Datum: 15.04.2021
Status: Einladung
Sitzungsort: Ebrachtalhalle
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.03.2021 (öffentlicher Teil)
10 Informationen des Ersten Bürgermeisters
9 Anträge nach § 29 GeschO
8 Streetfoodfestival
7 Spendeneingang Raiffeisenbank Ebrachgrund
6 Baugenehmigung - Errichtung von zwei Dachgauben auf bestehendem Wohnhaus in Wachenroth, Bvz.-Nr. 04/2021
5 Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stellplatz, Bvz.-Nr. 05/2021
4 FF Weingartsgreuth, Kommandantenwahl, Bestätigung der gewählten Personen
3 Änderung Reinigungs- und Sicherungsverordnung
2 Haushaltsplan 2021
1.1 Ergebnisse aus letzter nichtöffentlichen Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.03.2021 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 25.03.2021 wird nach Fertigstellung im Ratsinformationssystem zur Einsicht bereitgestellt bzw. während der Sitzung in Umlauf gegeben.

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10. Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 10
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9. Anträge nach § 29 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 9
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8. Streetfoodfestival

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Markt Wachenroth erhielt die Anfrage, auf dem neu geschaffenen Platz an der Hauptstraße ein Streetfoodfestival veranstalten zu können. Es wäre denkbar, dies im Rahmen einer offiziellen Einweihung in Betracht zu ziehen. Im groben umfasst dies Festival eine Reihe von Foodtrucks mit diversen Verköstigungen, sowie lokale Partner für z. B. Getränke. Für den Markt würden keine Kosten entstehen. Sollte der Marktgemeinderat generell Interesse haben, würde die Firma ihr Konzept in einer Sitzung vorstellen.

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7. Spendeneingang Raiffeisenbank Ebrachgrund

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Raiffeisenbank Ebrachgrund hat für den Kindergarten villa Kunterbunt in Wachenroth 1.000,00 € gespendet. Davon sind 455,77 € für die Anschaffung von Warnwesten zweckgebunden und die restlichen 544,23 stehen dem Kindergarten zur freien Verfügung.

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6. Baugenehmigung - Errichtung von zwei Dachgauben auf bestehendem Wohnhaus in Wachenroth, Bvz.-Nr. 04/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung von zwei Gauben auf bestehendem Wohnhaus in Wachenroth. Das Vorhaben ist unter Bautenverzeichnis 04/2021 registriert.

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5. Baugenehmigung - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stellplatz, Bvz.-Nr. 05/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stellplatz in Warmersdorf. Das Vorhaben ist unter Bautenverzeichnis-Nr. 05/2021 registriert.

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4. FF Weingartsgreuth, Kommandantenwahl, Bestätigung der gewählten Personen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Am 22.03.2021 fand im Rahmen der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weingartsgreuth die Wahl des Feuerwehrkommandanten sowie des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten Weingartsgreuth statt.
Gewählt wurden dabei:
Zum Feuerwehrkommandanten: Herr Jan Kunstmann
Zum stv. Feuerwehrkommandanten: Herr Frank Hantke
Sowohl Herr Kunstmann als auch Herr Hantke haben auf Befragen des Wahlleiters die Wahl angenommen.
Feuerwehrkommandant bzw. Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten kann nach Art. 8 Abs. 3 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) nur werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet hat und die vorgeschriebenen Lehrgänge (Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang gem. § 7 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG - AV BayFwG) mit Erfolg besucht hat oder in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.
Die Gewählten bedürfen nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Der zuständige Kreisbrandrat H. Rocca ist noch bis 09.04.21 abwesend. Frau Zeilinger vom Landratsamt ließ mitteilen, dass die Bestätigungen nach Art. 8 Abs. a Satz 1 BayFwG schnellstmöglichst nach Rückkehr des H. Rocca nachgeholt werden. Für die Bestätigungen ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

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3. Änderung Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Wachenroth vom 01.03.2010 muss geändert werden. Erläuterung zum TOP 10 vom 25.03.2021

Bei der Vorstellung der Mustersatzung des Bay. Gemeindetages wurde die Frage aufgeworfen, wer Sicherungspflichtiger ist, wenn eine Straßenseite über eine Gehbahn verfügt, die für Fußgänger bestimmt ist (§ 2 Abs. 2a Reinigungs- und Sicherungsverordnung)  und die andere Seite in Ermangelung solcher Befestigung den Teil der Fahrbahn benutzt werden muss, der am Rand liegt.
§ 2 Abs. 2 gibt für sich schon die Erklärung, da die Absätze 2a und 2b mit einem „Oder“ versehen sind, dies bedeutet, wenn Absatz 2a zutrifft entfällt Absatz 2b. Sollte eine Straßenseite über einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teil verfügen ist dieser zu benutzen. Diesen Nutzungszwang schreibt auch § 25 Abs. 1 StVO vor. In Abstimmung mit dem Bay. Gemeindetag bedeutet dies, dass derjenige Sicherungspflichtig ist, auf dessen Seite eine Gehbahn nach § 2 Abs. 2a der Reinigungs- und Sicherungsverordnung vorhanden ist.

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2. Haushaltsplan 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 2
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1.1. Ergebnisse aus letzter nichtöffentlichen Sitzung nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 03/2020. Sitzung des Marktgemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

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Datenstand vom 15.04.2021 15:55 Uhr