichtlich, warum die Planung kritisch gesehen werden könne. Eine übersichtliche Gliederung der Stellungnahmen des Bauamtes II mit exakter Angabe der Textstelle wären hilfreich.
Zu o) Es wird die normale deutsche Sprache verwendet. Die Formulierung ist nicht zweideutig. Es wird künftig „Gewerbe“fläche verwendet.
Zu p) Der Bedarf entsteht durch Zusammenlegung von Betriebsteilen und der zweckmäßigen Nähe zur Wohnnutzung des Inhabers, wie es die Regierung von Mittelfranken in ihrer Stellungnahme zutreffend feststellt. Aus planerischer Sicht bedarf es keines weiteren Nachweises.
Zu q) Das Wort wird korrigiert.
Zu r) Aus planerischer Sicht sind die diskutierten Alternativen hinreichend be-schrieben. Dass der Unternehmer aus betrieblichen Gründen kurze Wege zwischen Wohnung und Betrieb haben möchte, ist sicher eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung, da es ein effektives Arbeiten ermöglicht und den Bestand des Be-triebes mit seinen Arbeitsplätzen garantiert. Es ist zudem auch ökologisch sinnvoll auf weite Wege zu verzichten. Diese Argumentation ergänzen wir in der Begrün-dung. Eine betriebswirtschaftliche Bewertung durch eine Bauverwaltung ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens.
Zu s) Die Definition von „Größe“ mag je nach Auffassung unterschiedlich ausfallen. Betrachtet man die Verteilung von Wohnnutzung und Betriebsfläche im Planungs-gebiet (ohne ortsbildprägendes Grün), kann von einem Verhältnis von ca. 40:60 ausgegangen werden. Der Begriff „Fahrzeugunterstellhalle“ ist im Übrigen irreführend, da auch Baumaterialien darin gelagert werden sollen. Es soll künftig „Betriebshalle“ genannt werden. Die Größe resultiert auch aus dem Ziel das Ortsbild zu verbessern, wenn bisher offen gelagerte Materialien in einer Halle untergebracht werden können. Auf die Formulierung unter Punkt 6 der Begründung zum Bebauungsplan sei ergänzend verwiesen („… kleinere verträgliche Gewerbebetriebe …“).
Zu t) In der Entwurfsfassung werden die m² angegeben.
Zu u) Die saP war ausgelegen bzw. auf der Homepage abrufbar. Ein Anruf hätte genügt und wir hätten sie per mail zusätzlich übermittelt.
Zu v) Der Umweltbericht entspricht inhaltlich der Anlage 1 zum BauGB. Eine tabellarische Darstellung der Schutzgüter ist bei weniger umfangreichen Bebauungs-plänen durchaus üblich. Eine Liste der verwendeten Unterlagen wird ergänzt.

A3.2 Umweltrecht
Grundsätzliches Einverständnis. Die Änderung des Ü-Gebietes erfolgt allgemein nach neuesten Erkenntnissen und nicht um das Vorhaben zu ermöglichen. Auf die Gefahr von Extremhochwässern und deren Gefahren sollte in der Begründung kurz eingegangen werden. Ganz empfindliche Nutzungen sollten daher etwas abgerückt und trotzdem hochwassersicher errichtet werden. Die Hochwasserrisikokarte HQextrem wird vom WWA wohl erst erstellt werden.
Zum Thema Starkregen sollte überlegt werden die Katastrophenschutzbehörde „mit ins Boot zu holen.“
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.2:
Die Begründung wird ergänzt, die erwähnte Karte wird aufgenommen, wenn sie im Lauf des Verfahrens erstellt würde. Die Katastrophenschutzbehörde kann gerne im 2. Verfahren beteiligt werden. Der Fragebogen wird geprüft.
Abstimmung:        :


A3.3. Komm. Abfallwirtschaft, Schreiben vom 14.08.19, Zeichen 41-UG 08/19:
Es werden allgemeine Hinweise zum Rückwärtsfahren in Stichstraßen und zur Breite von Müllfahrzeugen gegeben. Die Müllgefäße müssen am Abholtag an der Hauptstraße bereitstehen.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.3:
Die Hinweise zu Stichstraßen betreffen den Plan nicht. Der Hinweis zur Abholung der Müllgefäße ist bereits in der Begründung auf Seite 6 unter „Verkehrserschließung“ enthalten. Keine Änderung.
Abstimmung:        :


A4: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, Schreiben vom 04.11.2019, Zeichen 4.1-4622-ERH 11.5-20856/2019:
Allgemein:
Eine vorübergehende Entnahme von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Altlasten:
Das Plangebiet ist nicht im Altlastenkataster erfasst. Sollte bei Erdarbeiten ein altlastenverdacht entstehen, sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Bodenschutz:
Die Böden im nördlichen Bereich weisen ein hohes Retentionsvermögen auf. Sie wirken damit ausgleichend auf den Wasserhaushalt und beugen Hochwässern vor. Eine Inanspruchnahme ist möglichst zu vermeiden.
Zudem verfügen sie über ein hohes Standortpotenzial für die natürliche Vegetation, d.h. es sind bodenkundliche Standortfaktoren vorherrschend, die die Entwicklung seltener Vegetationen begünstigen.
Die Ertragszahl ist mit 51 als mittel bis hoch einzustufen. Ein Erhalt für die landwirtschaftliche Nutzung sollte angestrebt werden.
Ist eine Überbauung unumgänglich, sind Beeinträchtigungen des Retentionsvermögens, der Ertragsfähigkeit und des Standortpotenzials durch Vermeidungsmaß-nahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu minimieren. Beispiele werden genannt.
Auf den Schutz des Mutterbodens ist hinzuweisen, Oberboden ist sachgerecht wie-der einzubauen. Auf einschlägige Vorschriften wird verwiesen.
Abwasserbeseitigung:
Der Ortsteil Horbach wird im Mischsystem, nicht im Trennsystem, entwässert. Eine vorhandene Pumpleitung ist zu verlegen.
Neubauflächen können erst dann ausgewiesen werden, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen ist. Der rechnerische Nachweis ist noch zu er-bringen.
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Vorrangig ist es ortsnah zu versickern. Vom Markt Wachenroth ist zu prüfen, ob eine solche Versickerung möglich ist.
Auf zu prüfende wasserwirtschaftliche Belange wird eingegangen. Auf Merkblätter wird verwiesen.
Neben Regenwassersammelbehältern sind auch Dachbegrünungen und offene Wasserflächen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu befürworten.
Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ist die Baufläche nicht im abwasser-technischen Entwurf, der dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom 20.02.2014 zugrunde liegt, enthalten. Eine Aussage zur Auswirkung der Schmutzwasserbeseitigung auf die Mischwasserkanalisation und -behandlung ist erforderlich.
Die erwähnte Leitungsverlegung muss nach den Regeln der Technik erfolgen.
Gewässer:
Der überplante Bereich grenzt an das HQ100 Gebiet der Reichen Ebrach. Eine Ausuferung kann bei größeren Hochwasserereignissen nicht ausgeschlossen wer-den. Hausöffnungen sollten daher etwas erhöht über Gelände- und Straßenniveau vorgesehen werden. Keller sind gemäß B-Plan ohnehin untersagt.
Im Plangebiet können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler etc.) verlaufen, die in ihrer Funktion nicht beeinträchtig werden dürfen. Ggf. sind sie so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt.

Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A4:
Zu allgemein: Das betrifft die spätere Eingabeplanung.
Zu Altlasten: Der Hinweis, dass das Plangebiet nicht im Altlastenkataster verzeichnet ist, wird in die Begründung aufgenommen.
Zu Bodenschutz: Dadurch, dass gelagerte Baumaterialien von offenen Flächen in eine Halle verlagert werden, tritt eine Verbesserung des Bodenschutzes ein.
Die Inanspruchnahme der erwähnten, zur Retention und anderen Funktionen geeigneten Böden, kann nicht verhindert werden, wenn dem Fortbestand und der Entwicklung des ortsansässigen Betriebes der Vorzug gegeben wird.
In der Eingabeplanung sollten jedoch die Hinweise des WWA auf Anlage von Zisternen, offenen Rückhaltebecken etc. berücksichtigt werden. Diese Planung muss jetzt zwingend vorgezogen werden (vgl. auch Abwasserbeseitigung). Vielleicht kann ein Teil des Niederschlagswassers (unverschmutzt) vorrangig auf dem Gewerbegrundstück versickert werden.
Zu Abwasserbeseitigung: Die Hinweise werden teilweise in die Begründung auf-genommen. Die notwendigen Berechnungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung sind jetzt durchzuführen. Auch für die Ableitung der Niederschlagswässer wird bereits jetzt eine Planung erforderlich. Die für die wasserrechtliche Genehmigung benötigten Details sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen, bevor eine Entwurfsplanung des B-Plans ausgelegt wird. Dazu ist das Baukonzept des Antragstellers zusammen mit einem Fachplaner so weit zu entwickeln, dass die vorgenannten Belange abgearbeitet werden können.
Zu Gewässer: Der Hinweis auf höherliegende Haus-/Gebäudeöffnungen wird in den B-Plan übernommen. Der Hinweis auf mögliche Entwässerungsanlagen ist bereits in den Planunterlagen unter IV.1. enthalten.
Abstimmung:        :


A5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürth, Schreiben vom 25.10.2019, Zeichen 4611-39-1, 4612-39-2:
Auf den in der Nachbarschaft befindlichen lw. Betrieb Horbach 18 mit Rinderhaltung wird hingewiesen. Weitere relevante Tierhaltung ist nicht in der Nähe.
Agrarstrukturelle Belange sind betroffen.
Ausgleichsfläche
Aus forstwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwendungen erhoben.
Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A5.
Zwischen dem lw. Betrieb Horbach 18 und dem Bauvorhaben liegen drei Wohn-häuser. Zudem befindet sich das geplante Vorhaben westlich des Betriebs (Hauptwindrichtung) in einer Entfernung von rund 100 m.
Agrarstrukturelle Belange / Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsfläche wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und als sinnvoll erachtet. Auf der Fläche lassen sich unter ähnlichen Standortbedingungen entsprechend des Eingriffsortes Habitatverbesserungen für die Feldlerche umsetzen (Extensive Nutzung, Abstimmung der Mahdzeitpunkte auf die Brutzeit der Feldlerche). Die Fläche ist im Besitz des Vorhabenträgers. Der in der sap als optional vorgeschlagene Brache-/Blühstreifen entfällt. Die Unterlagen werden entsprechend angepasst.
Forstwirtschaft: Kenntnisnahme

A6. Bay. Bauernverband, Schreiben vom 21.10.2019:
Für die Inanspruchnahme lw. Nutzflächen aktiver Betriebe sind diesen passende Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Emissionen aus ordnungsgemäßer lw. Nutzung sind zu dulden. Die Zufahrten zu lw. Flächen sind sicher zu stellen.
Die Randbegrünung muss die gesetzlichen Abstände beachten.
Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A6.
Es handelt sich um eine Fläche, die dem Unternehmer selbst gehört. Der Hinweis ist unzutreffend.
Zufahrten zu anderen Flächen bleiben unverändert erhalten.
Randbegrünung
Die Grenzabstände für Pflanzungen nach Art 47 AGBGB werden eingehalten.
Abstimmung:        :


Keine Hinweise oder Anregungen haben:
Staatliches Bauamt Nürnberg, Schreiben vom 16.10.2019
Abstimmung:        :


B. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:

Es sind keine Äußerungen eingegangen.
Abstimmung:        :

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3. Bebauungsplanverfahren Nr. 23 "Horbach Nordwest"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zum TOP 2 und 3 ist Herr Rühl als Fachplaner der beiden Bauleitplanverfahren anwesend.

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2.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Bekanntmachung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2,. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Markt Wachenroth billigt den Entwurf des Büros Arbeitsgemeinschaft Stadt & Land, Neustadt, zur 10. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplan Wachenroth, Bereich "Horbach Nordwest" in der Fassung vom 25.03.2021 und beschließt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Dies sowie der Zeitraum usw. der Auslegung ist amtlich bekanntzumachen.

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2.1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, Abwägungsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

10. Änderung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Bereich Bebauungsplan Nr. 23 „Horbach Nordwest“

Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen Planer zum Verfahren

A. Behördenbeteiligung (TÖB)

A1: Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 05.11.2019, Zeichen RMF-SG24-8314.01-91-1-7
Die Höhere Landesplanungsbehörde äußert sich zu überörtlich raumbedeutsamen Belangen der Raumordnung und Landesplanung und schildert die Planung zur FNP Änderung.

Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen, daher keine Einwendungen.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A1:
Kenntnisnahme.

Abstimmung:                :


A2: Planungsverband Region Nürnberg, Schreiben vom 01.11.2019, Zeichen PVRN 322 unter Bezug auf das Gutachten des Regionsbeauftragten vom 31.10.2019 Zeichen: 24/RB7 832001 ERH
Das Vorhaben ist nicht überörtlich bedeutsam, eine Behandlung im Planungsausschuss nicht erforderlich. Der Geltungsbereich grenzt im Norden an das Überschwemmungsgebiet der Reichen Ebrach und überschneidet sich in diesem Bereich mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz HS1 Reiche Ebrach. Daher ist eine enge Abstimmung mir den wasserwirtschaftlichen Fachstellen angezeigt.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A2:
Die wasserwirtschaftlichen Fachstelle (WWA) wurde beteiligt. Sie hat sich ausschließlich zum Bebauungsplan zu folgenden Themen geäußert:
Allgemein, Altlasten, Bodenschutz, Abwasserbeseitigung und Gewässer.
Näheres ist zu 4. WWA abgewogen.
Zur 10. Änderung FNP liegt keine Stellungnahme des WWA vor.

Abstimmung:                :


A3. Landratsamt Erlangen- Höchstadt, Schreiben vom 12.11.2019, mehrere Abteilungen, Zeichen 62.2 6100/160/10. Änd.

A3.1 Städtebau, Formelle Anforderungen

a) Die Planung wird aus städtebaulicher Sicht kritisch gesehen. Mit dem Bauherrn wurden mehrere Gespräche geführt, zuletzt 20.11.2018. Die vorliegende Planung weicht davon ab und entspricht nicht dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

b) Es ist eine Grünfläche dargestellt „… mit Bedeutung für das Ortsbild“. Die Erläuterungen zu dieser Bedeutung fehlen. Im „rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche mit Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt. Es wird um Prüfung gebeten, ob die Grünfläche wieder in die ursprüngliche Darstellung umgewandelt werden könnte.

c) Die Planzeichnung sei zu klein (keine Anstoßfunktion).

d) Die Planzeichnung stimmt nicht mit der Legende überein.

e) Die Begründung sei nicht aussagekräftig genug, um die Neuausweisung einer gemischten Baufläche zu begründen, die Bauflächen sollten gemäß BauNVO bezeichnet werden und es fehle ein „qualifizierter Bedarfsnachweis“.

f) die unter 6.) erwähnte Alternativenprüfung sei „so nicht nachvollziehbar“. Die Verlegung in eine Gewerbegebiet sei vom Eigentümer nicht in Betracht gezogen worden, siehe Abs. 2. In der Betrachtung dürfen nicht nur private Belange berücksichtigt werden.

g) Die Größe des Planbereichs fehle. Im Umweltbericht wurde angegeben, dass die Fläche 7.100 m² umfasst. Um Prüfung und Überarbeitung der Begründung wird gebeten.

h) Wegen des Flächenverbrauchs für die große Halle wird um Prüfung der Angabe unter 6.2. Satz 2 gebeten, da hier der Wunsch der Gemeinde, kleinere Gewerbebetriebe in den Ortsteilen zu haben, so nicht zutreffend ist.

i) Die auf Seite 3 erwähnte saP fehlt in den Planunterlagen und ist beizufügen.

j) Der Umweltbericht ist entsprechend Anlage 1 zum BauGB zu überarbeiten/gliedern.

k) In der Bekanntmachung im Amtsblatt ist eine Plandarstellung zu verwenden, die die Lage des Planbereichs eindeutig erkennen lässt.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.1:

Zu a) Nach dem erwähnten Datum hat sich der Städteplaner ausführlich mit dem Bauherrn hinsichtlich der für seinen Betrieb langfristig erforderlichen Größe unterhalten, da eine eventuelle, bereits mittelfristig zu erwartende Erweiterung ein erneutes Planungsverfahren mit weiteren Kosten bewirkt hätte. Es wäre sinnvoll gewesen, ein solches Gespräch bereits viel früher zu führen, damit ein Betrieb entwicklungsfähig ist und bleibt. Der Bauherr hat daraufhin ein langfristig tragfähiges Konzept entwickelt und sogar in Form eines dreidimensionalen Modells dargestellt, das Grundlage für die vorliegende Planung war.
Dass die vorliegende Planung nicht einer geordneten städtebaulichen Planung entspräche, ist eine willkürliche und nicht begründete Darstellung, die in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Die Herleitung der Planung, siehe Absatz 1, wurde dem Landratsamt per Mail und auch telefonisch mehrfach erläutert.

Zu b) Die bisherige Darstellung im wirksamen (nicht „rechtskräftigen“) FNP kann beibehalten werden.

Zu c) Es wird ein Übersichtsplan eingefügt.

Zu d) Die Symbole werden geprüft und ggf. geändert.

Zu e) Die Notwendigkeit der Planung ist sowohl in der Begründung zur 10. Änderung FNP wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert, kann aber punktuell vertieft werden. Ein „qualifizierter Bedarfsnachweis“, z.B. durch ein Institut für Stadt- und Regionalplanung, erscheint überzogen und daher entbehrlich.

Zu f) Bereits im nachfolgenden Satz wird die Sicht der Gemeinde erläutert, das es aus Gründen der Ortsentwicklung positiv einzuschätzen ist, wenn kleinere, verträgliche Gewerbebetriebe in den Ortsteilen entwickelt werden. Wir stellen Satz 2 um auf Satz 1. Wer lebendige Ortsteile anstelle von „Schlaforten“ möchte, sollte kleineren, verträglichen Gewerbebetrieben, die zudem noch Arbeitsplätze anbieten, die Entwicklung ermöglichen.

Zu g) Die Flächenangabe wird auch in der Begründung zur 10. Änderung FNP ergänzt. Grundsätzlich sind aber Begründung und Umweltbericht gemeinsam als Dokument zu sehen.

Zu h) Die Formulierung bezieht sich nicht auf die Fläche, sondern auf die Anzahl der Mitarbeiter. Im Übrigen möge das Landratsamt erläutern, ab wann ein Betrieb in einem Dorf „zu groß“ oder „passend“ sei. Hier gibt es keine Definition.

Zu i) Die saP lag aus. Es reicht die Erwähnung, dass sie verfügbar ist, zumal die saP sich planerisch auf den Bebauungsplan bezieht. Eine saP zu einer FNP-Änderung ist nicht üblich.

Zu j) Der Umweltbericht ist der Planungsaufgabe entsprechend zu fertigen. Er könnte z.B. auch vereinfacht in tabellarischer Form enthalten sein, da er in deutlich umfassender Form dem Bebauungsplan beigefügt ist. Er wird überprüft und ggf. angepasst.

Zu k) Es kann der Übersichtsplan (siehe c) verwendet werden.

Abstimmung:                :


A3.2 Umweltrecht

Grundsätzlich Einverständnis. Die Änderung des Ü-gebietes erfolgte allgemein und nicht, um das Vorhaben zu ermöglichen.
In der Begründung ist auf die Gefahr von Extremhochwässern und die daraus resultierenden Gefahren (Mensch, Gewässer) einzugehen. Eine konkrete Hochwasserrisikokarte wird für die Ebrach erst erstellt werden.
Zum Thema Starkregen wäre zu überlegen, die Katastrophenschutzbehörde „mit ins Boot“ (sic!) zu holen.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.2:

Die Formulierung in der Begründung wird geprüft.
Extremhochwässer: Sobald eine Karte dazu vorliegt, kann sie gerne übernommen werden. Bis dahin kann in der Begründung darauf hingewiesen werden, dass ein HQ100 nicht einem Extremhochwasser entspricht.
Starkregen: Der Gemeinde wird empfohlen durch ein Fachbüro entsprechende Berechnungen erstellen zu lassen, deren Ergebnis dann gerne in die Planung übernommen wird.
Vermutungen sind nicht Gegenstand einer geordneten städtebaulichen Planung.

Abstimmung:                :


A4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürth, Schreiben vom 25.10.2019, Zeichen 4611-39-1, 4612-39-2:

Auf den in der Nachbarschaft befindlichen lw. Betrieb Horbach 18 mit Rinderhaltung wird hingewiesen. Weitere relevante Tierhaltung ist nicht in der Nähe.

Agrarstrukturelle Belange sind betroffen.
Ausgleichsfläche

Aus forstwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwendungen erhoben.

Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A4.

Zwischen dem lw. Betrieb Horbach 18 und dem Bauvorhaben liegen drei Wohnhäuser. Zudem befindet sich das geplante Vorhaben westlich des Betriebs (Hauptwindrichtung) in einer Entfernung von rund 100 m. Zudem ist das Gebiet als „gemischte Baufläche“ im FNP dargestellt. Hier geht man von einer Mischung aus Nicht-störendem Gewerbe, Wohnen und ggf. landwirtschaftlichen Betrieben (bei MD) aus. Die Erweiterung des „M“-Gebietes mit der Festsetzung eines Mischgebietes (MI) im B-Plan entspricht den vorgegebenen Entwicklungszielen des Marktes Wachenroth für den Ortsteil Horbach.

Agrarstrukturelle Belange / Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsfläche wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und als sinnvoll erachtet. Auf der Fläche lassen sich unter ähnlichen Standortbedingungen entsprechend des Eingriffsortes Habitatverbesserungen für die Feldlerche umsetzen (Extensive Nutzung, Abstimmung der Mahdzeitpunkte auf die Brutzeit der Feldlerche). Die Fläche ist im Besitz des Vorhabenträgers. Der in der saP als optional vorgeschlagene Brache-/Blühstreifen entfällt. Die Unterlagen werden entsprechend angepasst.

Forstwirtschaft: Kenntnisnahme

Abstimmung:                :


A5. Bay. Bauernverband, Schreiben vom 21.10.2019:

Für die Inanspruchnahme lw. Nutzflächen aktiver Betriebe sind diesen passende Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Emissionen aus ordnungsgemäßer lw. Nutzung sind zu dulden. Die Zufahrten zu lw. Flächen sind sicher zu stellen.

Randbegrünung

Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A6.

Es handelt sich um eine Fläche, die dem Unternehmer selbst gehört. Der Hinweis ist unzutreffend. Die anderen Hinweise wie Zufahrten zu anderen Flächenbetreffen nicht den FNPLP.

Randbegrünung: Dies betrifft nicht den FNP.

Abstimmung:                :


Keine Hinweise oder Anregungen haben abgegeben:

Amt für ländliche Entwicklung, Schreiben vom 08.10.2019
Staatliches Bauamt Nürnberg, Schreiben vom 16.10.2019

Abstimmung:                :


B. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:

Es sind keine Äußerungen der Öffentlichkeit eingegangen.

Abstimmung:                :

Datenstand vom 24.03.2021 17:51 Uhr