Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Wenzenbach - Nr. 23.18


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Sitzung des Gemeinderates, 27.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 27.06.2023 ö beschließend 3.2

Beschluss




Geschäftsordnung des Gemeinderats Wenzenbach 
(GeschO)



1. Änderung




Der Gemeinderat Wenzenbach gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende


Geschäftsordnung:



§ 1 


Die Geschäftsordnung des Gemeinderats Wenzenbach vom 17. Juni 2020 wird wie folgt geändert:


„§ 8 Beschließende Ausschüsse“ erhält folgende Fassung:


(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats.

(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder dessen Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.


(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 

  1. Haupt- und Finanzausschuss:

    1. Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:

       die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 250.000 € im Einzelfall,

-        der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: 
       Erlass                  ab 5.000 € 
       Niederschlagung                ab 25.000 € 
       Stundung                ab 25.000 € 
               Aussetzung der Vollziehung                ab 25.000 € 

-        die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
       250.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 125.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

      • Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Vergabe von Aufträgen, der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 250.000 €,

-        die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 50.000 € je Einzelfall,

       Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

    1. Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A9 und der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9a des TVöD mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO),

    1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

    1. personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, Vorschlag von Schöffen und Schöffinnen usw.,

    1. die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,

    1. Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,

    1. Im Rahmen des Haushaltes für sämtliche Grundstücksangelegenheiten

       Grundstückskäufe und –verkäufe bis zu einem Gesamtbetrag von 350.000 € im Einzelfall,
       Bestellung und Löschung von Grunddienstbarkeiten, Rangrücktritte, Sicherungshypotheken usw.,
       Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einem jährlichen Pachtzins von 5.000 €,

h)        Vorberatung des Haushalts und ggf. des Nachtragshaushalts,

i)        Umlegungs- und Grenzregelungsverfahren,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist. 


  1. Bau- und Umweltausschuss:

    1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, einschließlich zu isolierten Befreiungsanträgen, sofern nicht alle Nachbarn im Sinne des Art. 66 BayBO unterschrieben haben,

    1. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €,
 
    1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

    1. Ausübung von Vorkaufsrechten,

    1. grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

    1. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

    1. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen bis zu einem Auftragswert für die Erschließungsanlagen und damit die zu hinterlegenden Sicherheiten von 250.000 €,

    1. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

    1. Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist. 


3.        Schulbauausschuss:

Beratung und Entscheidung über grundsätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Generalsanierung der Mittelschule Wenzenbach:
  1. Entscheidung über Planungen samt deren Fortschreibungen im Zuge der Umsetzung des Vorhabens,

  1. Entscheidung über energetische Aspekte,

  1. Vergabe von Aufträgen, Abschluss von Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde für Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 500.000 €,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist. 


§ 2

Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt am 28. Juni 2023 in Kraft. 


Wenzenbach, 28.06.2023


Koch
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2023 08:09 Uhr