Datum: 18.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 28.01.2020
3 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Innere Mitte Wenzenbach" - Vorstellung planerischer Konzeptionen mit anschließenden Beschlussfassungen (Stadtplanerin Linke und Architekt Bortenschlager wurden geladen)
3.1 Beschlussfassung über die Aufhebung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Innere Mitte Wenzenbach" in der Fassung vom 21.07.2015
3.2 Beschlussfassung über die erneute Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Innere Mitte Wenzenbach" in der Fassung vom 18.02.2020
3.3 Beschlussfassung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
4 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Am Steinert“
4.1 Beschlussfassung über die Abwägung eingegangener Anregungen, Einwendungen und Bedenken
4.2 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
5 Information zum Antrag auf Durchführung eines Ratsbegehrens zur Frage des Einkaufens in der Ortsmitte (Antrag der Fraktion der Freien Wähler Wenzenbach - DS 20/03)
6 Beratung mit anschließender Beschlussfassung über den Kooperationsvertrag samt Vermögensaufteilung zur Auflösung des Schulverbandes Wenzenbach
7 Verschiedenes
7.1 Plakatierung im Gemeindebereich

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1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt 
"Beratung mit anschließender Beschlussfassung über den Kooperationsvertrag samt Vermögensaufteilung zur Auflösung des Schulverbandes Wenzenbach" 
wird abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 12

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 28.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Innere Mitte Wenzenbach" - Vorstellung planerischer Konzeptionen mit anschließenden Beschlussfassungen (Stadtplanerin Linke und Architekt Bortenschlager wurden geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 3
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3.1. Beschlussfassung über die Aufhebung der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Innere Mitte Wenzenbach" in der Fassung vom 21.07.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 3.1

Beschluss

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Innere Mitte Wenzenbach“ vom 21.07.2015 wird aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2. Beschlussfassung über die erneute Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Innere Mitte Wenzenbach" in der Fassung vom 18.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 3.2

Beschluss

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Innere Mitte Wenzenbach“ unter Berücksichtigung des in der Sitzung präsentierten Geltungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB wird beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.3. Beschlussfassung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 3.3

Beschluss

Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an dieser Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Am Steinert“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 4
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4.1. Beschlussfassung über die Abwägung eingegangener Anregungen, Einwendungen und Bedenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Gemeinderat wägt die eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeindeverwaltung ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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4.2. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Steinert“ durch das Deckblatt Nummer 1 in der vom Planungsbüro EBB Ingenieurgesellschaft mbH vorgelegten Fassung vom 18.02.2020 als Satzung.



Begründung:


Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 08.07.2019 bis einschließlich 12.08.2019 durchgeführt. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung frist- und formgerecht hingewiesen.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom 18.06.2019 (Fristsetzung bis einschließlich 12.08.2019) durchgeführt.

Aufgrund eingegangener Stellungnahmen ist keine erneute öffentliche Auslegung notwendig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5. Information zum Antrag auf Durchführung eines Ratsbegehrens zur Frage des Einkaufens in der Ortsmitte (Antrag der Fraktion der Freien Wähler Wenzenbach - DS 20/03)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 5
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6. Beratung mit anschließender Beschlussfassung über den Kooperationsvertrag samt Vermögensaufteilung zur Auflösung des Schulverbandes Wenzenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach schließt mit der Gemeinde Bernhardswald die nachfolgenden Verträge zur Auflösung des Schulverbands Wenzenbach sowie zur dazugehörigen Verteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach:


Kooperationsvereinbarung
nach Art. 8 Abs. 3
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) für die Mittelschule Wenzenbach

Präambel
Die Mitglieder des Schulverbands Wenzenbach, namentlich die Mitgliedsgemeinden Wenzenbach und Bernhardswald, beabsichtigen eine Auflösung des Schulverbands Wenzenbach als eigene Rechtspersönlichkeit. Hierdurch geht die Trägerschaft an der Mittelschule Wenzenbach auf die Gemeinde Wenzenbach als Eigentümerin und alleinige Betreiberin über. Änderungen am Schulsprengel sollen durch die Auflösung nicht ausgelöst werden, sodass auch weiterhin Mittelschülerinnen und Mittelschüler aus der Gemeinde Bernhardswald an der Mittelschule in Wenzenbach unterrichtet werden. 
Zur Umsetzung dieses politischen Willens, welcher mehrheitlich in der Form von Grundsatzbeschlüssen durch die jeweiligen politischen Gremien in den beiden Gemeinden gefasst worden ist, wird der Vertragsschluss einer Kooperationsvereinbarung der Gemeinden Wenzenbach und Bernhardswald zur weiteren Aufnahme der besagten Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Bernhardswald an der Mittelschule Wenzenbach notwendig, wobei insbesondere auch die Finanzierung der laufenden Ausgaben wie auch der investiven Mittel zu regeln ist. Andererseits wird, ausgelöst durch die Auflösung des Schulverbands als eigene Rechtspersönlichkeit, auch eine Regelung zur Aufteilung des vorhandenen Vermögens des Schulverbands auf die beiden ehemaligen Mitgliedsgemeinden erforderlich. Dieser zweite Bestandteil soll mit der vorliegenden Vereinbarung konkretisiert und festgeschrieben werden.


Zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den an der Mittelschule beteiligten kommunalen Körperschaften schließen 

die Gemeinde Wenzenbach, Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Sebastian Koch, im folgenden Schulsitzgemeinde genannt,

und

die Gemeinde Bernhardswald, Rathausplatz 1, 93170 Bernhardswald, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Werner Fischer, im folgenden Vertragsgemeinde genannt,

gemäß Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) folgenden Vertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

Die vertragsgegenständliche Schule ist eine Mittelschule. Sie führt die Bezeichnung Mittelschule Wenzenbach. Sie hat ihren Sitz in Wenzenbach.

§ 2 Schulsprengel

Der Schulsprengel der Schule umfasst aufgrund der Verordnung der Regierung der Oberpfalz vom 13. Juni 2012 Nr. ROP-SG44-5102.5-1-1 (RABI. S. 52) ab dem Schuljahr 2012/2013 das Gebiet
  1. der Gemeinde Wenzenbach und
  2. der Gemeinde Bernhardswald mit Ausnahme der Gemeindeteile Dörfling, Kammerhof, Kammersölden, Lichtenberg, Ölbrunn, Rammersberg, Reiting und Rudersdorf

§ 3 Sachaufwand

Die Gemeinde Wenzenbach übernimmt für die Schule den für den ordnungsmäßigen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal (Schulaufwand).

§ 4 Schülerbeförderung

  1. Die Beförderung der Schüler aus der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden zur Schule wird durch die Schulsitzgemeinde geregelt. 
    Die Ausschreibung der Schülerbeförderungsleistung wird in regelmäßigen Abständen gemeinsam von der Schulsitzgemeinde und der Vertragsgemeinde erarbeitet und durchgeführt.

  2. Finanzhilfen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schüler zur Schule werden durch die Schulsitzgemeinde beantragt.

  1. Die durch Zuschüsse nicht gedeckten Schülerbeförderungskosten werden der Schulsitzgemeinde erstattet. Hierbei gilt:
Die nicht gedeckten Kosten der Schulbuslinien, die ausschließlich Schüler der Schulsitzgemeinde (Linie 5) oder der Vertragsgemeinde (Linie 4) befördern, werden nicht gegengerechnet, sondern direkt an die Schulsitzgemeinde (für die Linie 5) bzw. die Vertragsgemeinde (für die Linie 4) verrechnet. 

  1. Die nicht gedeckten Kosten der Schulbuslinie, die Schüler beider Gemeinden befördert (Linie 3), werden gegengerechnet. Berechnungsgrundlage ist die Entfernung jeder angefahrenen Haltestelle zur Mittelschule Wenzenbach in abgerundeten, ganzzahligen Kilometern, woraus eine Gewichtung aller angefahrenen Haltestellen und somit eine Aufteilung des ungedeckten Bedarfs der Linie 3 auf die Schulsitz- und die Vertragsgemeinde realisiert wird. Diese Gewichtung ist jährlich, gemäß der tatsächlichen angefahrenen Haltestellen, zu aktualisieren. 

§ 5 Ausstattung und Personal

  1. Die Schulsitzgemeinde stellt für den Lehr- und Lernbetrieb der Schule die Schulanlage samt Einrichtung, Ausstattung und Hauspersonal einschließlich der benötigten Lehr- und Lernmittel zur Verfügung.

§ 6 Kostenerstattung des Schulaufwands

  1. Die Schulsitzgemeinde stellt den für den Betrieb und die Unterhaltung der Schule erforderlichen Schulaufwand fest. 

  1. Soweit der festgestellte Schulaufwand nicht anderweitig gedeckt ist, ist er unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler der Schulsitzgemeinde von den Vertragsgemeinden anteilig nach der Zahl der von der jeweiligen Vertragsgemeinde entsandten Schüler an die Schulsitzgemeinde zu erstatten. 

  1. Stichtag für die Feststellung der Zahl der von der Schulsitzgemeinde und den Vertragsgemeinden entsandten Schüler ist der 01. Oktober jeden Jahres. 

  1. Die Schulsitzgemeinde teilt den Vertragsgemeinden die Gesamtzahl und die Zahl der aus dem Gebiet der Schulsitzgemeinde und der Vertragsgemeinden entsandten Schüler, den anderweitigen nicht gedeckten Schulaufwand sowie den anteiligen Erstattungsbetrag (Abs. 2) durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung bis spätestens 31.10 des auf das Schuljahr folgende Jahres mit. 

  1. Die Zahlung des nach Abs. 4 mitgeteilten, anderweitig nicht gedeckten anteiligen Schulaufwands hat durch die jeweilige Vertragsgemeinde innerhalb einen Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. 

  1. Bis zur Ausstellung der Zahlungsaufforderung können vierteljährlich Abschlagszahlungen zum 01.01, 01.04 und 01.07 des Jahres jeweils in Höhe eines Viertels der Kostenerstattung des Vorjahres verlangt werden. 

  1. Abs. 2 gilt nicht für Schüler, die der Mittelschule Wenzenbach gem. Art. 43 BayEUG zugewiesen wurden. Die jeweils geltenden Gastschulbeiträge sind in voller Höhe zu entrichten. 

§ 7 Höchstgrenze für Kostenerstattungen des Sachaufwandes

  1. Soweit schulische Anlagen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG, die Gegenstand dieses Vertrages sind, erweitert, ergänzt oder geändert werden müssen und die Ausgaben für die dadurch veranlassten Maßnahmen den Betrag von 30.000 € pro Jahr überschreiten, hat die Schulsitzgemeinde vor Durchführung der Maßnahmen das Einvernehmen der Vertragsgemeinde einzuholen. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, so sind die einschlägigen Unterlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die als Schlichter auftritt.

  1. Bei Maßnahmen mit gesamten Ausgaben von weniger als 30.000 € pro Jahr werden die Vertragsgemeinden hierüber durch eine Anlage zur Kostenerstattung unterrichtet.

  1. Der in Abs. 1 und 2 genannte Betrag wird jährlich anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „harmonisierten Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (Stichtag jeweils Januar eines jeden Jahres) gewichtet und aktualisiert. 

§ 8 Unterrichtungspflicht

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über beabsichtigte Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Schulorganisationen sich gegenseitig zu unterrichten.

  1. Die Schulsitzgemeinde ist verpflichtet, den Vertragsgemeinden auf Verlangen jederzeit Einsicht in die für den Vollzug dieses Vertrags einschlägigen Akten, Haushaltsunterlagen, Sachbücher und Abrechnungsbelege zu gewähren und Erläuterung hierzu zu geben.

§ 9 Außerschulische Nutzung von Anlagen

  1. Die Schulsitzgemeinde kann nach Anhörung der Schulleitung schulische Anlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, für außerschulische Zwecke Dritten zur Verfügung stellen, soweit nicht schulische oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen oder öffentliche Finanzmittel hierdurch gefährdet werden. 

  1. Dadurch zusätzlich anfallende Betriebskosten sind durch die Schulsitzgemeinde zu tragen. Die Vertragsgemeinde wird hierüber durch eine Anlage zur Kostenerstattung unterrichtet. 

§ 10 Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01. April 2020 in Kraft. Er läuft auf unbestimmte Zeit oder bis zur Änderung des Schulsprengels gemäß Art. 26 BayEUG. Bisher geleistete Zahlungen gelten als unbestritten.

  1. Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Schuljahres (31. Juli). Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei erfolgen.

  1. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Landratsamtes Regensburg als der hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 3 BaySchFG).

§ 11 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Selbiges gilt für etwaige Vertragslücken.


Anlage 1 zur

Kooperationsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) für die Mittelschule Wenzenbach 
- Vereinbarung zur Vermögensaufteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach auf die bisherigen Mitgliedsgemeinden Wenzenbach und Bernhardswald –

§ 1 Bestimmung der Höhe der Vermögenswerte

Der aktuelle, zum Zwecke der Vermögensaufteilung bezifferte Vermögensstand des Schulverbands Wenzenbach wird zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wie folgt festgestellt:

  • Bewertung des Turnhallentrakts der Mittelschule zu 540.000,- EUR
    (basierend auf den Angaben zweier Bewertungsgutachten aus den Jahren
    2015 und 2018)

  • Bewertung des Gebäudeteils „Mitte“ der Mittelschule zu 1.000.000,- EUR
    (basierend auf den Angaben eines Bewertungsgutachten aus dem Jahr 2018)

  • Bewertung des Schulgartens der Mittelschule zu 1.254.000,- EUR
    (basierend auf den Angaben zweier Bewertungsgutachten aus den Jahren
    2015 und 2018 sowie auf einem Kaufangebot aus dem Jahr 2016)

  • Bewertung des Gebäudeteils „West“ der Mittelschule zu 915.000,- EUR
    (basierend auf den Angaben zweier Bewertungsgutachten aus den Jahren
    2015 und 2018)

  • Bewertung der Einrichtungsgegenstände zu 150.000,- EUR
    (basierend auf einer eigenen Schätzung des aktuellen Zeitwerts)

  • Bewertung des Finanzvermögens zu 88.000,- EUR
    (basierend auf dem ungefähren Wertstand zum Zeitpunkt der Verhandlungen)

Der Gesamtwert des Real- und Finanzvermögens wird für die vorliegende Vertragsausgestaltung daher auf einen Wert von 3.947.000,- EUR festgelegt.

§2 Regelungen zur generellen, anteiligen Aufteilung der Vermögenswerte

Die Aufteilung des festgestellten Vermögenswertes auf die beiden ehemaligen Mitgliedsgemeinden erfolgt nach den durchschnittlichen Schülerzahlen eines 5-jährigen Betrachtungszeitraums und wird wie folgt festgelegt:

  • Gemeinde Wenzenbach, Anteil am Gesamtvermögen zu        57,42 %
    (durchschnittlich 65,8 Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Wenzenbach an der Mittelschule Wenzenbach für die Schuljahre 2015/2016 bis 2019/2020)

  • Gemeinde Wenzenbach, Anteil am Gesamtvermögen zu        42,58 %
    (durchschnittlich 48,8 Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Bernhardswald an der Mittelschule Wenzenbach für die Schuljahre 2015/2016 bis 2019/2020)

§3 Regelungen zur betragsmäßigen und zeitlichen Aufteilung der Vermögenswerte

Der Gemeinde Bernhardswald steht ein sich nach § 1 und § 2 ergebender Ablösebetrag in Höhe von 3.959.000,- EUR * 42,58 % = 1.680.632,60 EUR zu. 
Der zustehende Ablösebetrag wird der Gemeinde Bernhardswald ausbezahlt, sobald die Auflösung des Schulverbands Wenzenbach rechtswirksam geworden ist.

§4 Regelungen zur betragsmäßigen und zeitlichen Vorschussbeteiligung der Gemeinde Bernhardswald an den voraussichtlichen Kosten der Generalsanierung der Mittelschule Wenzenbach

Die erforderliche Generalsanierung der Mittelschule Wenzenbach wird zur Modernisierung des zukünftig schulischen Bereichs samt Turnhallten-Trakt voraussichtliche Sanierungs-kosten inkl. Nebenkosten in Höhe von 7 Millionen Euro verursachen (Ergebnis der bis dato vorliegenden Vorplanungen samt Kostenschätzung zur Maßnahme). Diese Ausgaben sind gemäß den Ausführungsvorschriften zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) als Schulaufwand in der Form kalkulatorischer Kosten (Abschreibung und Verzinsung) auf die zukünftigen Nutzer der Mittelschule Wenzenbach zu verteilen. 
Die Gemeinde Bernhardswald beteiligt sich bereits im Vorfeld der Generalsanierung an den (ohnehin anfallenden) zukünftigen Sanierungskosten im Umfang von 2/3 der voraussichtlich insgesamt anfallenden und an die Gemeinde Bernhardswald umzulegenden Aufwendungen. Hierdurch soll die seitens der Gemeinde Wenzenbach erforderliche finanzielle Vorleistung der Generalsanierungskosten gemindert werden. Der Vorschussbetrag der Gemeinde Bernhardswald wird festgelegt auf:

Voraussichtliche, nicht durch Fördermittel gedeckte Sanierungskosten (7.000.000,- EUR – 2.600.000,- EUR) * 5-Jahres-Anteil der Schüler/innen aus Bernhardswald an der Gesamtschülerzahl (42,58%) * 2/3, was einem Betrag von 1.249.013,33 EUR entspricht. 

Die tatsächliche Kostenbeteiligung der Gemeinde Bernhardswald an den Kosten der Generalsanierung ist gemäß Vorgaben der AVBaySchFG abhängig von den festgestellten, schlussgerechneten Gesamtkosten der Sanierung wie auch von der zukünftigen Verteilung der Schülerzahlen. Insofern ist die Vorschussbeteiligung als eine Art Abschlagszahlung zu werten. Die Vorschussbeteiligung wird vollumfänglich, ohne Verzinsung, auf die späteren Zahlungsverpflichtungen seitens der Gemeinde Bernhardswald zur Generalsanierung der Mittelschule gemäß AVBaySchFG angerechnet. Hierzu sind durch die Gemeinde Wenzenbach aussagekräftige Anlagennachweise aller Bestandteile der Generalsanierung zu führen und fortzuschreiben. Die sich daraus ergebenden kalkulatorischen Kosten sind im Rahmen einer Kostenersatzberechnung, unter Anrechnung der Vorschussbeteiligung, umzulegen.

Die Vorschussbeteiligung von der Gemeinde Bernhardswald an die Gemeinde Wenzenbach fällt zeitgleich zur Auszahlung des in §3 festgelegten Ablösebetrags an und wird mit diesem saldiert. Insofern hat die Gemeinde Wenzenbach einen Betrag von 431.619,27 EUR an die Gemeinde Bernhardswald zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Auflösung des Schulverbands Wenzenbach zu leisten. 

§5 Regelungen zur zukünftigen Eigentumssituation der Vermögenswerte und zur Kostentragung der bevorstehenden Generalsanierung

Das Eigentum an sämtlichen Real- und Finanzvermögen des Schulverbands Wenzenbach geht (als Gegenleistung zur Bezahlung des Ablösebetrags) vorbehaltslos und vollständig an die Gemeinde Wenzenbach über. Die grundbuchrechtliche Eigentumsübertragung wird hiermit seitens der Gemeinde Bernhardswald vollumfänglich und vorbehaltslos im Rahmen der hier geregelten Vermögensaufteilung zugesichert. Für den Bereich des Schulgartens (Westliche Teilfläche aus der Flurnummer 104, Gemarkung Grünthal II) vereinbaren die Vertragsparteien eine Aufzahlungsverpflichtung folgenden Inhalts:

Ändert sich die Nutzungsform des Teilbereiches des Grundstückes Fl.Nr. 104, Gemarkung Grünthal II (= Schulgarten, Mittelschule Wenzenbach) von derzeit schulischer Nutzung (Gemeindebedarfsfläche Schule) bauplanungsrechtlich, abgrabungsrechtlich oder wegen einer anderen rechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise werterhöhend innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab heute (= Beurkundungstermin), hat die Gemeinde Wenzenbach der Gemeinde Bernhardswald folgende Nachzahlung zu leisten:
Eine Nachzahlung in Höhe von 42,58 % (= Gewichtung der Vermögensaufteilung für die Gemeinde Bernhardswald) der Differenz zwischen dem vereinbarten Gegenstandswert (= 1.254.000,- EUR) und dem Verkehrswert, wie er sich bei Eintritt der genannten Bedingung für das Teilgrundstück Fl.Nr. 104, Gemarkung Grünthal II (= Schulgarten, Mittelschule Wenzenbach) ergibt. Können Sie die Vertragspartner über die Höhe des Verkehrswertes nicht einigen, wird dieser von einem vom Präsidenten des Landgerichts Regensburg bestimmten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Beteiligten verbindlich festgesetzt.
Vom Verkehrswert abzuziehen sind jedoch die wertsteigernden Verwendungen des Käufers, welche dieser auf den Kaufgegenstand vorgenommen hat (z.B. Bebauung, Erschließungskosten usw.). Eine Nachzahlung erfolgt nur bei positiver Differenz zwischen dem vereinbarten Gegenstandswert und dem nach den vorstehenden Vorschriften festgelegten Verkehrswert. 
Die Verpflichtung zur Nachzahlung besteht auch, wenn der Teilbereich des Grundstückes Fl.Nr. 104, Gemarkung Grünthal II (= Schulgarten, Mittelschule Wenzenbach) innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab heute (=Beurkundungstermin) zu einem höheren Kaufpreis als dem vereinbarten Gegenstandswert verkauft wird. Die Nachzahlung beträgt in diesem Fall 50 % der Differenz zwischen dem vereinbarten Gegenstandswert und dem erzielten Verkaufspreis. 
Hierzu wird klargestellt, dass ein Nachzahlungsfall auch dann vorliegt, wenn die Gemeinde Wenzenbach vor dem (Datum der Beurkundung + 5 Jahre) den Teilbereich des Grundstückes Fl.Nr. 104, Gemarkung Grünthal II (= Schulgarten, Mittelschule Wenzenbach) verkauft (ohne dass eine Nachzahlungspflicht gemäß den vorstehend getroffenen Vereinbarungen besteht) und erst nach Veräußerung bis zum Ablauf des (Datum der Beurkundung + 5 Jahre) ein Nachzahlungsfall gemäß den vorstehend niedergelegten Vereinbarungen eintritt, nämlich ein Rechtsnachfolger der Gemeinde Wenzenbach den Grundbesitz zu einem höheren Kaufpreis als den vereinbarten Gegenstandswert verkauft. Auch in diesem Fall bleibt die Gemeinde Wenzenbach gegenüber der Gemeinde Bernhardswald zur Nachzahlung verpflichtet.

Die Gemeinde Wenzenbach übernimmt als alleiniger Rechtsnachfolger des Schulverbands Wenzenbach ferner sämtliche laufenden Verträge, Verpflichtungen, Fördermöglichkeiten und Rechte des Schulverbands Wenzenbach. Ein weiteres Mitbestimmungsrecht der Gemeinde Bernhardswald in den Angelegenheiten der Mittelschule Wenzenbach scheidet damit aus.

Die genannten Eigentums- und Rechtsübertragungen erfolgen im Rahmen eines gesonderten notariellen Vertrags, welcher diese Vereinbarung als Grundlage verwendet. Sämtliche Kosten des notariellen Vollzugs werden zu je gleichen Teilen auf die Gemeinden Wenzenbach und Bernhardswald aufgeteilt. Der Anteil der Gemeinde Bernhardswald wird durch eine Entnahme aus dem Ablösebetrag nach § 3 finanziert.

§ 6 Laufzeiten des Vertrags und Regelungen zur Rückabwicklung der Vorschussbeteiligung

Die Kooperationsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG (Hauptvertrag) läuft auf unbestimmte Zeit. Ebenso läuft die vorliegende Vereinbarung zur Vermögensaufteilung des Real- und Finanzvermögens des Schulverbands Wenzenbach auf unbestimmte Zeit.

Sollte es zu einer Beendigung des Hauptvertrags kommen, bevor finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Generalsanierung des zukünftig schulischen Teils samt Turnhallten-Trakt der Mittelschule Wenzenbach über insgesamt mindestens 2.933.000,- EUR angefallen sind (entspricht 2/3 der voraussichtlichen, nicht durch Fördermittel gedeckten Sanierungskosten), so ist die gewährte Vorschussbeteiligung anteilig rückabzuwickeln. Eine Verzinsung der Vorschussbeteiligung findet im Rahmen einer potentiellen Rückabwicklung jedoch nicht statt.

§ 7 Genehmigung der Maßnahmendurchführung zur Generalsanierung

Die Gemeinde Bernhardswald zeigt sich zeitgleich mit der aufgezeigten Maßnahme „Generalsanierung des zukünftig schulischen Bereichs samt Turnhallten-Trakt der Mittelschule Wenzenbach“ zu voraussichtlichen Gesamtkosten von 7 Millionen EUR samt Nebenkosten abzgl. einer darauf anfallende Förderung des Freistaats/Bundes einverstanden. Es wird erklärt, dass für diese Kosten (voraussichtlich 7 Millionen EUR abzgl. Fördermitteln) zzgl. eines Puffers für Unerwartetes bzw. mögliche Preissteigerungen bis zum Sanierungsbeginn über 20% der Gesamtkosten, somit gesamt 8,4 Millionen EUR an Bau- und Nebenkosten abzgl. Fördermitteln, kein Genehmigungsvorbehalt gem. § 7 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung ausgeübt wird. Diese Aufwendungen zur Generalsanierung gelten demnach in den angegebenen Höhen mit dem vorliegenden Vertragsschluss als genehmigt.


Der Erste Bürgermeister wird bevollmächtigt, einen gleichlautenden Vertragsschluss mit der Gemeinde Bernhardswald zu vollziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beratend 7
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7.1. Plakatierung im Gemeindebereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 73. Sitzung des Gemeinderates 18.02.2020 ö beschließend 7.1
Datenstand vom 31.01.2022 09:55 Uhr