Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds


Daten angezeigt aus Sitzung:  08/2019. Sitzung des Gemeinderates, 01.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 08/2019. Sitzung des Gemeinderates 01.08.2019 ö 4

Sachverhalt

GR Hr. Scharf teilt mit Schreiben vom 27.06.2019 mit, dass er zum 01.09.2019 umzieht und dann keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde Walsdorf hat.
Die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds ist untrennbar mit dem Innehaben eines Wohnsitzes in der Gemeinde verbunden. Durch den kompletten Wegzug (weder Haupt- noch Nebenwohnung) tritt damit der Verlust der Wählbarkeit ein und das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt den Amtsverlust durch konstitutiven Beschluss fest und entscheidet über das Nachrücken eines Listennachfolgers/-in (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG).
GR Hr. Scharf ist selbst erst als Listennachfolger zum 01.04.2017 Gemeinderatsmitglied geworden. Der nächste Listennachfolger Hr. Felix Rauh hat ebenfalls keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde Walsdorf und kann deshalb das Ehrenamt nicht antreten.
Nächster Listennachfolger ist Hr. Sebastian Anzenhofer. Dieser hat mit Mail vom 25.07.2019 mitgeteilt, dass er ab dem 09.09.2019 im Regierungsbezirk Oberbayern (im Lehramt) tätig sein wird und ab dann die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr erfüllt.
Frau Regina Hoh wurde mit Schreiben vom 29.07.2019 als nächstmögliche Nachrückerin informiert und gebeten, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 14 Tagen die Annahme des Amtes zu erklären bzw. abzulehnen. Gründe sind hierfür nach der Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes nicht mehr erforderlich.
Im Fall der Annahme erfüllt sie die Voraussetzungen für das Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied und könnte in der nächsten Sitzung – voraussichtlich am 05.09.2019 – vereidigt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt den Verlust der Wählbarkeit des Gemeinderatsmitglieds Hr. Jürgen Scharf wegen Wegzug aus der Gemeinde und damit verbunden den Verlust des Amts als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied zum 01.09.2019 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Herren Felix Rauh und Sebastian Anzenhofer werden als Listennachfolger gestrichen, weil sie das Amt zum 01.09.2019 nicht antreten können bzw. ausscheiden müssten (Art. 37 Abs. 2 GLKrWG).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat stellt die Wählbarkeit von Fr. Regina Hoh für den Gemeinderat gemäß Art. 21 Abs. 1 GLKrWG und damit zunächst die Listennachfolge nach Art. 37 Abs. 2 GLKrWG fest. Im Fall der Annahme des Amtes gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 GLKrWG und dem Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen (keine Ausschlussgründe nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG, Bereitschaft zur Ableistung des Eids) soll Fr. Hoh in der nächsten Sitzung als neues Gemeinderatsmitglied vereidigt werden. Ansonsten wäre unverzüglich der nächstmögliche Listennachfolger zu informieren und über die Annahme des Ehrenamts abzufragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2019 09:01 Uhr