Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung für das künftige Jugendparlament in der Gemeinde Wenzenbach (DS 24/07)


Daten angezeigt aus Sitzung:  53. Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 53. Sitzung des Gemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass nachfolgender Satzung:

Satzung der Gemeinde Wenzenbach für das Jugendparlament

Die Gemeinde Wenzenbach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

Präambel
Zweck des Jugendparlaments ist es, die Interessen der Jugend in der Gemeinde Wenzenbach zu vertreten und den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, zu unterstützen. Vorhandene Strukturen der Jugendarbeit sollen vernetzt werden. 

§ 1 Jugendparlament
  1. In der Gemeinde Wenzenbach besteht ein von der Jugend direkt gewähltes Jugendparlament.
  2. Das Jugendparlament besteht aus höchstens 11 Mitgliedern, die in einem Alter zwischen 12 und 20 Jahren in das Jugendparlament gewählt werden. 
  3. Die reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Für Nachrücker:innen verkürzt sich die Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl. Frühestens zwei Monate vor, spätestens zwei Monate nach Ablauf der Amtszeit hat die Wahl stattzufinden.
  4. Die Adresse des Jugendparlaments ist die Gemeinde Wenzenbach (Hauptstr. 40, 93173 Wenzenbach).
  5. Das Jugendparlament kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.

§ 2 Aufgaben und Rechte
  1. Das Jugendparlament hat die Aufgabe, die Interessen der Jugend in der Gemeinde Wenzenbach zu vertreten, hierfür eine Meinungsbildung nach demokratischen Regeln vorzunehmen und umzusetzen.
  2. Das Jugendparlament unterstützt den Gemeinderat, seine Ausschüsse und die Gemeindeverwaltung in Fragen, die die Jugend in Wenzenbach betreffen und die in den Wirkungskreis der Gemeinde Wenzenbach fallen. 
  3. Das Jugendparlament hat im Gemeinderat Antrags- und Rederecht, wenn es um Themen geht, die die Jugend in Wenzenbach betreffen.
  4. Der Gemeinderat, der Ausschuss oder die Gemeindeverwaltung hat die Empfehlungen und Anträge des Jugendparlaments innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln. 
  5. Das Jugendparlament kann sich in der Gemeindeverwaltung die für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen holen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen.
  6. Die Gemeinde Wenzenbach stellt dem Jugendparlament jährlich einen eigenen haushaltsrechtlichen Etat zur Verfügung, den es in eigener Verantwortung verwaltet. Die Verwendung des Geldes ist jährlich nachzuweisen. 
  7. Die Gemeinde Wenzenbach stellt dem Jugendparlament für die Sitzungen einen gemeindlichen Raum im Rathaus zur Verfügung.


§ 3 Pflichten
  1. Die Jugendlichen, welche die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben.
  2. Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendparlaments.
  3. Die Mitglieder des Jugendparlaments sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlaments teilzunehmen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es sich rechtzeitig abzumelden. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen scheidet das Mitglied aus.
  4. Ein Mitglied des Jugendparlaments, welches innerhalb der Amtszeit seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wenzenbach aufgibt, scheidet aus. Ein Ausscheiden aus dem Jugendparlament kann außerdem aus wichtigem Grund schriftlich beantragt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Jugendparlament. 
  5. Wenn eine jugendliche Person die Wahl nicht annimmt oder im Laufe der Amtszeit ausscheidet, wird nachgerückt. Die Person mit den meisten Stimmen, die es bei der letzten durchgeführten Wahl nicht ins Jugendparlament geschafft hat, rückt nach. Nimmt diese die Mitgliedschaft im Jugendparlament nicht an, rückt jeweils der/die Kandidat:in mit den darauffolgenden meisten Stimmen nach. Bei mehreren Kandidat:innen mit gleich vielen Stimmen entscheidet das Los. Die Nachrücker:innen sind dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen. Falls ein Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.
  6. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt, auch soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 4 Zusammensetzung
  1. Das Jugendparlament besteht aus höchstens 11 am Wahltag 12 bis 20 Jahre alten Personen.
  2. Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die Vorstandsmitglieder. Der Vorstand besteht aus einer:m Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter:in, einer:m Schriftführer:in und dessen/deren Stellvertreter:in. Bei Ausscheiden oder Rücktritt eines in der konstituierenden Sitzung vom Jugendparlament gewählten Mitglieds während der Amtszeit, ist eine Nachwahl durchzuführen.
  3. Die vorsitzende Person vertritt das Jugendparlament nach innen und außen. Sie lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese.
  4. Die vorsitzende Person tritt als Sprecher:in bei Gemeinderatssitzungen auf. In Absprache kann dies für einzelne Sitzungen auch an andere Mitglieder delegiert werden.
  5. Aus wichtigem Grund, z.B. bei groben Pflichtverletzungen, kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch das Jugendparlament mit einfacher Mehrheit erfolgen.
  6. Dem Jugendparlament steht in beratender Funktion der/die Gemeindejugendpfleger:in für Auskünfte und Hilfestellung zu Verfügung.

§ 5 Wahlrecht und Wahl
  1. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind die Jugendlichen, die am Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Wenzenbach haben und mindestens 10 und höchstens 21 Jahre alt sind.
  2. Wählbar (passives Wahlrecht) sind die Jugendlichen, die am Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Wenzenbach haben mindestens 12 und höchstens 20 Jahre alt sind.
  3. Den Wahltermin bestimmt der Erste Bürgermeister der Gemeinde Wenzenbach. Der Wahltermin soll an einem Wochenende sein. Die Wahl wird von der Gemeinde Wenzenbach oder im Auftrag der Gemeinde Wenzenbach vorbereitet und durchgeführt. 
  4. Das aktive Wahlrecht kann nur ausüben, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Die Wählerliste wird von der Gemeindeverwaltung erstellt. Die Einladung zur Wahl erfolgt mit Anschreiben durch den Ersten Bürgermeister unter Beifügung der Kandidatenliste.
  5. Das Wahlverfahren ist möglichst einfach auszugestalten. Die Bestimmungen für Kommunalwahlen sind im Bedarfsfall sinngemäß anzuwenden. In Zweifelsfällen bestimmt der Erste Bürgermeister oder die von ihm als Stellvertreter:in benannte Person.
  6. Das Wahllokal bestimmt der Erste Bürgermeister. Für die Wahl werden Wahlurnen und vorbereitete Stimmzettel verwendet.
  7. Die Wahl und das Wahlergebnis sind zu protokollieren.


§ 6 Wahlvorschläge
  1. Die wahlberechtigten Jugendlichen werden von der Gemeinde angeschrieben und eingeladen an einer Nominierungsversammlung teilzunehmen, deren Leitung der Erste Bürgermeister oder die von ihm als Stellvertreter:in benannte Person übernimmt. In dieser Versammlung wird eine Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge erstellt. Schriftliche Meldungen für die Nominierung sind möglich.
  2. Auf der Kandidatenliste muss die wählbare Person mit Vorname, Nachname, Alter und Status (Schule, Lehre, Beruf) angegeben werden. Es sollen Interessenschwerpunkte sowie Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen und Ehrenämter angegeben werden. Es muss eine schriftliche Erklärung der wählbaren Person vorgelegt werden, dass mit der Aufnahme in die Kandidatenliste Zustimmung besteht. Bei minderjährigen Personen muss eine Unterschrift von einer erziehungsberechtigten Person vorliegen.

§ 7 Wahlvorgang
  1. Jede wahlberechtigte Person verfügt über fünf Stimmen.
  2. Jedem/jeder Kandidat:in können bis zu zwei Stimmen gegeben werden.
  3. Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit für die letzte in das Jugendparlament gewählte Person, findet ein Losentscheid statt.
  4. Das festgestellte Wahlergebnis wird vom Ersten Bürgermeister oder der von ihm benannten Person öffentlich bekannt gemacht. Die Wahlergebnisse können ebenfalls über das Amtsblatt oder die sozialen Medien des Jugendparlaments veröffentlicht werden.
  5. Die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments soll innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden.

§ 8 Geschäftsgang
  1. Eingaben und Beschwerden an das Jugendparlament sind dem/der Vorsitzenden des Jugendparlaments zu übermitteln. Hierfür wird das Postfach der Gemeindejugendpflege verwendet.
  2. Die Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich. Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzung werden in geeigneter Form öffentlich bekanntgegeben. Pro Quartal muss mindestens eine Sitzung stattfinden.
  3. Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Die jeweils im Jugendparlament zur Abstimmung anstehende Frage ist so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Stimmen sind zu zählen und das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben. Dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. 
  5. Eine Sitzungsniederschrift ist spätestens vier Wochen nach der Sitzung zu fertigen und von dem/der Schriftführer:in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die schriftführende Person ist von der vorsitzenden Person zu bestimmen, wenn der/die Schriftführer:in oder seine/ihre Vertreter:in nicht anwesend ist. Die Gemeindeverwaltung erhält eine Kopie.

§ 9 Beschlüsse
  1. Beschlüsse des Jugendparlaments können in der Gemeinde zur Einsicht niedergelegt und auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden.
  2. Die Beschlüsse des Jugendparlaments werden dem Ersten Bürgermeister übermittelt. Dieser legt die Beschlüsse innerhalb von drei Monaten dem Gemeinderat oder einem Ausschuss, zumindest als Mitteilung, zur Kenntnis vor.

§ 10 Datenschutzbestimmungen
  1. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig, sofern sie für den Zweck der Bildung zum Jugendparlaments und der Durchführung des Geschäftsgangs erforderlich ist.
  2. Die Vernichtung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Beendigung der Amtszeit.


§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wenzenbach, ____________


Sebastian Koch
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.09.2024 08:01 Uhr