Datum: 20.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle der Grundschule Wenzenbach
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.09.2020
2 Beratung über den Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung samt Haushaltsplan für das Jahr 2020 mit anschließender Beschlussfassung
3 Beratung über die Änderung der Satzung der Gemeinde Wenzenbach über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) mit anschließender Beschlussfassung
4 Beratung über den Erlass einer Plakatierungsverordnung mit anschließender Beschlussfassung (DS 20/17)
5 Beschlussfassung über die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei der Gemeinde Wenzenbach
6 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Beratung über den Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung samt Haushaltsplan für das Jahr 2020 mit anschließender Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach erlässt die Nachtragshaushaltssatzung 2020 einschließlich Haushaltsplan, Finanzplan, Investitionsplan, Stellenpläne und allen weiteren Anlagen in der aus den Drucksachen HFA 20 / 04 bekannten Fassung mitsamt den im Rahmen der in der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 15.10.2020 vorgestellten Änderungen.

Das Volumen des Verwaltungshaushalts beläuft sich somit auf 15.306.600,00 Euro, das Volumen des Vermögenshaushalts auf 14.731.460,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Beratung über die Änderung der Satzung der Gemeinde Wenzenbach über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) mit anschließender Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „redaktionelle“ Anpassung der Anlage zu § 3 zur Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (GaStS). Das Wort „hiervon“ in der ersten Zeile, letzte Spalte der Anlage zu § 3 ist durch die Worte „zusätzliche Stellplätze“ zu ersetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Beratung über den Erlass einer Plakatierungsverordnung mit anschließender Beschlussfassung (DS 20/17)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt nachfolgende

VERORDNUNG

der
Gemeinde Wenzenbach 
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer
(Plakatierungsverordnung)


Die Gemeinde Wenzenbach erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende Verordnung:


§ 1
Öffentliche Anschläge

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen öffentliche Anschläge nur unter Beachtung dieser Verordnung erfolgen.

  1. Aus den oben genannten Gründen bedürfen Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit einer Genehmigung durch die Gemeinde.

  1. Auf den Plakaten und Anschlägen ist der jeweils für den Inhalt und die Aufstellung Verantwortliche im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes mit Adresse anzugeben.


§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel, Schilder, Tafeln oder Transparente, die an unbeweglichen Gegenständen, wie z.B. Gebäuden, Mauern, Zäunen, Geländern, Pfosten, Licht- oder Telefonmasten sowie Stromkästen, oder an beweglichen Gegenständen, wie z.B. Plakatständern oder Fahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug, angebracht werden.

  1. Öffentlich sind diese Anschläge, wenn sie von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

  1. Plakatierung im Sinne dieser Verordnung umfasst den gesamten Zeitraum vom Anbringen bzw. Aufstellen solcher öffentlicher Anschläge bis zur Entfernung.


§ 3
Ausnahmen

  1. Von dieser Verordnung ausgenommen sind

  1. ortsfeste Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden,

  1. Bekanntmachungen, die von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen und Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden sowie

  1. Anschläge in Schaukästen.

  1. Unberührt bleiben die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Bundesfernstraßengesetzes.

  1. Die Gemeinde Wenzenbach kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder Natur-, Kunst und Kulturdenkmäler nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.


§ 4
Anzeigepflicht

  1. Jede Plakatierung, die im Gemeindegebiet erfolgen soll und unter die Bestimmung dieser Verordnung fällt, muss bei der Gemeinde Wenzenbach angezeigt werden.

  1. Bei dieser Anzeige muss die Nennung einer für die Plakatierung verantwortlichen Person erfolgen.


§ 5
Dauer der Plakatierung

  1. Die Dauer der Plakatierung ist strikt begrenzt:

  1. bei Plakatierung für Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen durch die politischen Parteien und Wählergruppen auf einen Zeitraum von zehn Wochen vor dem Wahltermin bis zwei Wochen danach,

  1. bei Plakatierung für Volks- und Bürgerbegehren durch die jeweiligen Antragsstellerinnen und Antragssteller auf einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung der Eintragungslisten,

  1. bei Plakatierung für Volks- und Bürgerentscheiden durch die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragsstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren auf einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Abstimmungstermin bis zwei Wochen danach und

  1. bei Plakatierung für eine oder mehrere Veranstaltungen durch einen Verein, Verband oder eine Gruppierung auf einen Zeitraum von acht Wochen vor der (ersten) Veranstaltung bis zwei Wochen nach der (letzten) Veranstaltung.

  1. Eine andere Plakatierung als die in Abs. 1 genannten Arten ist nicht gestattet.


§ 6
Begrenzung der Anzahl und Größe der Anschläge

  1. Die Anzahl der öffentlichen Anschläge darf in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a – c dieser Verordnung 40 nicht übersteigen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchstabe d dieser Verordnung 20 nicht übersteigen. Dabei sind zusammenhängende Gruppierungen von Anschlägen (zum Beispiel Doppelplakat an einer Laterne, Dreiecksaufsteller) als ein Anschlag zu zählen. Für den Fall, dass zwei oder mehrere der in § 5 Abs. 1 Buchstabe a - c dieser Verordnung genannten Termine zusammenfallen, gilt die Begrenzung der Anzahl für die Termine zusammen.

  1. Die Größe der öffentlichen Anschläge darf das Format DIN A0 (1 qm) nicht überschreiten.


§ 7
Plakatieren an Laternen

Die Plakatierung an Laternen ist zulässig. Dabei gilt zu beachten, dass lediglich ein Anschlag pro Laterne verwendet werden darf.



§ 8
Großflächenplakate, Bauzäune

Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu zehn Wochen vor dem Wahltermin und zwei Wochen danach, zusätzlich zu den Anschlägen aus § 6, Großflächenplakate bzw. Bauzäune mit Plakaten bis zu einer Größe von 2,50 m x 4,00 m an fünf Standorten im Gemeindegebiet aufstellen.


§ 9
Verbote

  1. Zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr sind Anschläge an Verkehrsschildern des fließenden Verkehrs und an Verkehrseinrichtungen (insbesondere Ampeln) verboten.

  1. Zum Schutz des Landschaftsbildes ist eine Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften, beispielsweise an Gemeindeverbindungsstraßen, verboten. Gleiches gilt für Anschläge an Bäumen und deren Schutz- und Stützvorrichtungen.



§ 10
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € (eintausend Euro) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

  1. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung können widerrechtlich angebrachte Plakate auf Kosten des Verursachers durch den Bauhof zu den jeweils festgelegten Stundensätzen entfernt werden.


§11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft und gilt 20 Jahre.



                                               Wenzenbach, den 20.10.2020


                               (Siegel)
                                               
Koch
                                               Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Beschlussfassung über die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei der Gemeinde Wenzenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beschließend 5
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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 20.10.2020 ö beratend 6
Datenstand vom 04.02.2021 13:52 Uhr