Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Vereinbarung über die Mitbenutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Regental für die Beseitigung des Niederschlagswassers von den im Eigentum der Mitgliedsgemeinden (Straßenbaulastträger) befindlichen Straßen und für die Ableitung von Oberflächenwasser aus Hang- und Außenbereichsflächen:
Vereinbarung
über die Mitbenutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Regental:
- für die Beseitigung des Niederschlagswassers von den im Eigentum der Mitgliedsgemeinden (Straßenbaulastträger) befindlichen Straßen und
- für die Ableitung von Oberflächenwasser aus Hang- und Außenbereichen
Vorwort
Während bei Straßen, die durch freies Gelände führen die Ableitung des Oberflächenwassers über die Bankette hinweg auf Böschungen und Straßengräben üblich ist, erfolgt in bebauten Gebieten die Ableitung über unterirdische Entwässerungsleitungen, deren Erstellung und Betrieb an sich Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG). Weil es aber in der Regel wirtschaftlicher ist, in eine vorhandene Entwässerungseinrichtung eines Abwasserbeseitigers einzuleiten oder gemeinschaftlich mit diesen eine Entwässerungsleitung zu bauen, hat sich der Straßenbaulastträger hierfür anteilig an den Kosten zu beteiligen.
Die gefahrlose Ableitung von Oberflächenwasser aus Hang- und Außenbereichen ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinden im Rahmen des erweiterten Hochwasserrisikomanagements. Sofern hier in vorhandene Entwässerungseinrichtungen eines Abwasserbeseitigers eingeleitet wird oder gemeinschaftlich mit diesem eine Entwässerungsleitung gebaut wird, hat sich die Gemeinde hierfür anteilig an den Kosten zu beteiligen.
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental (im folgenden „Zweckverband“)
vertreten durch Herrn 1. Verbandsvorsitzenden Fritz Dechant
und
die Mitgliedsgemeinden
Markt Regenstauf, vertreten durch den 1. Bgm. Herr Josef Schindler,
Gemeinde Wenzenbach, vertreten durch den 1. Bgm. Herr Sebastian Koch und
Gemeinde Zeitlarn, vertreten durch die 1. Bgm. Frau Andrea Dobsch,
schließen folgende Vereinbarung:
1
Entgelte für die Mitbenutzung der Kanäle
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental erhebt für die Mitbenutzung seiner Kanäle für die Einleitung von Straßenabwasser oder Hang- und Aussenbereichswasser durch die Mitgliedsgemeinden
- Oberflächenentwässerungsbeiträge;
- Straßenentwässerungsgebühren.
2
Oberflächenentwässerungsbeiträge
- Die Mitgliedsgemeinden zahlen an den Zweckverband zur anteiligen Deckung seines erstmaligen Aufwands für Planung und Herstellung der Kanäle, in die sie Straßenabwasser oder Oberflächenwasser aus unbeplanten Hang- und Außenbereichen einleiten, einen Oberflächenentwässerungsbeitrag, sofern dieser vom Zweckverband nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden kann.
- Der Oberflächenentwässerungsbeitrag beträgt
- für Mischwasserkanäle 25 % des Herstellungsaufwands (Oberfächenwasser von Straßen) und
- bei Niederschlagswasserkanälen in Höhe des Verhältnisses von befestigten Flächen der Straße, Einzugsbereich der Hang- und Außenflächen und von befestigten Flächen der angeschlossenen Grundstücke. Im bebauten Innenbereich sind die Werte aus der Grundstücksabflussbeiwertkarte heranzuziehen, im unbebauten Innenbereich ist die Grundflächenzahl anhand der Nachbarbebauung zu ermitteln. In beplanten Gebieten mit der zulässigen Grundflächenzahl des jeweiligen Flurstücks.
- Sollten für die Übernahme des Straßenabwassers oder Oberflächenwasser aus Hang- und Außenbereichen spezielle Vorreinigungen, bauliche Sonderbauwerke und dgl. erforderlich werden, so bemisst sich der Beitrag am Verhältnis des durch den Verschmutzungsgrad verursachten Kostenaufwands. Der Grad der Verschmutzung soll grundsätzlich nach dem Merkblatt DWA-M 153 oder einem gleichwertigen Verfahren berechnet werden.
- Gleiches gilt für die Erneuerung und/oder Verbesserung eines bestehenden Abwasserkanals.
- Abweichende Regelungen sind vor Baubeginn schriftlich in einer Einzelvereinbarung zu regeln.
3
Laufende Entgelte zum Betriebs- Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand
(Straßenentwässerungsgebühren)
- Die Mitgliedsgemeinden zahlen an den Zweckverband für die Einleitung der Straßenabwässer in die Kanäle des Zweckverbandes zur anteiligen Deckung des Betriebs- Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwands der Kanäle laufende Entgelte (Straßenentwässerungsgebühren).
- Die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen sind bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten für die Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes auszusondern und als eigene Kostenmasse darzustellen. Dies erfolgt jährlich im Rahmen der Betriebsabrechnung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Die Kosten werden anschließend im Verhältnis der Straßenlängen aufgeteilt.
- Unterhaltsmaßnahmen im Bereich des Straßensinkkastens bis zur Kanalleitung sind durch den jeweiligen Straßenbaulastträger bzw. der Kommune durchzuführen.
4
Mittelanforderung und Abrechungsmodalitäten
- Die notwendigen Haushaltsmittel für geplante Investitionsmaßnahmen werden vom Zweckverband jährlich zum Ende eines Haushaltsjahres bei den Mitgliedsgemeinden angemeldet.
- Für laufende Baumaßnahmen des Zweckverbands können Abschlagszahlungen angefordert werden. Zu jeder Abrechnung sind sämtliche Rechnungen, Aufmaßblätter, Pläne, Abnahmeprotokolle und weitere begründende Unterlagen in Kopie beizulegen.
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Inkrafttreten
Diese Zweckvereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Beteiligten beschlossen und unter-schrieben ist. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung der Zweckvereinbarung.
Dechant
Verbandsvorsitzender
Markt Regenstauf Gemeinde Wenzenbach Gemeinde Zeitlarn
1.Bürgermeister 1.Bürgermeister 1.Bürgermeisterin
Schindler Koch Dobsch