Datum: 04.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Am Steinert“ der Gemeinde Wenzenbach (Herr Kotz von KRo Immobilien und Herr Dykiert von der EBB Ingenieurgesellschaft wurden geladen) (DS 19/26)
1.1 Beschlussfassung über die Abwägung der eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken
1.2 Beschlussfassung über die Billigung und öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2 Grundsatzbeschlussfassung über eine geregelte Auflösung des Schulverbands Wenzenbach
3 Beschlussfassung über die Annahme eines Angebots zur Verteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach sowie zur weiteren Kostentragung der Mittelschule Wenzenbach im Rahmen der Auflösung des Schulverbands Wenzenbach
4 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts - hier: § 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Entschädigung
5 Beschlussfassung über die Einführung eines Management-Tools zur Schaffung eines besseren Überblicks gemeindlicher Projekte - Antrag der Fraktion "DIE BUERGER" (DS 19/20)
6 Verschiedenes
6.1 Westspange -- Artenschutzrechtliches Gutachten

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1. 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Am Steinert“ der Gemeinde Wenzenbach (Herr Kotz von KRo Immobilien und Herr Dykiert von der EBB Ingenieurgesellschaft wurden geladen) (DS 19/26)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 1
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1.1. Beschlussfassung über die Abwägung der eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 1.1

Beschluss

Mit Beschluss des Gemeinderates Wenzenbach vom 17.07.2018 ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Am Steinert“ beschlossen worden. Der vom Gemeinderat gebilligte Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 24.07.2018 ist zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 01.10.2018 bis einschließlich 02.11.2018 gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bis einschließlich 02.11.2018 nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt worden.
Die Verfahren nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB haben zu folgendem Ergebnis geführt:

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung sind Anregungen und Einwendung eingegangen, über die der Gemeinderat zu beraten und zu beschließen hat.

Eine Grundstückseigentümerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt Schreiben vom 16.10.2018
1.1
Unsere Mandantin erhebt aufgrund des veröffentlichten Bebauungsplanes für die Änderung des Bebauungsgebietes „Am Steinert“ folgende nachstehenden Einwendungen.
Unsere Mandantin hat durch Nachfrage bei der Gemeinde Wenzenbach die Mitteilung erhalten, dass entgegen der ursprünglichen Planung nicht mehr - wie in dem bisherigen Bebauungsplänen vorgesehen -, eine Bebauung mit zehn Einfamilienhäusern und zwei Doppelhäusern vorgesehen ist, sondern nunmehr mit zehn Einfamilienhäusern und acht Doppelhäusern, Dies bedeutet eine erhebliche Verdichtung des geplanten neuen Baugebietes, die verbunden ist mit einem zu erwartenden weiteren erheblichen Verkehrsaufkommen.
Zudem ist nach Kenntnis unserer Mandantschaft davon auszugehen, dass die bisher noch nicht überplanten Grundstücke westlich des neuen Baugebietes in absehbarer Zukunft ebenfalls bebaut werden, da die Eigentümer nach diesseitiger Kenntnis bereit sind, die hierfür notwendigen Grundstücke zu verkaufen.
Sowohl vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen Verdichtung, als auch der mit Sicherheit zu erwartenden zusätzlichen Erweiterung des Baugebietes, wird nach Auffassung unserer Mandantschaft die bisherige Verkehrsplanung / Verkehrsführung nicht ausreichend gesichert.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Für das geplante Baugebiet wurde inzwischen ein Verkehrsgutachten (siehe Anlage) erstellt. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der beiden Erschließungsstraßen ist zusätzlicher Verkehrsraum erforderlich. Mit den anliegenden Grundstücksbesitzern werden derzeit Gespräche zum Flächenerwerb zur Herstellung von Ausweichstellen bzw. zur Verbreiterung der Erschließungsstraßen „Am Steinert“ und „Am Wolfhang“ geführt.
Das Problem des Baustellenverkehrs wird über eine alternative Zufahrt während der Bauphase über den Jägerberg zur Böhmerwaldstraße (Kreisstraße R6) geregelt. Hierzu sind ebenfalls Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern entlang des Verbindungsweges geführt worden. Teilweise ist bereits eine Einigung erzielt worden. Anhand eines Lageplanes werden die geplanten Ausweichflächen dargestellt und den Gemeinderatsmitgliedern näher erläutert.
Zu den Anmerkungen der noch nicht überplanten Grundstücke westlich des Plangebiets ist festzustellen, dass diese nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung sind und somit bei diesem Bauleitplanverfahren außen vor bleiben. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich dieser Flächen ist derzeit nicht geplant.

1.2
Nach dem bisherigen Stand muss - wenn die Bebauung beginnt -, der gesamte anfahrende Verkehr, insbesondere die LKWs für die Großbaustelle in das Baugebiet über die Brandlbergstraße entweder in die Straße „Am Wolfhang“ oder die Straße „Am Steinert“ fahren. Für den aus Richtung Regensburg kommenden Verkehr ist dies ohne mehrmaliges Hin- und Herrangieren nicht möglich.
Weder die eine noch die andere Straße ist geeignet, ein derartiges Verkehrsaufkommen aufzunehmen, da beide Straßen nur über eine geringe Breite, keinen Fußweg und keinen Fahrradweg verfügen.
Auch in Zukunft wird, wenn die Bebauung erfolgt, die An- und Abfahrt zu diesem Baugebiet aufgrund der bisherigen Straßensituation (Zufahrt über die Straße „Am Steinert“ und „Am Wolfhang“) zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und Stauungen führen.
Insoweit ist aus dem bisherigen Bebauungsplan nicht ersichtlich, wie die Verkehrsführung für das neue Baugebiet geplant ist.
Die vorgenannten Zufahrtsstraßen sind an den engsten Stellen jeweils maximal 3,3 m breit, also maximal für eine Verkehrs-PKW-Breite geeignet.
Bereits jetzt gibt es Hupkonzerte und Streitereien, wenn ein Autofahrer zurückfahren muss, da es keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten gibt, außer einer der Fahrer benutzt eine (Privat-)Einfahrt oder bei unbebauten Flächen die anliegenden Grundstücke.
Ebenso wenig kann an diesen Stellen ein Fußgänger die Straße nutzen, erst recht keine Kinderwagen, Fahrräder oder Rollatoren. Bei dem zu erwartenden LKW-Verkehr wird die Situation insgesamt lebensgefährlich - vor allem für Kinder-, da damit zu rechnen ist, dass die Baustellenfahrzeuge von Regensburg kommen.
Zudem ist damit zu rechnen, dass der Schwerverkehr für die Baustelle mit großen LKWs über diese beiden Straßen erfolgen wird.
An der Kreuzung Brandlbergstraße/Am Wolfhang/Am Steinert, ist zu wenig Platz, als dass dort der Schwerverkehr wenden oder in die beiden Straßen einfahren könnte.


Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Für das geplante Baugebiet wurde inzwischen ein Verkehrsgutachten (siehe Anlage) erstellt.
Das Problem des Baustellenverkehrs wird über eine alternative Zufahrt während der Bauphase über den Jägerberg zur Böhmerwaldstraße (Kreisstraße R6) geregelt. Hierzu sind ebenfalls Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern der Verbindungsstraße Böhmerwaldstraße Richtung Regensburg über den Jägerberg geführt worden. Teilweise ist bereits eine Einigung erzielt worden. Anhand eines Lageplanes werden die geplanten Ausweichflächen dargestellt und den Gemeinderatsmitgliedern näher erläutert.

1.3
Da die Straßen „Am Steinert“ und „Am Wolfhang“ insbesondere auch nicht für einen Lastverkehr oder ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geeignet und ausgebaut sind, ist damit zu rechnen, dass diese während dieser oder späterer Bauphasen zerstört werden. Ebenso ist zu erwarten, dass die angrenzenden Häuser durch die Erschütterungen durch den Schwerverkehr erheblichen Schaden nehmen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Zur Sicherstellung, dass Beschädigungen an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen und angrenzenden Privatgrundstücken durch die Baumaßnahmen nicht zu Lasten der Anwohner gehen, wird vor und nach den Baumaßnahmen eine Beweissicherung durchgeführt.
Zum Problem des Baustellenverkehrs wird auf die Ausführungen zu Nr. 1.2 hingewiesen.

1.4
Nach Auffassung unserer Mandantin muss daher in Bezug auf das neue Baugebiet zunächst und primär dafür Sorge getragen werden, dass eine geeignete, gefahrlose und ausreichende An- und Abfahrt zu dem neuen Baugebiet und evtl., zu erwartender weiterer Baugebiete geplant und ausgeführt wird. Hierzu ist aus den bisherigen Unterlagen kein Konzept zu erkennen, das dem in ausreichender Weise Rechnung trägt.
Insoweit ist zu prüfen, ob eine Verkehrsführung in der Weise geeignet ist, dass die Straßenführung in Form eines Ringes ausgeführt wird, z. B. als Einbahnstraßen über die Zufahrtsstraße „Am Wolfhang“ und Ausfahrt über die Straße „Am Steinert“ nach der Einmündung von der Kühbettstraße.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Es gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

1.5
Sollte das Baugebiet allerdings noch erweitert werden, wird angesichts der verdichteten Bebauung auch einen solche Verkehrsführung nicht ausreichend sein. Nach Auffassung unserer Mandantschaft wäre daher eine Verkehrsführung für das Baugebiet und der anstehenden Erweiterung über den Wolfhang in Richtung Brandlberg und nach den letzten Häusern in Grünthal nach dem Steinbruch in die Verbindungsstraße nach Regensburg einmündend, eine geeignete Verkehrsführung, die sowohl den Belangen der neuen Anwohner als auch der bisherigen Anlieger Rechnung trägt.
Nach diesseitiger Auffassung ist im Rahmen des Bebauungsplanes auch der Ausbau einer gesicherten und auch die zukünftige Verkehrsbelastung berücksichtigende Verkehrsführung auf Kosten des Bauträgers, der für die Ausführung der Bebauung in dem neuen Baugebiet verantwortlich zeichnet, durchzuführen und zu finanzieren.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausweisung eines weiteren Baugebietes in unmittelbarem Anschluss an den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets ist derzeit nicht geplant.

1.6
Neben den verkehrstechnischen Bedenken weisen wir im Auftrag unserer Mandantin darauf hin, dass auch für eine ausreichende Wasserversorgung bzw. Kanalisation zu den bestehenden Anlagen Sorge zu tragen ist und auch hierfür entsprechende Vereinbarungen im Rahmen des neuen Bebauungsplanes bzw. bei Verhandlungen mit einem Bauträger zu treffen sind.
Die bisherige Wasserversorgung ist bereits dadurch gekennzeichnet, dass im Sommer der Wasserdruck sehr niedrig ist.
Dass die bestehende Kanalisation die zusätzlichen Abwassermengen aus dem neuen Baugebiet aufnehmen kann, ist ebenfalls sicherzustellen.
Hieran bestehen bereits jetzt Zweifel, da bei Starkregen in der Vergangenheit Regenwasser als reißender Bach in die Zufahrten hinuntergelaufen ist und sämtliche Keller der „Am Steinert“ tiefergelegenen Häuser überschwemmt wurden.
Bei einer dichten Bebauung ist auch mit einer vermehrten Zufuhr von Oberflächenwasser zu rechnen.
Auch diesbezüglich ist im Rahmen der geplanten und künftigen Bebauung auch außerhalb des neuen Baugebietes Rechnung zu tragen und ggf. dem/den Bauträgern entsprechende Auflagen zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Auf Grundlage einer inzwischen erfolgten Hydrantenmessung ist die Versorgung des Baugebiets mit Trink- und Löschwasser gewährleistet. Durch einen Ringschluss zwischen den Straßen Am Steinert und Am Wolfhang kann die Versorgung noch zusätzlich verbessert werden.
Hierzu wird auf die Ausführung der Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung -Wenzenbacher Gruppe- vom 29.10.2018 hingewiesen. In dieser ist mitgeteilt worden, dass das neue Baugebiet mit ausreichend Druck und Menge mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann.
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen.
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental hat in seinem Schreiben vom 25.10.2018 auf die Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung Stellung genommen.

E-Mail-Nachricht eines Anwohners vom 27.10.2018
2.1
Soweit ich verstanden habe handelt es sich um 2 Stockwerke, wobei das 2. Stockwerk in der Dachschräge integriert ist und einen maximalen Kniestock von 75 cm aufweisen wird.
Dachneigung von 40 bis 45° (bei einer Haustiefe von 11 m) führt zu:
- 1 Erdgeschoß (mit Decke) ca. 2,8 m Kniestock 0,75 m
- Dachhöhe (worst case 45° bei 1 lm Hausbreite) 5,5 m
Damit ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 9 m .... richtig ?
Von wo wird diese Höhe gemessen? Vom Straßen-Niveau „Am Steinert“ aus?
In wie weit darf der Keller aus der Ebene herausschauen?
Zusammengefasst, wie hoch werden die Häuser gemessen vom Straßenniveau aus maximal?
Beschlussvorschlag:
Der Anwohner stellt lediglich Fragen zu den künftigen Gebäuden einschließlich der Gebäudehöhen. Die Fragen sind dem Anwohner in einem gesonderten Schreiben zu beantworten. Dabei ist insbesondere die Frage nach der Gebäudehöhe mit ca. max. 9,30 m anzugeben.
Bei dem vorliegenden Entwurf können sich bezogen auf das natürliche Gelände Gebäudehöhen von ca. max. 9,30 m ergeben.

2.2 
In der amtlichen Bekanntmachung war die Rede von einer „moderaten Nachverdichtung bestehender Wohnbauflächen“
An die Straße „Am Steinert“ sollen jetzt 5 Wohneinheiten angrenzen, wobei es sich um ein Einfamilienhaus (am Ende der Straße bei Hausnummer 19) und 2 Doppelhäuser, nebst Garagen handelt.
Die beiden Doppelhäuser plus der Garagen stellen laut Plan einen zusammenhängenden Komplex dar. Von Seiten „Am Steinert“ betrachtet, handelt es sich um eine einzige Wand.
In der Siedlung (und ich denke im gesamten Bereich Grünthal) gibt es keine solche „Verdichtung“.
Dies entspricht nicht dem Charakter der Siedlung. Und ja, diese „Mauer“ steht direkt im Süden vor meinem Grundstück.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Verdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Die Gebäude sind 4 m und die Garagen 5 m von der Flurgrenze der Erschließungsstraße „Am Steinert“ zurückgesetzt. Damit ergibt sich von der nördlichen Flurgrenze der Straße ein Abstand von ca. 9,40 m. Der Abstand der bestehenden Wohngebäude (Fl.Nr. 328/5, 328/7) zu den neuen Gebäuden der Parzellen 7 bis 10 beträgt mindestens 22 m und ist damit planungs- und baurechtlich unbedenklich, auch kann eine Beschattung ausgeschlossen werden. Eine vergleichbare Bebauung gibt es z.B. im Bereich der Erschließungsstraße „Sauerwies“.

2.3
Auch frage ich mich, wo die Autos parken wollen, da es zum einen in praktisch jedem Haus (Steinert, Hangstraße und Sauerwies) mind. 2 Autos gibt, zum anderen bereits aber jetzt schon keine Parkplätze vorhanden sind.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. In den textlichen Festsetzungen wird geregelt, dass jeweils 2 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem Grundstück zu errichten sind. Dies wird als ausreichend erachtet.

2.4
Zudem; das erwartete Verkehrsaufkommen kann ich nicht nachvollziehen und möchte dem klar widersprechen.
Wurde bei der Verkehrsaufkommen-Betrachtung das Baugebiet Sauerwies mit einbezogen?
Das Baugebiet Sauerweis wurde ja nach dem hier diskutierten Baugebiet Steinert/Wolfhang ausgewiesen, wurde aber viel schneller umgesetzt und ist jetzt vorhanden.
Falls die Sauerwies nicht mit betrachtet wurde, stelle ich nicht nur die Verdichtung in Frage.
Derzeit ist Tatsache....
Etwa 2/3 der Hangstraße (wir sind sie namentlich durchgegangen), einige aus der Kühbettstraße, die Anlieger Am Steinert und die gesamte Sauerwies zwängen sich heute über den Steinert zur Brandlbergstraße; die Straße ist einspurig und nicht komplett einsehbar. Am Wolfhang ist es sogar noch enger und noch uneinsichtiger, wodurch ich erwarte, dass sich der meiste zusätzliche Verkehr aus den geplanten Häusern über den Steinert zwängen wird.
Sollte jemand wirklich die Hangstraße als Zufahrt betrachten, so muss ich darauf hinweisen, dass diese NICHT genutzt wird. Die meisten müssen nach Rbg. rein und fahren nicht weiträumig über die Hangstraße, sondern den direkten Weg (im Gegenteil ... wie gesagt, viele aus der Hangstraße fahren über den Steinert).
Ich sehe nicht die Kapazität für ein weiteres Baugebiet!
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

2.5
Bei der Verkehrsaufkommen-Bewertung wurden ein zweistelliger Wert an Fahrradfahrer und ein zweistelliger Wert an Personen, welche den öffentlichen Nahverkehr nutzen werden, zugrunde gelegt (ich glaube es waren 16 und 27 - weiß ich aber nicht mehr so genau).
Ich wohne hier seit mehr als 18 Jahren; einer der beiden Fahrradfahrer, die hier regelmäßig mit dem Fahrrad nach Rbg. gefahren ist und der zieht gerade nach Diesenbach. Bleibt noch Einer. Zudem weiß ich von 3 Personen, welche regelmäßig den öffentlichen Nahverkehr nutzen (und sind heute bereits ca. 40 Wohneinheiten).
Soll heißen, die zugrunde gelegten Erwartungen an die Alternativen sind viel zu hoch und dadurch wird der Autoverkehr viel, viel stärker als erwartet (schaut schon stark nach „Schönrechnerei“ aus)
Die Bewertung, welche ich gesehen habe, ist unrealistisch, was man sehr leicht am Beispiel Sauerweis erkennen kann; wie gesagt, die 15 Einheiten an der Sauerwies sind auch in den letzten Jahren entstanden (dadurch durchaus vergleichbar mit dem geplanten Baugebiet Steinert/Wolfhang) und aus diesen Häuser gibt es einen Fahrradfahrer und eine Busfahrerin. Warum sollte es bei den neuen Einheiten komplett anders sein?
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Hierzu wird auf die Ausführungen zu Nr. 2.4 verwiesen




Schreiben eines Anwohners vom 22.10.2018
3.1
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Steinert" mit integriertem Grünordnungsplan ein.
Begründung:
Infrastruktur
Entgegen dem Bebauungsplan vom 15.02.1997 entsteht mit der Nachverdichtung nach § 13 a Abs. 2 i.V. mit § 3 Abs. 1 BauGB eine weitaus erheblichere Belastung für die vorhandene Infrastruktur.
In den Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" entsteht eine Verkehrsbelastung, die zu einer Verschlechterung der Straßendecken und zu massiven Beeinträchtigungen in der Verkehrsführung führt.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

3.2
In der Gemeinderatsitzung vom 11.09.2018 wurde angesprochen, dass die Überlegung bzw. der Vorschlag existiert, aus den Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" eine Ringstraße in Form einer Einbahnstraße entstehen zu lassen.
Grundsätzlich widerspreche ich auch dieser Lösung im Vorfeld. Aufgrund meines landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes ist für mich eine Einbahnstraße nicht praktikabel.
Grund: Fahrt nach, bzw. von Regensburg kommend müsste mit einem Traktorgespann (Traktor und Anhänger) auf der Hauptstraße (Brandlbergstraße) rangiert werden, um in die Straße Am Wolfhang ein bzw. ausfahren zu können. Das ein- bzw. ausfahren aus der Straße Am Steinert ist mit einem Traktorgespann ohne rangieren auf der Hauptstraße möglich (Stand heute).
Beschlussvorschlag:
Der Einwand des Anwohners wird zur Kenntnis genommen. Ob tatsächlich eine Einbahnstraßenregelung angeordnet wird, bleibt einer Verkehrsplanung vorbehalten. In dieser werden auch die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt.

3.3
Die Meinung, dass die für das Baugebiet vorgesehen Versorgungsleitungen problemlos an die bestehenden Versorgungsleitungen der Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" angeschlossen werden können, teile ich nicht. Bereits jetzt kommt es bei der Versorgung der bestehenden Häuser und Wohnungen in den Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" zu massiven Beeinträchtigungen bei der Versorgung von Trinkwasser. Der Wasserdruck ist bereits derzeit so stark gemindert, dass Bewohner der Obergeschosse zeitweise kein Trinkwasser entnehmen können.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Auf Grundlage einer inzwischen erfolgten Hydrantenmessung ist die Versorgung des Baugebiets mit Trink- und Löschwasser gewährleistet. Durch einen Ringschluss zwischen den Straßen Am Steinert und Am Wolfhang kann die Versorgung noch zusätzlich verbessert werden. Hierzu wird auf die Ausführung der Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung -Wenzenbacher Gruppe- vom 29.10.2018 hingewiesen. In dieser ist mitgeteilt worden, dass das neue Baugebiet mit ausreichend Druck und Menge mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann.

Schreiben eines Anwohners vom 27.10.2018
4.1
Nach § 3 BauGB äußern wir uns wie folgt:
Es fällt auf, dass Grundlage für die Bebauungsplanänderung nicht ein aktueller, sondern ein völlig überalterter Lageplan ist.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

4.2
Durch die Änderung des Bebauungsplanes erhöht sich die Zahl der Wohngebäude von 12 auf 18 und damit um 50 %. Es handelt sich daher nicht nur um eine „moderate“ sondern um eine erhebliche Nachverdichtung. Im Plangebiet liegt bereits im ursprünglichen Bebauungsplan bezogen auf die umliegende Bebauung eine deutliche Verdichtung vor.
Schon jetzt vor der Bebauung des Plangebietes zeigt es sich, dass die betreffenden Straßen „Am Wolfhang“ und insbesondere „Am Steinert“ mit einer teilweisen Straßenbreite von deutlich unter vier Metern für das derzeitige Verkehrsaufkommen völlig unzureichend sind und für größere Fahrzeuge (z.B. Müll- oder Baufahrzeuge) Engpässe darstellen. Durch die Nachverdichtung verschlimmern sich die Verkehrsverhältnisse nochmals ganz erheblich. Die vom Planungsbüro unterstellte Zunahme des motorisierten Verkehrs (um 22 von 80 auf 102 Fahrten pro Tag) kann bei einer Erhöhung der Wohngebäudezahl um 50 % nur als verharmlosende Darstellung gesehen werden und entspricht nicht den zu erwartenden realen Verkehrs Verhältnissen.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

4.3
Die verdichtete Bebauung im Plangebiet hat zur Folge, dass in diesem Umfang Oberflächenwasser nicht versickern kann und über Kanalisation und Straßen abgeleitet wird. Da es bereits jetzt schon bei Starkregen zu Überflutungen kommt, steigt diese Gefahr mit zunehmender Bebauung noch weiter.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die Grundflächenzahl von max. 0,4 (Anteil der überbauten Grundstücksfläche) im Plangebiet wird im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan nicht verändert.
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen.
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental hat in seinem Schreiben vom 25.10.2018 auf die Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung Stellung genommen. Dies wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

4.4
Es ist fraglich, ob ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen des Plangebietes eine verdichtete Bebauung am Ortsrand sinnvoll und nötig ist. Grünthal ist durch den ständig zunehmen Durchgangsverkehr extrem belastet. Seit rund einem halben Jahrhundert wurden die Straßenverhältnisse nicht verbessert, obwohl sich das Verkehrsaufkommen vervielfacht hat. Wenn schon eine Verdichtung (und evtl., weitere Bebauung auf vorhandenen Bauerwartungsgrundstücken) am Ortsrand geplant ist, dann sollten auch eine entsprechende Straßenführung unmittelbar zur Brandlbergstraße am westlichen Ortsausgang und die sonst erforderlichen Erschließungsmaßnahmen vorgenommen werden
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

Schreiben von zwei Anwohnerinnen jeweils vom 24.10.2018, ein Schreiben einer Eigentümergemeinschaft vom 24.10.2018 und eines Anwohners vom 30.10.2018
5.1 Infrastruktur
Entgegen dem Bebauungsplan vom 15.02.1997 entsteht mit der Nachverdichtung nach § 13 a Abs. 2 i.V. mit § 3 Abs. 1 BauGB eine weitaus erheblichere Belastung für die vorhandene Infrastruktur.
In den Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" entsteht eine Verkehrsbelastung, die zu einer Verschlechterung der Straßendecken und zu massiven Beeinträchtigungen in der Verkehrsführung führt.
In der Gemeinderatssitzung vom 11.09.2018 wurde angesprochen, dass die Überlegung bzw. der Vorschlag existiert, die Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" zu einer Ringstraße zusammen zu führen und die Verkehrsführung durch an eine Einbahnstraße anzugleichen.
Grundsätzlich widerspreche ich einer solchen Lösung im Vorfeld. Diese Lösung ist für mich nicht praktikabel.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Ob tatsächlich eine Einbahnstraßenregelung angeordnet wird, bleibt einer Verkehrsplanung vorbehalten.
Begründung:
Die geplante maßvolle Nachverdichtung des Baugebiets ist durch vorliegende Nachfrage nach kleineren Baugrundstücken veranlasst. Aus diesem Grund werden die nicht mehr zeitgemäßen Grundstückszuschnitte des bisherigen Bebauungsplans von mehr als 1.000 m2 überplant.
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

5.2 Versorgung
Die Meinung, dass die für das Baugebiet vorgesehen Versorgungsleitungen problemlos an die bestehenden Versorgungsleitungen der Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" angeschlossen werden können, teile ich nicht. Bereits jetzt kommt es bei der Versorgung der bestehenden Häuser und Wohnungen in den Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" zu massiven Beeinträchtigungen bei der Versorgung von Trinkwasser. Der Wasserdruck ist bereits derzeit so stark gemindert, dass man als Bewohner eines Obergeschosses zeitweise kein Trinkwasser entnehmen kann.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Auf Grundlage einer inzwischen erfolgten Hydrantenmessung ist die Versorgung des Baugebiets mit Trink- und Löschwasser gewährleistet. Durch einen Ringschluss zwischen den Straßen Am Steinert und Am Wolfhang kann die Versorgung noch zusätzlich verbessert werden.
Hierzu wird auf die Ausführung der Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung -Wenzenbacher Gruppe- vom 29.10.2018 hingewiesen. In dieser ist mitgeteilt worden, dass das neue Baugebiet mit ausreichend Druck und Menge mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann.

5.3 Entsorgung
Die Entsorgung von Brauchwasser und die Anbindung an das bereits bestehende Kanalsystem ist, wie von Ihnen beschrieben, keinesfalls gesichert. Durch die Anbindung des angedachten Baugebietes an das vorhandene Kanalsystem entstehen bei den bereits angeschlossenen Gebäuden hohe Risiken. Dies bezieht sich vor allem auf eine plötzlich auftretende Wassermenge.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen.
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental hat in seinem Schreiben vom 25.10.2018 auf die Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung Stellung genommen. Dies wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Schreiben eines Anwohners vom 30.10.2018
5.4 Kampfmittel
Aus den ausgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beseitigung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg geregelt ist und ob im Vorfeld Untersuchungen vorgenommen wurden. Nach den mündlichen Überlieferungen der Großeltern, wurden in diesem Gebiet Bombenabwürfe getätigt.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, musste im Ortsgebiet Grünthal bei der Erschließung von Baugebieten, bereits mehrmals eine Entschärfung von Fliegerbomben aus dem Zweiten Weltkrieg vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.

Schreiben einer Eigentümergemeinschaft vom 24.10.2018
5.5 Wertverlust
Unser Grundstück mit der Flurnummer 323/5 der Gemarkung Grünthal I, ist bereits mit einer Doppelgarage bebaut. Bei der Errichtung der Doppelgarage wurde berücksichtigt, dass auf dem Grundstück, im Bedarfsfall, die Errichtung einer Doppelhaushälfte möglich ist.
In den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Architektenbüros Wittmann vom 19.03.18, wurde mit einer Doppelhaushälfte geplant. Besprochen wurde dies auch mit dem Immobilienunternehmer Karl Kotz bei einem Ortstermin.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes würde, auf dem in westlicher Richtung angrenzenden Nachbargrundstück, ein Einfamilienhaus entstehen. Diese Art der Bebauung würde den Nutzwert einschränken und damit den Grundstückswert in erheblichem Maße mindern
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Die Planung wird entsprechend geändert, sodass auf den Parzellen 17 und 18 jeweils eine Doppelhaushälfte errichtet werden kann.
Ziffer 4.1.8 der ausliegenden Unterlagen beschreibt das Seiten- Längenverhältnis für die Gebäude. Wir widersprechen dieser Regelung ausdrücklich. Ein solches Seiten-Längenverhältnis ist aufgrund der begrenzten Bebauungsmöglichkeiten nicht realisierbar.
Einer solcher Planung, die in jeder Hinsicht zu unserem Lasten ausgelegt ist, können wir in keinesfalls zustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung des Seiten-Längen-Verhältnisses wird herausgenommen.


Schreiben einer Anwohnerin vom 31.10.2018
6.1
Durch den felsigen Untergrund müssen zum Errichten der Häuser schwere Meißelmaschinen eingesetzt werden, die die umliegenden Gebäude beschädigen können. Wer würde hierfür die Haftung übernehmen?
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Zur Sicherstellung, dass Beschädigungen an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen und Privatgrundstücken mit Gebäuden durch die Baumaßnahmen nicht zu Lasten der Anwohner gehen, wird vor und nach den Baumaßnahmen eine Beweissicherung durchgeführt.

6.2
Verbindung der Straßen Am Steinert und Am Wolfhang durch eine Ringstraße: Die bereits bestehenden Straßen sind in Beschaffenheit und Breite nicht auf eine Mehrbelastung ausgelegt.
Auf keiner dieser beiden Zufahrten gibt es einen Bürgersteig, was vor allem für junge Familien und Kinder ein enormes Risiko darstellt, aber auch die überwiegend älteren Bewohner des Wolfhangs und des Steinerts gefährdet.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

6.3
Kann ausgeschlossen werden, dass eine Nachverdichtung möglich ist?
Beschlussvorschlag:
Eine weitere Nachverdichtung innerhalb des Plangebietes ist nicht vorgesehen.

6.4
Durch die dann veränderte Situation können Landmaschinen nur schwer zu den zu bearbeiteten Flächen gelangen.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Vorhaben wird die grundsätzliche Erschließung landwirtschaftlicher Flächen nicht verändert.

Schreiben einer Anwohnerin vom 31.10.2018
7.1
1) Verkehr
Das Baugebiet kann über zwei Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" erreicht werden. Beide Straßen sind teilweise sehr schmal, sodass zwei entgegenkommende Fahrzeuge die Straße an diesen Stellen gleichzeitig nicht befahren können. Es muss vorausschauend gefahren werden, um Rücksicht auf eventuellen Gegenverkehr nehmen zu können. Die angestrebte Lösung mittels einer Ringstraße mit einseitiger Befahrung (Einbahnstraße) das Baugebiet verkehrstechnisch zu erschließen, sehe ich als sehr problematisch. Es würde zwar einen Gegenverkehr ausschließen, hätte aber zur Folge, dass ein Vielfaches an Fahrzeugen, vor allem an den Hauptverkehrszeiten die Straßen befahren würden. Viele Anwohner der Hangstraße fahren bereits jetzt über den Steinert in die Hauptstraße der Brandlbergstraße ein. Auch die zunehmenden Anfahrten von Paketdiensten mit Kleintransportern, oder das Anliefern von Heizöl, würde lange Standzeiten nachfolgender Fahrzeuge zur Folge haben.
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten. Ob tatsächlich eine Einbahnstraßenregelung angeordnet wird, bleibt einer Verkehrsplanung vorbehalten.
Begründung:
Zum Thema Verkehr gelten die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2.

7.2
2) Sicherheit
Die beiden Straßen „Am Steinert" und „Am Wolfhang" haben beide keine Gehwege. Da sich im neuen Baugebiet sicherlich überwiegend Familien ansiedeln werden und sich dabei auch schulpflichtige Kinder befinden werden, wie kann die Sicherheit am Schulweg gewährleistet werden, wenn sich kein Gehweg an diesen Straßen befindet und die Straßen teilweise so eng sind, dass nicht mal ein Fahrzeug und eine Person nebeneinander Platz haben. Im Winter ist es morgens dunkel, ich würde meine Kinder einer solchen gefährlichen Situation nicht alleine aussetzen wollen. Auch ohne das hinzukommende neue Baugebiet habe ich meine Kinder auf dem Schulweg bis vor zur Hauptstraße begleitet. Auch ältere Menschen, die bereits Anwohner dieser beiden Straßen sind, werden durch höheres Verkehrsaufkommen dann dieser gefährlichen Verkehrssituation ausgesetzt. Wie können Sie die Sicherheit der anliegenden Bewohner gewährleisten?
Beschlussvorschlage
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Zum Thema Verkehrssicherheit wird auf die Ausführungen der Begründung zu Nr. 1.1. und 1.2 verwiesen.

7.3
3) Entwässerung
In den letzten Jahren haben vor allem die Bewohner „Am Steinert" bei Starkregen erleben müssen, dass der bestehende Kanal das Oberflächenwasser nicht mehr aufnehmen kann und die Straße überflutet war. Kann der bestehende Entwässerungskanal das zusätzliche Volumen aufnehmen? Bei einer Erneuerung des bestehenden Kanals, wer kommt für diese Kosten auf?
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Begründung:
Die Grundflächenzahl von max. 0,4 (Anteil der überbauten Grundstücksfläche) im Plangebiet wird im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan nicht verändert.
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen.

7.4
4) Bodenbeschaffenheit
Wie das Baugebiet im Namen schon beschreibt „Am Steinert" ist die Bodenbeschaffenheit extrem steinig, bzw. felsig. Als die Fa. Jobst 1992 unsere Baugrube ausgehoben hat, war es nur mit Einsatz von einem Felsenmeißel möglich die Grube auszuheben. Durch die Erschütterungen, die durch den Einsatz dieser „schweren" Geräte verursacht wurden, waren an den angrenzenden Häusern teilweise Risse in den Fassaden aufgetreten. Da ja mehrere Baugruben für die Häuser und die dazu erforderlichen Entwässerungkanäle gegraben werden müssen, ist mit erheblichen Erschütterungen zu rechnen. Wer kommt für diese Schäden auf?
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Zur Sicherstellung, dass Beschädigungen an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen und Privatgrundstücken mit Gebäuden durch die Baumaßnahmen nicht zu Lasten der Anwohner gehen, wird vor und nach den Baumaßnahmen eine Beweissicherung durchgeführt

7.5
5) Nachverdichtung
Wie kann ausgeschlossen werden, dass wie z. B. im Baugebiert Brandlberg nachverdichtet wird und es wesentlich mehr Parzellen werden?
Beschlussvorschlag:
Eine weitere Nachverdichtung innerhalb des Plangebietes bzw. in der Umgebung ist nicht vorgesehen.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB
Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
  • Bayernwerk
  • Gemeinde Bernhardswald
  • Gemeinde Tegernheim
  • Markt Regenstauf
  • REWAG
  • Stadtplanungsamt Regensburg
  • Deutsche Telekom
  • Höhere Landesplanungsbehörde
Keine Einwendungen bzw. ihre Zustimmung zur Planung haben folgende Fachstellen gegeben:
  • Landratsamt Regensburg, SG L, Tiefbauamt, Kreisbauhof, Schreiben vom
             22.09.2018
  • Landratsamt Regensburg, SG 33-1 Immissionsschutz, E-Mail vom 25.10.2018
  • Landratsamt Regensburg, SG S 41-2, Fachreferent Städtebau und Technik,
             Schreiben vom 25.10.2018
  • Regionaler Planungsverband Regensburg, Stellungnahme vom 26.10.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Schreiben vom        31.10.2018
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg, Schreiben vom        31.10.2018
  • Kreisbrandrat beim Landratsamt Regensburg, Schreiben vom 24.10.2018
  • Staatliches Straßenbauamt Regensburg, E-Mail vom 24.09.2018
  • Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, E-Mail vom 21.09.2018
  • Gemeinde Zeitlarn, E-Mail vom 04.10.2018


Stellungnahmen, über die abzuwägen und zu beschließen ist, haben abgegeben:

Landratsamt Regensburg -Untere Naturschutzbehörde- Stellungnahme vom 25.09.2018
Mit der Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
Die Grünordnung unter Nr. 6 hat reinen Empfehlungscharakter. Diese Empfehlungen haben in den Festsetzungen nicht verloren.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.

Bayerischer Bauernverband Stellungnahme vom 08.10.2018
Das geplante Baugebiet soll über die Straßen „Am Steinert“ und „Am Wolfhang“ erreicht werden. Beide Straßen sind von zentraler Bedeutung für die Bewirtschaftung von weiter westlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Örtliche Landwirte berichten von Problemen im bisherigen Verlauf der beiden Straßen. Insbesondere die Straße „Am Wolfgang“ habe im Bereich der Einmündung zur Brandlbergstraße einen zu geringen Querschnitt. Erschwert werde die Situation z.T. auch noch zusätzlich, soweit ungünstig parkende Fahrzeuge hinzukommen.
Bitte gewährleisten Sie in der Planung mittels Wahl eines entsprechenden Querschnittes und Parkkonzeptes, dass diese Feldwege weiter gut angebunden sind. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Überbreite von landwirtschaftlichen Erntefahrzeugen von bis zu 3,50 m
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Parkmöglichkeiten werden entlang der Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets geschaffen. Die westlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen sind weiterhin über die Erschließungsstraßen „Am Steinert“ und „Am Wolfhang“ angebunden.


Landratsamt Regensburg -L16; Kommunale Abfallwirtschaft- Stellungnahme vom 09.10.2018
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelungen müssen Sackgassen bzw. Stickstraßen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit aufweisen. Der Mindestdurchmesser, den ein heute üblicherweise eingesetztes Müllfahrzeug (mit drei- oder vier Achsen und einer Länge von rd. 10 m) für ein Wendemanöver benötigt, beträgt mindestens 18 m. Dabei muss der Mittelpunkt überfahrbar sein.
Beim Befahren von Straßen muss außerdem sichergestellt sein, dass für die am Fahrzeug befindlichen Personen keine Quetschgefahr besteht. Zu diesem Zweck muss beiderseits des Entsorgungsfahrzeuges ein Freiraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.
Die Bereitstellung der im Rahmen des Holsystems zu entsorgenden Abfall- und Wertstoff-Fraktionen muss gemäß §§ 14 ff. Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg (AWS) an anfahrbaren Stellen erfolgen.
Privatgrundstücke oder Straßen, die keine öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Straßen- und Wegerechts (Art. 3, 53 Bayer. Straßen und Wegegesetz) sind, werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung mit umfassender Haftungsfreistellung für den Landkreis Regensburg und die Entsorgungsunternehmen durch den/die Eigentümer befahren (§ 16 Abs. 1 AWS).
Die Betrachtung des vorliegenden Bebauungsplanes unter den vorgenannten Gesichtspunkten führt deshalb zu folgendem Ergebnis:
Mit Ausnahme der Parzellen 12, 13, 15 und 16 ist das Baugebiet mit Entsorgungsfahrzeugen anfahrbar. Die Bewohner der vorgenannten Parzellen müssen ihre Abfallbehälter, Sperrmüll usw. an der vorgesehenen Müllsammelstelle zur Entleerung / Abholung bereitstellen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Wasserwirtschaftsamt Regensburg Stellungnahme vom 08.10.2018
1. Von der Änderung des Bebauungsplanes „Am Steinert“ der Gemeinde Wenzenbach sind keine Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete betroffen.
Das Planungsgebiet liegt auch nicht in einem sogenannten wassersensiblen Bereich.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2. Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.
Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

3. Die im Bebauungsplan vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch ortsnahes, dezentrales Versickern wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Allerdings sollte durch die Gemeinde bereits im Zuge der Bauleitplanung die grundsätzlichen hydrogeologischen Gegebenheiten untersucht werden, ob diese eine Versickerung zulassen. Eine gesicherte Erschließung beinhaltet nach unserer Auffassung auch die Niederschlagswasserbeseitigung.
Weitere Anmerkungen sind von unserer Seite aktuell nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Die Entsorgung des Niederschlagswassers ist bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmt.
Hinweis:
Eine Versickerung ist im Plangebiet nicht möglich. Ein Baugrundgutachten zur Beurteilung der Bodenverhältnisse für Erschließung liegt vor (siehe Anlage).
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen und die Ableitung in den bestehenden Niederschlagswasserkanal geplant.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Stellungnahme vom 26.10.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserer bisherigen Kenntnis sind keine bekannten Bodendenkmäler durch die oben genannte Planung betroffen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gemäß o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Zweckverband zur Wasserversorgung -Wenzenbacher Gruppe Stellungnahme vom 29.10.2018
Im Süden des geplanten Baugebietes in der Straße „Am Wolfhang“ verläuft eine Wasserleitung DN 100 GG. Am Endhydranten wurde eine Mengen- und Druckmessung durchgeführt. Hier lassen sich ca. 19,5 cbm/h bei einem Restdruck am Hydranten von 1,5 bar entnehmen. Der Ruhedruck wurde mit 3,4 bar gemessen.
In der nördlich des Baugebietes entlangführenden Straße „Am Steinert“ wurde ebenfalls am Endhydranten eine Mengen- und Druckmessung durchgeführt. Hier lassen sich ca. 41,4 cbm/h bei einem Restdruck am Hydranten von 1,5 bar entnehmen. Der Ruhedruck wurde mit 3,3 bar gemessen.
Das neue Baugebiet kann mit ausreichend Druck und Menge mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden.
An Löschwasser sind normalerweise 48 cbm/h im Baugebiet erforderlich. Derzeit lässt sich diese Menge über die Trinkwasserversorgung nicht zur Verfügung stellen.
Um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, ist ein Ringschluss zwischen den Leitungen der beiden Straßen „Am Wolfhang“ und „Am Steinert“ zu erstellen, wodurch dann evtl. auch der volle Löschwasserbedarf aus der Leitung gedeckt werden könnte.
Sollten im Baugebiet Versorgungsleitungen über Privatgrundstücke verlaufen, sind diese Leitungen dinglich im Grundbuch zu sichern.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im geforderten Umfang (=Ringschluss) umzusetzen. Soweit im Baugebiet Versorgungsleitungen über Privatgrundstücke verlaufen, sind diese Leitungen dinglich im Grundbuch zu sichern.

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental Stellungnahme vom 25.10.2018
Zu I - Begründung nach § 9 (8) BauGB Ziff. 6.2
Das vorgesehene Wohngebiet (WA) ist im Einzugsgebiet des Generalentwässerungsplanes Abwasseranlage Grünthal mit einer vorgesehenen Schmutzwasserableitung enthalten.
Anfallendes Straßenabwasser ist ebenfalls über diesen Schmutzwasserkanal zu beseitigen.
Anfallendes Oberflächenwasser auf Privatgrundstücken ist zu versickern. Ein Bodengutachten ist vorab zu beauftragen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Die Entsorgung des Niederschlagswassers hat in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu erfolgen.
Hinweis:
Eine Versickerung im Plangebiet ist nicht möglich. . Ein Baugrundgutachten zur Beurteilung der Bodenverhältnisse für Erschließung liegt vor (siehe Anlage).
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen und die Ableitung in den bestehenden Niederschlagswasserkanal geplant.

Zu II - Textliche Festsetzungen Ziff. 9 - Oberflächenwasser Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Die Formulierung „soweit“ als möglich ist Oberflächenwasser auf Privatgrund zu versickern ist nicht zielführend. Entweder vollständig, „ist“ zu versickern, was mittels Bodengutachten vorher abzusichern wäre, oder es müsste noch ein Oberflächenwasserkanal gebaut werden, mit der Problematik, dass ein Sickerbecken oder Stauraumkanal erforderlich ist.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Die Entsorgung des Niederschlagswassers hat in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu erfolgen.
Hinweis:
Eine Versickerung im Plangebiet ist nicht möglich. . Ein Baugrundgutachten zur Beurteilung der Bodenverhältnisse für Erschließung liegt vor (siehe Anlage).
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen und die Ableitung in den bestehenden Niederschlagswasserkanal geplant.

Landratsamt Regensburg - SG 41.1 Bauleitplanung - Stellungnahme vom 02.11.2018
Seitens des Sachgebietes S 41-1, Bauleitplanung, bestehen nachfolgende Einwände bzw. Anregungen und möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen:
Da die Satzung mit der Ausfertigung als Originalurkunde hergestellt als auch der Wille des Normgebers nach außen wahrnehmbar gemacht wird, sind alle Einzelblätter des Bebauungsplanes mit Regelungsinhalt zusammen mit den Verfahrensvermerken körperlich untrennbar miteinander zu verbinden oder durch eine Art „gedankliche Schnur" untereinander zu verknüpfen (gesonderte Ausfertigung Inhaltsverzeichnis, fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum letzten ausgefertigten Blatt, Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zum Bebauungsplan gehörenden Blättern (z. B. Festsetzungen/ Begründung/... zum Bebauungsplan
„i.d.F. vom...)).“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.

Nach § 1 Abs. 8 gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für Ihre Änderung. Dies erfasst sowohl die materiellen Vorgaben des BauGB als auch dessen Vorgaben für das Verfahren. Bei den vorgelegten Planunterlagen handelt es sich um ein eigenständiges Regelungsgeflecht, das für sich betrachtet auch ohne den Ursprungsplan „lebensfähig" ist und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sicherstellen kann, eine sog. selbstständige Planänderung. Der Ursprungsplan gilt dann nur für den übrigen, vom Änderungsplan nicht erfassten Bereich weiter. Neben der Begründung bitten wir im normativen Teil des Bebauungsplanes eine klare Formulierung einzuarbeiten, dass die bisherigen Zeichenerklärungen, Regelquerschnitte, Festsetzungen und Hinweise des Ausgangsbebauungsplanes durch die explizit benannten Neufestsetzungen aufgehoben und ersetzt werden sollen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.

Planteil / Legende:
Räumlicher Geltungsbereich(schwarz): unterscheidet sich von der Darstellung im Lageplan (rot). Firstrichtung: Ergänzung des Wortes „verbindliche" entsprechend Ziffer 4.1.3 der textlichen Festsetzungen.
Stauräume: Widerspruch zu Ziffer 4.2.3 der textlichen Festsetzungen (5,50 m).
Südliche Anbindung der öffentlichen Verkehrsfläche an die Straße „Am Wolfhang" und entsprechende Darstellung der Erschließung.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; Planteil und Legende werden entsprechend ergänzt bzw. korrigiert.

Regelschnitt:
Umrandung des Höchstmaßes der GFZ.
Die Festsetzung der Gesamtlänge eines Einzelhauses mit max. 11 m bzw. einer Garage mit max. 7,50 m ist unseres Erachtens unwirksam. Der Sache nach handelt es sich um eine bauplanungsrechtliche Festsetzung „im Gewand" einer Baugestaltungsvorschrift. Für bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen jedoch nur die in § 9 BauGB und in der Baunutzungsverordnung geregelten Festsetzungsalternativen (GRZ, GFZ, Bauräume) offen. Wir bitten um entsprechende Anpassung.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.
Die Festsetzung der max. zulässigen Gebäudelängen wird herausgenommen.

Textliche Festsetzungen:
Lassen Regelungen zu dem im Regelquerschnitt dargestellten Zwerchgiebel vermissen.
Ziffer 4.2.1 und 4.2.4: Zunächst ist bei Garagen die Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen. Des Weiteren soll sich der Nachbauende bei der Errichtung von Grenzgaragen in der äußeren Gestalt an die bereits bestehende Garage angleichen. Für den Fall, dass das Haupt- und Nebengebäude des Erstbauenden eine DN von 40 ° aufweist und der Nachbauende ein Hauptgebäude mit einer DN von 45 ° errichten möchte, bitten wir um Überprüfung, ob die Grenzgarage des Nachbauenden in einer DN von 40 ° oder 45 ° errichtet werden soll.
Ziffer 5.1: Eine Bepflanzung öffentlicher Verkehrsflächen ist aus dem Planeintrag nicht ersichtlich.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.
Im Einzelnen:
- Ergänzung der Regelungen zum Zwerchgiebel
- Für Grenzgaragen wird die Regelung zur Anpassung der Dachform
  an das Hauptgebäude herausgenommen.
- Die Regelung zur Bepflanzung der öffentlichen Verkehrsflächen
  wird herausgenommen.

Ziffer 9: Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Versickerungsanordnungen,...) konkret im Textteil erfolgen muss. Von wesentlichen Ausführungen in den Hinweisen oder Empfehlungen wird abgeraten. Die Inhalte der Niederschlagswasserbeseitigung können allenfalls noch als Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Bebauungsplanes getroffen werden müssen, in der Begründung angeführt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.
Begründung:
1.
Diese enthält Bestimmungen, welche zum Verständnis als auch der vollumfänglichen Darstellung der wesentlichen Angaben unabkömmlich sind und keine Festsetzungen, nachrichtlichen Übernahmen oder Kennzeichnungen darstellen. Die Begründung soll Ziel, Zweck und die Auswirkungen der Planungen gemäß § 2a Satz 2 BauGB darlegen und die Planung rechtfertigen als auch deren Erforderlichkeit nachweisen und die einzelnen Festsetzungen sowie wesentliche planerische Entscheidungen (planerischer Wille der Gemeinde) begründen und nicht nur erläutern. Wir legen nahe, die Begründung um die Ausgangs-/ Bestandssituation, den konkreten Inhalt der Änderung (Grundzüge der Planung), deren verfolgte Ziele sowie Auswirkungen und die maßgeblichen Gründe für die Abwägung, wenn von wesentlichen Planungsgrundsätzen abgewichen werden musste, zu ergänzen.
Die Aussagen zum Verfahren nach § 13a BauGB sind entsprechend der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zu ergänzen. Unter Anderem ist es notwendig die gegenständliche Grundfläche in einer nachvollziehbaren Nettoberechnung (GRZ der Wohngebäude) darzulegen und im Zuge der Vorprüfungspflicht i. R. d. § 13a BauGB (Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG) abwägungsrelevante Umweltbelange zum gegenständlichen Vorhaben zu begründen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt.

2.
Unseres Erachtens genügen die derzeitigen Ausführungen zur Bedarfsbegründung nicht. Auch wenn im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorrangig die Potentiale der Innenentwicklung genutzt werden, muss die Planung mit den bedeutsamen Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogrammes bzw. Regionalplanes entsprechen. Wir bitten die in den Planungshilfen 2016/17 niedergelegten statistischen Erhebungen (Bevölkerungsentwicklung gemäß Demographie- Spiegel des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung (Kenngrößen sind Geburten und Sterbefälle), Zu- und Abwanderungen, ...) zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen.

Landratsamt Regensburg - SG 31 Natur- und Umweltschutz - Stellungnahme vom 12.11.2018
Die vorgesehene Änderung betrifft eine Nachverdichtung des bisherigen Bebauungsplanes.
Gegen die Nachverdichtung des Baugebietes bestehen keine wasserrechtlichen oder bodenschutzrechtlichen Bedenken.
Laut dem Geoinformationssystem wurde der Bebauungsplan aber noch nicht umgesetzt bzw. die Erschließung in Angriff genommen. Daher stellt sich die Frage, ob nicht der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Festsetzungen und Hinweise auf die aktuellen Anforderungen hin geändert werden müsste. Sollte dies doch noch in Erwägung gezogen werden, bitten wir Sie folgende Themen zu berücksichtigen:
Niederschlagswasser:
Zur Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers finden sich Ausführungen.
Ob und inwieweit die Entsorgung des Niederschlagswassers durch Versickerung grundsätzlich möglich ist, sollte die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung oder der Grundstücksbesitzer durch eine Baugrunduntersuchung abklären. Je nach Sickerfähigkeit des Untergrundes muss für die Grundstücksbesitzer die Möglichkeit bestehen, sein Niederschlagswasser ungedrosselt/gedrosselt oder im Wege eines Notüberlaufes in das gemeindliche Trennsystem einleiten zu können. Für die Entsorgung des „kommunalen" Niederschlagswassers (= Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen sowie Überwasser aus Privatgrundstücken) sind rechtzeitig Überlegungen anzustellen und die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Hinweis:
Eine Versickerung im Plangebiet ist nicht möglich. . Ein Baugrundgutachten zur Beurteilung der Bodenverhältnisse für Erschließung liegt vor (siehe Anlage).
Es ist geplant, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken in Rückhaltezisternen zurückgehalten und gedrosselt dem bestehenden Rückhaltebecken im Baugebiet am Steinert II (siehe Anlage) zugeführt. Für das anfallende Niederschlagswasser der Straßen ist zur Rückhaltung die Errichtung eines Stauraumkanals vorgesehen und die Ableitung in den bestehenden Niederschlagswasserkanal geplant.

Niederschlagswasser:
Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist für die schadlose Beseitigung des Regen-/Oberflächenwassers (= Niederschlagswasser) verantwortlich (Art. 41 Abs. 1 Bayer. Bauordnung, § 55 Abs. 1 Satz 1 und §37 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Dieses darf nicht zum Nachteil Dritter ab-/umgeleitet werden. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Vorfeld zu prüfen und nachzuweisen. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Niederschlagswasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewiesen.
Ferner wird in diesem Zusammenhang auf die „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung" (NWFreiV) vom 01.01.2000, mit Änderung vom 01.10.2008, und auf die aktualisierten „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser"(TRENGW) vom 17.12.2008 hingewiesen. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge beim Landratsamt Regensburg zu stellen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

Grundwasser und Schichtenwasser
Sollte bei evtl. Baugrunduntersuchungen sich heraussteilen, dass mit hoch anstehendem Grundwasser oder mit Schichtenwasser zu rechnen ist, sollte auf die Anzeigepflichtgemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

Geothermie
Nachdem der Einsatz regenerativer Energien immer beliebter wird, sollte abgeklärt werden, ob in dem Baugebiet Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen zulässig sind. Auf die Genehmigungspflicht geothermischer Anlagen wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche
Im Hinblick auf die immer häufig werdenden Starkregenereignisse besteht mittlerweile eine „Hochwassergefahr" auch weit ab von Oberflächengewässern. Die Folgen (Vernässung und Verschlammung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grundstücksflächen, Bodenabtrag, Überlauf der Kanalisation etc.) können nur durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Nachdem das Gelände hängig ist, bestünde auch eine „Hochwassergefahr" durch wild abfließendes Wasser.
Wir empfehlen, in die Satzung aufzunehmen, dass nicht nur mit oberflächennahem Schichtenwasser sondern auch mit über die Oberfläche ablaufenden Regenwasser zu rechnen ist und daher bauliche Vorkehrungen beim Bau von Lichtschächten, Kellerfenster etc. gegen Wassereinbrüche, Vernässungen oder Verschlammungen getroffen werden sollten.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans aufgenommen.

Landratsamt Regensburg - Untere Denkmalschutzbehörde tellungnahme vom 05.10.2018
Mit der Planung besteht Einverständnis. Auf die Meldepflicht von zufällig zutage tretenden Bodendenkmälern und Funden nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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1.2. Beschlussfassung über die Billigung und öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 1.2

Beschluss

Nach den erfolgten Beratungen und den dazugehörigen Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 1.1 (1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Steinert" mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Wenzenbach; Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken) billigt der Gemeinderat den von der EBB Ingenieurgesellschaft mbH gefertigten Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 04.06.2019.

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die im Verkehrsgutachten vom 25.03.2019 dargestellten Ausweichstellen (Seite 8) für einen Satzungsbeschluss zwingend vorzuweisen sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird festgelegt, die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

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2. Grundsatzbeschlussfassung über eine geregelte Auflösung des Schulverbands Wenzenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach fasst den Grundsatzbeschluss, den Schulverband Wenzenbach, bestehend aus den Gemeinden Bernhardswald und Wenzenbach, geregelt aufzulösen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen dafür geschaffen sind:

  • Die Gemeinderäte Bernhardswald und Wenzenbach haben jeweils mehrheitlich über eine aufeinander abgestimmte, gleichlautende Vereinbarung zur Auflösung und zur dazugehörigen Vermögensaufteilung des Schulverbands Wenzenbach abgestimmt

  • Die Gemeinderäte Bernhardswald und Wenzenbach haben jeweils mehrheitlich eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung zur weiteren Aufnahme der Schüler aus Bernhardswald an der Mittelschule Wenzenbach und der dazugehörigen Kostenbestandteile beschlossen. Eine Änderung des Schulsprengels findet nicht statt

  • Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband haben die oben genannten Vereinbarungen geprüft und können hierbei keine einseitigen Benachteiligungen oder Verstöße gegen die Gemeindeordnung oder die Grundsätze des Haushaltsrechts feststellen

Zur Vorbereitung einer geregelten Auflösung soll der Gemeinde Bernhardswald ein Angebot zur Vermögensaufteilung des Schulverbands Wenzenbach unterbreitet werden.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 8

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3. Beschlussfassung über die Annahme eines Angebots zur Verteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach sowie zur weiteren Kostentragung der Mittelschule Wenzenbach im Rahmen der Auflösung des Schulverbands Wenzenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach nimmt das nachfolgend im Schulverband Wenzenbach vorberatene Angebot zur Verteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach sowie zur weiteren Kostentragung der Mittelschule Wenzenbach für den Fall einer Auflösung des Schulverbands Wenzenbach an, bzw. unterbreitet der Gemeinde Bernhardswald ein gleichlautendes Angebot:

- Die Gemeinde Bernhardswald erhält keine direkte Ablöse an der Vermögensaufteilung.

- Der Gemeinde Bernhardswald steht ein (nicht auszuzahlender) Ablösebetrag in Höhe von 1.784.321,30 Euro zu. Dieser Ablösebetrag wird um den Anteil von 1/3 gekürzt, um eine Beteiligung der Gemeinde Bernhardswald an den hohen Kosten der Generalsanierung zu repräsentieren. Der „Ablösewert“ der Turnhalle unterliegt allerdings keiner Kürzung. Der die Kürzung begründende „Gegenwert“ ist der Zustand, dass die Gemeinde Bernhardswald dann auf eine gänzlich sanierte Schule zurückgreifen kann. Ferner wurde der nun akute Sanierungsbedarf auch durch die Mitnutzung der Mittelschule durch die Schülerinnen und Schüler aus Bernhardswald verursacht, sodass eine gewisse Kostenbeteiligung nachvollziehbar erscheint. Nachdem die Turnhalle aber insbesondere auch durch Vereine aus Wenzenbach beansprucht wurde und dies auch so weiterhin stattfinden wird, findet keine Kürzung für die Bewertung des Turnhallentrakts statt.

- Die sich dadurch ergebende Guthabenbetrag von 1.270.673,53 EUR für die Gemeinde Bernhardswald verbleibt als zinsfreies Guthaben für schulische Zwecke im Besitz der Gemeinde Wenzenbach und wird haushaltsrechtlich nicht als Kredit oder kreditähnliches Geschäft gewertet.

- Das Real- und Finanzvermögen des Schulverbands geht im Gegenzug vollständig an die Gemeinde Wenzenbach über.

- Die Gemeinde Wenzenbach trägt die Kosten und das Preisrisiko der Generalsanierung selbst und führt diese als alleiniger Auftraggeber selbst durch.

- Die weiteren Kosten der Generalsanierung für den zukünftig nicht-schulischen Bereich (Gebäudeteil West) trägt die Gemeinde Wenzenbach ebenfalls selbst.

- Die Gemeinde Bernhardswald schließt mit der Gemeinde Wenzenbach einen Kooperationsvertrag zur weiteren Aufnahme der Schüler aus Bernhardswald (keine Änderung des Schulsprengels). Dafür erhält die Gemeinde Wenzenbach von der Gemeinde Bernhardswald die jeweils entstehenden Kosten des Schulbetriebs, auf die jeweiligen Schülerzahlen aufgeteilt, für die Schüler/innen aus Bernhardswald erstattet. Dieser Kostenbestandteil ist jedes Jahr pro Schüler/in nur in Höhe des aktuell gültigen Gastschulbeitrags (derzeit 1.525,- Euro) zu zahlen, solange noch vorhandenes Guthaben aus der Ablöse (siehe oben) verfügbar ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlicher Kostensumme und Gastschulbeitrag wird aus dem oben genannten Guthaben (als eine Art Vorauszahlung) finanziert. Für etwaige Gastschüler/innen (z.B. Ü-Klassen)
sind dagegen lediglich die Gastschulbeiträge in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten.

- Die Ausgaben des Vermögenshaushalts werden im Sinne einer Investitionsumlage auf die jeweiligen Schülerzahlen aufgeteilt, wobei eine vertragliche Höchstgrenze an genehmigten Investitionskosten eines Jahres in Höhe von voraussichtlich 30.000,- Euro pro Jahr vereinbart wird. Höhere Investitionskosten eines Jahres sind im Vorfeld durch die Gemeinde Bernhardswald zu genehmigen. Der jeweilige Anteil der Gemeinde Bernhardswald an den Kosten des Vermögenshaushalts wird vom vorhandenen Guthaben (als eine Art Vorauszahlung) abgeschmolzen. Für etwaige Gastschüler/innen (z.B. Ü-Klassen) sind dagegen keine separaten Beteiligungen an den Kosten des Vermögenshaushalts zu entrichten.

- Der Kooperationsvertrag zur Aufnahme der Schüler/innen aus Bernhardswald läuft auf unbestimmte Zeit. Spätestens nach Ablauf von 12 Jahren, gerechnet ab der Vertragsunterzeichnung, erfolgt jedoch eine sofortige Auszahlung des ggf. noch vorhandenen Guthabens an die Gemeinde Bernhardswald (ohne Verzinsung). Ansonsten ist das Guthaben nicht auszahlbar. Nach Ablauf dieser Zeitrestriktion bzw. nach Verbrauch des gesamten Guthabens läuft der Kooperationsvertrag unverändert weiter, ohne dass ein Guthaben zur Finanzierung der Ausgaben pro Schüler/in verwendet werden kann.

- Im Falle einer gänzlichen und dauerhaften Schließung der Mittelschule wird das zu diesem Zeitpunkt noch ggf. vorhandene Restguthaben an die Gemeinde Bernhardswald ausbezahlt. In diesem Fall endet auch der geschlossene Kooperationsvertrag.

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, ein gleichlautendes Angebot der Gemeinde Bernhardswald anzunehmen bzw. der Gemeinde Bernhardswald ein entsprechendes Angebot zu übermitteln.

Mit diesem Beschluss wird (noch) keine verbindliche Auflösung des Schulverbands Wenzenbach impliziert. Für eine solche hat der Gemeinderat Wenzenbach gemäß gefassten Grundsatzbeschluss ferner über einen noch zu schließenden Kooperationsvertrag zur weiteren Aufnahme der Schüler aus Bernhardswald an der Mittelschule zu befinden. Ebenso sind die verhandelten Vereinbarungen noch durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zu prüfen. Der Gemeinderat Wenzenbach wird beim Vorliegen neuer Informationen schnellstmöglich erneut über die Angelegenheit informiert.

Nachrichtlich: Berechnung des Ablösebetrags:

Bewertung des Turnhallentrakts:
Gutachten aus dem Jahr 2015:                600.000,- EUR
Gutachten aus dem Jahr 2018:                480.000,- EUR
Mittelwert:                                        540.000,- EUR

Bewertung des Schulgartens:
Gutachten aus dem Jahr 2015:                815.000,- EUR (nicht berücksichtigt)
Kaufangebot aus dem Jahr 2016:                1.3000.000,- EUR
Gutachten aus dem Jahr 2018:                1.208.000,- EUR
Mittelwert                                        1.254.000,- EUR


Bewertung des Gebäudeteils Mitte:
Gutachten aus dem Jahr 2018:                1.000.000,- EUR

Bewertung des Gebäudeteils West:
Gutachten aus dem Jahr 2015:                1.100.000,- EUR
Gutachten aus dem Jahr 2018:                730.000,- EUR
Mittelwert:                                        915.000,- EUR

Einrichtungsgegenstände:                150.000,- EUR (Schätzwert)

Finanzvermögen:                                ca. 100.000,- EUR

Gesamtes Real- und Finanzvermögen:        
540.000,- + 1.254.000,- + 1.000.000,- + 915.000,- + 150.000,- + 100.000,-
= 3.959.000,- EUR

5-Jahres-Durchschnitt der Schülerverteilung:
54,93% aus Wenzenbach 45,07% aus Bernhardswald

Somit steht der Gemeinde Bernhardswald ein nicht auszuzahlender Auszahlbetrag zu in Höhe von 3.959.000,- EUR * 0,4507 = 1.784.321,30 EUR
abzgl. Kürzung um 1/3 von 3.419.000,- EUR (Real- und Finanzvermögen ohne Turnhallentrakt)* Anteil 0,4507, somit Kürzung um 513.647,77 EUR

 Der Gemeinde Bernhardswald steht damit ein Guthabenbetrag von 1.270.673,53 EUR zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 8

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4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts - hier: § 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Entschädigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach erlässt aufgrund der Artikel 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Wenzenbach vom 06. Mai 2014 wird wie folgt geändert:

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

(1)….

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung

a)….
b) ein Sitzungsgeld von je 50 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden für Ihre Tätigkeit mit 20 Euro pro Stunde entschädigt.

(4)….


§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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5. Beschlussfassung über die Einführung eines Management-Tools zur Schaffung eines besseren Überblicks gemeindlicher Projekte - Antrag der Fraktion "DIE BUERGER" (DS 19/20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat Wenzenbach beauftragt die Gemeindeverwaltung, ein Management-Tool zur einfacheren Übersicht der laufenden Großprojekte der Gemeinde zu etablieren. Aus dem Tool soll eine einfache und komprimierte Übersicht der in der Drucksache 19/20 gewünschten Informationen zu den einzelnen Projekten möglich sein, wie etwa Projektstatus (Kosten und Termine), Projektbeschreibung, Meilensteine sowie Planzeiträume.

Das finale Management-Tool soll fortan zu jeder Gemeinderatssitzung fortgeschrieben werden und Verwendung finden, sodass sich der Gemeinderat einen Überblick über den Sachstand der laufenden Großprojekte verschaffen kann.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Tool zeitnah zu entwerfen und dem Gemeinderat zu präsentieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 10

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beratend 6
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6.1. Westspange -- Artenschutzrechtliches Gutachten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 63. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 6.1
Datenstand vom 04.07.2019 20:09 Uhr