Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Gemeinderates, 23.11.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Stellplatzsatzung mit den erfolgten Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.11.2021.
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Wenzenbach. Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen
- Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
- Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
§ 3 Anzahl der Stellplätze
- Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stellplatzbedarf ist rechnerisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu ermitteln und durch Aufrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter Zugrundelegung der Rundungsregel gemäß Satz 2 auf eine ganze Zahl festzustellen.
- Für Verkehrsquellen, die in der Richtzahlliste nicht ausdrücklich genannt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
- Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesene Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze ausgewiesen werden.
- Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
- Werden Anlagen errichtet, geändert, oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellflächen für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Kleinkrafträder) nachzuweisen. Die Zahl richtet sich nach Art und der Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.
- Werden Anlagen auf dem Baugrundstück verschiedenartig genutzt, so ist der Stell-platzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung im Ermessen der Gemeinde Wenzenbach möglich.
- Notwendige Garagen und Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Zufahrten von Garagenstellplätzen können nicht als Stellplätze angerechnet werden.
§ 4 Möglichkeiten zu Erfüllung der Stellplatzpflicht
- Stellplätze können als nicht überdachte Stellplätze, als Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) oder als Einstellplätze in Garagen gem. § 1 der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (GaStellV) hergestellt werden.
- Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO).
- Die notwendigen Stellplätze können auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
- Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück im Sinne des Absatzes 3 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
- Die Stellplätze müssen mit der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage oder mit der Nutzungsänderung der baulichen Anlage zur Verfügung stehen.
§ 5 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung von Stellplätzen
- Stellplätze müssen entsprechend ihrer Ausrichtung zur Fahrgasse folgende Mindestmaße haben:
Senkrechtparker Länge 5,50 m Breite 2,50 m Fahrgasse 6,00 m
Schrägparker 45 Grad Länge 5,50 m Breite 2,50 m Fahrgasse 4,00 m
Schrägparker 60 Grad Länge 5,50 m Breite 2,50 m Fahrgasse 3,00 m
Parallelparker Länge 6,00 m Breite 2,20 m Fahrgasse 3,00 m
- Es ist eine ausreichende Ausführung der Zufahrten vorzusehen. Die Flächen der Stellplätze sind unversiegelt oder mit wassergebundener Decke (z. B. Rasengittersteine, Schotter- oder Pflasterrasen, Sicker-/Ökopflaster) anzulegen.
- Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Soweit diese durch Tiefgaragenstellplätze nachgewiesen werden, sind Hinweisschilder anzubringen.
- Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Beschilderung hinzuweisen.
- Die Entwässerung von Stellplätzen darf weder über öffentliche Verkehrsflächen, noch über Nachbargrundstücke erfolgen.
§ 6 Barrierefreie Stellplätze
- Für je angefangene 50 notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist für Menschen mit Behinderung ein zusätzlicher Stellplatz auf dem Grundstück gemäß den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nachzuweisen.
- Behindertenstellplätze müssen entsprechend ihrer Ausrichtung die Mindestmaße für Länge und Fahrgasse gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, jedoch immer mit einer Mindestbreite von
3,50 m, unabhängig von der Ausrichtung.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn in Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO (Sonderbauverordnung) entsprechende Regelungen getroffen werden.
§ 7 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer Stellplätze entgegen dieser Satzung nicht, oder entgegen den Geboten und Verboten dieser Satzung errichtet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 03.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wenzenbach über Stellplätze vom
06.02.2017, sowie die 1. Änderung, in Kraft getreten am 01.12.2020, außer Kraft.
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Wenzenbach, den 24.11.2021
Gemeinde Wenzenbach
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(Siegel)
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Koch
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Erster Bürgermeister
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Bekanntmachungsnachweis:
Die Satzung wurde am 23.12.2021 im Rathaus der Gemeinde Wenzenbach, Zimmer 1.10 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde mit Anschlag an der Amtstafel, sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach in der Ausgabe vom Freitag, 24.12.2021 hingewiesen.
Anlage 1 zu § 3 zur Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (GaStS)
Nr.
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Verkehrsquelle
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Zahl der Stellplätze
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hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
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1
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Wohngebäude
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1.1
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mit bis zu 2 Wohnungen, auch Doppelhaushälften (geteilt od. ungeteilt) oder Reihenhäuser
bis 40 m²
über 40 m²
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1 Stellplatz je Wohnung
2 Stellplätze je Wohnung
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-
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1.2
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mit mehr als 2 Wohnungen
bis 40 m²
über 40 m²
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1 Stellplatz je Wohnung
2 Stellplätze je Wohnung
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10
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1.3
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Gebäude mit Senioren-wohnungen (betreutes Wohnen)
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1 Stellplatz je Wohnung
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20
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1.4
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Wochenend- und Ferienhäuser
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1 Stellplatz je Wohnung
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-
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1.5
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Studentenwohnheime
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1 Stellplatz je angefangene 5 Betten
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10
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1.6
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Kinder-, Schüler-, Jugendwohnheime
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1 Stellplatz je angefangene 15 Betten, mindestens 2 Stellplätze
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75
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1.7
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Schwestern-/ Pflegerwohnheime
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1 Stellplatz je angefangene 2 Betten, mindestens 3 Stellplätze
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10
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1.8
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Altenwohnheime
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1 Stellplatz je angefangene 15 Betten, mindestens 3 Stellplätze
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50
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1.9
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Tagespflegeeinrichtungen
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1 Stellplatz je angefangene 10 Betten, mindestens 3 Stellplätze
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50
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1.10
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Arbeitnehmerwohnheime
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1 Stellplatz je angefangene 3 Betten, mindestens 3 Stellplätze
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20
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1.11
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Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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1 Stellplatz je angefangene 30 Betten, mindestens 3 Stellplätze
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10
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2
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Gebäude mit Büro, Verwal-tungs- und Praxisräumen?? Nutzfläche nach DIN 277
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2.1
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Büro- und Verwaltungsräume allgemein
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1 Stellplatz je angefangene 30 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
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20
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Nr.
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Verkehrsquelle
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Zahl der Stellplätze
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hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
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2.2
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Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter- und Abfertigungs- oder Beratungs-räume, Arztpraxen u. dgl.)
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1 Stellplatz je angefangene 25 m² Nutzfläche, mindestens 4 Stellplätze
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75
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3
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Verkaufsstätten?? Der Nutzung dienende Lagerflächen sind nach Nr. 5.2 zu berechnen.
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3.1
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Läden
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1 Stellplatz je angefangene 40 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens 1 Stellplatz
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75
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3.2
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Waren- und Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren und großflächigen Einzel-handelsbetrieben)
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1 Stellplatz je angefangene 30 m² Verkaufsnutzfläche
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75
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4
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Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
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4.1
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Gaststätten
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1 Stellplatz je angefangene 10 m² Gastraumfläche, mindes-tens 2 Stellplätze
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75
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4.2
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Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe
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1 Stellplatz je angefangene 4 Betten, mindestens 2 Stell-plätze?? Für zugehörigen Restaurantbetrieb ist ein Zuschlag nach 4.1 zu berechnen.
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75
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4.3
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Spiel- und Automatenhallen und sonstige Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken, Tanzlokale)
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1 Stellplatz je angefangene 20 m² Hauptnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
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90
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5
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Gewerbliche Anlagen
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5.1
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Handwerks- und Industriebetriebe
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1 Stellplatz je angefangene 70 m² Hauptnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
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10
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5.2
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Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
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1 Stellplatz je angefangene 100 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
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-
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5.3
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Kraftfahrzeugwerkstätten
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6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand
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-
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5.4
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Tankstellen
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mind. 2 Stellplätze. Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)
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-
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Nr.
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Verkehrsquelle
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Zahl der Stellplätze
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hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
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5.5
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Automatische Kraftfahrwaschanlage
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5 Stellplätze je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge
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-
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5.6
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Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
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2 Stellplätze je Waschplatz
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-
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6
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Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Jugendförderung
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6.1
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Grund-, Haupt- und Realschulen,
Gymnasien und Förderschulen
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1,5 Stellplätze je Klasse, mindestens 3 Stellplätze
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-
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6.2
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Sonstige Schulen (Berufsschulen und Berufsfachschulen)
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8 Stellplätze je Klasse, mindestens 5 Stellplätze
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10
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6.3
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Tageseinrichtungen f. Kinder,
Kindergärten und -krippen
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3 Stellplätze je Gruppe, mindestens 4 Stellplätze
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-
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6.4
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Jugendfreizeitheim und dergleichen
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1 Stellplatz je angefangene
15 Besucherplätze
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-
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6.5
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Berufsbildungswerke, Ausbil-dungsstätten und dergleichen
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1 Stellplatz je angefangene
10 Auszubildende
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-
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6.6
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Hochschulen
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1 Stellplatz je
angefangene
10 Studierende
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-
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7
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Versammlungsstätten, Kirchen
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7.1
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Versammlungsstätten (z. B.
Mehrzweckhallen, Konzert-
hallen, Lichtspielhäuser)
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1 Stellplatz je angefangene
10 Sitzplätze, mindestens 5 Stellplätze
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90
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7.2
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Gemeindekirchen
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1 Stellplatz je angefangene
20 Sitzplätze, mindes-tens 5 Stellplätze
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90
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8
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Sportstätten?? Für zugehörigen Restaurantbetrieb ist ein Zuschlag nach 4.1 zu berechnen.
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8.1
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Sportplätze
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ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je angefangene 300 m² Sportfläche, mindestens 5 Stellplätze
mit Besucherplätzen
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90
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8.2
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Turn- und Sporthallen
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ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je angefangene 50 m² Hallenfläche, mindestens 3 Stellplätze
mit Besucherplätzen
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90
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Nr.
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Verkehrsquelle
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Zahl der Stellplätze
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hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
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8.3
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Tennisplätze, Squashanlagen
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ohne Besucherplätze
2 Stellplätze je Spielfeld
mit Besucherplätzen
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90
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8.4
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Minigolfplätze
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8 Stellplätze
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-
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8.5
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Kegel-, Bowlingbahnen
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4 Stellplätze je Bahn, mindestens 2 Stellplätze
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8.6
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Fitnesscenter
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1 Stellplatz je
angefangene 40 m² Sportfläche, mindestens 2 Stellplätze
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8.7
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Freibäder
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1 Stellplatz je
angefangene 300 m² Grundstücksfläche, min-
destens 3 Stellplätze
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-
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8.8
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Hallenbäder
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1 Stellplatz je angefangene 10 Umkleideschränke
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9
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Verschiedenes
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9.1
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Kleingartenanlagen
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1 Stellplatz je 2
Kleingärten
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9.2
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Friedhöfe
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1 Stellplatz je angefangene 1500 m² Grundstücksfläche,
mindestens 10 Stell-plätze
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.12.2021 10:50 Uhr