Der HSA stimmt dem vorgelegten Entwurf unter Berücksichtigung der in der Diskussion aufgeführten Punkte zu und empfiehlt dem Gemeinderat die nachfolgende Verordnung zu erlassen.
Verordnung über das Anbringen von
Anschlägen und Plakaten
in der Gemeinde Waldaschaff
(Plakatierungsverordnung)
Aufgrund des Art. 28 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) erlässt die Gemeinde Waldaschaff folgende
Verordnung:
§ 1
Anschläge in der Öffentlichkeit
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichkeiten angebracht werden. Die Art und Weise der Anschläge regelt Anlage 2.
§ 2
Begriffsbestimmung
- Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Transparente, Bauzaunbanner, Großflächenbanner/-plakate oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Straßenbeleuchtungsmasten oder beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, -insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum- aus wahrgenommen werden können (folglich: „Plakat“ oder „Werbeträger“).
- Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Nicht zulässige Werbung
Werbung und Anschläge, die eindeutig unmoralisch, jugendgefährdend oder die Völkerverständigung verletzend sind, sind untersagt. Ebenfalls ist die Werbung für Veranstaltungen dieser Art untersagt.
§ 4
Ausnahmen
- Von der Beschränkung nach § 1, ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern, Mietern oder Nutzungsberechtigten von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, sowie auf Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände angebracht werden. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung auf Wahlwerbung.
- Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht werden
sind in folgendem Umfang für
- die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen mit Beginn der Auslegungsfrist des jeweiligen Wählerverzeichnisses.
b) die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten
c) die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volks- und Bürgerentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin.
Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
Werbemittel, welche Wahlveranstaltungen bewerben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und werden nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.
- Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse- im Einzelfall auf Antrag, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden.
§ 5
Beantragung der Genehmigung
Der Antrag auf Genehmigung einer Plakatierung muss mindestens zwei Wochen vor dem Beabsichtigten Plakatierungsbeginn bei der Gemeinde Waldaschaff eingereicht werden.
Die bei der Beantragung zu erhebenden Daten sind durch die Verwaltung festzulegen.
Die Antragsstellung erfolgt schriftlich. Seitens der Verwaltung wird hierzu ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Bei nicht-Verwendung des Vordruckes sind mindestens die Daten des von der Verwaltung erstellten Vordrucks anzugeben.
Der Antragssteller ist gegenüber der Verwaltung zur Auskunft verpflichtet.
Werden die von der Verwaltung geforderten Auskünfte seitens des Antragsstellers nicht oder nicht vollständig erteilt, wird die Genehmigung seitens der Gemeinde versagt.
§ 6
Gebühren
- Die Gemeinde Waldaschaff erhebt eine Gebühr in Höhe von 25,00 € je erteilter Plakatierungsgenehmigung.
§ 7
Dauer der Plakatierung
Plakatierungen werden regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn und einer Woche nach Veranstaltungsende genehmigt. Hiervon ausgenommen sind Werbemittel nach § 4 dieser Verordnung
Auf Antrag und bei nachgewiesenem besonderem Interesse kann die Gemeinde Waldaschaff Ausnahmen hiervon genehmigen.
§ 8
Beschaffenheit und Anbringung der Werbemittel
Alle innerhalb der Gemeinde Waldaschaff angebrachten Werbemittel müssen den Veranstalter bzw. den Werbenden eindeutig erkennen lassen.
Alle Werbemittel sind so anzubringen, dass aus ihnen keine Gefahr für die Allgemeinheit, besonders aber den Straßenverkehr entsteht und durch das Anbringen bzw. Entfernen der Plakate keine Schäden entstehen. Sie müssen ebenfalls kindersicher, stabil und witterungsbeständig angebracht werden.
Für alle Beschädigungen, welche aus der Plakatierung hervorgehen, haftet der Veranstalter.
Die Straßenverkehrsordnung ist zu beachten, was z.B. bedeutet, dass Plakate nicht in Kreuzungsbereichen und an Verkehrsschildern aufgestellt werden dürfen. Es ist darauf zu achten, dass Werbeträger Verkehrsschilder nicht verdecken, bzw. die Aufmerksamkeit von diesen Ablenken.
Bei der Aufstellung von Plakatständern ist drauf zu achten, dass die Benutzung des Gehsteiges weiterhin problemlos stattfinden kann.
§ 9
Entfernung von Plakaten
Beschädigte oder rechtswidrig angebrachte Werbeträger werden seitens der Gemeinde Waldaschaff entfernt.
Für die Entfernung dieser Werbeträger erhebt die Gemeinde eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. Zusätzlich hierzu sind durch den Plakatierenden die Kosten der Entfernung zu tragen. Sie werden nach den jeweiligen Stundensätzen für die entsprechenden Mitarbeiter des Bauhofs pauschalisiert je angefangener Stunde verrechnet.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.
Ebenfalls kann mit Geldbuße belegt werden, wer durch vorsätzliche Täuschung eine Genehmigung erwirkt, welche aufgrund dieser Verordnung zu versagen wäre.
Mit Geldbuße kann ebenfalls belegt werden, wer Plakate außerhalb der hierfür vorgesehenen Zeiträume verfrüht aufhängt, bzw. verspätet abhängt.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre und ersetzt die Verordnung vom 01.06.2011
Waldaschaff, den 09.07.2018
Marcus Grimm
1. Bürgermeister