Datum: 20.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 21:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 16.05.2017
2 Satzungsbeschluss für den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gonnersdorf-Böhmerwaldstraße" (Ingenieure Norgauer und Ott von BBI wurden geladen)
3 Beschlussfassung über den Beginn und die Ausgestaltung des Realisierungswettbewerbs "Sozialverträglicher, kommunaler Wohnungsbau in Irlbach" (Herr Köstlbacher des Architekturbüros Köstlbacher Miczka sowie Herr Dr. Schrems und Frau Roybar der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schrems und Partner sind geladen) (DS 17 / 19)
4 Vorstellung der Bedarfsanalyse "Kinderbetreuungsplätze im Gemeindegebiet Wenzenbach" mit anschließender Diskussion
5 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 16.05.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2017 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Satzungsbeschluss für den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gonnersdorf-Böhmerwaldstraße" (Ingenieure Norgauer und Ott von BBI wurden geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2017 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gonnersdorf-Böhmerwaldstraße“ in der vom Planungsbüro BBI Ingenieure GmbH vorgelegten Fassung vom 20.06.2017 als Satzung.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Begründung:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.04.2017 bis einschließlich 11.05.2017 durchgeführt. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung frist- und formgerecht hingewiesen.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 27.03.2017 (Fristsetzung bis einschließlich 11.05.2017) durchgeführt.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist keine erneute öffentliche Auslegung notwendig.

Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB

WÜRDIGUNG der Fachstellenanhörung:


Bayernwerk
__________________________________________________________________________

Schreiben vom 21.04.2017

Stellungnahme:
Keine Änderung zur Stellungnahme vom 06.07.2016.

Abwägungsvorschlag:

In der Sitzung vom 14.03.2017 wurde wie folgt abgewogen:
Ein Platz für eine Transformatorenstation wird bereitgestellt. Auf die Schutzzone von Leitungen und Baumabstand wird hingewiesen. Die Schutzzone der 20-kV-Leitung wird im Lageplan übernommen.

Die Stellungnahme wurde in die Planung des Entwurfs mit aufgenommen.
Die erneute Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


REWAG & Co. KG
___________________________________________________________________________

Schreiben vom 10.04.2017

Stellungnahme:

Die REWAG KG und die Regensburg Netz GmbH verweisen auf die Stellungnahmen vom 06.07.2016 und 23.02.2017.
In den früheren Stellungnahmen wurde mitgeteilt, dass die Sparte Trinkwasser und Strom sich außerhalb des Versorgungsgebiets befindet. Für eine Erdgaserschließung ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung notwendig. Die Sparte Nachrichtentechnik erfolgt nach positiver Prüfung der R-Kom zusammen mit der Sparte Strom.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Bayerischer Bauernverband
______________________________________________________________________

Schreiben vom 08.05.2017

Stellungnahme:

Die mit Schreiben vom 13.02.2017 und 26.07.2016 vorgebrachten Einwendungen erhalten wir aufrecht, soweit noch nicht abgeholfen wurde.
In diesen Schreiben hatten wir etwa empfohlen, bereits in der Grünordnung Hinweise auf Grenzabstände nach Art. 47 und 48 AGBGB aufzunehmen. Unter II. 2. „Schutzzone entlang Leitungen“ in der Begründung zum Entwurf (Stand 14.03.2017) führen Sie zutreffend aus, die Einhaltung von Grenzabständen diene in erster Linie der Vermeidung nachbarschaftlicher Konflikte. Was spricht jedoch dagegen, im Interesse der Vermeidung künftiger Konflikte zwischen Bauherren und auch zwischen Bauherren und Landwirten einen entsprechenden Hinweis unter den Punkt Begrünung aufzunehmen. Es kann ja nur im Interesse einer wohlwollenden Bürgervertretung sein, mögliche Konflikte mit Weitblick zu vermeiden, selbst wenn das Thema als privater Belang vielleicht nach der Rechtslage nicht zwingend in die Grünordnung aufgenommen wäre.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf Art. 47 und 48 AGBGB wird bereits unter den textlichen Hinweisen bei der Grünordnung (unter 17.1.3) aufgeführt, er kann zusätzlich mit in die Begründung aufgenommen werden.


Deutsche Telekom Technik GmbH
_______________________________________________________________________

Schreiben vom 02.05.2017

Stellungnahme:

Die Stellungnahme vom 04.08.2016 gilt unverändert.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung der Verkehrswege wird auch zukünftig möglich sein. Der Erschließungsträger wird die Leitungszone mit der Telekom rechtzeitig abstimmen.


Wasserwirtschaftsamt Regensburg
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Schreiben vom 08.05.2017

Stellungnahme:

1.        Redaktionelle Hinweise
2.   Versickerung bzw. Ableiten von Hangwasser (wild abfließendes Wasser)
Zur örtlichen Entsorgung des wild abfließenden Wassers sieht der Entwurfsverfasser eine Sickerrigole parallel zum Jägerweg vor. Im hängigen Gelände entsprechen Versickerungsanlagen nur dann den Regeln der Technik, wenn der Nachweis vom Entwurfsverfasser erbracht wird, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Anlage negativ beeinflusst werden, d.h. die angrenzenden Grundstücke z.B. keine nachteiligen Vernässung erfahren, so dass z.B. das auf ihrem Grundstück anfallendes Abwasser, Teilbereich Niederschlagswasser, schadlos dezentral versickert werden kann. Dies betrifft insbesondere Parzellen 3,4,5,6 und 7.
Hinsichtlich der Sickerrigole möchten wir der Gemeinde folgende Hinweise bzw. Anregungen mitgeben:        

-        Ist eine ausreichend dimensionierte Vorreinigung vor der unterirdischen Versickerung geplant? Wie soll der Betrieb, Unterhalt und Wartung erfolgen?
-        Ist der Notüberlauf der Sickerrigole zum Versickerbecken in der Dimensionierung dieses Beckens mit berücksichtigt? Wenn ja, für welches Bemessungsereignis? Je nach angesetztem Regenereignis kann sich dies auf die Dimensionierung und ggf. auf den Flächenbedarf des Versickerbeckens auswirken, welcher bereits im Bauleitplanverfahren abgeklärt werden sollte.
-        Das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers umfasst sowohl Wald- als auch Ackerflächen. Bei Starkregenereignissen kann eine Bodenerosion nicht ausgeschlossen werden. Die Sickerrigole kann sich hier durch angeschwemmte Feinpartikel zusetzen („dicht machen“) und bedarf ggf. eines erhöhten Betriebs- und Unterhaltungsaufwands, um die Funktionstüchtigkeit zu erhalten und sicher zu stellen. Ein Vergleich zwischen Sickerrigole und Abfanggraben (einfachere Unterhaltung) wird daher dringend empfohlen.
3. keine Betroffenheit des Wasserschutzgebiet

4.  Abwasserbeseitigung, Teilbereich Niederschlagswasser von privaten Flächen
Die Planung sieht vor, dass das Abwasser, Teilbereich Niederschlagswasser vor Ort versickert werden soll. Auf lokale Rückhalteeinrichtungen (z.B. Regenwasser-Drosselzisternen) wird hingewiesen, jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben. Die Möglichkeit eines Notüberlaufs an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal möchten wir anregen mit abzuprüfen, um folgende Fragen zu klären:
-        Welchen Entsorgungskomfort will die Gemeinde bei der Abwasserentsorgung, Teilbereich Niederschlagswasser, für das Baugebiet als Grundlage festlegen?
-        Bis zu welchem Regenereignis kann durch die Versickerung eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung ganzjährig im Baugebiet sichergestellt werden?
-        Der Entsorgungskomfort für die öffentlichen Flächen (gem. vorgelegten Unterlagen wird hier ein 10-jähriges Regenereignis angesetzt) und für die privaten Flächen sollten nicht signifikant voneinander abweichen.
Auch hier wäre ggf. (wenn ein Notüberlauf vorgesehen werden sollte) die Dimensionierung des Versickerbeckens nochmals zu prüfen.

Abwägungsvorschlag:

1. Redaktionelle Hinweise werden übernommen.

2. Der Nachweis, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Sickerrigole beeinträchtigt werden, wird im ersten Bodengutachten (Seite 11) erbracht. Mit einem zweiten detaillierten Bodengutachten (bereits beauftragt), welches im Zuge der Erschließungsplanung erfolgt wird der Beweis weiter geführt und im anschließenden Wasserrechtsverfahren erbracht. Des Weiteren wird bereits unter den textlichen Hinweisen auf die Abdichtung von Gebäuden verwiesen.
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und in der Entwurfsplanung der technischen Erschließung Berücksichtigung finden.

3. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

4. Der Einbau von privaten Zisternen wird weiterhin nur empfohlen. Aufgrund der guten Versickerungseigenschaften des Untergrundes bietet der Abwasserzweckverband keine Niederschlagswasser-Anschlussmöglichkeiten für private Grundstücke an. Das Niederschlagswasser ist in den privaten Flächen in eigener Verantwortung nach den Maßgaben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu versickern.

Die weiteren Anregungen werden zur Kenntnis genommen und in der Entwurfsplanung der technischen Erschließung Berücksichtigung finden.


Landkreis Regensburg
Kreisjugendamt
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Schreiben vom 28.04.2017

Stellungnahme:

Im Baugebiet bzw. in Gonnersdorf sollte eine Freispielfäche für Kinder, Jugendliche und Eltern eingeplant werden. Hier können sich alle Generationen treffen und damit das Sozialleben gestalten.

Abwägungsvorschlag:

In Gebieten, in denen nur Einfamilienhäuser zulassen sind, kann auf Freispielflächen für Kinder verzichtet werden, da auf den Grundstücken selbst Freiflächen und Spielmöglichkeiten vorhanden sind. Ist eine Reihen- oder Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind Spielplätze, insbesondere beim Geschoßwohnungsbau zu errichten. Hier ist lt. BayBO ab 3 Wohnungen ein Kleinkinderspielplätz auf dem Baugrundstück einzuplanen. Um größeren Kindern ebenfalls entsprechende Freiflächen anzubieten sind Spiel- und Bolzplätze auch in Kombination einzuplanen.

Bei Gonnersdorf wird an der Wenzenbach Aue bis Ende 2017 eine weitläufige Freizeitanlage mit Spiel- und Grillplatz entstehen (siehe die folgenden Bilder). Die Ausschreibung läuft bereits. Die Anlage kann auch von Gonnersdorf fußläufig erreicht werden.



Landkreis Regensburg
Bauleitplanung
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Schreiben vom 15.05.2017

Stellungnahme:

Seitens des Sachgebietes S 41, Bauleitplanung, bestehen über unsere Stellungnahme vom 08.03.2017 hinaus nachfolgende Einwände:
Die Gebäudehöhen beziehen sich auf das Gelände Endausbau. Da sich die Abstandsflächen nach der BayBO ohne abweichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB vom natürlichen Gelände bemessen, sind Probleme bei den einzuhaltenden Abstandsflächen zu erwarten. Wir sehen eine Anpassung der Festsetzung als auch die Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße als erforderlich an.
Wir nehmen an, dass die in Ziffer 5 b) der textlichen Festsetzungen enthaltene Begrifflichkeit „sättiger Fußboden“ den fertigen Fußboden meint und bitten um Klarstellung.
Ziffer 6a) der textlichen Festsetzungen befasst sich mit den Gebäudeteilen, die die Baugrenze überschreiten können. Die zulässigen Gebäude lassen jedoch max. II Vollgeschosse zu. Die Bezugnahme auf das 2. Obergeschoss ist nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Ziffer 6 d) der textlichen Festsetzungen (Nebengebäude § 14 Abs. 1 BauNVO) erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch die Festsetzung nach § 14 Abs. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes wird, soweit dieser nicht etwas anderes bestimmt. Die derzeitige Fassung enthält keine explizite Regelung, so dass wir der Gemeinde eine Konkretisierung der Formulierung empfehlen.
Die im Querschnitt dargestellte Wandhöhe widerspricht Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen (OK Gelände bestehend – Gelände Endausbau). Darüber hinaus sollte im Querschnitt zum Gebäudetyp 2 ergänzt werden, dass dieser auch für Walmdächer gilt.
Die Schutzzone der 20 kV-Leitung Bayernwerk führt dazu, dass die Parzelle 7 nur in beschränkter Weise im Einvernehmen mit dem Versorgungsträger einer Bebauung zugeführt werden kann, bleibt der endgültigen Parzellierung vorbehalten. Wir erlauben uns an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Bebauungsplan lediglich eine Parzellierung vorgeschlagen und keine verbindlichen Grundstücksfläche festgesetzt werden können. Es würde ein Verstoß in Betracht kommen, wenn die für die abzuteilende Grundstücksfläche künftige beabsichtigte Teilung ein Grundstück entsteht, das den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksflächen, die Mindestgröße der Baugrundstücke, die Stellung der baulichen Anlagen o.ä. widerspricht.
Bei der späteren Bearbeitung seitens der Gemeinde und des Landratsamtes stellte sich die Aufnahme eines Hinweises, dass sowohl das vorhandene, natürliche Gelände als auch das fertige bzw. hergestellte Gelände in den Bauanträgen darzustellen ist, als äußerst hilfreich heraus.
Im Nachgang an unser Schreiben vom 24.02.2017 und das Schreiben der Gemeinde Wenzenbach, Herr Erster Bürgermeister Koch, vom 04.04.2017 regen wir die Einarbeitung des Gesprächsergebnisses zwischen der Gemeinde und dem Landkreis Regensburg, Fachstelle L 22, zur Anbindung des Fußgängerverkehrs ab dem Kreuzungsbereich (Kreisstraße R 6) als Hinweis oder zumindest in Ziffer 4.2 der Begründung an.

Abwägungsvorschlag:

Die Gebäudehöhen werden vom Urgelände gemessen und die Festsetzung entsprechend angepasst.
Es ist davon auszugehen, dass die Höhenlage der Erschließungsstraße 351 m nicht überschreitet, es werden keine genauen Höhenangaben zu Stationierungen vorgenommen, da dies einen Vorgriff auf die Erschließungsplanung darstellt.
Ziffer 5 b) wird der Begriff „sättiger Fußboden“ in fertigen Fußboden geändert. Es kann ein Bezug zwischen Höhenlage der Erschließungsstraße und dem fertigen Fußboden hergestellt werden (der fertige Fußboden soll nicht höher als 30 cm über der an das Grundstück angrenzenden Erschließungsstraße zum Liegen kommen).
Ziffer 6a) bezieht sich auf das 2. Vollgeschoss, also das 1. Obergeschoss und wird entsprechend berichtigt.
Ziffer 6d) regelt die Ausführung von Garagen, unter Festsetzungen zu Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1-3 werden aufgenommen. Für Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 werden keine konkreten Flächen vorgesehen, da die Standorte von weiteren Nebenanlagen zur Versorgung des Baugebiets (Gas, Wärme, Ab-/ Wasser) noch nicht feststehen. Es wurde nur ein Standort für eine Trafostation festgelegt. Zur Klarstellung werden Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 ausnahmsweise zugelassen, wobei sich die Flächen um die öffentlichen Parkplätze für Leitungsmasten, Verteilerkästen, Umformerhäuschen oder eine Pumpstationen eignen würden. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 3 (insb. Photovoltaikanlagen auf Gewerbedächern) werden auch ausnahmsweise zugelassen.

Die Querschnitte stimmen durch die geänderten Festsetzungen wieder überein. Der Gebäudetyp 2 wird um Walmdach ergänzt.

Es ist eine unterirdische Verlegung der Kabeltrasse geplant, um eine vollständige Bebauung der Parzelle 7 zu ermöglichen. Eine Teilung des Grundstücks ist nicht vorgesehen.

Ein Hinweis zur Darstellung des vorhandenen, natürlichen Geländes als auch des fertigen bzw. hergestellten Geländes in den Bauanträgen, wird aufgenommen.

Die Gesprächsergebnisse vom 24.03.2017 und 04.04.2017 werden in die Begründung unter Ziffer 4.2 aufgenommen.


Landkreis Regensburg
Kreisbrandrat
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Schreiben vom 03.05.2017

Stellungnahme:

Die Ausführung/Standorte der Hydranten sind mit der Brandschutzdienststelle frühzeitig abzuklären.

Abwägungsvorschlag:

Im Zuge der Erschließungsplanung (Wasserleitungen) wird frühzeitig Kontakt mit der Brandschutzdienststelle aufgenommen.

Landkreis Regensburg
Verkehrsentwicklung, ÖPNV
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Schreiben vom 19.04.2017

Stellungnahme:

1. Zur Begründung:
4.2.1.: Fußgängerweg sollte erwähnt werden. Die Einmündung ist als vollkommen ausreichend eingestuft: Welche Verkehrsqualität wird prognostiziert?
2. Verkehrs- und schalltechnische Untersuchung:
- Anlage 5: Verkehrsuntersuchung Rgbg-Nord: es ist nur ein Entwurf vom Stand September 2016
- 1.2: Verkehrsprognose für welches Jahr?
- 3.4: Grenzwerte werden überschritten! Zumindest dürfen Anwohner, Bewohner keine Ansprüche gegen den Landkreis erheben (R6).

Abwägungsvorschlag:

Unter 4.2.1. wird der Fußgängerweg erwähnt. Auf Seite 5 wird die Verkehrsqualität mit der QSV B* als leistungsfähig bewertet. (* Die individuelle Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer ist nur in geringem Maße beeinträchtigt. Der Verkehrsfluss ist nahezu frei.) Neuere Unterlagen wurden nicht zur Verfügung gestellt.
Die Verkehrsprognose wurde erstellt unter Verwendung von a) der Verkehrsnachfrageprognose für das Baugebiet und b) der Modellprognose von Herrn Professor Kurzak.
Zum Prognosehorizont: Wir gehen davon aus, dass es das Jahr 2035 ist. Weitere Angaben wurden vom Landkreis mit dem Hinweis auf das noch nicht fertige Gutachten von Herrn Professor  Kurzak nicht geliefert.
Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach 16. BImSchV wird mit der Festsetzung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen kompensiert. Zukünftige Anwohner haben keinen Rechtsanspruch auf Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Landkreis.


Landkreis Regensburg
Abfallentsorgung
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Schreiben vom 11.05.2017

Stellungnahme:

Wie bereits mit der Stellungnahme vom 27.02.2017 bestätigt, kann das geplante Baugebiet mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Landkreis Regensburg
Tiefbau
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Schreiben vom 05.05.2017

Stellungnahme:

Auf die Stellungnahme vom 09.03.2017 wird verwiesen.
Die dort aufgeführten Punkte 3, 5 und 6 sind mittlerweile planerisch berücksichtigt.
Der Punkt 4 ist nach wie vor ungelöst. Es bedarf in diesem Zusammenhang auf das diesbezüglich anvisierte Gespräch mit der Gemeinde Wenzenbach und Herrn Hummel und der Familie Hornauer verwiesen werden.

Abwägungsvorschlag:

Zu Punkt 4 wird in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich auf den Schriftverkehr und die Gespräche zwischen der Gemeinde Wenzenbach, Herrn Hummel und der Familie Hornauer eingegangen. Erste Ergebnisse durch eine Machbarkeitsstudie zur Osttangentenerweiterung werden für Anfang 2018 erwartet. Dabei müssen die verschiedenen Varianten genauer beleuchtet und im Gemeinderat vorgestellt werden. Darauf aufbauend erfolgen die Abstimmungen mit den weiteren Behörden. Eine endgültige Entscheidung soll im Jahr 2018 getroffen werden. Die Entstehung des Gehsteigs ist gleichzeitig an die Sanierung der Kreisstraße gebunden. Der vorzeitige Bau des Gehsteigs mit einer nachträglichen Straßensanierung ist nicht sinnvoll.


Landkreis Regensburg
Denkmalschutz
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Schreiben vom 13.04.2017

Stellungnahme:

Das überplante Gebiet befindet sich in der Nähe des Bodendenkmals D-3-6938-0566 (Siedlung und/oder Bestattungsplatz vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung). Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege an den weiteren Planungen frühzeitig beteiligt wird (vgl. dazu den beiliegenden Flyer des BLfD)

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde bereits beantragt.


Landkreis Regensburg
Immissionsschutz
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Schreiben vom 25.04.2017

Stellungnahme:

Siehe Stellungnahme vom 06.03.2017. Ergänzend sollte überprüft werden, ob bei der Festlegung der Schallschutzmaßnahmen die aktuelle Fassung der DIN 4109 zugrunde gelegt wurde oder die Altfassung aus dem Jahr 1989. Die Maßnahmen sollten auf die aktuelle Fassung der DIN 4109 abgestimmt werden, da sich im Einzelfall höher resultierende Schalldämmmaße ergeben können, als nach der Altfassung.

Abwägungsvorschlag:

Es wurde noch die alte DIN 4109 verwendet. Es ergeben sich allerdings keine höheren resultierenden Gesamtschalldämmmaße.
Eine Abstimmung auf die aktuelle Fassung der DIN 4109 kann durchgeführt werden. Es wäre auch möglich dies im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit einem Schallschutznachweis für die nördliche Parzellenreihe durchführen zu lassen.


Wasserzweckverband
Anders & Raum, Sachverständigenbüro für Grundwasser
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Stellungnahme:

Das geplante Baugebiet Gonnersdorf liegt nach aktuellem Kenntnisstand nicht nur außerhalb des bestehenden Wasserschutzgebiets, sondern auch außerhalb des Einzugsgebiets und des zu überarbeitenden Wasserschutzgebiets der Brunnen Wenzenbach. Es besteht daher keine Grundlage für Einwendungen von Seiten des Wasserversorgers.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Keine Einwände oder Anmerkungen wurden von folgenden Behörden angegeben:

-        Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz (02.05.2017)
-        Gemeinde Zeitlarn (11.04.2017)
-        Staatliches Bauamt Regensburg (10.04.2017)
-        Regionaler Planungsverband Regensburg (26.04.2017)
-        Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern (19.04.2017)
-        IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim (19.04.2017)
-        Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege (02.05.2017)
-        AELF Regensburg (11.05.2017)
-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg (31.05.2017)
-        Landratsamt (Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatl. Abfallrecht) (04.05.2017)
-        Landratsamt (Natur- und Umweltschutz) (13.04.2017)
-        Immobilien Freistaat Bayern (15.05.2017)


WÜRDIGUNG der eingegangenen Einwände, Anregungen und Bedenken von Bürgern
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Martin Hornauer

Schreiben vom 26.04.2017

Stellungnahme:

Errichtung einer Querungshilfe, die Gemeinde hat bereits Flächen auf Höhe des Getränkemarktes, hier kann ein LKW parken und es hätte ein Gehweg Platz.

Abwägungsvorschlag:

Im Zuge einer Verkehrsschau im Dezember 2014 wurden bereits Verbesserungsmöglichkeiten der Verkehrssituation geprüft. Seitens der Tiefbauabteilung erfolgte aktuell eine nochmalige Prüfung unter der Berücksichtigung des neuen Bebauungsplans mit folgendem Ergebnis:

Laut derzeit noch gültigem amtlichen Verkehrszählungsergebnis aus dem Jahr 2010 liegt die tägliche Verkehrsbelastung im Raum Wenzenbach bei 7.600 Fahrzeugen pro Tag und nimmt in Richtung Wutzlhofen bis auf 2.700 Fahrzeuge pro Tag ab. Die aktuelle Verkehrsbelastung der amtlichen Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 ist von der Zentralstelle für Informationssysteme (ZIS) noch nicht ausgewertet und liegt deshalb auch noch nicht vor. Die Zahlen aus dem Jahr 2010 weisen für Gonnersdorf eine für Kreisstraßen durchschnittliche Verkehrsbelastung aus.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Verkehrsaufkommen mit der Öffnung der neuen Osttangente bis Haslbach sich deutlich erhöht hat.

Zum Bau von Kreisverkehrsanlagen und Fahrbahnteilern hat der Kreistag am 15.11.2010 einen Grundsatzbeschluss erlassen, wonach zukünftige Fahrbahnteiler mit Mittelinsel nur in Verbindung mit einer Querungshilfe für Fußgänger und/oder Radfahrer gebaut werden (Schreiben der Obersten Baubehörde Januar 2005). Eine Querungshilfe im Einmündungsbereich des neuen Baugebiets/Hölzlhofstraße ist nicht geeignet, da hier Ein- und Abbiegevorgänge stattfinden und ein gefahrloses Überqueren für die Fußgänger nicht möglich ist. Aus planerischer Sicht ist eine innerörtliche Querung in der Nähe der Bushaltestelle mit der beidseitigen Neuanlage bzw. Fortführung des bereits bestehenden Gehwegs am sinnvollsten. Möglichkeiten zur Umsetzung  werden geprüft und entsprechende Planungen seitens der Gemeinde vorangetrieben. Die Gemeinde ist in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Regensburg bestrebt, eine zeitnahe Umsetzung der Querungshilfe zu erreichen.

Im Bereich Gonnersdorf besteht seit längerer Zeit ein grundsätzliches Verkehrsproblem, das nicht durch die Ausweisung von 22 Parzellen verursacht wird und auch nicht im Zuge der Bauleitplanung gelöst werden kann. Hier ist ein Gesamtkonzept erforderlich. Eine bessere Anbindung der Osttangente an die B 16 würde eine deutliche Reduzierung des Verkehrs erzielen. Eine Konkretisierung weiterer Planungen wird jedoch von Seiten des Landratsamtes erst erfolgen, wenn die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Osttangentenerweiterung vorliegen und daraus auch die künftige Verkehrsbelastung für Gonnersdorf hervorgeht.


Monika Hornauer

Schreiben vom 27.04.2017

Stellungnahme:

Frau Hornauer möchte eine Verlegung der Trafostation zum Regenrückhaltebecken. Sie befürchtet eine gesundheitliche Belastung durch die unmittelbare Nähe der Trafostation zu ihrem Grundstück. Zudem erläuterte sie, dass das Baugebiet in überschaubarer Zeit nach Regensburg erweitert wird und die Trafostation nahe dem Sickerbecken auch dieses zukünftige Baugebiet mit versorgen kann. Zudem sollen Maßnahmen getroffen werden, die das dichte Verkehrsaufkommen, die Raserei und das sehr häufige Überholen auch bei den Ausfahrten verhindern. Sie begründet dies damit, dass die Grundstücksausfahrten mittlerweile lebensgefährlich seien und einem Unfall mit Totalschaden, der sich am Vortag Ihres Schreibens ereignet habe.

Abwägungsvorschlag:

Bereits während der Erstellung des Entwurfs wurde eine Verlegung der Trafostation in Richtung Regenrückhaltebecken geprüft. Laut Aussage von Bayernwerk (Schriftverkehr vom 03.04.2017) ist dieser Standort im Bereich der 380-kV-Leitung sehr ungünstig und unwirtschaftlich, da das bestehende Netz verstärkt werden muss. Der Standort am Regenrückhaltebecken ist nicht zentral an den zu versorgenden Kunden, sondern in einer Entfernung von 150 Metern. Der Standort am Regenüberlaufbecken würde zusätzliche 20 kV- und 0,4 kV-Kabel-Mehrlängen erfordern. Durch die zusätzlichen Längen würde sich die Strahlenbelastung erhöhen. Jede stromdurchflossene Leitung erzeugt eine Strahlung. Je kürzer die Leitung, desto geringer die Strahlenbelastung.
Des Weiteren ist beidseits der 380 KV-Leitungen ein Schutzstreifen von einer Bebauung frei zu halten. Weitere Kunden können somit künftig nicht angeschlossen werden.

Im Schreiben vom 24.05.2017 erläutert Herr Huttner, dass der Kostenmehraufwand beim Standort Regenüberlaufbecken bei 2 x 20 kV Kabel (2 x 150 Meter) ca. 9.000 € + 4 x 0,4 kV Kabel (4 x 150 Meter) ca. 9.000 € + breiteren Kabelgraben für 6 Kabel 5.000 € betragen würde. (Alle Kostenangaben sind netto). Bei einen Mehraufwand von ca. 23.000 € netto hätte man ein schlechteres Netz und größere Netzverluste. Vor dem Hintergrund, dass in der Zukunft mehr dezentrale Einspeiser und auch mehr E-Mobilität hinzukommen werden, ist es wichtig, kurze Leitungswege zu haben, damit auf Grund der langen Kabelstrecken nicht zusätzliche Trafostationen errichtet werden müssen.

Bei der Errichtung von Trafostationen ist die 26. BImSchV anzuwenden. Mindestabstände zu Trafostationen sind nicht festgelegt, sie sind auch teilweise in Gebäuden integriert. Bei neu zu errichtenden Trafostationen wird ein Umkreis von 10 Metern untersucht, ob bestehende Wohngebäude und Einrichtungen betroffen sind. Im konkreten Fall zum Wohnhaus von Frau Hornauer beträgt der Abstand ca. 30 Meter. Bei bereits durchgeführten Messungen der Bayernwerke in Häusern von Kunden in der Nähe von Leitungen und Stationen,  konnte keine höhere Strahlenbelastung festgestellt werden. Die Messungen wurden jeweils sowohl im Betrieb, wie auch bei Anlagen die außer Betrieb genommen wurden durchgeführt. Die Messungen kamen zu dem Ergebnis, dass die im Haushalt betriebenen Geräte Einfluss auf die Strahlenwerte hatten.
Die geplante Trafostation und die 20 kV-Kabel sind gegen die elektrischen Felder abgeschirmt. Durch möglichst kurze Kabelstrecken ist eine Minimierung der Strahlenbelastung möglich. Im Fall des Baugebiets Böhmerwaldstraße ist eine Trafokompaktstation Typ 2817 (max. 630 kVA) vorgesehen, mit einer Türlichte von 1,63 Meter Breite und 1,24 Meter Höhe. Auf der folgenden Seite wird der Bautyp der geplanten Trafostation dargestellt. Der Baukörper ist aus Stahlbeton und die Stahlteile im Beton sind geerdet. Ein direkter Einbau der Trafostation in den Lärmschutzwall ist nicht möglich, da ein Umgriff von ca.1,5 Meter  vorhanden sein muss, da die Trafostation nicht begehbar ist, sondern von außen bedient werden muss.

Der ursprüngliche Standort im Norden des Baugebiets beim Lärmschutzwall sollte beibehalten werden.  Die Trafostation kann bei dieser zentralen Lage auch zur Verstärkung des bestehenden Netzes genutzt werden.

Eine Ausweisung eines weiteren Baugebiets Richtung Regensburg ist in naher Zukunft nicht vorgesehen und auch im Flächennutzungsplan nicht enthalten. Das Ortsschild wird mit Beginn der Bauarbeiten, vom jetzigen Ortseingang in Richtung Baugebietszufahrt versetzt. Dies wurde bereits mit der Tiefbauverwaltung des Landratsamts abgestimmt, sodass sich das Grundstück der Familie Hornauer künftig nicht mehr am Ortsrand befinden wird und eine Geschwindigkeitsreduktion auf Höhe der Einfahrt von der Familie Hornauer zu erwarten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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3. Beschlussfassung über den Beginn und die Ausgestaltung des Realisierungswettbewerbs "Sozialverträglicher, kommunaler Wohnungsbau in Irlbach" (Herr Köstlbacher des Architekturbüros Köstlbacher Miczka sowie Herr Dr. Schrems und Frau Roybar der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schrems und Partner sind geladen) (DS 17 / 19)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2017 ö beschließend 3
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4. Vorstellung der Bedarfsanalyse "Kinderbetreuungsplätze im Gemeindegebiet Wenzenbach" mit anschließender Diskussion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2017 ö beschließend 4
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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 20.06.2017 ö beratend 5
Datenstand vom 25.07.2017 22:09 Uhr